NKultFöG · Niedersachsen

Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)

Ausfertigungsdatum:
06.07.2022
33 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Regelungsgegenstand, Geltungsbereich

(1) 1Gemäß Artikel 6 der Niedersächsischen Verfassung schützen und fördern das Land, die Gemeinden und die Landkreise Kunst und Kultur. 2Dieses Gesetz regelt die Grundlagen für die Förderung und Entwicklung der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung (Kulturförderung) in Niedersachsen durch das Land. 3Das Gesetz legt insoweit Grundsätze, Ziele und Schwerpunkte der Kulturförderung fest. 4Es definiert die Handlungsfelder und Instrumente der Kulturförderung des Landes. (2) 1Die Kommunen nehmen die Aufgabe der Kulturförderung in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Selbstverwaltung in eigener Verantwortung wahr. 2Bei der Wahrnehmung der Aufgabe der Kulturförderung ergänzen sich Land und Kommunen wechselseitig in partnerschaftlichem Zusammenwirken und beziehen hierbei die freien Träger der Kultur mit ein. (3) 1Kulturelle Aufgaben werden, soweit sie durch andere Landesgesetze geregelt sind, durch dieses Gesetz nicht berührt. 2Das schließt eine ergänzende Förderung auf Grundlage dieses Gesetzes nicht aus.

§ 2

Kulturförderung als Aufgabe des Landes

1Das Land fördert die Kultur nach Maßgabe der Regelungen der Teile 2 bis 6. 2Die Förderung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Das Land fördert insbesondere Maßnahmen von regionaler, landesweiter, nationaler oder internationaler Bedeutung, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme ohne Landesförderung nicht oder nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können. 4Es regt neue Entwicklungen in Kultur, Kunst und kultureller Bildung an und trägt mit seiner Förderung zur Pflege und Weiterentwicklung der kulturellen Infrastruktur in Niedersachsen bei. 5Hierbei wird ein bedarfsgerechtes Angebot in allen Regionen angestrebt, das die Belange der kulturellen Vielfalt besonders berücksichtigt. 6Das Land unterstützt die kulturellen Aktivitäten in den Kommunen nach Maßgabe der kulturpolitischen Ziele des Landes. 7Zur mittel- bis langfristigen Erhaltung vorhandener kommunaler sowie von den Kommunen langfristig geförderter Kultureinrichtungen kann das Land mit Kommunen, auch mit solchen, die sich in der Haushaltssicherung gemäß § 110 Abs. 8 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes befinden, Fördervereinbarungen abschließen.

§ 3

Besondere Belange und überkommene Einrichtungen der ehemaligen Länder

1Das Land beachtet im Rahmen der Kulturförderung nach Maßgabe des Artikels 72 der Niedersächsischen Verfassung die kulturellen und historischen Belange sowie den Schutz der überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen der ehemaligen Länder Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe. 2Die historischen Landschaften sowie die Landschaften und Landschaftsverbände als Träger der regionalen Kulturförderung bilden hierfür eine institutionelle Grundlage.

§ 4

Grundsätze

(1) Die Kulturförderung folgt den Grundsätzen einer demokratischen und pluralistischen, integrativen und inklusiven Gesellschaft und trägt nachhaltig zu ihrer Verwirklichung bei.(2) Durch die Kulturförderung sollen die kulturelle Vielfalt sowie die diskriminierungs- und barrierefreie kulturelle Teilhabe aller Menschen ermöglicht und gestärkt werden.(3) 1Die Kulturförderung soll dem gesellschaftlichen Wandel Rechnung tragen. 2Neue und innovative Formen künstlerischer Produktionen sowie Veränderungen in der Wahrnehmung und Nutzung von kulturellen Angeboten sollen Berücksichtigung finden. (4) Die Kulturförderung ist der materiellen und immateriellen archäologischen und historischen Überlieferung und ihrer Vermittlung verpflichtet.(5) Die Kulturförderung soll das zivilgesellschaftliche und ehrenamtliche Engagement innerhalb und außerhalb von Vereinen und Verbänden unterstützen und einbeziehen.(6) Die Kulturförderung soll die Zusammenarbeit und Vernetzung verschiedener Träger der Kulturarbeit unterstützen, wenn diese Synergien erzeugt oder die Qualität der Arbeit steigert.(7) Belange von Kultur und Kunst sind in strukturpolitische Entwicklungsplanungen einzubeziehen, sofern sie strukturrelevant sind. (8) Bei der Kulturförderung sollen die Bezüge zu anderen Politikfeldern beachtet und die Zusammenarbeit mit diesen gestärkt werden.(9) Die Kulturförderung soll auf Nachhaltigkeit und Planungssicherheit ausgerichtet sein, um Kulturentwicklung als langfristigen Prozess zu unterstützen.(10) Die Kulturförderung soll einen Beitrag dazu leisten, die kulturelle Infrastruktur in den Regionen zu unterstützen und weiterzuentwickeln.

§ 5

Ziele

Die Kulturförderung zielt darauf ab,1.die schöpferische Entfaltung des Menschen, sei es durch eigenes künstlerisches Schaffen, sei es durch Teilhabe an kulturellen oder künstlerischen Angeboten, zu unterstützen,2.den in Niedersachsen lebenden und arbeitenden Künstlerinnen und Künstlern sowie den in der kulturellen Bildung tätigen Pädagoginnen und Pädagogen eine freie künstlerische und pädagogische Entfaltung zu ermöglichen und ihnen gute und faire Arbeitsbedingungen zu bieten,3.in der Gesellschaft zu Offenheit und Verständnis für künstlerische Ausdrucksformen und kulturelle Vielfalt beizutragen und die Menschen zur kritischen Auseinandersetzung mit Kultur, Kunst und Gesellschaft zu befähigen,4.die gesellschaftliche und strukturelle Entwicklung in den Regionen mitzugestalten, die regionale Identität und Lebensqualität zu stärken und dadurch den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern und die Zukunftsfähigkeit des Landes zu sichern,5.die Rahmenbedingungen für ehrenamtliche Kulturschaffende zu verbessern und6.die kulturelle Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu stärken.

§ 6

Schwerpunkte

(1) 1Die Produktion und Präsentation der Künste in ihrer ganzen Breite und Vielfalt stehen im Zentrum der Kulturförderung. 2Dabei kommt herausragenden künstlerischen Leistungen, insbesondere der Gegenwartskunst, eine besondere Bedeutung zu. (2) 1Der Erhalt des kulturellen Erbes ist ein Schwerpunkt der Kulturförderung. 2Die erhaltenswerte Substanz an kulturellen Werken und Zeugnissen soll gepflegt, erforscht und nutzbar gemacht werden, das Geschichtsbewusstsein gestärkt, das kulturelle Gedächtnis lebendig gehalten und gepflegt werden. (3) 1Kulturelle Bildung initiiert und unterstützt die Begegnung und die Auseinandersetzung mit Kultur und Kunst. 2Durch kulturelle Bildungsangebote sollen die kulturelle kreative Betätigung und die Nutzung des Kulturangebotes als Bestandteile lebenslangen Lernens gestärkt werden. 3Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Förderung der kreativen Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen. 4Sie sollen die Möglichkeit haben, ihre Wahrnehmungs- und Ausdrucksfähigkeit, ihren ästhetischen Eigensinn und ihre künstlerischen Talente zu erproben und weiterzuentwickeln. (4) 1Niedersachsen verfügt über spartenspezifische und spartenübergreifende Strukturen zur Qualifizierung im Kulturbereich. 2Diese richten sich an professionelle und ehrenamtliche Kulturschaffende. 3Niedersachsen verfügt außerdem über spartenspezifische, spartenübergreifende und regionale Beratungsstrukturen, die für die Kulturentwicklung und insbesondere für die Unterstützung der ehrenamtlichen Kulturschaffenden von besonderer Bedeutung sind. 4Maßgebliche Akteure innerhalb dieser Beratungsstrukturen sind die Kulturfachverbände sowie die Landschaften und Landschaftsverbände als Träger der regionalen Kulturförderung.

§ 7

Kulturelle Infrastruktur

(1) 1Das Land fördert die kulturelle Infrastruktur in Niedersachsen als Grundlage einer sich fortentwickelnden Kulturlandschaft. 2Zu diesem Zweck fördert es Kulturorganisationen und öffentlich zugängliche Kultureinrichtungen, welche die kulturelle Infrastruktur in Niedersachsen prägen. (2) Das Land fördert insbesondere Theater, Orchester, Festivals, Tanz-, Schauspiel- und Musik-Ensembles, kulturell agierende Musikspielstätten, Spielstätten Freier Theater, soziokulturelle Zentren, theaterpädagogische Zentren, Museen, Gedenkstätten sowie weitere Gedenkorte, Kunstvereine, Kunsthallen, Kunstschulen, Filmwerkstätten, kulturelle Kinos, Musikschulen sowie weitere kulturelle Ausbildungsstätten, Bibliotheken, Literaturhäuser und archivische Einrichtungen.(3) 1Das Land fördert außerdem Verbände und Einrichtungen, die die Interessen der Kultur in Niedersachsen vertreten und mit dem Land im Bereich der Kulturförderung zusammenwirken. 2Hierzu zählen insbesondere die Kulturfachverbände sowie die Landschaften und Landschaftsverbände als Träger der regionalen Kulturförderung. (4) 1Das Land fördert die Kulturfachverbände insbesondere für die Wahrnehmung der Interessenvertretung, die Beratung und die Qualifizierung der Kultureinrichtungen und Kulturschaffenden in Niedersachsen. 2Kulturfachverbände können eine Förderung auch für die Förderung von Kultureinrichtungen und Kulturschaffenden erhalten. (5) Das Land fördert die Landschaften und Landschaftsverbände als Träger der regionalen Kulturförderung für die spartenübergreifende Förderung und Beratung der Kultureinrichtungen und Kulturschaffenden in den Regionen.

§ 8

Künste

(1) 1Das Land fördert die professionelle Produktion und Präsentation künstlerischer Werke insbesondere in den folgenden Sparten: 1.Darstellende Kunst,2.Musik,3.Bildende Kunst,4.Medienkunst,5.Literatur und6.Film.2Das Land fördert auch spartenübergreifende Projekte sowie die Produktion und Präsentation digitaler Kunstformen. (2) 1Das Land fördert Künstlerinnen und Künstler mit dem Ziel, künstlerische Potenziale zu entdecken und zu entwickeln. 2Im Rahmen der individuellen Förderung von Künstlerinnen und Künstlern vergibt das Land unter anderem Stipendien, lobt Preise aus und fördert die Produktion und Präsentation künstlerischer Werke. (3) 1Das Land fördert Arbeits- und Studienaufenthalte sowie die Präsentation künstlerischer Werke von Künstlerinnen und Künstlern im Ausland. 2Das Land fördert nachhaltig angelegte internationale Kooperationen von Künstlerinnen und Künstlern.

§ 9

Erhalt und Pflege des kulturellen Erbes

(1) 1Das Land fördert den Erhalt und die Pflege des materiellen und immateriellen kulturellen Erbes. 2Es unterstützt Museen, Gedenkstätten sowie weitere Gedenkorte und Kultureinrichtungen in ihrer Aufgabe, Kulturgüter zu sammeln, zu bewahren, zu erschließen, zu erforschen, auszustellen oder auf andere Art öffentlich zugänglich zu machen. (2) Das Land unterstützt Kultureinrichtungen bei der Digitalisierung von analogem Kulturgut, bei der Übernahme von originär digitalem Kulturgut und bei der Bereitstellung der Digitalisate für die öffentliche Nutzung.(3) Das Land fördert die digitale Infrastruktur zur Sichtbarmachung des kulturellen Erbes Niedersachsens.(4) 1Das Land stärkt die Heimatpflege und das regionale Brauchtum. 2Es fördert den Erhalt und die Gestaltung der niedersächsischen Heimat in ihrer natürlichen und historisch bedingten Vielfalt.

§ 10

Regional- und Minderheitensprachen

Das Land fördert die Regional- und Minderheitensprachen in Niedersachsen auf der Grundlage seiner Verpflichtungen aus der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 5. November 1992 (BGBl. 1998 II S. 1314, 1315) als besondere und für Niedersachsen identitätsstiftende Formen des kulturellen Erbes.

§ 11

Kulturelle Bildung

(1) 1Das Land fördert kulturelle Bildung, um im partnerschaftlichen Zusammenwirken mit den Aktivitäten der Kommunen sowie mit freien Trägern der Kultur zur Entwicklung einer vielfältigen und ausgewogenen Angebotsstruktur beizutragen und gleichzeitig eine qualitätsvolle Vermittlungsarbeit zu erreichen. 2Das Land schafft dabei durch Förderprogramme Anreize für Kommunen und freie Träger, Angebote für die kulturelle Bildung zu entwickeln und zu stärken. (2) 1Das Land fördert Kultureinrichtungen als Orte der kulturellen Bildung und der kulturellen Kommunikation. 2Es unterstützt insbesondere ihre Zusammenarbeit mit Schulen und mit Einrichtungen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. (3) 1Das Land fördert die kulturelle Bildung im Rahmen von lokalen und regionalen Netzwerken. 2Das Land wirkt durch seine Förderung auf die Abstimmung von Förderzielen und -programmen und eine den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Kooperation von Kultur und Bildung insbesondere in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie in der Schule hin. (4) 1Landeseigene Kultureinrichtungen sollen Aufgaben der kulturellen Bildung wahrnehmen. 2Institutionelle Förderungen und die Förderung von Projekten kann das Land mit der Auflage verbinden, dass in ihrem Rahmen auch ein angemessenes Angebot der kulturellen Bildung realisiert wird.

§ 12

Musikschulen

1Das Land fördert die Musikschulen in ihrer Funktion als außerschulische Bildungseinrichtungen. 2Es unterstützt die Musikschulen insbesondere bei der Vermittlung einer musikalischen Elementarausbildung, der Heranführung an das gemeinsame Musizieren, der Begabtenfindung und Begabtenförderung im Sinne der Nachwuchsförderung, der Vorbereitung auf ein Musikstudium oder einen Musikberuf und der Ermöglichung individueller Bildungswege und des lebenslangen Lernens durch Angebote für musikinteressierte Menschen aller Altersstufen und Gesellschaftsgruppen.

§ 13

Kunstschulen

1Das Land fördert die Kunstschulen in ihrer Funktion als außerschulische Bildungseinrichtungen. 2Es unterstützt die Kunstschulen insbesondere bei der Befähigung von Kindern und Jugendlichen durch ästhetisch-künstlerische Bildungsangebote zu Kreativität, eigener schöpferischer Gestaltung sowie individuellen künstlerischen Bildungswegen und zum lebenslangen Lernen von Menschen aller Altersstufen und gesellschaftlichen Gruppen.

§ 14

Bibliotheken

(1) 1Das Land fördert die öffentlichen Bibliotheken in ihrer Funktion als Orte des lebenslangen Lernens, der Information, der Kommunikation und der Kultur. 2Das Land unterstützt die öffentlichen Bibliotheken insbesondere bei der Vermittlung von Informations- und Medienkompetenz, der Leseförderung, der Entwicklung neuer Dienstleistungen und der Modernisierung der technischen Infrastruktur. 3Dies schließt die Digitalisierung und den Ausbau digitaler Angebote mit ein. (2) Das Land fördert eine zentrale Fachstelle für öffentliche Bibliotheken, welche die Aufgabe hat, Konzepte und Programme zur Sicherung und zum Ausbau öffentlicher Bibliotheken zu entwickeln und zu vermitteln, öffentliche Bibliotheken bei der digitalen Transformation und der Bildungspartnerschaft mit Schulen und Kitas zu unterstützen sowie insbesondere kleinere Bibliotheken in allen bibliotheksfachlichen Fragen zu informieren, zu beraten und zu unterstützen.

§ 15

Freie Szene

Im Bereich der Förderung der Künste (§ 8) und der kulturellen Bildung (§ 11), der Kultur- und Kreativwirtschaft (§ 18), der Vorhaben, die einen Beitrag zur gesellschaftlichen Entwicklung (§ 20) oder zum strukturellen Wandel (§ 21) leisten, und der Experimente (§ 22) fördert das Land insbesondere auch künstlerische Vorhaben, die in den Arbeits- und Organisationsformen der Freien Szene realisiert werden.

§ 16

Soziokulturelle Einrichtungen

1Das Land fördert die soziokulturellen Einrichtungen in ihrer Funktion als Orte der kulturellen Teilhabe und Bildung sowie der Gestaltung gesellschaftlicher Prozesse mittels Kunst und Kultur. 2Es unterstützt Vorhaben von soziokulturellen Zentren und sonstigen Einrichtungen, die im Bereich der Soziokultur tätig sind und die einen Beitrag zur Teilhabe aller an der Kultur leisten.

§ 17

Theaterpädagogik

(1) Das Land fördert die Theaterpädagogik als Vermittlungs- und Bildungskunst zur Stärkung der kulturellen Teilhabe und der Mitgestaltung gesellschaftlicher Transformationen.(2) Das Land unterstützt die theaterpädagogischen Zentren als regionale Kompetenzzentren insbesondere beim Ausbau von Angeboten für den ländlichen Raum.

§ 18

Kultur- und Kreativwirtschaft

(1) 1Das Land fördert künstlerische und kulturelle Vorhaben, die einen Beitrag zur Entwicklung der Kultur- und Kreativwirtschaft leisten. 2Es fördert insbesondere künstlerische Vorhaben, die auf einen Transfer von Kreativ-Kompetenzen zwischen Künstlerinnen oder Künstlern einerseits und Kultur- und Kreativwirtschaft andererseits abzielen. (2) Das Land fördert Vorhaben, die die Arbeitsbedingungen von Kreativschaffenden sowie Künstlerinnen und Künstlern strukturell verbessern, ihre unternehmerische Professionalisierung stärken oder ihre Vermarktungschancen in der Kultur- und Kreativwirtschaft erhöhen.

§ 19

Breitenkultur

(1) Das Land fördert in Zusammenarbeit mit den die Breitenkultur landesweit vertretenden Verbänden und den Landschaften und Landschaftsverbänden als Trägern der regionalen Kulturförderung ehrenamtliche kulturelle Aktivitäten sowie modellhafte Vorhaben, bei denen ehrenamtliche und professionelle Künstlerinnen und Künstler zusammenarbeiten.(2) Das Land fördert die Beratung, Fortbildung und Anerkennung ehrenamtlich tätiger Kulturschaffender unterschiedlicher Sparten.

§ 20

Kultur und gesellschaftlicher Wandel

1Das Land entwickelt und realisiert spezielle Programme der Kunst- und Kulturförderung zu gesellschaftlich bedeutsamen Themen. 2Es fördert Vorhaben, die geeignet sind, einen Beitrag zum gesellschaftlichen Diskurs und zur gesellschaftlichen Entwicklung zu leisten.

§ 21

Kultur und Strukturwandel

1Das Land fördert künstlerische und kulturelle Vorhaben, die zur strukturellen Entwicklung Niedersachsens, insbesondere zur Stadtentwicklung, Regionalentwicklung oder zur wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere zur Entwicklung des Tourismus im nationalen oder internationalen Standortwettbewerb, einen Beitrag leisten. 2Dies gilt auch für Vorhaben im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit. 3Das Land berücksichtigt bei seinen Förderungen auch die Rolle der Kultureinrichtungen.

§ 22

Experimente

Das Land unterstützt in Einzelfällen experimentelle Kulturprojekte, auch wenn sie keinem der vorgenannten Handlungsfelder zuzuordnen sind.

§ 23

Aufgaben des Landes im föderalen Bundesstaat und im internationalen Kontext

1Das Land nimmt die kulturpolitischen Interessen des Landes nach außen sowohl auf Bundes- als auch auf europäischer und internationaler Ebene wahr. 2Es setzt sich insbesondere in den zuständigen Gremien dafür ein, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kultur und die Kulturschaffenden weiterzuentwickeln und zu verbessern. 3Es beteiligt sich an den gemeinsam getragenen Kultureinrichtungen im föderalen Bundesstaat.

§ 24

Einrichtungen und Beteiligungen des Landes

(1) Das Land unterhält die nachfolgend genannten Einrichtungen:1.das Niedersächsische Landesarchiv mit seinen Aufgaben nach dem Niedersächsischen Archivgesetz;2.die Landesbibliotheken; sie vermitteln allgemeine und wissenschaftliche Informationen, vorrangig für Bildung und Forschung, -sie sammeln, bewahren und erschließen Veröffentlichungen über das Land Niedersachsen und pflegen das literarische und kulturelle Erbe der ehemaligen Länder Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe; sie digitalisieren, erhalten und erforschen ihre historischen Sammlungen; 3.die Landesmuseen; sie sammeln, bewahren, erforschen und repräsentieren das kulturelle und naturhistorische Erbe Niedersachsens und tragen zur kulturellen und naturkundlichen Bildung sowie zur Stärkung der kulturellen Identität des Landes bei; die Erforschung umfasst auch die Provenienzforschung;4.die Staatstheater; sie entwickeln und präsentieren als Mehrspartentheater qualitativ hochwertige Produktionen für alle Teile der Gesellschaft; -sie sind Orte des Austauschs und der Innovation und tragen maßgeblich zur kulturellen und künstlerischen Bildung bei; 5.das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege mit seinen Aufgaben nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz.(2) Zur Erfüllung kultureller Aufgaben, die im Landesinteresse liegen, kann das Land Gesellschaften, Stiftungen und sonstige Vereinigungen gründen und unterhalten oder sich an solchen beteiligen; die §§ 65, 105 und 112 Abs. 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt.

§ 25

Kunst am Bau

Bei Baumaßnahmen des Landes können Leistungen zur künstlerischen Ausgestaltung an bildende Künstlerinnen und Künstler vergeben werden, soweit Zweck und Bedeutung der Baumaßnahmen dieses rechtfertigen.

§ 26

Sonstige Aktivitäten des Landes

(1) Das Land kann zur Darstellung der Qualität und Vielfalt des Kulturtourismus nach Niedersachsen sowie zur Stärkung desselben im In- und Ausland Werbe- und Marketingmaßnahmen durchführen.(2) Das Land kann über die in den §§ 23 bis 25 und in Absatz 1 genannten Aufgaben hinausgehend eigene Kulturveranstaltungen und sonstige Maßnahmen im kulturellen Bereich durchführen, wenn sie im Interesse des Landes liegen.

§ 27

Kulturberichterstattung

(1) Zu Beginn jeder Legislaturperiode unterrichtet das Fachministerium den Landtag über die kulturpolitischen Ziele des Landes.(2) Das Fachministerium legt dem Landtag jährlich einen Kulturförderbericht vor, in dem die wesentlichen Fördermaßnahmen der Kulturförderung des Landes in ihrer Gesamtheit und ihren Zusammenhängen dargestellt werden.

§ 28

Evaluation der Förderungen

1Das Land überprüft regelmäßig die Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit seiner Fördermaßnahmen. 2Es kann Fördernehmer im Rahmen der Förderung verpflichten, an Evaluationsmaßnahmen nach Satz 1 in einer der jeweiligen Förderung angemessenen Art und Weise mitzuwirken.

§ 29

Regelmäßiger Dialog über Ziele und Wirksamkeit der Kulturförderung des Landes

1In regelmäßigen Abständen soll ein Dialog mit den Kulturschaffenden und -verantwortlichen über die Ziele und die Wirksamkeit der Kulturförderung des Landes stattfinden. 2Dieser Dialog soll zur stetigen Verbesserung der Wirksamkeit der Kulturförderung beitragen.

§ 30

Förderverfahren

1Das Förderverfahren ist unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit möglichst unbürokratisch und einfach zu gestalten. 2Es soll zugleich den bestmöglichen Einsatz der Fördermittel im Sinne der Zielsetzungen des § 5 sicherstellen.

§ 31

Honoraruntergrenzen

1Bei allen Förderungen des Landes sind Honoraruntergrenzen zu beachten, die von dem Fachministerium, den kommunalen Spitzenverbänden und den jeweiligen Kulturfachverbänden erarbeitet werden. 2Bundesweite Empfehlungen sind hierbei zu beachten. 3Das Nähere regelt eine Richtlinie.

§ 32

Jurys und Sachverständige; Einrichtung einer Kulturkommission

(1) 1Das Fachministerium soll zur Entscheidungsfindung bei der Verleihung von Auszeichnungen, Preisen und Stipendien sowie zum Erwerb von Kunstwerken und sonstigen bedeutsamen Kulturgütern Jurys oder externe Sachverständige hinzuziehen. 2Das gilt auch für Fördermaßnahmen im Rahmen von Förderprogrammen des Landes, wenn für die Entscheidungsfindung regelmäßig wiederkehrend eine Auswahl aus einer Mehrzahl von Bewerbungen getroffen werden muss. 3Die Jurys bestehen aus fachlich und wissenschaftlich qualifizierten Mitgliedern. 4Sie sollen nach den Maßstäben der Diversität und Geschlechtergerechtigkeit besetzt werden. 5Mitglieder der Jurys sollen auch Künstlerinnen und Künstler sein. 6Es soll eine regelmäßige Rotation der Mitglieder sichergestellt werden. (2) 1Es wird eine Kulturkommission eingerichtet. 2Diese berät das Fachministerium zu allgemeinen Fragen der Kulturentwicklung. 3Die Kulturkommission setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Kulturfachverbände und der Träger der regionalen Kulturförderung sowie weiteren Vertreterinnen und Vertretern aus Kultur und Wissenschaft zusammen. 4Im Übrigen gilt für die Besetzung der Kulturkommission Absatz 1 Satz 4 entsprechend. 5Die Mitglieder der Kulturkommission werden vom Fachministerium berufen. 6Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

§ 33

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.Hannover, den 28. Juni 2022Die Präsidentin des Niedersächsischen LandtagesGabriele AndrettaDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.Der Niedersächsische MinisterpräsidentStephan Weil

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.