Verordnung zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung:
- NLAVO
- Ausfertigungsdatum:
- 09.01.2025
Verordnung zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
Vom 13. Dezember 2022 (Nds. GVBl. S. 754 - VORIS 21064 -)
Geändert durch Verordnung vom 7. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 1)
Aufgrund des § 6 des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 189) wird verordnet:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
|---|---|
| Feststellung der Gebiete mit besonderem öffentlichem Bedarf | 1 |
| Zeitlicher Umfang der Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung nach der Weiterbildung | 2 |
| Vertragliche Verpflichtung | 3 |
| Zeitpunkt des Auswahlverfahrens | 4 |
| Antrag auf Auswahl einschließlich der Zuordnung zu einer Hochschule, Unterlagen | 5 |
| Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber | 6 |
| Rangplatz für die Vorleistungen | 7 |
| Rangplatz für das strukturierte Auswahlgespräch | 8 |
| Zuordnung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber | 9 |
| Übermittlung an die Stiftung für Hochschulzulassung, Bescheide | 10 |
| Zuständige Stelle | 11 |
| Inkrafttreten | 12 |
| Gesundheitsberufe | Anlage |
§ 1 NLAVO - Feststellung der Gebiete mit besonderem öffentlichem Bedarf
1Das für Gesundheit zuständige Ministerium (Fachministerium) stellt unter Berücksichtigung von Prognoserechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen die Gebiete fest, in denen ein besonderer öffentlicher Bedarf im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen besteht, und macht die Gebiete im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt. 2Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen übermittelt dem Fachministerium jährlich, erstmals bis zum 1. März 2029, eine Prognoserechnung für den Bedarf von Ärztinnen und Ärzten in der hausärztlichen Versorgung. 3Die Prognoserechnung ist auf der Grundlage der Daten der amtlichen Statistik über die Bevölkerungszahlen einschließlich der Bevölkerungsvorausberechnung sowie der Zahl der in der hausärztlichen Versorgung tätigen Ärztinnen und Ärzte und deren Altersstruktur zu erstellen. 4Das Fachministerium überprüft die Feststellung nach Satz 1 regelmäßig unter Berücksichtigung der Prognoserechnungen. 5Die Gebiete sind erstmals bis zum 1. September 2029 bekannt zu machen.
§ 4 NLAVO - Zeitpunkt des Auswahlverfahrens
1Das Auswahlverfahren nach § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen findet einmal im Kalenderjahr ab dem 1. Februar, im Jahr 2025 ab dem 1. März, statt. 2Es betrifft die Studienplatzvergabe für das nächste Wintersemester, bei der Universitätsmedizin Göttingen auch für das Sommersemester des Folgejahres.
§ 5 NLAVO - Antrag auf Auswahl einschließlich der Zuordnung zu einer Hochschule, Unterlagen
(1) 1Der Antrag auf Auswahl einschließlich der Zuordnung zu einer Hochschule nach § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen muss bis zum 31. Januar, im Jahr 2025 bis zum 28. Februar, bei der zuständigen Stelle elektronisch und mit den Unterlagen nach Absatz 2 eingegangen sein (Ausschlussfrist). 2Wünsche für die Zuordnung nach § 9 können in dem Antrag angegeben werden. 3Es sind die von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
eine Kopie des Nachweises der Hochschulzugangsberechtigung,
- 2.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er im Zeitpunkt der Antragsstellung weder für einen Vollstudienplatz im Studiengang Medizin an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist noch in einem solchen Studiengang einen Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil endgültig nicht bestanden hat,
- 3.
die Identifikationsnummer der Stiftung Hochschulzulassung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Hochschulzulassungsverordnung und
- 4.
soweit vorhanden,
- a)
ein Nachweis über das Ergebnis eines von der ITB Consulting GmbH, Bonn, als strukturierten fachspezifischen Studieneignungstest nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen bereitgestellten Tests für medizinische Studiengänge,
- b)
eine Kopie des Nachweises über einen erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in einem in der Anlage genannten Gesundheitsberuf oder in einem Beruf mit gleichwertigem Berufsabschluss im Ausland,
- c)
eine Bestätigung der Beschäftigungsstelle über die Dauer einer Tätigkeit oder Ausbildung in einem in der Anlage genannten Gesundheitsberuf oder in einem Beruf mit gleichwertigem Berufsabschluss im Ausland und
- d)
eine Bestätigung der Beschäftigungsstelle über die Ausübung einer Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz.
(3) 1Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist eine Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen. 2Die Übersetzungen müssen von einer öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt sein.
(4) 1Legt die Bewerberin oder der Bewerber einen Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in einem Beruf mit gleichwertigem Berufsabschluss im Ausland oder eine Bestätigung über die Ausübung einer Tätigkeit in einem solchen Beruf vor, so hat sie oder er dem Antrag einen Nachweis über die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses beizufügen. 2Legt die Bewerberin oder der Bewerber eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung vor, so hat sie oder er dem Antrag eine Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der ständigen Kultusministerkonferenz der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beizufügen.
(5) Zwei Exemplare des von der Bewerberin oder dem Bewerber unterschriebenen Formulars für den Vertrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen müssen bei der zuständigen Stelle bis zum 7. Februar, im Jahr 2025 bis zum 7. März, in Papierform eingegangen sein (Ausschlussfrist).
(6) Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, soweit diese für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.
§ 6 NLAVO - Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
1Ausgewählt sind die 60 Bewerberinnen oder Bewerber, die in einer Rangliste die Listenplätze 1 bis 60 erreichen. 2Der Listenplatz ergibt sich aus dem Mittelwert des Rangplatzes für die Vorleistungen (§ 7) und des Rangplatzes für das strukturierte Auswahlgespräch (§ 8). 3Je kleiner der Mittelwert ist, desto besser ist der Listenplatz. 4Bei gleichem Mittelwert richtet sich die Auswahl nach Artikel 9 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März/4. April 2019 (Nds. GVBl. S. 333).
§ 7 NLAVO - Rangplatz für die Vorleistungen
(1) 1Der Rangplatz für die Vorleistungen ergibt sich aus der Summe
- 1.
des dreifachen Punktwertes für die Hochschulzugangsberechtigung (Absatz 2),
- 2.
des dreifachen Punktwertes für den strukturierten fachspezifischen Studieneignungstest (Absatz 3) und
- 3.
des vierfachen Punktwertes für Zeiten der einschlägigen Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktischen Tätigkeit (Absatz 4).
2Je größer die Summe nach Satz 1 ist, desto besser ist der Rangplatz. 3Ist die Summe nach Satz 1 für mehrere Personen gleich, so werden die auf diese Personengruppe entfallenden Rangplätze in der Weise belegt, dass diese Personen gemeinsam den Rangplatz erhalten, der sich durch Teilung der Summe der Zahlen der auf die Gruppe entfallenden Rangplätze durch die Zahl der Personen ergibt; Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.
(2) 1Ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Durchschnittsnote ausgewiesen, so ist der Punktwert für die Hochschulzugangsberechtigung die Zahl, die sich ergibt, wenn die Durchschnittsnote von der Zahl "4" abgezogen und die Differenz durch drei geteilt wird. 2Ist in der Hochschulzugangsberechtigung statt einer Durchschnittsnote eine Punktzahl ausgewiesen, so ist Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass zuvor eine Durchschnittsnote nach Anlage 2 der Niedersächsischen Hochschulzulassungsverordnung ermittelt wird.
(3) 1Der Punktwert für den strukturierten fachspezifischen Studieneignungstest ist die Zahl, die sich ergibt, wenn von dem im Test erzielten Testwert 70 abgezogen und die Differenz durch 60 geteilt wird. 2Liegt der Testwert unter 70, so gilt 70 als Testwert; liegt der Testwert über 130, so gilt 130 als Testwert.
(4) 1Der Punktwert für Zeiten der einschlägigen Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktischen Tätigkeit ist die Zahl der Monate in einer einschlägigen Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktischen Tätigkeit geteilt durch 48. 2Einschlägig sind nur Berufsausbildungen, Berufstätigkeiten und praktische Tätigkeiten in Gesundheitsberufen, die in der Anlage genannt sind, und in Berufen mit gleichwertigem Berufsabschluss im Ausland. 3Berücksichtigt werden insgesamt höchstens 48 Monate. 4Kalendermonate, die nicht vollständig mit der Ausbildung oder Tätigkeit belegt sind, werden als ganze Monate gezählt.
§ 8 NLAVO - Rangplatz für das strukturierte Auswahlgespräch
(1) 1Die zuständige Stelle lässt zur Teilnahme an den strukturierten Auswahlgesprächen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen) 120 Bewerberinnen und Bewerber zu. 2Die Zulassung richtet sich nach dem Rangplatz für die Vorleistungen. 3Führt § 7 Abs. 1 Satz 3 dazu, dass mehr als 120 Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen wären, so entscheidet das Los, welche Personen, die gemeinsam den letzten zu berücksichtigenden Rangplatz belegen, zugelassen werden.
(2) 1Die strukturierten Auswahlgespräche dienen dazu, die sozial-kommunikativen Kompetenzen und die fachspezifische Eignung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage von Stationen zu bewerten. 2Diese bestehen aus kurzen standardisierten Interviews und aus Rollenspielen, in denen Situationen simuliert werden, deren Bewältigung Fähigkeiten erfordern, die für eine hausärztliche Tätigkeit bedeutsam sind. 3Sie werden in den einzelnen Stationen jeweils von einer Bewertungskommission (Absatz 3) durchgeführt. 4Die strukturierten Auswahlgespräche sind nicht öffentlich; Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Stelle und des Fachministeriums können als Zuhörende teilnehmen.
(3) 1Die zuständige Stelle bildet in jedem Auswahlverfahren für jede Station eine Bewertungskommission, die aus drei oder vier Mitgliedern besteht. 2Die Mitglieder werden aus dem Kreis der in jedem Auswahlverfahren von der zuständigen Stelle mit Zustimmung des Fachministeriums berufenen Jurorinnen und Juroren bestimmt. 3Als Jurorinnen und Juroren dürfen nur Personen berufen werden, die über die erforderliche, in der Regel ärztliche oder psychologische Sachkunde für die Mitwirkung in einer Bewertungskommission verfügen und für das standardisierte Bewertungsverfahren geschult sind. 4Die zuständige Stelle kann eine Jurorin oder einen Juror aus wichtigem Grund mit Zustimmung des Fachministeriums abberufen; mit der Abberufung verliert die Jurorin oder der Juror die Mitgliedschaft in der Bewertungskommission.
(4) 1Die Mitglieder der Bewertungskommission bewerten für ihre Station die sozial-kommunikativen Kompetenzen und die fachspezifische Eignung der Bewerberinnen und Bewerber und verwenden dabei ein von der zuständigen Stelle bestimmtes standardisiertes Verfahren mit einer Punkteskala. 2Die erreichten Punkte werden addiert und durch die Anzahl der Mitglieder der Bewertungskommission geteilt.
(5) 1Die zuständige Stelle bestimmt die Stationen. 2Sie kann den Bewertungskommissionen mit Zustimmung des Fachministeriums Vorgaben machen, um zu gewährleisten, dass die strukturierten Auswahlgespräche auf Grundlage einer wissenschaftlich fundierten Konzeption durchgeführt und Qualitätsstandards berufsbezogener Eignungsdiagnostik berücksichtigt werden. 3Die Vorgaben sind zu veröffentlichen.
(6) 1Der Rangplatz für das strukturierte Auswahlgespräch richtet sich nach der Summe der erzielten Werte nach Absatz 4 Satz 2. 2Je größer die Summe ist, desto besser ist der Rangplatz. 3§ 7 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Gesundheitsberufe
(zu § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b und c sowie § 7 Abs. 4 Satz 2) Altenpflegerin und AltenpflegerAnästhesietechnische Assistentin und Anästhesietechnischer AssistentDiätassistentin und DiätassistentErgotherapeutin und ErgotherapeutGesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und KinderkrankenpflegerGesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und KrankenpflegerHebamme und EntbindungspflegerLogopädin und LogopädeMedizinische Fachangestellte und Medizinischer FachangestellterMedizinisch-technische Assistentin - Funktionsdiagnostik und Medizinisch-technischer Assistent - Funktionsdiagnostik Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin und Medizinisch-technischer LaboratoriumsassistentMedizinisch-technische Radiologieassistentin und Medizinisch-technischer RadiologieassistentNotfallsanitäterin und NotfallsanitäterOperationstechnische Assistentin und Operationstechnischer AssistentOrthoptistin und OrthoptistPflegefachfrau und PflegefachmannPharmazeutisch-technische Assistentin und Pharmazeutisch-technischer AssistentPhysiotherapeutin und PhysiotherapeutRettungsassistentin und Rettungsassistent
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.