Benutzungsordnung für das Niedersächsische Landesarchiv
- Amtliche Abkürzung:
- NLA-BO-Erl
- Ausfertigungsdatum:
- 01.07.2008
BO-Erl - Entgeltordnung für das Niedersächsische Landesarchiv
NummerGegenstandKostenEUR1.Analoge Fotoarbeiten bzw. Kopien1.1Grundentgelt je Auftrag gemäß den Nummern 1.2 bis 1.45,001.2Mikrofilmnegativ (Rollfilm 35 mm) je Aufnahme0,201.3Duplizierung von Mikrofilmen auf Diazo-Rollfilm je lfd. m (nur im Staatsarchiv Bückeburg)1,001.4Duplizierung von Mikrofiche (nur im Staatsarchiv Bückeburg)2,001.5Ausdrucke aus EDV-Findbüchern je Seite0,501.6Ausleihe von Farbmakrofiche oder von FarbektachromenEine eventuell zu erteilende Nutzungs- oder Veröffentlichungsgenehmigung wird nach Nummer 4 gesondert berechnet. Bei Verlust werden die tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten in Rechnung gestellt. 10,001.7Schwarzweiß-Kopien über Lese-Rückvergrößerungsgeräte etc. (Reader-Printer)1.7.1DIN A 4 und Folio je Kopie0,501.7.2desgleichen DIN A 3 je Kopie0,801.7.3bei Selbstherstellung durch den Benutzer DIN A 4 und Folio je Kopie0,301.7.4desgleichen DIN A 3 je Kopie0,501.8Zuschläge bei besonderem Herstellungsaufwand je angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit11,002.Digitalisierung2.1Schwarzweiß-Buchscanner-Kopie ca. 300 dpi (abhängig von der Vorlagengröße) je Ausdruck (Arbeitskopie)2.1.1DIN A 40,502.1.2DIN A 30,802.2Grundentgelt je Auftrag (Aufnahmeleistung einschließlich Konfektionierung auf Datenträgern, z. B. CD-ROM bzw. DVD) gemäß den Nummern 2.3.1 bis 2.3.312,002.3Digitalaufnahme/Dateiscan (zur Weiterverarbeitung auf Datenträgern, z. B. CD-ROM bzw. DVD)2.3.1Digitale Aufnahme über Graustufen-Buchscanner ca. 300 dpi (abhängig von der Vorlagengröße)0,502.3.2Digitale Aufnahme über mobile Digitalspiegelreflexkamera oder Flachbettscanner (TIF- oder JPEG-Format) je Aufnahme1,002.3.3Digitale Aufnahme über Großformat-Reprokamera (TIF-Format) je Aufnahme5,002.4Farbausdrucke (Arbeitskopie)2.4.1DIN A 44,002.4.2DIN A 38,002.5Zuschläge bei besonderem Herstellungsaufwand je angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit11,003.Handwerkliche Leistungen und Zuschläge bei besonderem Personalaufwand (z. B. Anfertigung von Siegelabgüssen, Binde- und Restaurierungsarbeiten)3.1Berechnung nach Aufwand je angefangene Viertelstunde zuzüglich Material11,004.Nutzungs- und Veröffentlichungsgenehmigungen(Erlaubnis zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung von Reproduktionen von Archivgut zu gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken. Ansprüche Dritter aus Urheber-, Verwertungs- und Lizenzrechten sind gesondert abzugelten.)4.1in Büchern, Broschüren, Zeitschriften und Zeitungen je nach Art und Auflagea)bis 5.000 Exemplare40,00b)bis 10.000 Exemplare100,00c)für jede weiteren 1.000 Exemplare10,00bis zu einem Höchstbetrag von500,004.2auf Plakaten und Ansichtskartendas Doppelte des Entgelts nach Nummer 4.14.3bei Neuauflagen und Nachdruckendie Hälfte des Entgelts nach Nummer 4.14.4für die Verwendung im Film oder Fernsehenje angefangene Minute 100,004.5für die Verwendung auf Datenträgernwie Nummer 4.1Bei gleichzeitiger Verwendung in gedruckten Publikationen ermäßigt sich das Entgelt für die Verwendung auf Datenträgern auf die Hälfte. 4.6 Einblendung in Onlinedienste, Internetpräsentationen und vergleichbare Medien je Reproduktion a)für bis zu einem Monat40,00b)für sechs Monate100,00c)für ein Jahr150,004.7Erlaubnis zur Vervielfältigung von Siegelabgüssen, Siegelabdrucken, Faksimiles und sonstigen Nachbildungen von Archivguta)bei einer Auflage bis 100 Stück40,00b)bei einer Auflage über 100 bis 500 Stück80,00c)bei einer Auflage über 500 Stück je weitere angefangene 10 Stück10,004.8Einräumung von persönlichen Nutzungsrechten an EDV-gespeicherten Erschließungsdatennach Vereinbarung_____________________Studentinnen und Studenten, Schülerinnen und Schüler und Anspruchberechtigte nach dem SGB II und dem SGB III können auf Antrag von der Entrichtung der Grundentgelte gemäß den Nummern 1.1 bzw. 2.2 befreit werden. Die Stundensätze richten sich nach dem RdErl. des MF v. 15.4.2008 (Nds. MBl. S. 509) in der jeweils geltenden Fassung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.