Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Ausfertigungsdatum:
- 07.05.2026
Begriffsbestimmungen
(1) Vertretungen sind der Rat der Gemeinde, der Samtgemeinderat, der Kreistag und die Regionsversammlung. (2) Abgeordnete sind die Ratsfrauen und Ratsherren in der Gemeinde und der Samtgemeinde, die Kreistagsabgeordneten und die Regionsabgeordneten. (3) Gemeindewahl, Samtgemeindewahl, Kreiswahl und Regionswahl ist die jeweilige Wahl der Abgeordneten. (4) Einwohnervertretung ist die Vertretung der Einwohnerinnen und Einwohner eines gemeindefreien Bezirks.(5) Wahlgebiet ist bei der Wahl der Abgeordneten sowie bei der Direktwahl das Gebiet der betreffenden Körperschaft, im Übrigen das Gebiet, für welches das zu wählende Gremium (Stadtbezirksrat, Ortsrat oder Einwohnervertretung) zuständig ist.(6) Direktwahlen sind die Wahl und die Abwahl der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten.(7) Wahlleitung ist1.in den Gemeinden die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter (Gemeindewahlleitung) für die Gemeindewahl und die Wahlen der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates sowie für die Direktwahl,2.in den Samtgemeinden die Samtgemeindewahlleiterin oder der Samtgemeindewahlleiter (Samtgemeindewahlleitung) für die Samtgemeindewahl sowie für die Direktwahl,3.in den Landkreisen die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter (Kreiswahlleitung) für die Kreiswahl sowie für die Direktwahl,4.in der Region Hannover die Regionswahlleiterin oder der Regionswahlleiter (Regionswahlleitung) für die Regionswahl sowie für die Direktwahl und5.in den gemeindefreien Bezirken die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter (Bezirkswahlleitung) für die Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung.(8) Allgemeine Neuwahlen sind die Gemeinde-, Samtgemeinde- und Kreiswahlen in allen Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreisen und die Regionswahl in der Region Hannover, deren Termin durch die Landesregierung einheitlich bestimmt ist. (9) Hauptwahlen sind1.allgemeine Neuwahlen (Absatz 8),2.einzelne Neuwahlen (§ 43), 3.Direktwahlen (§§ 45a bis 45o) und 4.Wiederholungswahlen (§§ 42 und 45 m), wenn sie im gesamten Wahlgebiet durchgeführt werden und das Wahlverfahren in allen Teilen erneut durchgeführt wird.
Wahltag und Wahlzeit
(1) Die allgemeinen Neuwahlen finden vor Ablauf der Wahlperiode der Abgeordneten an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.(2) Die Landesregierung bestimmt den Wahltag durch Verordnung.(3) Die Wahlleitung teilt den Wahltag einer Wahl aus besonderem Anlass (§§ 41 bis 43a) unverzüglich der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit.
Wahlleitung
(1) 1Im Sinne von § 2 Abs. 7 ist 1.Gemeindewahlleitung die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde,2.Samtgemeindewahlleitung die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister der Samtgemeinde,3.Kreiswahlleitung die Landrätin oder der Landrat des Landkreises und4.Regionswahlleitung die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident der Region Hannover.2Stellvertreterin oder Stellvertreter ist jeweils die Vertreterin oder der Vertreter im Amt. 3Die Vertretung kann bis zu zwei weitere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus dem Kreis der Beschäftigten berufen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist Wahlleitung in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor nach § 106 NKomVG. (3) Die Vertretung kann abweichend von Absatz 1 oder 2 als Wahlleitung, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter berufen1.im Wahlgebiet wahlberechtigte Personen,2.Beschäftigte der Gemeinde für die Gemeindewahlleitung,3.Beschäftigte der Samtgemeinde für die Samtgemeindewahlleitung und für die Gemeindewahlleitung der Mitgliedsgemeinden,4.andere Beschäftigte des Landkreises für die Kreiswahlleitung und5.andere Beschäftigte der Region Hannover für die Regionswahlleitung.(4) Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nicht gleichzeitig Wahlleitung, Stellvertreterin oder Stellvertreter sein.(5) Die Wahlleitung sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben bei der Ausübung des Amtes das Gebot der Neutralität und Objektivität zu wahren.
Wahlausschuss
(1) 1Für das Wahlgebiet wird ein Wahlausschuss gebildet. 2Den Vorsitz führt die Wahlleitung; sie beruft sechs weitere Mitglieder auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen aus den Wahlberechtigten des Wahlgebiets. 3Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. 4Dies gilt auch für eine Schriftführerin oder einen Schriftführer, die oder der nicht Mitglied des Wahlausschusses ist. 5Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, gesundheitliche Gründe erfordern dies. (2) 1Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen weiteren Mitglieder beschlussfähig.(4) Über jede Sitzung des Wahlausschusses wird eine Niederschrift gefertigt.(5) 1Der Wahlausschuss kann seine Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dies erlaubt. 2Eine Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses muss binnen einer Woche nach der ersten Beschlussfassung erfolgen.
Wahlvorstand
(1) 1Die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, und die Samtgemeinde berufen für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand aus dem Kreis der Wahlberechtigten des Wahlgebiets. 2Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, der stellvertretenden Wahlvorsteherin oder dem stellvertretenden Wahlvorsteher und zwei bis sieben weiteren Mitgliedern. 3§ 10 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. (2) Bei der Berufung der weiteren Mitglieder sind Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen möglichst zu berücksichtigen.(3) Eine Gemeinde oder eine Samtgemeinde kann ihre Beschäftigten auch dann in einen Wahlvorstand berufen, wenn diese nicht im Wahlgebiet wahlberechtigt sind.(4) 1Zur Sicherstellung der Wahldurchführung sind die Behörden des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen der Gemeinden und der Samtgemeinden verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Beschäftigten unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde oder der ersuchenden Samtgemeinde wohnen. 2Die ersuchte Stelle hat die betroffene Person über die übermittelten Daten und die Empfängerin zu benachrichtigen. (5) 1Die Gemeinden und Samtgemeinden dürfen personenbezogene Daten zum Zweck der Berufung von Mitgliedern von Wahlvorständen verarbeiten. 2Die personenbezogenen Daten dürfen auch zum Zweck der Berufung von Wahlberechtigten in den Wahlvorstand für künftige andere Wahlen verarbeitet werden, sofern die betroffenen Personen der Verarbeitung nicht widersprochen haben. 3Die betroffenen Personen sind auf ihr Widerspruchsrecht schriftlich hinzuweisen. 4Im Einzelnen dürfen folgende personenbezogenen Daten verarbeitet werden: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, E-Mail-Adresse, Zahl der Berufungen in den Wahlvorstand und die dabei ausgeübte Funktion.
Tätigkeit der Wahlvorstände
(1) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher führt den Vorsitz im Wahlvorstand.(2) 1Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.(4) Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.
Wahlbekanntmachung der Wahlleitung
(1) Die Wahlleitung gibt die Zahl der Abgeordneten, die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche, die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber (§ 21 Abs. 4 und 5) und die Zahl der erforderlichen Unterschriften für Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 9) spätestens am 120. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt und fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. (2) In der Wahlbekanntmachung ist außerdem1.anzugeben, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge einzureichen sind,2.auf die Vorschriften über den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge sowie auf das Erfordernis einer Wahlbeteiligungsanzeige (§ 22) hinzuweisen und 3.unter Berücksichtigung der Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters nach § 22 Abs. 2 anzugeben, für welche Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschläge die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 vorliegen.
Wahlbeteiligungsanzeige
(1) 1Parteien, die die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 Nrn. 2 und 3 nicht erfüllen, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. 2Der Anzeige sind jeweils ein Abdruck der Satzung und des Programms sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. 3Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen. (2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter fordert die Parteien rechtzeitig vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung der Wahlbeteiligungsanzeige mit den erforderlichen Unterlagen auf und teilt gleichzeitig mit, für welche Parteien die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nrn. 2 und 3 vorliegen. (3) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 72. Tag vor der Wahl fest, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind.
Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber
(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Parteien und ihre Reihenfolge müssen von den im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern der Partei in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. 2Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind. 3Bestehen im Wahlgebiet mehrere Wahlbereiche, so sind die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für alle Wahlvorschläge der Partei in einer für das Wahlgebiet einheitlichen Versammlung der Mitglieder oder ihrer Delegierten zu bestimmen. 4Die Parteimitglieder oder deren Delegierte, die die Bewerberinnen und Bewerber für die Kreis- oder Regionswahl bestimmen, können auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Gemeindewahl oder Samtgemeindewahl in einer kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde oder Samtgemeinde bestimmen, sofern in dieser Gemeinde oder Samtgemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist. 5Die Parteimitglieder oder deren Delegierte, die die Bewerberinnen und Bewerber für die Samtgemeindewahl bestimmen, können auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl in der Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde bestimmen, sofern in dieser Mitgliedsgemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist. 6Sofern in der Samtgemeinde ebenfalls keine Parteiorganisation vorhanden ist, können die Parteimitglieder oder deren Delegierte, die die Bewerberinnen und Bewerber für die Kreis- oder Regionswahl bestimmen, auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl in der Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde bestimmen, in der keine Parteiorganisation vorhanden ist. 7Die Versammlung der Delegierten nach Satz 2 kann diese Aufgabe für einzelne Gemeinden einer aus ihrer Mitte gebildeten Teilversammlung übertragen, die aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss. 8Die Abstimmung nach Satz 1 darf frühestens drei Jahre und acht Monate, die Wahl für die Delegiertenversammlung frühestens drei Jahre und vier Monate nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode der Vertretungen stattfinden. 9In den Fällen des § 43a darf die Abstimmung nach Satz 1 und die Wahl für die Delegiertenversammlung für die erstmalige Wahl der Abgeordneten des Samtgemeinderates frühestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode stattfinden. (2) Für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen durch deren wahlberechtigte Anhängerschaft gilt Absatz 1 Sätze 1 bis 3, 8 und 9 entsprechend.(3) 1Eine Abschrift der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der teilnehmenden Personen ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. 2Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte teilnehmende Personen gegenüber der Wahlleitung eidesstattlich zu versichern, dass die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge geheim erfolgt sind.
Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlausschuss beschließt über die Zulassung der Wahlvorschläge.(2) 1Wahlvorschläge, die den Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 53 Abs. 1 und 3 nicht entsprechen, sind unbeschadet der Vorschriften in den Absätzen 3 und 4 nicht zuzulassen. 2In Fällen höherer Gewalt oder bei unabwendbaren Zufällen kann kurzfristig Nachsicht geübt werden. (3) Sind nur einzelne Bewerberinnen oder Bewerber eines Wahlvorschlages von Mängeln betroffen, so ist die Zulassung nur insoweit zu versagen.(4) Enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerberinnen und Bewerber als nach § 21 Abs. 4 und 5 zulässig ist, so sind die über die Höchstzahl hinausgehenden, auf dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber zu streichen. (5) Der Beschluss über die Zulassung der Wahlvorschläge muss unbeschadet des § 10 Abs. 5 Satz 1 spätestens am 46. Tag vor der Wahl getroffen werden. (6) Die Wahlleitung gibt die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich öffentlich bekannt.(7) Stellt der Wahlausschuss fest, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber aller Wahlvorschläge nicht ausreicht, um mindestens die Hälfte der in § 46 Abs. 1 bis 3 NKomVG bestimmten oder nach § 46 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit Abs. 1 bis 3 NKomVG durch Satzung festgelegten Zahl der Abgeordneten zu erreichen, so wird die Wahl nicht durchgeführt.
Nachwahl
(1) Die Hauptwahl ist nachzuholen (Nachwahl), wenn sie 1.im Wahlgebiet, in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk infolge höherer Gewalt oder2.im Wahlgebiet aufgrund der Feststellung des Wahlausschusses nach § 28 Abs. 7nicht durchgeführt worden ist. (2) 1Die Nachwahl nach Absatz 1 Nr. 1 muss spätestens vier Wochen nach dem Datum, an dem die Hauptwahl stattfinden sollte, die Nachwahl nach Absatz 1 Nr. 2 spätestens sechs Monate nach der Feststellung des Wahlausschusses nach § 28 Abs. 7 stattfinden. 2Den Tag der Nachwahl bestimmt die jeweilige Vertretung. 3Finden die Kreis- und die Gemeindewahl, die Kreis- und die Samtgemeindewahl oder die Regions- und die Gemeindewahl gleichzeitig statt, so bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter den Tag der Nachwahl. (3) 1Bei der Nachwahl nach Absatz 1 Nr. 1 wird nach den Wahlvorschlägen und den Wählerverzeich nissen der Hauptwahl gewählt. 2Bei der Nachwahl nach Absatz 1 Nr. 2 können neue Wahlvorschläge bei der zuständigen Wahlleitung eingereicht werden. (4) Findet die Nachwahl nach Absatz 1 Nr. 1 nur in einem Teil des Wahlgebiets statt, so wird ent sprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.(5) Für die Nachwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes.
Wiederholungswahl
(1) Wird im Wahlgebiet oder in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk die Wahl im Wahlprüfungsverfahren (§§ 46 ff.) für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen (Wiederholungswahl). (2) 1Die Wiederholungswahl muss spätestens vier Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens stattfinden. 2Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt die jeweilige Vertretung. 3Ist die Wahl der Abgeordneten der Vertretung insgesamt für ungültig erklärt worden, so bestimmt der Hauptausschuss den Tag der Wiederholungswahl. (3) 1Findet die Wiederholungswahl binnen sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach den Wahlvorschlägen und den Wählerverzeichnissen der Hauptwahl gewählt. 2Sind seit der Hauptwahl mehr als sechs Monate verflossen, so wird die Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet durchgeführt und das Wahlverfahren in allen Teilen erneuert. (4) Findet die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebiets statt, so wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.(5) Ist eine Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet durchgeführt worden, so gelten für die Wahlperiode die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes über die Wahlperiode nach Auflösung der Vertretung entsprechend.(6) 1Die vom Landeswahlausschuss vor dem Wahltag der allgemeinen Neuwahlen nach § 22 Abs. 3 getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt auch für die Wiederholungswahl. 2Für Vereinigungen, für die keine Feststellung nach § 22 Abs. 3 getroffen worden ist, ist das Verfahren nach § 22 Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe durchzuführen, dass 1.die Feststellung nach § 22 Abs. 3 spätestens am 37. Tag vor der Wahl zu treffen ist und von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter allein getroffen werden kann, wenn Zweifel hinsichtlich der Anerkennung nicht bestehen, und 2.die Feststellung nach § 22 Abs. 3 mit der Wirkung getroffen werden kann, dass sie auch für weitere Wiederholungswahlen gilt, die vor dem Tag durchgeführt werden, an dem der Landeswahlausschuss die Feststellung nach § 22 Abs. 3 für die nächs ten allgemeinen Neuwahlen trifft. (7) Für die Wiederholungswahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass1.die Wahlbekanntmachung der Wahlleitung (§ 16) spätestens am 64. Tag vor der Wahl erfolgt, 2.die Einreichungsfrist für die Wahlbeteiligungsanzeige (§ 22) mit Ablauf des 47. Tages vor der Wahl endet, 3.die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 2) am 34. Tag vor der Wahl um 18.00 Uhr endet und 4.die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 28 Abs. 5) spätestens am 30. Tag vor der Wahl erfolgt.
Anwendung von Vorschriften über die Wahl der Abgeordneten
Auf die Direktwahl finden die Vorschriften über die Wahl der Abgeordneten entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den § 45b bis 45o oder aus dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz etwas anderes ergibt.
Wahltag, Wahlzeit, Wahlbekanntmachung
(1) Die Wahl und die Abwahl finden an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.(2) Die Vertretung bestimmt den Wahltag und den Tag der Abwahl.(3) 1Ist eine Stichwahl durchzuführen, so findet diese am zweiten Sonntag nach der Wahl statt. 2Die Vertretung kann einen anderen Sonntag als Wahltag bestimmen, wenn besondere Umstände dies erfordern. 3Absatz 1 gilt entsprechend. (4) 1Die Wahlleitung macht den Wahltag und den Tag einer etwaigen Stichwahl spätestens am 120. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. 2Zugleich fordert sie zur Einreichung der Wahlvorschläge auf und gibt die Zahl der erforderlichen Unterschriften für die Wahlvorschläge (§ 45d Abs. 3) öffentlich bekannt. (5) Die Wahlleitung teilt den Wahltag einer Direktwahl und einer Stichwahl unverzüglich der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit.
Bewerberbestimmung, Wahlvorschläge
(1) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf frühestens sechs Jahre und acht Monate nach Beginn der für die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber laufenden Amtszeit bestimmt werden. 2Wird sie oder er von einer Delegiertenversammlung bestimmt, so darf die Wahl der Delegierten frühestens sechs Jahre und vier Monate nach Beginn der für die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber laufenden Amtszeit stattfinden. 3In den Fällen des § 43a dürfen für die Wahl einer Samtgemeindebürgermeisterin oder eines Samtgemeindebürgermeisters die Bestimmung einer Bewerberin oder eines Bewerbers und die Wahl der Delegierten zu der Delegiertenversammlung nach Satz 2 frühestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode stattfinden. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 NKomVG durchzuführenden Direktwahlen. 5Ist die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber vor dem 1. Februar 2025 gewählt worden und läuft ihre oder seine Amtszeit mit dem Ende der allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten am 31. Oktober 2026 oder am 31. Oktober 2031 ab, so darf eine Bewerberin oder ein Bewerber abweichend von Satz 1 frühestens drei Jahre und acht Monate nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode, mit deren Ende die Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers endet, bestimmt werden. 6Wird sie oder er von einer Delegiertenversammlung bestimmt, so darf die Wahl der Delegierten abweichend von Satz 2 frühestens drei Jahre und vier Monate nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode, mit deren Ende die Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers endet, stattfinden. 7Die Sätze 5 und 6 gelten auch, wenn der Tag der Wahl der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers vor dem 1. Februar 2025 bestimmt wurde. (2) 1§ 21 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine wählbare Einzelperson sich auch dann vorschlagen kann, wenn sie nicht wahlberechtigt ist. 2Jeder Wahlvorschlag darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers enthalten. (3) 1Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson (Absatz 2 Satz 1), von dieser selbst unterzeichnet sein. 2Er muss außerdem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein von mindestens fünfmal, für die Wahl in Gemeinden und Samtgemeinden mit bis zu 9.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens dreimal so viel Wahlberechtigten des Wahlgebiets, wie der Vertretung Abgeordnete angehören. 3Eine wahlberechtigte Person darf für jede Direktwahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Gemeinde oder die Samtgemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. 4Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. 5Hat jemand für eine Direktwahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde oder der Samtgemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind. (4) 1Unterschriften nach Absatz 3 Satz 2 sind nicht erforderlich für die bisherige Amtsinhaberin oder den bisherigen Amtsinhaber. 2Das Gleiche gilt bei der erstmaligen Direktwahl aus Anlass der Neubildung oder Eingliederung einer Gemeinde, einer Samtgemeinde oder eines Landkreises für alle bisherigen hauptamtlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der aufgelösten Körperschaften oder der eine Samtgemeinde bildenden Gemeinden. 3Das Gleiche gilt auch für die Direktwahl aus Anlass der Aufnahme einer Gemeinde in eine Samtgemeinde für die bisherige Amtsinhaberin oder den bisherigen Amtsinhaber der Gemeinde. 4Im Übrigen gilt § 21 Abs. 10 entsprechend. (5) 1Niemand darf für mehrere gleichzeitig stattfindende Direktwahlen vorgeschlagen werden. 2Bei der Einreichung des Wahlvorschlages muss eine Versicherung der benannten Person beigefügt sein, dass sie eine Zustimmungserklärung entsprechend § 21 Abs. 8 nicht auch für einen anderen Wahlvorschlag für eine Direktwahl abgegeben hat. (6) Die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge für Direktwahlen endet am 69. Tag vor der Wahl um 18.00 Uhr.(7) 1Liegen der zuständigen Wahlleitung oder dem zuständigen Wahlausschuss tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber die Voraussetzung des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG nicht erfüllt, so übermittelt die Wahlleitung oder der Wahlausschuss die in § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genannten Daten der Bewerberin oder des Bewerbers zusammen mit einer Darlegung der tatsächlichen Anhaltspunkte und gegebenenfalls dazu vorliegender Unterlagen der Kommunalaufsichtsbehörde zur Prüfung dieser Wählbarkeitsvoraussetzung. 2Eine Übermittlung nach Satz 1 darf nicht erfolgen, wenn bereits feststeht, dass der Wahlvorschlag aus an deren Gründen nicht zuzulassen ist. 3Die Wahlleitung und der Wahlausschuss sowie die Kommunalaufsichtsbehörde dürfen für ihre Prüfung personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz Grundverordnung, aus öffentlich zugänglichen Quellen erheben und verarbeiten. 4Liegen auch nach Prüfung durch die Kommunalaufsichtsbehörde tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 1 vor, so kann sie, soweit erforderlich, die Verfassungsschutzbehörde um Auskunft ersuchen, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse zu der Bewerberin oder dem Bewerber vorliegen, die berechtigte Zweifel daran begründen können, dass sie oder er die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. 5Die Kommunalaufsichtsbehörde darf die von der Wahlleitung oder dem Wahlausschuss nach Satz 1 erhaltenen Daten sowie eigene Erkenntnisse über die Bewerberin oder den Bewerber für ihr Ersuchen an die Verfassungsschutzbehörde übermitteln. 6Werden die erbetenen Erkenntnisse nach Maßgabe der Regelungen des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG) übermittelt, so soll dies unter Beachtung der wahlrechtlichen Fristen erfolgen. 7Die Kommunalaufsichtsbehörde übermittelt der Wahlleitung und dem Wahlausschuss das begründete Ergebnis ihrer Prüfung zusammen mit eigenen und von der Verfassungsschutzbehörde erhaltenen Erkenntnissen. 8Die Wahlleitung, der Wahlausschuss und die Kommunalaufsichtsbehörde dürfen auch die ihnen nach den Sätzen 1, 6 und 7 übermittelten Daten der Bewerberin oder des Bewerbers jeweils für ihre Prüfung der Wählbarkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG verarbeiten. 9Die Wahlleitung oder der Wahlausschuss unterrichtet die Bewerberin oder den Bewerber im Fall der Übermittlung ihrer oder seiner Daten an die Kommunalaufsichtsbehörde über die Datenverarbeitung nach den Sätzen 1 bis 8 sowie über den Umfang und die Dauer der anschließenden Datenverarbeitung. 10Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Daten der Bewerberinnen und Bewerber unverzüglich zu löschen, sobald der Wahlausschuss den Beschluss über die Zulassung des Wahlvorschlages getroffen hat; § 32h Abs. 2 Sätze 3 bis 5 NVerfSchG bleibt unberührt. (8) 1Ist ein Wahlvorschlag bei der Wahlleitung eingereicht, so kann die Bewerberin oder der Bewerber von der Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge zurücktreten. 2Der Rücktritt ist der Wahlleitung schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden. 3Der Wahlvorschlag gilt als nicht eingereicht. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge stirbt oder die Wählbarkeit verliert. 5Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge, aber vor Beginn der Wahlzeit stirbt oder die Wählbarkeit verliert, findet eine neue Direktwahl (§ 45 n) statt; dies ist vom Wahlausschuss festzustellen. (9) 1Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl fristgerecht eingereicht oder zugelassen worden, so stellt der Wahlausschuss fest, dass eine neue Direktwahl (§ 45 n) durchzuführen ist. 2Die Wahlleitung hat die Feststellung öffentlich bekannt zu machen. (10) 1Die letzte vom Landeswahlausschuss vor dem Wahltag der allgemeinen Neuwahlen nach § 22 Abs. 3 getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt auch für die Direktwahl. 2Für Vereinigungen, für die eine solche Feststellung nicht getroffen worden ist, ist das Verfahren nach § 22 Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe durchzuführen, dass die Feststellung nach § 22 Abs. 3 von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter allein getroffen werden kann, wenn Zweifel hinsichtlich der Anerkennung nicht bestehen; die Feststellung kann mit der Wirkung getroffen werden, dass sie auch für alle weiteren Direkt wahlen gilt, die vor dem Tag durchgeführt werden, an dem der Landeswahlausschuss die Feststellung nach § 22 Abs. 3 für die nächsten allgemeinen Neuwahlen trifft.
Wahl bei vorzeitigem Ausscheiden der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers
Bei den nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 NKomVG durchzuführenden Wahlen 1.muss die Wahlbekanntmachung nach § 45b Abs. 4 Satz 1 spätestens am 64. Tag vor der Wahl erfolgen, 2.endet die Einreichungsfrist für eine Wahlbeteiligungsanzeige nach § 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45d Abs. 8 Satz 2 und § 45a mit Ablauf des 47. Tages vor der Wahl, 3.ist die Feststellung nach § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 45d Abs. 8 Satz 2 und § 45a spätestens am 37. Tag vor der Wahl zu treffen, 4.endet die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge nach § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 45a am 34. Tag vor der Wahl um 18.00 Uhr und 5.ist der Beschluss über die Zulassung der Wahlvorschläge nach § 28 Abs. 5 in Verbindung mit § 45a spätestens am 30. Tag vor der Wahl zu treffen.
Neue Direktwahl
(1) 1Eine neue Direktwahl ist durchzuführen, wenn 1.nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge, aber vor Beginn der Wahlzeit eine Bewerberin oder ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert (§ 45d Abs. 6 Satz 5), 2.kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist (§ 45d Abs. 9 Satz 1), 3.nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden ist und die Bewerberin oder der Bewerber nicht die nach § 45g Abs. 3 Satz 1 erforderliche Stimmenzahl erhalten hat (§ 45g Abs. 3 Satz 2), 4.nur eine Bewerberin oder ein Bewerber an der Stichwahl teilnimmt und nicht mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat (§ 45l Abs. 1 Satz 4), 5.beide an der Stichwahl Teilnahmeberechtigten auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichtet haben (§ 45g Abs. 2 Satz 5) oder 6.die gewählte Person die Wahl nicht annimmt (§ 45h Satz 4). 2Die Wahl nach Satz 1 Nr. 1 ist innerhalb von drei Monaten, die Wahlen nach Satz 1 Nrn. 2 bis 6 sind innerhalb von sechs Monaten durchzuführen. 3Das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung ist neu durchzuführen. 4Abweichend von Satz 3 bleiben bei einer Wahl nach Satz 1 Nr. 1 zugelassene Wahlvorschläge gültig, wenn sie unverändert bleiben. (2) 1§ 42 Abs. 6 und 7 Nrn. 1, 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 2Die Wahlleitung gibt die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich öffentlich bekannt.
Verfahren der Wahlprüfung
(1) 1Die Vertretung oder die Einwohnervertretung beschließt nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses, bei einer Direktwahl im Fall einer erforderlichen Stichwahl nach der Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl über den Wahleinspruch (Wahlprüfungsentscheidung). 2Sie verhandelt und beschließt hierüber in öffentlicher Sitzung. (2) 1In der Verhandlung sind die Beteiligten auf Antrag zu hören. 2Beteiligte sind 1.die Wahlleitung,2.die Person, die den Wahleinspruch erhoben hat, und3.die Personen, gegen deren Wahl der Wahleinspruch unmittelbar gerichtet ist.(3) Beteiligte nach Absatz 2 Satz 2 dürfen an der Verhandlung im Wahlprüfungsverfahren und an der Wahlprüfungsentscheidung nicht mitwirken; Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.
Sonderregelungen für den Fall des Vorliegens einer festgestellten epidemischen Lage
(1) 1Ist der Beschluss über die Zulassung der Wahlvorschläge noch nicht gefasst worden, so ordnet die Wahlleitung an, dass eine einzelne Neuwahl oder eine Direktwahl an dem bestimmten Wahltag nicht durchgeführt wird, wenn wegen der Auswirkungen einer festgestellten epidemischen Lage eine den wahlrechtlichen Regelungen entsprechende Vorbereitung der Wahl nicht möglich war. 2Ist der Beschluss über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl bereits gefasst worden, so ordnet die Wahlleitung an, dass die Direktwahl oder die einzelne Neuwahl ausschließlich als Briefwahl durchgeführt wird, wenn wegen der Auswirkungen einer festgestellten epidemischen Lage die Stimmabgabe der wahlberechtigten Personen an dem bestimmten Wahltag oder im Rahmen einer Nachwahl innerhalb der Frist des § 41 Abs. 2 Satz 1 nicht in den Wahlräumen erfolgen kann. (2) 1Wird die Wahl nach Absatz 1 Satz 1 nicht am Wahltag durchgeführt, so ist sie nachzuholen, sobald eine den wahlrechtlichen Vorschriften entsprechende Vorbereitung und Durchführung der Wahl möglich ist, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach dem bestimmten Wahltag. 2Den Tag einer nachzuholenden Direktwahl bestimmt die Vertretung; den Tag einer nachzuholenden einzelnen Neuwahl bestimmt der Hauptausschuss. 3Bereits eingereichte Wahlvorschläge behalten ihre Gültigkeit, es sei denn, dass zwischen dem ursprünglich bestimmten Wahltag und dem Tag der nachzuholenden Wahl mehr als sechs Monate liegen. 4Für die nachzuholende Wahl gilt im Übrigen § 42 Abs. 6 und 7 entsprechend. (3) 1Hat die Wahlleitung nach Absatz 1 Satz 2 angeordnet, dass die Wahl ausschließlich als Briefwahl durchgeführt wird, so kann die Wahlleitung als Tag, an dem der Wahlbrief spätestens eingehen muss, auch einen anderen Tag als den ursprünglichen Wahltag bestimmen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Briefwahl erforderlich ist. 2Zwischen dem von der Vertretung ursprünglich bestimmten Wahltag und dem nach Satz 1 bestimmten Tag sollen nicht mehr als drei Wochen liegen. 3Abweichend von § 19 Abs. 1 erhält jede wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, von Amts wegen einen Wahlschein. (4) Ist eine epidemische Lage nicht festgestellt, so können die Regelungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend angewandt werden, wenn der Landtag die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG nach § 28a Abs. 8 IfSG festgestellt hat. (5) Die Wahlleitung gibt Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 unverzüglich öffentlich bekannt.
Verordnungsermächtigung
(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen und ergänzende Regelungen zu folgenden Gegenständen zu treffen:1.Bildung der Wahlorgane, Bildung besonderer Wahlvorstände für die Briefwahl, Verfahren für die Wahlorgane, Berufung in ein Wahlehrenamt, Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlorgane einschließlich der Bestimmung von Durchschnittssätzen (§§ 9 bis 13), 2.Einteilung der Wahlbezirke und Ausstattung der Wahlräume, Bekanntmachung der Wahl, der Wahlbezirke und der Wahlräume,3.Aufstellung, Führung und Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie Eintragung und Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und Berichtigung der Wählerverzeichnisse (§ 18), 4.Ausgabe von Wahlscheinen (§ 19), 5.Einreichung von Wahlvorschlägen sowie das Verfahren für ihre Prüfung, Mängelbeseitigung, Zulassung und Bekanntgabe (§§ 21 bis 28), 6.Form und Inhalt des Stimmzettels (§ 29), 7.Vorbereitung und Durchführung der Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten,8.Stimmabgabe, Briefwahl, Wahlurnen und Wahlschutzvorrichtungen (§§ 30 bis 32, 34), 9.Feststellung, Meldung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses einschließlich der Tatbestände für eine ungültige Stimmabgabe (§§ 34 bis 40), 10.Vorbereitung und Durchführung von Wahlen aus besonderem Anlass (§§ 41 bis 43 a) einschließlich besonderer Regelungen zur Anpassung an die Grundsätze für allgemeine Neuwahlen, 11.Verfahren beim Ersatz von Abgeordneten und beim Ausscheiden von Ersatzpersonen (§§ 44 und 45), 12.Zuständigkeit der Samtgemeinden und deren Mitgliedsgemeinden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl,13.Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung,14.Vorbereitung und Durchführung der Direktwahl und der Abwahl.(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, den Ersatz der den Gemeinden nach § 50 Abs. 6 und 7 sowie § 51 Abs. 7 zu erstattenden Kosten durch Verordnung zu regeln. (3) 1Ist die Durchführung von Versammlungen zur Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber für die einzelne Neuwahlen und die Direktwahlen wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ganz oder teilweise unmöglich, so wird das Fachministerium ermächtigt, durch Verordnung von den Vorschriften über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber abweichende Regelungen zu treffen und Abweichungen der Parteien und Wählergruppen von Bestimmungen ihrer Satzungen zuzulassen, um die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber ohne Versammlungen zu ermöglichen. 2Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Landtages. 3Durch die Verordnung nach Satz 1 können Regelungen getroffen werden, die den Parteien und Wählergruppen für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber eine Abweichung von den Bestimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung nach § 53 Abs. 1 und, sofern eine Satzungsänderung wegen der in Satz 1 genannten Umstände und der in diesem Gesetz und der Verordnung nach § 53 Abs. 1 bestimmten Fristen und Termine nicht mehr rechtzeitig möglich ist, ihrer Satzungen ermöglichen, insbesondere, 1.um die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlungen unter Verringerung der satzungsgemäßen Zahl der Delegierten in der Delegiertenversammlung oder anstatt durch eine Mitgliederversammlung durch eine Delegiertenversammlung durchführen zu können,2.um Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen in der Form mehrerer miteinander im Wege der elektronischen Kommunikation verbundener gleichzeitiger Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchführen zu können,3.um die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts, des Vorstellungsrechts und der sonstigen Mitgliederrechte mit Ausnahme der Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag ausschließlich oder zusätzlich im Wege elektronischer Kommunikation ermöglichen zu können,4.um die Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern sowie Delegierten für die Delegiertenversammlungen im Wege der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnenwahl und Briefwahl durchführen zu können. Ist die Sammlung von Unterschriften für Wahlvorschläge wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erheblich erschwert, so kann das Fachministerium durch Verordnung auch die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge für einzelne Neuwahlen und Direktwahlen absenken.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.