NLVO-Bildung · Niedersachsen

Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)

Ausfertigungsdatum:
20.09.2025
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
§ 8

Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen durch Studium und berufliche Tätigkeit

(1) Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt für Sonderpädagogik, das Lehramt an Gymnasien oder das Lehramt an berufsbildenden Schulen hat auch erworben, wer1.ein anderes Hochschulstudium als ein Lehramtsstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat, wenn der Abschluss zwei Fächern im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zugeordnet werden kann, und2.mindestens vier Jahre lang eine berufliche Tätigkeit nach Absatz 2 ausgeübt hat.(2) Die berufliche Tätigkeit muss1.fachlich an das Hochschulstudium anknüpfen sowie den fachlichen Anforderungen für das jeweilige Einstiegsamt entsprechen und2.im Hinblick auf Aufgaben der Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.(3) Die Dauer beruflicher Tätigkeit in Teilzeitbeschäftigung ist, wenn die Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hat, in vollem Umfang zu berücksichtigen und, wenn die Teilzeitbeschäftigung weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hat, im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.