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title: "NLfOG — Gesetz über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (NLfOG)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/ni/nlfog"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Niedersachsen"
language: "de"
source: "https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/9c6fd010-da56-35c6-97af-9d5732d17abd"
updated: "2026-05-13T16:50:14+00:00"
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# NLfOG — Gesetz über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (NLfOG)

**Landesrecht Niedersachsen**
*Ausfertigung:* 16.09.2025


### § 1 — Ernennung, Aufgaben und Struktur

(1) 1Die Landesregierung ernennt auf Vorschlag des Justizministeriums eine Niedersächsische Landesbeauftragte oder einen Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (Opferschutzbeauftragte oder Opferschutzbeauftragter). 2Die Ernennung erfolgt für die Dauer der Legislaturperiode. (2) 1Die oder der Opferschutzbeauftragte setzt sich für die Verbesserung des Opferschutzes in Niedersachsen ein. 2Sie oder er fungiert als ständige und zentrale Ansprechperson in Niedersachsen für alle von Straftaten Betroffenen. 3Zu ihren oder seinen Aufgaben gehören insbesondere 1.die Vermittlung von Informationen über Opferunterstützung sowie von Kontakten zu geeigneten Unterstützungssystemen auf Anfrage von Betroffenen jedweder Straftat,2.die zentrale Koordinierung des Opferschutzes in Niedersachsen nach einem straftatbezogenen Großschadensereignis oder einem sonstigen Schadensereignis von gesellschaftlicher Relevanz (Ereignisfall) gemäß den §§ 2 und 3,3.die Unterstützung der zentralen Opferschutzstrukturen des Bundes und der anderen Bundesländer nach § 6 sowie4.die Unterstützung von Opferbelangen auf allen gesellschaftlichen Ebenen, insbesondere durch die landes- und bundesweite Vernetzung und Zusammenarbeit mit Opferschutzeinrichtungen und -organisationen, Behörden und Akteuren der Prävention.(3) 1Die oder der Opferschutzbeauftragte ist dem Justizministerium zugeordnet. 2Ihr oder ihm ist die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Ausstattung zur Verfügung zu stellen. 3Die oder der Opferschutzbeauftragte führt ihre oder seine Aufgaben fachlich unabhängig und im Ehrenamt aus; sie oder er erhält eine Aufwandsentschädigung. (4) Die Ministerien und die Staatskanzlei beteiligen die Opferschutzbeauftragte oder den Opferschutzbeauftragten bei der Vorbereitung von Gesetzen, Verordnungen und bei sonstigen den Opferschutz berührenden Angelegenheiten von übergeordneter Bedeutung.

### § 2 — Übernahme der zentralen Koordinierung des Opferschutzes in Ereignisfällen

(1) 1Die oder der Opferschutzbeauftragte übernimmt die zentrale Koordinierung des Opferschutzes in Niedersachsen nach einem straftatbezogenen Großschadensereignis gemäß Absatz 2 bei erkennbarem Koordinierungsbedarf. 2Sie oder er kann die zentrale Koordinierung des Opferschutzes in Niedersachsen bei erkennbarem Koordinierungsbedarf auch nach einem sonstigen Schadensereignis von gesellschaftlicher Relevanz gemäß Absatz 3 übernehmen. 3Über das Vorliegen eines Ereignisfalls nach den Absätzen 2 und 3 sowie das Bestehen eines erkennbaren Koordinierungsbedarfs entscheidet die oder der Opferschutzbeauftragte. (2) 1Ein straftatbezogenes Großschadensereignis ist eine Gewalttat mit einer Vielzahl von Toten oder Verletzten, die entweder auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen verübt wurde oder bei der eine erhebliche Anzahl der Toten oder Verletzten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hat oder bis zu ihrem Tod hatte. 2Ein straftatbezogenes Großschadensereignis ist auch eine Reihe von Gewalttaten, die im Zusammenhang stehen und mindestens zusammengenommen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. (3) Ein sonstiges Schadensereignis von gesellschaftlicher Relevanz ist ein Schadensereignis mit einer Vielzahl von Toten oder Verletzten oder mit einer aus anderen Gründen hohen gesellschaftlichen Bedeutung, bei dem eine Straftat als Ursache nicht von vornherein auszuschließen ist und das entweder auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen eingetreten ist oder bei dem eine erhebliche Anzahl der Toten oder Verletzten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hat oder bis zu ihrem Tod hatte.

### § 3 — Zentrale Koordinierung des Opferschutzes

1Die zentrale Koordinierung des Opferschutzes nach § 2 Abs. 1 beinhaltet insbesondere folgende opferunterstützende Maßnahmen: 1.die Sicherstellung des für den Opferschutz erforderlichen Informationsaustausches zwischen den Behörden und sonstigen Stellen,2.die Sicherstellung des für den Opferschutz erforderlichen Informationsflusses zu den Betroffenen,3.die Initiierung und Koordinierung opferschutzbezogener Maßnahmen zur möglichst frühzeitigen, wohnortnahen und bedarfsgerechten Beratung sowie Unterstützung der Betroffenen,4.die Kontaktaufnahme zu den Betroffenen in situationsangemessener Form zur Unterbreitung eines Unterstützungsangebotes sowie zur Unterrichtung über weitere Hilfsmöglichkeiten,5.die Vermittlung bedarfsgerechter Opferunterstützungsangebote und Hilfsmöglichkeiten an die Betroffenen und6.das Durchführen von Fallkonferenzen zur Koordinierung individueller opferschutzbezogener Maßnahmen.2Der Informationsaustausch und der Informationsfluss umfassen nur Informationen, die keiner Geheimhaltung unterliegen. 3Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Nrn. 5 und 6 erfolgt nur mit Einwilligung der Betroffenen. 4Übernimmt die oder der Opferschutzbeauftragte die zentrale Koordinierung des Opferschutzes nach § 2 Abs. 1, so arbeitet sie oder er mit den zentralen Opferschutzstrukturen des Bundes und der anderen Bundesländer zusammen.

### § 4 — Auskunft, Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Kommt ein Ereignisfall nach § 2 Abs. 2 oder 3 in Betracht oder liegt ein solcher vor, so kann die oder der Opferschutzbeauftragte von den zuständigen Polizeibehörden des Landes Auskunft zur Lage, insbesondere auch zur Anzahl der Toten, Verletzten oder sonstigen Betroffenen verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgabe nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 erforderlich ist.(2) 1Übernimmt die oder der Opferschutzbeauftragte die zentrale Koordinierung des Opferschutzes nach § 2 Abs. 1, so kann sie oder er die zuständige Staatsanwaltschaft um die Übermittlung der dort bekannten personenbezogenen Daten der Betroffenen ersuchen, soweit dies zur Kontaktaufnahme nach § 3 Satz 1 Nr. 4 erforderlich ist. 2Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 umfassen 1.Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum und Geschlecht der Betroffenen,2.Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Betroffenen,3.Angaben zur Art der Betroffenheit, insbesondere auch zu Art und Umfang der durch den Ereignisfall verursachten Verletzungen und Schädigungen der Gesundheit der einzelnen Betroffenen, zur Unterbringung in einem Krankenhaus sowie zur Inanspruchnahme ambulanter Versorgungs- und Behandlungseinrichtungen und von Beratungseinrichtungen,4.vorhandene Sprachkenntnisse der einzelnen Betroffenen, wenn die Kommunikation in deutscher Sprache nicht möglich ist,5.den aktuellen Aufenthaltsort der einzelnen Betroffenen und6.die Religionszugehörigkeit oder ethnische Herkunft von Betroffenen, soweit dies im Einzelfall aufgrund der Art des Ereignisfalls erforderlich ist.(3) Übernimmt die oder der Opferschutzbeauftragte die zentrale Koordinierung des Opferschutzes nach § 2 Abs. 1, so kann sie oder er die zuständige Staatsanwaltschaft um Mitteilung der Kennzeichen von Kraftfahrzeugen ersuchen, die mutmaßlich als Tatwerkzeuge eingesetzt wurden, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 erforderlich ist.(4) Die Übermittlung der jeweiligen personenbezogenen Daten durch die Staatsanwaltschaft an die Opferschutzbeauftragte oder den Opferschutzbeauftragten auf ihr oder sein Ersuchen nach Absatz 2 oder Absatz 3 richtet sich nach den für diese geltenden Rechtsvorschriften.

### § 5 — Verarbeitung personenbezogener Daten nach Übernahme der zentralen Koordinierung

(1) 1Die oder der Opferschutzbeauftragte darf die nach § 4 erhobenen personenbezogenen Daten zu den dort genannten Zwecken verarbeiten, die nach § 4 Abs. 2 erhobenen personenbezogenen Daten darüber hinaus auch, soweit dies zur Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nach § 3 Satz 1 erforderlich ist. 2Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten von Betroffenen nach Artikel 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ist abweichend von Satz 1 nur zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Satz 1 Nrn. 3 bis 6 erforderlich ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die in § 4 Abs. 2 und 3 genannten personenbezogenen Daten der oder dem Opferschutzbeauftragten ohne Erhebung zur Kenntnis gelangt sind. 4Die oder der Opferschutzbeauftragte darf personenbezogene Daten von Betroffenen mit Ausnahme besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Einzelfall auch anderweitig erheben und diese verarbeiten, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Satz 1 erheblich beeinträchtigt oder gefährdet würde. (2) Die oder der Opferschutzbeauftragte darf in Ereignisfällen, die auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen eingetreten sind, die nach Absatz 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten an die zentralen Opferschutzstrukturen des Bundes und der anderen Bundesländer übermitteln, soweit dies der Wahrnehmung opferunterstützender Maßnahmen durch die jeweilige Stelle dient.(3) Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten sind die Anforderungen des § 17 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes zu beachten.

### § 6 — Unterstützung der zentralen Opferschutzstrukturen des Bundes und der anderen Bundesländer

1Die oder der Opferschutzbeauftragte kann die zentralen Opferschutzstrukturen des Bundes und der anderen Bundesländer auf deren Ersuchen mit opferunterstützenden Maßnahmen im Sinne von § 3 Satz 1 in Niedersachsen bei Ereignissen unterstützen, die außerhalb des Gebiets des Landes Niedersachsens eingetreten sind und bei denen sie oder er keine zentrale Koordinierung des Opferschutzes nach § 2 Abs. 1 übernimmt. 2Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die oder den Opferschutzbeauftragten zu diesem Zweck gilt § 5 entsprechend.

### § 7 — Verarbeitung personenbezogener Daten in sonstigen Fällen

Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 verarbeitet die oder der Opferschutzbeauftragte personenbezogene Daten von Betroffenen nur mit deren Einwilligung; § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

### § 8 — Datenschutzrechtliche Verantwortung

1Die oder der Opferschutzbeauftragte ist Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung. 2Sie oder er sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, über amtlich bekannt gewordene Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, soweit nicht die Mitteilungen zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben, insbesondere im dienstlichen Verkehr, geboten sind. 3Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit, es sei denn, es handelt sich um Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Hannover, den 22. September 2022Die Präsidentin des Niedersächsischen LandtagesGabriele AndrettaDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.Der Niedersächsische MinisterpräsidentStephan Weil

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— Gesetz über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (NLfOG)
Amtliche Fassung: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/9c6fd010-da56-35c6-97af-9d5732d17abd
Quelle: voris.wolterskluwer-online.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
