Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Ausfertigungsdatum:
- 07.03.2026
Feststellung des Gesamtwahlergebnisses
(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt nach ihnen die Zahlen der Zweitstimmen der Landeswahlvorschläge jeder Partei zusammen und ermittelt1. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen,2. den Vomhundertsatz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen,3. die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze,4. die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeswahlvorschläge jeder Partei,5. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber, die nach § 33 Abs. 4 NLWG von der Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind. (2) Nach Berichterstattung durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl nach Landeswahlvorschlägen und stellt für das Wahlgebiet fest1.die Zahl der Wahlberechtigten,2.die Zahl der Wählerinnen und Wähler,3.die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,4.die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen gültigen Zweitstimmen,5.die Parteien, die nach § 33 Abs. 3 NLWGa) an der Verteilung der Sitze auf die Landeswahlvorschläge teilnehmen,b) bei der Verteilung der Sitze auf die Landeswahlvorschläge unberücksichtigt bleiben,6.die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Landeswahlvorschläge entfallenen Zweitstimmen,7.die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Landeswahlvorschläge entfallen,8.welche Bewerberinnen und Bewerber dieser Landeswahlvorschläge gewählt und welche Bewerberinnen und Bewerber Ersatzpersonen sind, wobei etwaige Fälle des § 38 Abs. 2 Satz 2 NLWG einzubeziehen sind. (3) Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.(4) Der Niederschrift über die Feststellung des Gesamtwahlergebnisses werden die Zusammenstellung der Wahlkreisergebnisse und die Berechnungen für die Sitzverteilung beigefügt.(5) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die auf Landeswahlvorschlägen Gewählten durch Zustellung und weist sie auf § 35 NLWG hin. (6) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht das Wahlergebnis mit den nach Absatz 2 festgestellten Angaben unter Einbeziehung der in § 58 Satz 2 Nrn. 3 und 5 bezeichneten Angaben für die Sitzverteilung in den Wahlkreisen öffentlich bekannt.
Nachrücken von Ersatzpersonen
(1) 1In Fällen des § 38 Abs. 1 und 2 NLWG wird festgestellt, auf welche Ersatzpersonen der Sitz übergegangen ist; § 69 Abs. 5 gilt entsprechend. 2In Fällen des § 38 Abs. 4 NLWG wird der Tatbestand festgestellt. (2) 1Über eine Anzeige der Partei gemäß § 38 Abs. 3 NLWG unterrichtet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die Ersatzperson durch Zustellung mit der Aufforderung, Einwendungen binnen einer Woche zu erheben. 2Erhebt die Ersatzperson Einwendungen, so stellt der Landeswahlausschuss fest, ob der Tatbestand des § 38 Abs. 3 NLWG vorliegt. 3Erhebt die Ersatzperson keine Einwendungen, so gilt § 38 Abs. 5 Satz 2 NLWG. 4Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die Beteiligten durch Zustellung über die getroffene Feststellung. (3) Feststellungen über das Ausscheiden von Ersatzpersonen (§ 45 Abs. 5 NLWG) teilt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter den Betroffenen durch Zustellung mit. (4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Feststellungen öffentlich bekannt.
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die nach dem Niedersächsischen Landeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen veröffentlichen 1.das Fachministerium und die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter im Niedersächsischen Ministerialblatt,2.die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Landkreise (kreisfreien Städte) des Wahlkreises bestimmt sind,3.die Gemeinden in ortsüblicher Weise.(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 4 Abs. 4 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes. (3) 1Der Inhalt der nach dem Niedersächsischen Landeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. 2Die nach Satz 1 veröffentlichten Inhalte sind gemäß dem aktuellen Stand der Technik vor unbefugten Veränderungen zu schützen. 3Statt einer Wohnanschrift ist nur der Wohnort anzugeben. 4Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach den §§ 32 und 36 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 68 Abs. 8 und § 69 Abs. 6 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode, zu löschen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.