NKWO · Niedersachsen

Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)

Ausfertigungsdatum:
07.05.2026
32 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)

Vom 5. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 280, 431 - VORIS 20330 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 30)

Aufgrund des § 53 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der Fassung vom 24. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 91) wird verordnet:

Inhaltsübersicht*§§
Erster Teil
Allgemeines
Geltungsbereich1
Verbundene Wahlen2
Zweiter Teil
Wahl der Abgeordneten, Direktwahl
Erstes Kapitel
Gliederung des Wahlgebiets, Wahlräume
Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche3
Allgemeine Wahlbezirke4
Sonderwahlbezirke5
Wahlräume6
Zweites Kapitel
Wahlorgane und Wahlehrenämter
Wahlleitung7
Bildung des Wahlausschusses8
Tätigkeit des Wahlausschusses9
Bildung des Wahlvorstands10
Tätigkeit des Wahlvorstands11
Briefwahlvorstand12
Neubesetzung von Wahlorganen13
Entschädigung für die Ausübung von Wahlehrenämtern14
Drittes Kapitel
Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge
Erster Abschnitt
Wählerverzeichnis
Führen des Wählerverzeichnisses15
Eintragung der Wahlberechtigten16
Eintragung in das Wählerverzeichnis für einen Sonderwahlbezirk17
Benachrichtigung der Wahlberechtigten18
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis19
Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses20
Änderung des Wählerverzeichnisses21
Abschluss des Wählerverzeichnisses22
Zweiter Abschnitt
Wahlscheine, Wahlscheinverzeichnisse, Vermerk im Wählerverzeichnis
Beantragung von Wahlscheinen23
Erteilung von Wahlscheinen24
Hinweise für bestimmte Personengruppen zu Wahlscheinen25
Ungültige Wahlscheine für eine Direktwahl, Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine26
Wahlscheinverzeichnisse27
Vermerk im Wählerverzeichnis28
Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins29
Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen30
Dritter Abschnitt
Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen
Antrag auf Feststellung durch den Wahlausschuss31
Inhalt und Form der Wahlvorschläge, Unterstützungsunterschriften32
Vertrauenspersonen33
Wahlbeteiligungsanzeige34
Rücktritt von Bewerberinnen oder Bewerbern, Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen35
Vorprüfung der Wahlvorschläge36
Zulassung der Wahlvorschläge37
Bekanntmachung der Wahlvorschläge38
Stimmzettel und Briefwahlunterlagen für die Wahl der Abgeordneten39
Stimmzettel und Briefwahlunterlagen für die Direktwahl40
Vierter Abschnitt
Wahlbekanntmachung der Gemeinde oder Samtgemeinde
Inhalt und Zeitpunkt der Wahlbekanntmachung41
Viertes Kapitel
Wahlhandlung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Ausstattung des Wahlvorstands42
Wahlkabinen43
Wahlurnen44
Wahltisch45
Ergänzung des Wählerverzeichnisses46
Stimmabgabe47
Stimmabgabe unter Inanspruchnahme einer Hilfsperson48
Vermerk über die Stimmabgabe49
Stimmabgabe mit Wahlschein bei der Direktwahl50
Schluss der Wahlhandlung51
Zweiter Abschnitt
Besondere Regelungen
Besonderheiten in Sonderwahlbezirken52
Briefwahl53
Fünftes Kapitel
Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk54
Zahl der Wählerinnen und Wähler; Abgabe von Stimmzetteln an einen anderen Wahlvorstand55
Zahl der Stimmen56
Ungültige Stimmabgabe57
Zählliste für die Wahl der Abgeordneten58
Behandlung der Wahlbriefe59
Einbeziehung der Wahlbriefe in das Wahlergebnis des Wahlbezirks60
Gesonderte Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses61
Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und Bekanntgabe des Briefwahlergebnisses62
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse63
Wahlniederschrift64
Übergabe und Verwahrung von Wahlunterlagen65
Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Abgeordneten in den Wahlbereichen und im Wahlgebiet66
Gesamtergebnis der Gemeindewahlen und Kreiswahlen bei allgemeinen Neuwahlen67
Feststellung des Wahlergebnisses für die Direktwahl im Wahlgebiet68
Überprüfung der Wahl durch die Wahlleitung69
Sechstes Kapitel
Wahlen aus besonderem Anlass
Nachwahl70
Wiederholungswahl zur Wahl der Abgeordneten71
Einzelne Neuwahl nach Auflösung einer Vertretung72
Neuwahl aus Anlass einer Neubildung, Umbildung oder Grenzänderung73
Direktwahl aus Anlass einer Neubildung, Umbildung oder Grenzänderung73a
Neuwahl und Direktwahl bei Bildung oder Umbildung einer Samtgemeinde zum Beginn einer Wahlperiode 73b
Wiederholungswahl zur Direktwahl 74
Neue Direktwahl75
Abwahl76
Siebtes Kapitel
Ersatz von Abgeordneten, Ausscheiden von Ersatzpersonen
Ersatz von Abgeordneten77
Ausscheiden von Ersatzpersonen78
Dritter Teil
Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung
Allgemeines79
Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates und des Ortsrates80
Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung81
Vierter Teil
Wahlkosten
Erstattung von Wahlkosten82
Fünfter Teil
Schlussvorschriften
Öffentliche Bekanntmachungen83
Zustellungen84
Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen und Vordrucken85
Hilfskräfte und Hilfsmittel86
Sicherung der Wahlunterlagen87
Vernichtung von Wahlunterlagen88
Beschränkung von Rechten nach der Datenschutz-Grundverordnung 89
Mitwirkung des Landeswahlausschusses90
In-Kraft-Treten91
Anlagen
WahlbenachrichtigungAnlage 1
Antrag auf Erteilung eines WahlscheinsAnlage 2
Beurkundung des Abschlusses des WählerverzeichnissesAnlage 3
Wahlschein Anlage 4
WahlvorschlagAnlage 5
Wahlvorschlag für die Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/RegionspräsidentenwahlAnlage 5a
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Wahl der Vertretung oder Wahl eines anderen Gremiums, z. B. Ortsrat) Anlage 6
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/Regionspräsidentenwahl)Anlage 6a
Bescheinigung des WahlrechtsAnlage 7
Zustimmungserklärung und Versicherungan Eides stattAnlage 8
Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides stattAnlage 9
Bescheinigung der WählbarkeitAnlage 10
Bescheinigung der Wählbarkeit für die Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/RegionspräsidentenwahlAnlage 10a
Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und BewerberAnlage 11
Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen oder des BewerbersAnlage 11a
Versicherung an Eides stattAnlage 12
Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung/des GremiumsAnlage 13
Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/RegionspräsidentenwahlAnlage 13a
Übersicht über die zugelassenen Wahlvorschläge für die Gemeindewahl/Kreiswahl/RegionswahlAnlage 14
Übersicht über die zugelassenen Wahlvorschläge für die GemeindewahlenAnlage 15
StimmzettelAnlage 16
StimmzettelAnlage 17
Stimmzettelumschlag für die BriefwahlAnlage 18
WahlbriefumschlagAnlage 19
StimmzettelAnlage 20
StimmzettelAnlage 21
StimmzettelAnlage 22
ZähllisteAnlage 23
SchnellmeldungAnlage 24
SchnellmeldungAnlage 25
Wahlniederschrift über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im WahlbezirkAnlage 26
Wahlniederschrift über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/Regionspräsidentenwahl im WahlbezirkAnlage 26a
Ergänzung zur Wahlniederschrift über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im WahlbezirkAnlage 27
Wahlniederschrift über die gesonderte Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der BriefwahlAnlage 28
Wahlniederschrift über die gesonderte Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/RegionspräsidentenwahlAnlage 28a
Zusammenstellung der Ergebnisse der Kreiswahl/RegionswahlAnlage 29
Niederschrift über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Feststellung des endgültigen WahlergebnissesAnlage 30
Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Feststellung des endgültigen WahlergebnissesAnlage 31
Hauptzusammenstellung über das Ergebnis der Gemeindewahl/Kreiswahl/RegionswahlAnlage 32
Hauptzusammenstellung der Gemeindewahlen/SamtgemeindewahlenAnlage 33
Niederschrift über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Feststellung des Ergebnisses der WahlAnlage 34
StimmzettelAnlage 35
* Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Anlage 4

Wahlschein

(zu § 24 Abs. 1 Satz 2) Anlage als pdf

Anlage 5

Wahlvorschlag

(zu § 32 Abs. 1 Satz 1) Anlage als pdf

Anlage 5a

Wahlvorschlag für die Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/Regionspräsidentenwahl

(zu § 32 Abs. 1 Satz 1) Anlage als pdf

Anlage 6

Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Wahl der Vertretung oder Wahl eines anderen Gremiums, z. B. Ortsrat)

(zu § 32 Abs. 2 Satz 2) Anlage als pdf

Anlage 6a

Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/Regionspräsidentenwahl)

(zu § 32 Abs. 2 Satz 2) Anlage als pdf

Anlage 10a

Bescheinigung der Wählbarkeit für die Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/Regionspräsidentenwahl

(zu § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3) Anlage als pdf

Anlage 19

Wahlbriefumschlag

(zu § 39 Abs. 6 Satz 6) Anlage als pdf

§ 5

Sonderwahlbezirke

(1) 1Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen sollen bei Bedarf Sonderwahlbezirke gebildet werden. 2Die Zahl der Wahlberechtigten in einem Sonderwahlbezirk darf nicht so gering sein, dass weniger als 30 Wählerinnen und Wähler zu erwarten sind. (2) Mehrere Einrichtungen innerhalb eines Wahlbereichs können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.

§ 7

Wahlleitung

(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist, machen die Kommunen den Namen und die Dienstanschrift der jeweiligen Wahlleitung und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter öffentlich bekannt.(2) Den Namen und die Dienstanschrift der Wahlleitung und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter teilen 1.die Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde der Samtgemeinde,2.die Samtgemeinden, auch für ihre Mitgliedsgemeinden, und die übrigen kreisangehörigen Gemeinden dem Landkreis,3.die regionsangehörigen Gemeinden der Region Hannover und4.die kreisfreien Städte, die Landkreise und die Region Hannover der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit.(3) Die oder der Vorsitzende der Vertretung weist die nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) zur Wahlleitung, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter berufene Person auf die nach § 10 Abs. 1 Sätze 3 und 4 NKWG bestehende Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen hin.

§ 9

Tätigkeit des Wahlausschusses

(1) Der Wahlausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung.(2) 1Die oder der Vorsitzende lädt die übrigen Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. 2In der Einladung ist auf § 10 Abs. 3 NKWG hinzuweisen. 3Die Einladungen sollen den weiteren Mitgliedern mindestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn vorliegen. (3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Wahlausschusssitzung sind mit dem Hinweis öffentlich bekannt zu machen, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.(4) Die oder der Vorsitzende bestellt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer, die oder der nicht Mitglied des Wahlausschusses sein muss.(5) Die oder der Vorsitzende weist die übrigen Mitglieder und die Schriftführerin oder den Schriftführer auf die nach § 10 Abs. 1 Sätze 3 und 4 NKWG bestehende Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen hin. (6) Die oder der Vorsitzende ist befugt, Personen, die stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.(7) Die Niederschrift über die Sitzung ist von der oder dem Vorsitzenden, den weiteren Mitgliedern des Wahlausschusses und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10

Bildung des Wahlvorstands

(1) 1Der Wahlvorstand ist vor jeder Hauptwahl zu berufen. 2Ihm sollen bei verbundenen Wahlen neben der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und der stellvertretenden Wahlvorsteherin oder dem stellvertretenden Wahlvorsteher nicht weniger als fünf weitere Mitglieder angehören. 3Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Wahlvorstands eine Schriftführerin oder einen Schriftführer sowie eine stellvertretende Schriftführerin oder einen stellvertretenden Schriftführer. 4Die Gemeinde oder Samtgemeinde kann die Bestellung nach Satz 3 auf die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher übertragen. (2) Die Gemeindewahlleitung kann das Amt der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers selbst ausüben, wenn in der Gemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet ist.(3) 1Vor der Berufung der weiteren Mitglieder des Wahlvorstands fordert die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen einzeln oder durch öffentliche Bekanntmachung auf, innerhalb einer angemessenen Frist Wahlberechtigte als weitere Mitglieder vorzuschlagen. 2Sie hat dabei auf § 13 Abs. 2 und 3 NKWG hinzuweisen. 3Haben die Parteien und Wählergruppen nicht genügend Wahlberechtigte vorgeschlagen, so werden die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen; dabei ist auf § 13 Abs. 2 und 3 NKWG hinzuweisen. (4) 1Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher wird von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde, auf die nach § 12 Abs. 4 NKWG bestehende Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen hingewiesen. 2Die weiteren Mitglieder des Wahlvorstands werden am Wahltag vor dem Beginn ihrer Tätigkeit durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher auf die Pflicht zur Verschwiegenheit und zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes hingewiesen. (5) Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, unterrichtet die Mitglieder des Wahlvorstands so über deren Aufgaben, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses gesichert sind.(6) 1Für verbundene Wahlen wird nur ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk gebildet. 2Im Fall einer Teilung nach § 6 Abs. 3 werden mehrere Wahlvorstände gebildet. (7) Bei einer Direktwahl sollen die Mitglieder des Wahlvorstands für die erste Wahl zugleich für die Stichwahl berufen werden.

§ 12

Briefwahlvorstand

(1) Wird das Briefwahlergebnis gesondert festgestellt, so hat die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) zu bilden; § 10 Abs. 1, 2, 4 bis 7 und § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. (2) 1Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, bildet so viele Briefwahlvorstände, dass das Ergebnis noch am Wahltag festgestellt werden kann, und sorgt dafür, dass dem Briefwahlvorstand ein ausgestatteter Raum für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung steht. 2Auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 30 zu erwartende Wahlbriefe entfallen. 3Die Wahlleitung macht Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände öffentlich bekannt.

§ 18

Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) 1Spätestens am 21. Tag vor der Wahl benachrichtigt die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen nach dem Muster der Anlage 1. 2Ist das Wählerverzeichnis für verbundene Wahlen aufgestellt und ist eine Person nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so ist in der Wahlbenachrichtigung zu vermerken, für welche Wahl sie gilt. 3Die Wahlbenachrichtigung ist bei Versendung durch einen Postdienstleister als amtliche Wahlunterlage zu kennzeichnen, und zwar bei Versendung der Wahlbenachrichtigung in Kartenform auf der Karte und bei Versendung der Wahlbenachrichtigung als Brief auf dem Briefumschlag. (2) Der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 2 beizufügen. (3) Sind für eine Direktwahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, so ist in der Wahlbenachrichtigung auf den Tag einer etwaigen Stichwahl und darauf hinzuweisen, dass mit dem der Wahlbenachrichtigung beigefügten Vordruck neben dem Wahlschein für die erste Wahl gleichzeitig ein Wahlschein für die Stichwahl beantragt werden kann.(4) Wer einen Wahlschein nur für die erste Wahl beantragt hat, erhält mit dem Wahlschein eine Wahlbenachrichtigung für eine etwaige Stichwahl.

§ 23

Beantragung von Wahlscheinen

(1) 1Ein Wahlschein kann schriftlich oder mündlich beantragt werden. 2Der Schriftform wird auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. 3Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig. 4Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend. (2) Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. (3) 1Wer den Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. 2Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige einen Antrag stellen. (4) Bei verbundenen Wahlen gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die beantragende Person wahlberechtigt ist.(5) 1Ein Wahlschein kann bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 13.00 Uhr, beantragt werden. 2In den Fällen des § 19 Abs. 2 NKWG kann ein Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können. (6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit zugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.

§ 24

Erteilung von Wahlscheinen

(1) 1Wahlscheine dürfen erst erteilt werden, wenn die Stimmzettel erstellt sind. 2Sie sind nach dem Muster der Anlage 4 zu erteilen. (2) 1Der Wahlschein muss von der oder dem mit der Erteilung beauftragten Beschäftigten eigenhändig unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen werden. 2Das Dienstsiegel kann aufgedruckt werden. 3Wird der Wahlschein mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; in diesem Fall muss der Name der oder des beauftragten Beschäftigten aufgedruckt werden. (3) Dem Wahlschein sind für die Wahl der Abgeordneten folgende Unterlagen beizufügen: 1.ein Stimmzettel des Wahlbereichs,2.ein Stimmzettelumschlag,3.ein Wahlbriefumschlag und4.ein gesondertes Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Rückseite des Wahlscheins nach Anlage 4 (zu § 24 Abs. 1 Satz 2), sofern das Merkblatt nicht auf der Rückseite des Wahlscheins abgedruckt ist. (4) 1Für die Direktwahl ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden, wenn sich aus dem Wahlscheinantrag nicht ergibt, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will. 2Die wahlberechtigte Person kann die Unterlagen nach Absatz 3 nachträglich bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 13.00 Uhr, anfordern. 3Im Fall einer plötzlichen Erkrankung können diese Unterlagen noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, angefordert werden, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, dass sie den Wahlraum wegen einer plötzlichen Erkrankung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. (5) 1Auf dem Wahlbriefumschlag sind anzugeben: 1.die Anschrift der Gemeindewahlleitung,2.der Wahlbereich, wenn im Wahlgebiet mehrere Wahlbereiche bestehen,3.der Wahlbezirk,4.für die Gemeindewahl in Gemeinden mit Ortschaften, in denen eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher zu bestellen ist, zusätzlich die Ortschaft und5.das Wort "Wahlbrief".2Die Nummer des Wahlscheins soll angegeben werden. 3Der Wahlbriefumschlag ist von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde, freizumachen; dies gilt nicht, wenn die wahlberechtigte Person bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl an Ort und Stelle ausübt oder ihr die Briefwahlunterlagen ins Ausland übersandt werden. (6) 1Für verbundene Wahlen wird nur ein Wahlschein erteilt. 2Ist die wahlberechtigte Person nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so muss dies aus dem Wahlschein hervorgehen. 3Die wahlberechtigte Person erhält für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel, für alle Wahlen aber nur einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag. 4Auf dem Wahlbriefumschlag wird für die Wahl der Abgeordneten der Wahlbereich der Gemeinde angegeben, wenn das Wahlgebiet der Gemeinde in mehrere Wahlbereiche eingeteilt ist. 5In Gemeinden mit Ortschaften, in denen eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher zu bestellen ist, gilt Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 entsprechend. 6Ist die Direktwahl mit einer Wahl der Abgeordneten verbunden, so sind dem Wahlschein in jedem Fall die in Absatz 3 genannten Unterlagen beizufügen. (7) 1Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht. 2Im Fall einer Übersendung durch einen Postdienstleister ist der Briefumschlag, in dem der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen übersandt werden, als amtliche Wahlunterlage zu kennzeichnen. 3Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden an eine andere Anschrift als die Wohnanschrift übersandt, wenn die antragstellende Person dies wünscht; die Gemeinde ist berechtigt, die zu diesem Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten einer dritten Person zu verarbeiten. 4Ist der Wahlschein in einer Form nach § 23 Abs. 1 Satz 2 beantragt worden, so ist gleichzeitig mit der Übersendung der Briefwahlunterlagen eine Mitteilung an die Wohnanschrift über die Übersendung der Briefwahlunterlagen an eine andere Anschrift zu versenden. 5Briefsendungen sind von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde, freizumachen. 6Sie sind mit Luftpost zu übersenden, wenn sie ins außereuropäische Ausland geliefert werden sollen oder die Übersendung mit Luftpost sonst geboten erscheint. (8) 1Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde, in Samtgemeinden bei der Samtgemeinde, ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl vor Ort auszuüben (§ 53 Abs. 5). 2An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. 3Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde, in Samtgemeinden der Samtgemeinde, vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. 4Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. (9) 1Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 2Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, stellt die Ungültigkeit des nicht zugegangenen Wahlscheins fest; im Übrigen gilt § 26 entsprechend. (10) Für den Ersatz verschriebener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel, die nach den Absätzen 3 oder 4 ausgegeben worden sind, gilt § 47 Abs. 5 entsprechend.

§ 26

Ungültige Wahlscheine für eine Direktwahl, Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine

(1) Wird eine Person, die für eine Direktwahl bereits einen Wahlschein, aber keine Briefwahlunterlagen erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so stellt die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, die Ungültigkeit des Wahlscheins fest.(2) 1Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, führt ein Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine, in das der Name der Wahlscheininhaberin oder des Wahlscheininhabers und die Nummer des ungültigen Wahlscheins aufzunehmen sind. 2Sie hat die Feststellung nach Absatz 1 im Wahlscheinverzeichnis zu vermerken und der Gemeindewahlleitung mitzuteilen. 3Die Gemeindewahlleitung unterrichtet die Wahlvorstände des Wahlgebiets über die Ungültigkeit des Wahlscheins. (3) 1Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übergibt die Gemeinde oder Samtgemeinde der Gemeindewahlleitung unverzüglich das Verzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 oder teilt mit, dass die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht festgestellt wurde. 2Nachträge zu dem Verzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 sind unverzüglich nachzureichen. 3Die Gemeindewahlleitung unterrichtet die Wahlvorstände des Wahlgebiets. (4) 1Bei der Direktwahl des Landrats oder der Landrätin teilt die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, die Feststellung nach Absatz 1 und Nachträge zu dem Verzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 auch der Kreiswahlleitung mit. 2Die Kreiswahlleitung unterrichtet die Wahlleitungen der kreisangehörigen Samtgemeinden und Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde sind. 3Die nach Satz 2 unterrichteten Wahlleitungen unterrichten die Wahlvorstände ihres Zuständigkeitsbereichs. (5) 1Bei der Direktwahl der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten teilt die Gemeinde die Feststellung nach Absatz 1 und Nachträge zu dem Verzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 auch der Regionswahlleitung mit. 2Die Regionswahlleitung unterrichtet die Wahlleitungen der regionsangehörigen Gemeinden. 3Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 30

Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

1Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl bekannt, 1.wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme für gehbehinderte oder auf einen Rollstuhl angewiesene Wählerinnen und Wähler zugänglich ist,2.welche Arten von personenbezogenen Daten im Wählerverzeichnis eingetragen sind sowie wo, in welcher Form und innerhalb welcher Frist eine Berichtigung der im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten beantragt werden kann,3.dass den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, eine Wahlbenachrichtigung zugeht und4.welche Arten von personenbezogenen Daten in einem Wahlschein enthalten sind und wo, in welchem Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden kann. 2Bei verbundenen Wahlen, bei denen nicht nur Direktwahlen stattfinden, und bei der einzelnen Wahl der Abgeordneten macht sie zugleich bekannt, dass Wahlberechtigte mit Wahlschein nur durch Briefwahl wählen können. 3Bei einer Direktwahl, die nicht mit einer Wahl von Abgeordneten verbunden ist, macht sie zugleich bekannt, dass Wahlberechtigte mit Wahlschein in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder durch Briefwahl wählen können.

§ 34

Wahlbeteiligungsanzeige

(1) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Wahlbeteiligungsanzeige (§ 22 NKWG) den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob der Anzeige die notwendigen Unterlagen beigefügt sind. 2Wird ein Mangel festgestellt, so ist die anzeigende Vereinigung sofort zu benachrichtigen und aufzufordern, den Mangel rechtzeitig zu beseitigen. 3Nach der Feststellung nach § 22 Abs. 3 NKWG ist eine Mängelbeseitigung ausgeschlossen. (2) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die eine Wahlbeteiligungsanzeige eingereicht haben, zu der Sitzung des Landeswahlausschusses ein, in der für die Wahl über ihre Anerkennung als Partei entschieden wird. 2Sie oder er legt dem Landeswahlausschuss die eingegangenen Wahlbeteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung nach Absatz 1. 3Vor der Beschlussfassung des Landeswahlausschusses sind die erschienenen Beteiligten zu hören. (3) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter verkündet die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 22 Abs. 3 NKWG im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und macht sie öffentlich bekannt. 2Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.

§ 39

Stimmzettel und Briefwahlunterlagen für die Wahl der Abgeordneten

(1) 1Die Stimmzettel sind nach dem Muster der Anlage 16 oder 17 zu erstellen. 2Darauf tragen die Wahlvorschläge von Parteien die Parteienbezeichnung und die Wahlvorschläge von Wählergruppen das Kennwort als Überschrift; wird eine Kurzbezeichnung verwendet, so ist auch diese aufzuführen. 3Einzelwahlvorschläge tragen als Überschrift die Bezeichnung "Einzelwahlvorschlag" und den Familiennamen der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers; bei Gleichheit der Familiennamen wird zur Unterscheidung der Vorname oder ein sonst geeigneter Zusatz hinzugefügt. 4Die Bewerberinnen und Bewerber eines jeden Wahlvorschlages werden in der zugelassenen Reihenfolge mit Familienname, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnort aufgeführt; auf den Stimmzetteln für die Gemeindewahl kann die Angabe des Wohnorts auch entweder durch die Angabe eines Orts- oder Stadtteils ersetzt werden oder ganz unterbleiben. 5Wurde bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge gegenüber der zuständigen Wahlleitung nachgewiesen, dass für eine Bewerberin oder einen Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) eingetragen ist, so ist für sie oder ihn anstelle des Wohnorts der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 6Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 4 Halbsatz 2 dürfen nur der in einen Pass im Sinne des § 1 Abs. 2 des Passgesetzes (PassG) oder in einen Ausweis im Sinne des § 2 Abs. 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) eingetragene Doktorgrad, Ordensname und Künstlername angegeben werden. 7Der Familienname ist vollständig anzugeben. 8Bei mehreren Vornamen kann ein Rufname bestimmt werden, der ausschließlich auf dem Stimmzettel aufgeführt werden soll. (2) Die Wahlvorschläge werden in der Reihenfolge nach § 29 Abs. 3 bis 5 NKWG unter fortlaufenden Nummern (Wahlvorschlagsnummern) auf dem Stimmzettel aufgeführt. (3) 1Ist eine Wahl mit der Kreis- oder Regionswahl verbunden, so gelten die Wahlvorschlagsnummern für die Kreis- oder Regionswahl auch für die Gemeindewahl und die Samtgemeindewahl in den kreis- oder regionsangehörigen Gemeinden, einschließlich der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, und Samtgemeinden. 2Die Kreis- oder Regionswahlleitung teilt den Gemeindewahlleitungen und den Samtgemeindewahlleitungen die Wahlvorschlagsnummern nach Satz 1 rechtzeitig mit. 3Ist eine Wahl mit der Samtgemeindewahl verbunden, so gelten die Wahlvorschlagsnummern für die Samtgemeindewahl auch für die Gemeindewahl in den Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde. 4Die Samtgemeindewahlleitung teilt den Gemeindewahlleitungen die Wahlvorschlagsnummern nach Satz 3 rechtzeitig mit. (4) 1Die Wahlvorschlagsnummern gelten einheitlich im Wahlgebiet. 2Für den Stimmzettel eines Wahlbereichs fallen die Wahlvorschlagsnummern derjenigen Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschläge aus, für die in diesem Wahlbereich ein Wahlvorschlag nicht zugelassen worden ist. 3Satz 2 gilt bei verbundenen Wahlen entsprechend für die Stimmzettel 1.der Gemeindewahl in einer kreisangehörigen Gemeinde, die nicht einer Samtgemeinde angehört, und der Samtgemeindewahl hinsichtlich der Wahlvorschlagsnummern nach Absatz 3 Satz 1 und2.der Gemeindewahl in der Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde hinsichtlich der Wahlvorschlagsnummer nach Absatz 3 Satz 3.(5) 1Die Stimmzettel müssen aus undurchsichtigem Papier, einseitig bedruckt und in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. 2Für repräsentative Wahlstatistiken und wahlstatistische Auszählungen können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden. 3Bei verbundenen Wahlen müssen die Stimmzettel für jede Wahl aus jeweils andersfarbigem Papier sein; die Kreis- oder die Regionswahlleitung teilt den Gemeindewahlleitungen und den Samtgemeindewahlleitungen der kreis- oder regionsangehörigen Gemeinden oder Samtgemeinden rechtzeitig die Papierfarbe der Stimmzettel für die Kreis- oder Regionswahl mit. (6) 1Bei der Briefwahl sind amtlich beschaffte Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge zu verwenden. 2Die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein. 3Der Stimmzettelumschlag muss so groß sein, dass er den Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen alle Stimmzettel, in gefaltetem Zustand gut aufnehmen kann. 4Der Wahlbriefumschlag muss größer sein als der Stimmzettelumschlag. 5Die Umschläge müssen innerhalb einer Gemeinde einheitlich sein. 6Im Übrigen sind die Muster der Anlagen 18 und 19 verbindlich. (7) 1Die jeweilige Wahlleitung stellt der Gemeinde, in Samtgemeinden der Samtgemeinde, die Stimmzettel zur Verfügung. 2Ausgabe und Empfang der Stimmzettel sind von der Beschaffung bis zur Ausgabe an die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher oder an die Wahlscheininhaberinnen und Wahlscheininhaber zu dokumentieren.

§ 40

Stimmzettel und Briefwahlunterlagen für die Direktwahl

(1) 1Die Stimmzettel sind bei mehr als zwei Wahlvorschlägen nach dem Muster der Anlage 20 und für die erste Wahl bei nur zwei Wahlvorschlägen sowie für die Stichwahl nach dem Muster der Anlage 21 zu erstellen. 2Steht nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl, so ist der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 22 zu erstellen. 3Die Bewerberinnen und Bewerber werden mit Familienname, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnort auf dem Stimmzettel aufgeführt. 4Wurde bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge gegenüber der zuständigen Wahlleitung nachgewiesen, dass für eine Bewerberin oder einen Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist, so ist für sie oder ihn anstelle des Wohnorts der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. 5Unter den Angaben nach Satz 3 wird nach Maßgabe des Satzes 6 jeweils der Wahlvorschlagsträger genannt. 6Parteien und Wählergruppen werden mit den Angaben nach § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder 3 in Verbindung mit § 45a NKWG, ein Einzelwahlvorschlag mit der Bezeichnung "Einzelwahlvorschlag" und dem Familiennamen der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers aufgeführt. (2) § 39 Abs. 1 Sätze 6 bis 8 und Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.

§ 50

Stimmabgabe mit Wahlschein bei der Direktwahl

(1) 1Die Inhaberin oder der Inhaber eines Wahlscheins weist sich aus und übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher den Wahlschein. 2Diese oder dieser prüft den Wahlschein. 3Bestehen Zweifel an dessen Gültigkeit oder dem rechtmäßigen Besitz, so klärt der Wahlvorstand im Rahmen seiner Möglichkeiten die Sachlage und beschließt, ob die Person einen Stimmzettel erhält. 4Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher behält den Wahlschein, auch wenn ein Stimmzettel nicht ausgehändigt wird. (2) Ist auf dem Wahlschein die Ausgabe von Briefwahlunterlagen vermerkt, so kann die wählende Person nur mit dem bereits erhaltenen Stimmzettel an der Wahl teilnehmen.(3) Im Übrigen gelten die §§ 47 und 48 entsprechend.

§ 51

Schluss der Wahlhandlung

1Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bekannt gegeben. 2Ab diesem Zeitpunkt sind nur noch die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. 3Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für geschlossen.

§ 53

Briefwahl

(1) Wer durch Briefwahl wählt, 1.kennzeichnet seinen Stimmzettel persönlich und unbeobachtet,2.legt den Stimmzettel unbeobachtet in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,3.unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt,4.legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag, 5.verschließt den Wahlbriefumschlag und6.übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Gemeindewahlleitung oder gibt den Wahlbrief in der Dienststelle der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeindewahlleitung ab.(2) Nach Eingang des Wahlbriefs bei der Gemeindewahlleitung darf er nicht mehr an die wählende Person zurückgegeben werden.(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften hat die jeweilige Einrichtung Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.(4) 1Für die Stimmabgabe unter Inanspruchnahme einer Hilfsperson (§ 30 Abs. 1 Satz 2 NKWG) gilt § 48 Abs. 2 und 3 entsprechend. 2Hat eine Hilfsperson den Stimmzettel gekennzeichnet, so hat sie die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zu unterzeichnen. (5) 1Für die Ausübung der Briefwahl vor Ort (§ 24 Abs. 8 Satz 1) richtet die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, mindestens eine Stelle für die Briefwahl vor Ort ein, bei der werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Briefwahlunterlagen beantragt und ausgegeben sowie Wahlbriefe abgegeben werden können. 2In der Stelle für die Briefwahl vor Ort werden mindestens eine Wahlkabine entsprechend § 43 Abs. 1 mit nicht radierfähigem Schreibstift und mindestens eine Wahlurne entsprechend § 44 Abs. 2 bereitgehalten. 3Die Wahlhandlungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 und Absatz 4 erfolgen bei der Briefwahl vor Ort in einer Wahlkabine. 4Abweichend von Absatz 1 Nr. 6 wird der Wahlbrief in die vor Ort bereitgehaltene Wahlurne gelegt. 5§ 33 NKWG gilt entsprechend. 6Das Hausrecht der Stelle für die Briefwahl vor Ort übt die Gemeindewahlleitung, in Samtgemeinden die Samtgemeindewahlleitung, aus.

§ 55

Zahl der Wählerinnen und Wähler; Abgabe von Stimmzetteln an einen anderen Wahlvorstand

(1) 1Vor dem Öffnen der Wahlurne werden die nicht benutzten Stimmzettel vom Wahlvorstand gesondert verwahrt. 2Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. 3Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und, im Fall einer Direktwahl, auch die erhaltenen Wahlscheine gezählt. 4Ergibt sich eine zu erklärende Abweichung, so ist nicht erneut zu zählen; die Abweichung ist in der Wahlniederschrift zu erläutern. 5Ergibt sich nach erneuter Zählung eine Abweichung, so ist auch dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. 6In diesem Fall gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als Zahl der Wählerinnen und Wähler. (2) 1Ergibt die Zählung nach Absatz 1 Satz 2, dass in dem Wahlbezirk weniger als 30 Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgegeben haben, so sind die Stimmzettel auf Anordnung der Wahlleitung vom Wahlvorstand dieses Wahlbezirks unverzüglich an den Wahlvorstand eines von der Wahlleitung bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlbereichs abzugeben. 2Die Stimmzettel werden vom Wahlvorstand des abgebenden Wahlbezirks in einer verschlossenen Wahlurne oder in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag nebst dem Wählerverzeichnis, der Abschlussbeurkundung und der eingenommenen Wahlscheine des Wahlbezirks des abgebenden Wahlvorstands an den aufnehmenden Wahlvorstand ausgehändigt. 3Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, der den Ort des aufnehmenden Wahlvorstands erkennen lässt. 4Der Transport der nach Satz 1 abzugebenden Unterlagen und Gegenstände erfolgt in Anwesenheit der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers und der Schriftführerin oder des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer gemäß § 33 Abs. 1 NKWG anwesender Personen. 5Der aufnehmende Wahlvorstand öffnet die ausgehändigte Wahlurne oder entsiegelt den ausgehändigten Umschlag mit den Stimmzetteln und vermengt diese Stimmzettel mit den weiteren Stimmzetteln des Wahlbezirks des aufnehmenden Wahlvorstands und ermittelt die Zahl der Wählerinnen und Wähler für den abgebenden und aufnehmenden Wahlbezirk insgesamt. 6Der abgebende Wahlvorstand hat in der Wahlniederschrift die Anordnung der Wahlleitung nach Satz 1 und den aufnehmenden Wahlvorstand zu vermerken. 7Die Abgabe und die Aufnahme des Umschlags oder der Wahlurne mit den Stimmzetteln und der Wahlunterlagen nach Satz 1 ist unter Angabe der Uhrzeit der Abgabe in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken.

§ 59

Behandlung der Wahlbriefe

(1) 1Die Gemeindewahlleitung sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. 2Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach Schluss der Wahlzeit eingehenden Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag. 3Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeindewahlleitung ungeöffnet verpackt. 4Das Paket wird von ihr versiegelt, mit einer Inhaltsangabe versehen und für Unbefugte unzugänglich verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. (2) Für die Wahl der Abgeordneten ist ein Wahlbezirk zu bestimmen1.für jeden Wahlbereich und2.für jede Ortschaft, in der eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher zu bestimmen ist, es sei denn, dass nach § 96 Abs. 1 Satz 2 NKomVG für deren oder dessen Bestimmung in der Hauptsatzung ein abweichendes Verfahren geregelt ist, für das eine getrennte Ermittlung des Wahlergebnisses in der Ortschaft nicht erforderlich ist. (3) 1Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, kann im Einvernehmen mit der Gemeindewahlleitung eine gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses anordnen, wenn mehr als 30 Wahlbriefe eingegangen sind. 2Für die Wahl der Abgeordneten kann eine gesonderte Feststellung nach Satz 1 nur für die Wahlbereiche angeordnet werden, für die mehr als 30 Wahlbriefe eingegangen sind. (4) Die Gemeindewahlleitung übergibt den Wahlvorständen der nach § 34 Abs. 2 Satz 1 NKWG bestimmten Wahlbezirke oder den Briefwahlvorständen die Wahlbriefe und das Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine mit den Nachträgen oder der Mitteilung, dass kein Wahlschein ungültig ist. (5) 1Wenn die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vor dem 21. Tag nach der Wahl feststellt, dass infolge einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Briefen gestört war, so gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am zweiten Tag vor der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. 2Ist eine Feststellung nach Satz 1 getroffen, so hat die Gemeindewahlleitung die Wahlbriefe unverzüglich auszusondern und dem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Wahlergebnisses zu übergeben. 3Für die nachträgliche Feststellung gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. 4Eine nachträgliche Feststellung unterbleibt, wenn für sie nicht mindestens 30 Wahlbriefe eines Wahlbereichs vorliegen. 5Im Fall einer Direktwahl trifft die Feststellung nach Satz 1 die Wahlleitung.

§ 61

Gesonderte Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Der Briefwahlvorstand hat die ihm von der Gemeindewahlleitung übergebenen Wahlbriefe in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 1 und 2 zu behandeln; abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 2 sind jedoch die aus den gültigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge ungeöffnet in eine Wahlurne zu legen. (2) 1Der Briefwahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der nach § 60 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 ausgesonderten Wahlbriefe. 2Die ungültigen Wahlbriefe sind in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 3 Satz 2 zu behandeln und in einem versiegelten Paket der Wahlniederschrift beizufügen. (3) 1Nachdem alle Stimmzettelumschläge gemäß Absatz 1 in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlzeit, ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis. 2Er stellt es gemäß § 54 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ohne die Zahl der Wahlberechtigten fest. (4) 1§ 60 Abs. 4 Sätze 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden, auch auf die nach § 57 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b als ungültig geltenden Stimmzettel. 2Die Zahlen der nach § 57 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 5 und 6 als ungültig geltenden Stimmzettel sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. (5) 1Gilt bei verbundenen Wahlen der Wahlschein nicht für alle Wahlen, so wird der ungeöffnete Stimmzettelumschlag abweichend von Absatz 1 nicht in die Wahlurne gelegt, sondern von einem dafür von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmten Mitglied des Wahlvorstands verwahrt. 2Vor der Stimmenzählung nach § 56 werden den nach Satz 1 verwahrten Stimmzettelumschlägen die Stimmzettel entnommen und uneingesehen in gefaltetem Zustand in eine leere Wahlurne gelegt. 3Zusätzlich werden etwa 30 andere Stimmzettel derselben Wahl, die den Stimmzettelumschlägen entnommen worden sind, in die Wahlurne gelegt und die Stimmzettel vermengt. (6) 1Die Gemeindewahlleitung kann zulassen, dass die Stimmzettelumschläge abweichend von Absatz 1 Halbsatz 2 vor dem Einlegen in die Wahlurne geöffnet werden, damit nach Ablauf der Wahlzeit frühzeitig mit der Zählung der Stimmen begonnen werden kann. 2Vor und bei dem Einlegen der geöffneten Stimmzettelumschläge in die Wahlurne dürfen diese nicht eingesehen und die Stimmzettel nicht entnommen werden.

§ 66

Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Abgeordneten in den Wahlbereichen und im Wahlgebiet

(1) 1Die Wahlleitung prüft, ob die Wahlniederschriften vollständig und ordnungsgemäß gefertigt sind. 2Sie stellt auf der Grundlage der Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet getrennt nach Wahlbezirken und Wahlbereichen unter Einbeziehung der gesondert festgestellten Briefwahlergebnisse zusammen und teilt es dem Wahlausschuss mit. 3Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Umständen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Wahlhandlung, so klärt die Wahlleitung den Sachverhalt auf, soweit dies bis zur Sitzung des Wahlausschusses möglich ist. 4Sie erstellt die für die Sitzverteilung (§§ 36 und 37 NKWG) erforderlichen Berechnungen und teilt sie dem Wahlausschuss mit. 5Ist eine Nachzählung von Stimmzetteln eines Wahlbezirks zur Aufklärung des Sachverhalts nach Satz 3 unerlässlich, so macht die Wahlleitung durch Aushang am Sitzungsgebäude oder in dessen Eingang bekannt, an welchem Ort und Datum sowie zu welcher Uhrzeit die Nachzählung stattfindet. 6Im Aushang ist die Nummer des betroffenen Wahlbezirks gesondert auszuweisen und auf die Möglichkeit des Zutritts für jedermann bei der Nachzählung hinzuweisen. 7Für die Nachzählung und die Niederschrift durch die Wahlleitung gilt § 55 Abs. 1 Sätze 2 bis 6 entsprechend; werden von der Gemeinde für die Nachzählung nur Teile eines Paketes mit Stimmzetteln übergeben, so gilt § 69 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. 8Die Wahlleitung legt dem Wahlausschuss die nachgezählten Stimmzettel im verschlossenen Umschlag oder Paket vor und fügt die Wahlniederschrift des Wahlvorstands des betroffenen Wahlbezirks und die Niederschrift über die Nachzählung der Stimmzettel bei. (2) Der Wahlausschuss stellt auf der Grundlage der Mitteilungen der Wahlleitungen nach Absatz 1 Sätze 2 und 4 das Ergebnis der Wahl in den Wahlbereichen und im Wahlgebiet wie folgt fest: 1.die Zahl der Wahlberechtigten,2.die Zahl der Wählerinnen und Wähler,3.die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmzettel,4.die Stimmenverteilung im Wahlbereich in der Aufgliederung nach § 35 NKWG sowie die Stimmenverteilung im Wahlgebiet nach § 36 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 NKWG, 5.die Zahl der gültigen Stimmen,6.die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und auf die Bewerberinnen und Bewerber,7.die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge für die durch Personenwahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber und8.die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge für die durch Listenwahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber.(3) 1Der Wahlausschuss ist berechtigt, Rechenfehler des Wahlvorstands und Zuordnungen von Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen abweichend vom Wahlvorstand zu beschließen. 2Verbleiben Zweifel an der Gültigkeit von Stimmen und Stimmzetteln, so wird dies in der Sitzungsniederschrift vermerkt. (4) 1Über die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 30 oder 31 gefertigt. 2Der Niederschrift werden die Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach Absatz 1 Satz 2 und die Berechnungen für die Sitzverteilung nach Absatz 1 Satz 4 beigefügt. 3Die Gemeindewahlleitung der kreisangehörigen Gemeinde und die Samtgemeindewahlleitung übersendet der Kreiswahlleitung und die Gemeindewahlleitung der regionsangehörigen Gemeinde übersendet der Regionswahlleitung unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift. (5) 1Die Wahlleitung weist die gewählte Person in der Benachrichtigung über die Wahl auf § 40 Abs. 1 Sätze 2 bis 6 NKWG hin. 2Die Benachrichtigung über die Wahl ist zuzustellen. 3Wird die Benachrichtigung vor Beginn der Wahlperiode zugestellt, so weist die Wahlleitung ferner darauf hin, dass die Mitgliedschaft in der Vertretung mit Annahme der Wahl, frühestens aber mit dem Beginn der Wahlperiode beginnt. (6) Die Wahlleitung macht das Wahlergebnis mit folgenden Mindestangaben öffentlich bekannt: 1.die Zahl der Wahlberechtigten, der Wählerinnen und Wähler sowie der gültigen und ungültigen Stimmzettel,2.die Stimmen- und Sitzverteilung,3.die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber und4.die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge und der Aufgliederung nach Absatz 2 Nrn. 7 und 8.(7) Die Bekanntmachung nach Absatz 6 ist 1.von der Wahlleitung des Landkreises, der Region Hannover, der kreisfreien Stadt oder der großen selbständigen Stadt der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter und dem Fachministerium,2.von der Gemeindewahlleitung der kreisangehörigen Gemeinde, die keine große selbständige Stadt ist, dem Landkreis,3.von der Samtgemeindewahlleitung dem Landkreis und4.von der Gemeindewahlleitung der regionsangehörigen Gemeinde der Region Hannover zur Kenntnis zu geben. (8) 1Eine Hauptzusammenstellung nach dem Muster der Anlagen 32 und 33 fertigt 1.die Gemeindewahlleitung der kreisfreien Stadt über das Ergebnis der Gemeindewahl,2.die Kreiswahlleitung über das Ergebnis der Kreiswahl und der Gemeindewahlen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden und3.die Regionswahlleitung über das Ergebnis der Regionswahl und der Gemeindewahlen in den zu der Region Hannover gehörenden Gemeinden.2Die Wahlleitungen übersenden der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unverzüglich zwei Ausfertigungen der Hauptzusammenstellung. (9) Für die Meldung des Ergebnisses der Samtgemeindewahl kann die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter zusätzliche Regelungen treffen.

§ 70

Nachwahl

(1) 1Sobald feststeht, dass die Hauptwahl infolge höherer Gewalt oder aufgrund der Feststellung des Wahlausschusses nach § 28 Abs. 7 NKWG nicht durchgeführt werden kann, sagt die Wahlleitung die Hauptwahl ab und gibt öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. 2Sie unterrichtet unverzüglich die Vertretung. 3Finden die Kreis- und die Gemeindewahl, die Kreis- und die Samtgemeindewahl oder die Regions- und die Gemeindewahl gleichzeitig statt, so unterrichtet die Wahlleitung auch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter. (2) 1Der Tag der Nachwahl ist unverzüglich nach Absage der Hauptwahl zu bestimmen. 2Die bestimmende Stelle teilt ihn der Wahlleitung mit. 3Die Wahlleitung teilt den Termin der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter, wenn er nicht von ihr oder ihm bestimmt worden ist, und der Kommunalaufsichtsbehörde mit. 4Die Wahlleitung der Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde teilt ihn außerdem der Samtgemeinde mit. (3) Die Wahlleitung macht den Tag der Nachwahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.(4) 1Bei der Nachwahl nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 NKWG wird 1.mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen,2.nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen,3.in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbereichen, Wahlbezirken und Wahlräumen und4.vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt. 2Bei der Nachwahl nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 NKWG wird in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbereichen und Wahlbezirken gewählt. (5) Die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine sind auch für die Nachwahl gültig.(6) Für die Nachwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieser Verordnung.(7) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 71

Wiederholungswahl zur Wahl der Abgeordneten

(1) 1Die Kommune teilt den Tag der Wiederholungswahl der Wahlleitung mit. 2Die Wahlleitung teilt den Termin der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter und der Kommunalaufsichtsbehörde mit. 3Die Wahlleitung einer kreisangehörigen Gemeinde, die Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, teilt ihn außerdem der Samtgemeinde mit. (2) Die Wahlleitung macht den Tag der Wiederholungswahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.(3) 1Findet die Wiederholungswahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so ist das Verfahren nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren und nach § 42 NKWG erforderlich ist. 2Dabei sind die Regelungen in den Absätzen 4 bis 7 zu beachten. (4) 1Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbereichen oder Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbereiche oder Wahlbezirke nicht geändert werden. 2Wird die Wahl im gesamten Wahlgebiet wiederholt, so soll sie in denselben Wahlbereichen und Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl durchgeführt werden, soweit sich aus der Wahlprüfungsentscheidung nichts anderes ergibt. 3Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden. (5) 1Haben Unregelmäßigkeiten beim Aufstellen oder Führen des Wählerverzeichnisses zu der Wiederholungswahl geführt, so ist in dem betroffenen Wahlbezirk das Verfahren der Eintragung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung nichts anderes ergibt. 2Personen, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, werden im Wählerverzeichnis gestrichen. (6) 1Wahlscheine dürfen nur für den Wahlbereich oder den Wahlbezirk, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. 2Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, können dann an der Wiederholungswahl teilnehmen, wenn ihr Wahlschein für den Wahlbereich gilt, in dem die Wiederholungswahl durchgeführt wird und ihr Wahlbrief in das Wahlergebnis eines von der Wiederholungswahl betroffenen Wahlbezirks einbezogen worden war. 3Satz 2 gilt für Personen, die inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind, entsprechend mit der Maßgabe, dass sie auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurückerhalten, und ihr Wahlrecht weiterhin besteht. 4Den Wahlbezirk nach Satz 2 macht die Wahlleitung öffentlich bekannt. (7) 1Neue Wahlvorschläge können nur eingereicht und Wahlvorschläge, die für die Hauptwahl zugelassen waren, können nur geändert werden, soweit sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber verstorben oder nicht mehr wählbar ist. 2Eine Änderung der Wahlvorschläge ist außerdem möglich bei: 1.Änderung des Namens der Partei,2.Änderung der Kurzbezeichnung einer Partei, wenn eine Partei eine solche verwendet, 3.Änderung des Namens einer Bewerberin oder eines Bewerbers, 4.Zusatzbezeichnungen einer Partei, sofern sie im Wahlverfahren verwendet werden sollen, 5.einem zwischenzeitlich in einen Pass im Sinne des § 1 Abs. 2 PassG oder in einen Ausweis im Sinne des § 2 Abs. 1 PAuswG eingetragenen Doktorgrad und 6.einem zwischenzeitlich in einen Pass im Sinne des § 1 Abs. 2 PassG oder einen Ausweis im Sinne des § 2 Abs. 1 PauswG eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen. 3Über die Zulässigkeit von Änderungen nach den Sätzen 1 und 2 beschließen die jeweils zuständigen Wahlausschüsse. (8) Für die Wiederholungswahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieser Verordnung.(9) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann unter Beachtung der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.

§ 72

Einzelne Neuwahl nach Auflösung einer Vertretung

(1) 1Die Kommune teilt der Wahlleitung den nach § 43 Abs. 1 Satz 3 NKWG bestimmten Tag der einzelnen Neuwahl mit. 2Die Wahlleitung teilt den Termin der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter und der Kommunalaufsichtsbehörde mit. 3Die Wahlleitung einer kreisangehörigen Gemeinde, die Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, teilt ihn außerdem der Samtgemeinde mit. (2) Die Wahlleitung macht den Tag der einzelnen Neuwahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.(3) Für die einzelne Neuwahl gilt § 21 Abs. 10 NKWG entsprechend mit der Maßgabe, dass der Tag vor der Auflösung der Vertretung an die Stelle des Tages der Bestimmung des Wahltages tritt. (4) 1Die vom Landeswahlausschuss für die allgemeinen Neuwahlen nach § 22 Abs. 3 NKWG getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei kann durch Beschluss des Landeswahlausschusses für die einzelne Neuwahl widerrufen werden; § 34 gilt entsprechend. 2Neue Wahlbeteiligungsanzeigen sind zulässig. 3Gilt die Feststellung über die Anerkennung als Partei auch für weitere einzelne Neuwahlen (§ 42 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 NKWG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 NKWG), so ist dies öffentlich bekannt zu machen. (5) 1Findet die einzelne Neuwahl in einer kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde oder in einer Samtgemeinde statt, so richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge für die im Kreistag oder in der Regionsversammlung vertretenen Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschläge nach den Stimmenzahlen, die sie für die letzte Kreiswahl im Landkreis oder für die letzte Regionswahl in der Region Hannover erhalten haben. 2Diesen Wahlvorschlägen folgen die Wahlvorschläge der sonstigen im bisherigen Rat oder Samtgemeinderat vertretenen Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber in der Reihenfolge der Stimmenzahlen, die sie für die letzte Wahl des Rates oder des Samtgemeinderates erhalten haben. 3Sonstige Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge an. (6) Für die einzelne Neuwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieser Verordnung.(7) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 75

Neue Direktwahl

(1) 1Die Wahlleitung macht die Feststellung des Wahlausschusses, dass nach § 45d Abs. 8 Satz 5 NKWG in Verbindung mit § 45n Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NKWG eine neue Direktwahl durchzuführen ist, öffentlich bekannt und weist darauf hin, dass die neue Direktwahl innerhalb von drei Monaten durchzuführen und dass das gesamte Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung neu durchzuführen ist. 2Auf die Regelung des § 45n Abs. 1 Satz 4 NKWG ist hinzuweisen. 3Die Wahlleitung unterrichtet unverzüglich die Vertretung. (2) 1Die Wahlleitung macht die Feststellung des Wahlausschusses, dass nach § 45h Satz 4 NKWG in Verbindung mit § 45n Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NKWG eine neue Direktwahl durchzuführen ist, öffentlich bekannt. 2In der öffentlichen Bekanntmachung nach 1.Satz 1,2.§ 45d Abs. 7 Satz 2 NKWG, 3.§ 45g Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 5 NKWG oder 4.§ 45l Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 NKWG ist darauf hinzuweisen, dass eine neue Direktwahl innerhalb von sechs Monaten durchzuführen und das gesamte Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung neu durchzuführen ist. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 72 Abs. 4 und 7 gelten entsprechend.

§ 89

Beschränkung von Rechten nach der Datenschutz-Grundverordnung

(1) Das unter den Voraussetzungen des § 18 NKWG in Verbindung mit § 19 dieser Verordnung gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis tritt hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten (§ 15) an die Stelle des Rechts auf Auskunft und des Rechts auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Abs. 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung. (2) Der unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 NKWG in Verbindung mit § 20 dieser Verordnung zulässige Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses tritt hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten (§ 15) an die Stelle des Rechts auf Berichtigung und des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung. (3) Im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages tritt zudem das Mängelbeseitigungsverfahren nach § 27 NKWG, auch in Verbindung mit § 45a NKWG, hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten (§ 21 NKWG) an die Stelle des Rechts auf Berichtigung und des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung. (4) Die Bekanntmachung nach den §§ 18 und 19 NKWG in Verbindung mit § 30 dieser Verordnung tritt hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten (§§ 15 und 23) an die Stelle der Information der betroffenen Person nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. (5) Die Ansprüche nach Artikel 15 Abs. 1 und 3 sowie nach den Artikeln 16, 18 und 13 der Datenschutz-Grundverordnung bestehen auch gegenüber den Wahlorganen nach den §§ 9 bis 11 NKWG nur nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.