Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 20.09.2025
Berufsausbildung in Verbindung mit beruflicher Tätigkeit
(1) In Anlage 2 ist bestimmt, welche Berufsausbildungen, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a). (2) 1Die berufliche Tätigkeit muss 1.fachlich an die Berufsausbildung und eine erforderliche Zusatzqualifikation anknüpfen sowie den fachlichen Anforderungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen,2.nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit im zweiten Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen und3.im Hinblick auf Aufgaben der Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.2Sie wird unabhängig davon berücksichtigt, ob sie innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt worden ist, soweit nicht in Anlage 2 etwas anderes bestimmt ist. (3) 1Die berufliche Tätigkeit muss zwei Jahre gedauert haben, wenn nicht in Anlage 2 etwas anderes bestimmt ist. 2Die Dauer beruflicher Tätigkeit in Teilzeitbeschäftigung ist, wenn die Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hat, in vollem Umfang zu berücksichtigen und, wenn die Teilzeitbeschäftigung weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hat, im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen.
Bildungsvoraussetzungen
(1) 1Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss. 2Abweichend von Satz 1 genügt für die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes, wenn der Abschluss nach Satz 1 innerhalb des Vorbereitungsdienstes erworben werden soll. (2) Bildungsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium.(3) Die Studiengänge und die Berufsbildung, die zu einem gleichwertigen Abschluss führt, müssen geeignet sein, in Verbindung mit einem Vorbereitungsdienst oder einer beruflichen Tätigkeit die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.(4) 1In Anlage 3ist bestimmt, in welchen Studiengängen ein abgeschlossenes Hochschulstudium unmittelbar für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert (§ 15 Abs. 2 Satz 2), und in welchen dieser Fälle mit welcher Dauer eine Einführung in die Laufbahnaufgaben (§ 14 Abs. 3 Satz 3 NBG) erforderlich ist. 2Eine erforderliche Einführung in die Laufbahnaufgaben erfolgt in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, auf das die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden sind; an die Stelle der Anwärterbezüge (§ 57 Abs. 2 Satz 1 NBesG) tritt eine Unterhaltsbeihilfe in der Höhe des Anwärtergrundbetrages, den Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn erhalten.
Studium in Verbindung mit beruflicher Tätigkeit
(1) In Anlage 4 ist bestimmt, in welchen Studiengängen ein Hochschulstudium, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). (2) 1Die berufliche Tätigkeit muss 1.fachlich an das Hochschulstudium und eine erforderliche Zusatzqualifikation anknüpfen sowie den fachlichen Anforderungen für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen,2.nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit im jeweiligen Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen und3.im Hinblick auf Aufgaben der Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.2Sie wird unabhängig davon berücksichtigt, ob sie innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt worden ist, soweit nicht in Anlage 4 etwas anderes bestimmt ist. (3) 1Die berufliche Tätigkeit muss 1.für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn zwei Jahre und2.für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn drei Jahregedauert haben, wenn nicht in Anlage 4 etwas anderes bestimmt ist. 2§ 23 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Allgemeine Dienste
(1) 1Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt erworben hat. 2Sie eröffnet den Zugang für das zweite Einstiegsamt. (2) 1Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste hat auch, wer 1.die Fortbildung zur "Verwaltungsfachwirtin" oder zum "Verwaltungsfachwirt" beim Studieninstitut des Landes Niedersachsen oder beim Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung e. V. erfolgreich abgeschlossen hat, wenn die Fortbildung die Anforderungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung an den Aufstiegslehrgang nach § 33 Abs. 3 Satz 1 erfüllt und2.eine drei Jahre und sechs Monate dauernde berufliche Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes in mindestens drei unterschiedlichen Behörden des Landes und der Kommunalverwaltung ausgeübt hat, wenn die Tätigkeit in jeder Behörde mindestens drei Monate gedauert hat und die Anforderungen an die berufliche Tätigkeit nach § 25 Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind.2Sie eröffnet den Zugang für das erste Einstiegsamt.
Regelaufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie1.nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen geeignet erscheinen, Aufgaben der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 wahrzunehmen,2.sich in ihrer bisherigen Dienstzeit mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 7 bewährt haben und 3.zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, nachdem die Beamtin oder der Beamte ein von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebenes Auswahlverfahren durchlaufen hat.(3) 1Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in Aufgaben der neuen Laufbahn in einem Aufstiegslehrgang, der mindestens 1.100 Unterrichtsstunden umfasst, und durch eine mindestens sechsmonatige berufspraktische Tätigkeit eingeführt, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht. 2Dienstzeiten, die nach Erwerb einer beschränkten Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 (§ 34) zurückgelegt werden, sind auf Zeiten der berufspraktischen Tätigkeit nach Satz 1 anzurechnen, wenn die während dieser Dienstzeit ausgeübten Tätigkeiten die Anforderungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung an während der Ausbildung abzuleistende Tätigkeiten erfüllen. 3Andere Dienstzeiten können angerechnet werden, wenn diese zur Vermittlung von Ausbildungsinhalten nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung förderlich sind. 4Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. (4) 1Ist durch Ausbildungs- und Prüfungsverordnung kein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Aufstiegslehrgang, aber ein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Vorbereitungsdienst nach § 26 Abs. 2 vorgesehen, so erfolgt die Einführung in Aufgaben der neuen Laufbahn durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst. 2Ist durch Ausbildungs- und Prüfungsverordnung kein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Aufstiegslehrgang, aber ein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Vorbereitungsdienst nach § 26 Abs. 1 vorgesehen, so erfolgt die Einführung in Aufgaben der neuen Laufbahn durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst, wenn die Beamtin oder der Beamte für die neue Laufbahn geeignete Studienleistungen erbracht hat. 3Dienstzeiten in der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung können auf die berufspraktischen Studienzeiten angerechnet werden, wenn die Beamtin oder der Beamte während der bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben hat. 4Aufstiegsprüfung ist die den Vorbereitungsdienst abschließende Prüfung. (5) 1Von der Aufstiegsprüfung kann abgesehen werden, wenn 1.die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg das 50. Lebensjahr vollendet hat und2.zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte nach den in der Einführungszeit gezeigten Leistungen Aufgaben der neuen Laufbahn wahrnehmen kann.2In diesen Fällen stellt die oder der Dienstvorgesetzte die Befähigung für die neue Laufbahn fest. (6) 1Ein Amt der Laufbahngruppe 2 darf erst verliehen werden, wenn sich die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat. 2Die Bewährungszeit beträgt mindestens drei Monate und soll sechs Monate nicht überschreiten.
Übergangsvorschrift für die Höchstaltersgrenze bei Verwaltungsfachwirtinnen und Verwaltungsfachwirten
1Abweichend von § 18 Abs. 3 NBG können bis zum 31. Dezember 2028 Verwaltungsfachwirtinnen und Verwaltungsfachwirte, die die Befähigung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 erworben haben, als Laufbahnbewerberinnen oder als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2 § 16 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.