Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Ausfertigungsdatum:
- 07.05.2026
Bürgerentscheid
(1) 1Die Vertretung kann auf Antrag der Mehrheit ihrer Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Kommune innerhalb von drei Monaten durch Bürgerentscheid entschieden wird. 2Der Beschluss ist auch zulässig, wenn eine einem zugelassenen Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung begehrt wird. 3§ 32 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Der Stimmzettel muss eine § 32 Abs. 3 Satz 1 entsprechende Bezeichnung der begehrten Sachentscheidung, eine Begründung und eine § 32 Abs. 4 Sätze 1 und 2 entsprechende Kostenschätzung enthalten. (2) 1Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. 2Ein Bürgerentscheid darf nicht an dem Tag stattfinden, an dem Abgeordnete der Vertretung oder die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte gewählt werden. 3Die Kommune teilt den Tag des Bürgerentscheids dem für Inneres zuständigen Ministerium mit. (3) 1Die Abstimmungsberechtigten sind rechtzeitig vor dem Bürgerentscheid schriftlich zu benachrichtigen. 2Die Abstimmung in Briefform ist zu ermöglichen. 3Die Abstimmung soll in den Räumen stattfinden, die bei der letzten Kommunalwahl als Wahlräume bestimmt worden sind. (4) 1Bei dem Bürgerentscheid darf nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. 2Die Abstimmenden geben ihre Entscheidung durch ein Kreuz oder in sonstiger Weise zweifelsfrei auf dem Stimmzettel zu erkennen. 3Der Bürgerentscheid ist verbindlich, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Ja lautet und diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der nach § 48 Wahlberechtigten beträgt; § 32 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. 4Bei Stimmengleichheit ist das Bürgerbegehren abgelehnt. (5) 1Sind mehrere Bürgerentscheide durchzuführen, die im Fall ihres Erfolgs nicht nebeneinander umgesetzt werden können, so finden die Bürgerentscheide am selben Tag statt. 2Die Frist nach § 32 Abs. 7 Satz 4 beginnt mit der spätesten Zulässigkeitsentscheidung des Hauptausschusses, im Fall des Absatzes 1 mit dem Beschluss der Vertretung. 3Erfüllen mehrere dieser Bürgerentscheide die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 3, so ist nur der Bürgerentscheid verbindlich, bei dem die meisten gültigen Ja-Stimmen abgegeben wurden. 4Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen bei mehreren Bürgerentscheiden gleich, so ist der Bürgerentscheid verbindlich, bei dem die wenigsten gültigen Nein-Stimmen abgegeben wurden. 5Ist auch die Zahl der Nein-Stimmen gleich, so liegt ein verbindlicher Bürgerentscheid nicht vor. (6) 1Ein verbindlicher Bürgerentscheid steht einem Beschluss der Vertretung gleich. 2Vor Ablauf von zwei Jahren kann der Bürgerentscheid nur auf Veranlassung der Vertretung durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert oder aufgehoben werden.
Zuständigkeit der Vertretung
(1) Die Vertretung beschließt ausschließlich über1.die grundlegenden Ziele der Entwicklung der Kommune,2.Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,3.den Namen, eine Bezeichnung, das Wappen, die Flagge und das Dienstsiegel der Kommune,4.Gebietsänderungen und den Abschluss von Gebietsänderungsverträgen,5.Satzungen und Verordnungen,6.die Verleihung und Entziehung von Ehrenbezeichnungen,7.die Erhebung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge und Steuern) und Umlagen,8.die Festlegung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte, es sei denn, dass deren jährliches Aufkommen einen in der Hauptsatzung festgesetzten Betrag voraussichtlich nicht übersteigt,9.die Haushaltssatzung, das Haushaltssicherungskonzept, über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 117 und 119 sowie über das Investitionsprogramm, 9a.den Haushalts- oder den Wirtschaftsplan und den Höchstbetrag der Liquiditätskredite der Eigenbetriebe,10.den Jahresabschluss, den konsolidierten Gesamtabschluss, die Zuführung zu Überschussrücklagen (§ 123 Abs. 1 Satz 1) und die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten, 10a.den Jahresabschluss der Eigenbetriebe und die Entlastung der Betriebsleitung sowie den Lagebericht und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes,11.die Errichtung, Gründung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, teilweise oder vollständige Veräußerung, Aufhebung oder Auflösung von Unternehmen, von kommunalen Anstalten und von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts, insbesondere von Eigenbetrieben, von Gesellschaften und von anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, sowie über die Wirtschaftsführung von Einrichtungen als Eigenbetriebe oder als selbständige Einrichtungen im Sinne von § 139, 12.die Beteiligung an Gesellschaften und anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts sowie die Änderung der Beteiligungsverhältnisse,13.die Verpachtung von Unternehmen und Einrichtungen der Kommune oder solchen, an denen die Kommune beteiligt ist, die Übertragung der Betriebsführung dieser Unternehmen und Einrichtungen auf Dritte sowie den Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften im Sinne von § 148, 14.die Verfügung über Vermögen der Kommune, insbesondere Schenkungen und Darlehen, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und die Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts, ausgenommen Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert eine von der Hauptsatzung bestimmte Höhe nicht übersteigt,15.Richtlinien für die Aufnahme von Krediten (§ 120 Abs. 1 Satz 2), 16.die Bestellung von Sicherheiten für Dritte (§ 121 Abs. 1) sowie diejenigen Rechtsgeschäfte, die der Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleichstehen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt oder zu den Rechtsgeschäften der laufenden Verwaltung gehört,16a.Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die diesen wirtschaftlich gleichkommen (§ 121 Abs. 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Abs. 3),17.die Mitgliedschaft in kommunalen Zusammenschlüssen, die Änderung der Beteiligungsverhältnisse an gemeinsamen kommunalen Anstalten und den Abschluss von Zweckvereinbarungen, wenn die Zweckvereinbarungen Aufgabenübertragungen zum Inhalt haben,18.die Errichtung, Zusammenlegung und Aufhebung von Stiftungen, die Änderung des Stiftungszwecks sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens, es sei denn, dass das von der Entscheidung betroffene Stiftungsvermögen einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,19.die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, und20.Verträge der Kommune mit Mitgliedern der Vertretung, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen, von Stadtbezirksräten und von Ortsräten oder mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten, es sei denn, dass es sich um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung, deren Vermögenswert einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt, handelt.(2) 1Der Rat ist über Absatz 1 hinaus ausschließlich zuständig für 1.die Benennung von Gemeindeteilen, Straßen und Plätzen, es sei denn, dass die Straßen und Plätze ausschließlich in einer Ortschaft, für die ein Ortsrat gewählt wurde, oder in einem Stadtbezirk gelegen sind,2.die abschließende Entscheidung über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,3.die Verleihung und Entziehung des Ehrenbürgerrechts und4.die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte an Gemeindegliedervermögen.2In Samtgemeinden ist für die abschließende Entscheidung über Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Flächennutzungsplänen der Samtgemeinderat zuständig. (3) 1Die Vertretung beschließt über Angelegenheiten, für die der Hauptausschuss, ein Ausschuss nach § 76 Abs. 3, der Betriebsausschuss oder nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig ist, wenn sie sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. 2In der Hauptsatzung kann sich die Vertretung die Beschlussfassung auch für bestimmte Gruppen solcher Angelegenheiten vorbehalten. 3Die Vertretung kann über die in Satz 1 genannten Angelegenheiten ferner dann beschließen, wenn sie ihr vom Hauptausschuss oder einem Ausschuss nach § 76 Abs. 3 zur Beschlussfassung vorgelegt werden. (4) 1Die Vertretung überwacht die Durchführung ihrer Beschlüsse sowie den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. 2Sie kann zu diesem Zweck vom Hauptausschuss und von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten die erforderlichen Auskünfte verlangen. 3Wenn ein Viertel der Mitglieder der Vertretung oder eine Fraktion oder Gruppe dies verlangt, ist einzelnen Abgeordneten Einsicht in die Akten zu gewähren. 4Diese Rechte gelten nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 6 Abs. 3 Satz 1). (5) Die Vertretung kann Befugnisse, die ihr nach Absatz 4 zustehen, auf den Hauptausschuss übertragen.
Verpflichtung der Abgeordneten
1Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl werden die Abgeordneten von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. 2Ist keine Hauptverwaltungsbeamtin und kein Hauptverwaltungsbeamter im Amt, so wird die Verpflichtung von der oder dem Abgeordneten vorgenommen, die oder der der Vertretung die längste Zeit angehört und hierzu bereit ist; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das Lebensalter entscheidend.
Wahl der oder des Vorsitzenden
(1) 1Nach der Verpflichtung der Abgeordneten wählt die Vertretung in ihrer ersten Sitzung aus der Mitte der Abgeordneten ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode. 2Die Wahl wird von dem Mitglied geleitet, das der Vertretung die längste Zeit angehört und hierzu bereit ist; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das Lebensalter entscheidend. 3Das Mitglied nach Satz 2 zieht in den Fällen des § 67 Satz 6 auch das Los. 4Die Vertretung beschließt ferner über die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden. (2) Die oder der Vorsitzende kann durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Vertretung abberufen werden.
Wahl, Amtszeit
(1) 1Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte wird von den Bürgerinnen und Bürgern nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) über die Direktwahl gewählt. 2Die Amtszeit beträgt acht Jahre. (2) 1Die Wahl findet statt innerhalb von sechs Monaten 1.vor dem Ablauf der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers oder 2.vor dem Beginn des Ruhestandes der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers nach § 83 Satz 6. 2Scheidet die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte aus einem anderen als dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Grund vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gewählt. 3Die Wahl kann bis zu drei Monate später und in dem Fall des Satzes 1 Nr. 1 bis zu drei Monate früher stattfinden als in den Sätzen 1 und 2 vorgeschrieben, wenn nur dadurch die gemeinsame Durchführung mit einer anderen Wahl ermöglicht wird. (3) 1Hat die Vertretung beschlossen, Verhandlungen aufzunehmen über 1.den Zusammenschluss mit einer anderen Kommune,2.die Neubildung einer Samtgemeinde,3.die Auflösung einer Samtgemeinde,4.die Umbildung einer Samtgemeinde oder5.die Neubildung einer Gemeinde aus den Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde, so kann sie auch beschließen, auf eine erforderliche Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten für einen festzulegenden Zeitraum von längstens zwei Jahren nach dem Ablauf der Amtszeit oder dem Ausscheiden aus dem Amt vorläufig zu verzichten. 2Der Beschluss über den vorläufigen Verzicht ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 mindestens fünf Monate vor Ablauf der Amtszeit oder vor Beginn des Ruhestandes der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 innerhalb eines Monats nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt zu fassen. 3Auf Antrag der Kommune kann der gemäß Satz 1 festgelegte Zeitraum durch die oberste Kommunalaufsichtsbehörde einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn die nach Satz 1 geplante Körperschaftsumbildung innerhalb des Verlängerungszeitraums voraussichtlich abgeschlossen sein wird. 4Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend, wenn einer der Beschlüsse nach Satz 1 oder die Entscheidung nach Satz 3 aufgehoben wird oder die für den vorläufigen Wahlverzicht festgelegte Zeitdauer abgelaufen ist. 5Beschließt die Vertretung, vorläufig auf eine Wahl zu verzichten, so kann sie zugleich mit Zustimmung der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers eine Verlängerung der Amtszeit beschließen. 6Diese endet, wenn das Amt infolge der Körperschaftsumbildung wegfällt oder eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger das Amt antritt. (4) Gewählt werden kann, wer 1.am Wahltag mindestens 23 Jahre, aber noch nicht 67 Jahre alt ist,2.nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wählbar und nicht nach § 49 Abs. 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und 3.die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten. (5) 1Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte ist hauptamtlich tätig. 2Sie oder er ist Beamtin oder Beamter auf Zeit. 3Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet, jedoch frühestens 1.mit dem Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers nach Absatz 1 Satz 2 endet,2.mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Körperschaftsumbildung, wenn die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte im Zusammenhang mit einer in Absatz 3 Satz 1 genannten Körperschaftsumbildung gewählt worden ist,3.mit dem Beginn des Ruhestandes der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers nach § 83 Satz 6. 4Ist die Wahl unwirksam, so wird kein Beamtenverhältnis begründet; § 11 Abs. 3 und 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) gilt entsprechend. 5Findet nach Absatz 2 Satz 3 eine Wahl später als in Absatz 2 Satz 1 vorgeschrieben statt oder handelt es sich um a)eine Stichwahl nach § 45g Abs. 2 Satz 3 NKWG, b)eine Nachwahl nach § 41 NKWG in Verbindung mit § 45a NKWG, c)eine neue Direktwahl nach § 45n Abs. 1 NKWG, d)eine Wiederholungswahl nach § 45m NKWG oder e)eine nachgeholte Wahl nach § 52c Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, NKWG, so verlängert sich die Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers bis zur Begründung des Beamtenverhältnisses der Nachfolgerin oder des Nachfolgers. 6Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte ist nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen. (6) 1Ist eine Hauptverwaltungsbeamtin oder ein Hauptverwaltungsbeamter vor dem 1. Februar 2025 gewählt worden, so finden für die Begründung des Beamtenverhältnisses, die Dauer der Amtszeit und die Berechnung der Dienstzeit die am 31. Januar 2025 geltenden Vorschriften Anwendung. 2Satz 1 gilt auch, wenn vor dem 1. Februar 2025 als Wahltag für eine Direktwahl ein Tag nach dem 1. Februar 2025 bestimmt worden ist; in diesem Fall sind auch für die Durchführung der Direktwahl die am 31. Januar 2025 geltenden Vorschriften anzuwenden. (7) (gestrichen)(8) (gestrichen)(9) (gestrichen)(10) 1Läuft die Amtszeit einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten nach dem 31. Oktober 2026 ab, so kann sie oder er am 31. Oktober 2026 durch schriftliche Erklärung vorzeitig aus dem Amt ausscheiden. 2Die Erklärung muss der Kommunalaufsichtsbehörde vor dem 1. April 2026 zugehen; sie kann vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang zurückgenommen werden. 3Die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers ist am allgemeinen Kommunalwahltag durchzuführen.
Vereidigung, Stellvertretung, Nebentätigkeiten
(1) 1Die Vereidigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten findet in der Sitzung der Vertretung statt, die auf die Begründung des Beamtenverhältnisses folgt. 2Sie wird von einer ehrenamtlichen Stellvertreterin oder einem ehrenamtlichen Stellvertreter der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten durchgeführt. (2) 1Die Vertretung wählt in ihrer ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten, die sie oder ihn vertreten bei der repräsentativen Vertretung der Kommune, bei der Einberufung des Hauptausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Hauptausschusses und der Verpflichtung der Abgeordneten sowie ihrer Pflichtenbelehrung. 2Soll es unter den Stellvertreterinnen und Stellvertretern eine Reihenfolge geben, so wird diese von der Vertretung bestimmt. 3Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter führen folgende Bezeichnungen: 1.in Gemeinden: stellvertretende Bürgermeisterin oder stellvertretender Bürgermeister,2.in kreisfreien und in großen selbständigen Städten: Bürgermeisterin oder Bürgermeister,3.in Samtgemeinden: stellvertretende Samtgemeindebürgermeisterin oder stellvertretender Samtgemeindebürgermeister,4.in Landkreisen: stellvertretende Landrätin oder stellvertretender Landrat,5.in der Region Hannover: stellvertretende Regionspräsidentin oder stellvertretender Regionspräsident.4Die Vertretung kann die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter abberufen. 5Für den Beschluss ist die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung erforderlich. (3) 1Für die in Absatz 2 Satz 1 und in § 59 Abs. 3 nicht genannten Fälle der Stellvertretung hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte eine allgemeine Stellvertreterin oder einen allgemeinen Stellvertreter. 2Soweit nicht einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit das Amt der allgemeinen Stellvertreterin oder des allgemeinen Stellvertreters der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten übertragen ist, beauftragt die Vertretung auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten eine andere Person, die bei der Kommune beschäftigt ist, mit der allgemeinen Stellvertretung. 3In der Hauptsatzung kann auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten die Stellvertretung für bestimmte Aufgabengebiete gesondert geregelt werden. (4) Als Mitglied der Vertretung (§ 45 Abs. 1 Satz 2) und des Hauptausschusses (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) wird die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte nicht vertreten. (5) 1Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte teilt der Vertretung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Jahres ihrer oder seiner Amtszeit schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument mit, welche anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen gleichgestellten Nebentätigkeiten und welche auf Verlangen nach § 71 NBG übernommenen Nebentätigkeiten sie oder er zu diesem Zeitpunkt ausübt. 2In der Mitteilung müssen die zeitliche Inanspruchnahme durch die Tätigkeit, die Dauer der Tätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers sowie die Höhe der aus diesen erlangten Entgelte oder geldwerten Vorteile angegeben werden. 3Eine Beratung über die Mitteilung darf nur in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen. 4Die Kommune macht ortsüblich bekannt, welche Nebentätigkeiten die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte nach Satz 1 mitgeteilt hat; die Bekanntmachung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung. 5Nebentätigkeitsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister, Bezirksbürgermeisterin oder Bezirksbürgermeister
(1) 1Der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat wählt in seiner ersten Sitzung unter Leitung des am längsten dem Ortsrat oder dem Stadtbezirksrat angehörenden anwesenden und hierzu bereiten Mitglieds aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das Lebensalter entscheidend. 2Die oder der Vorsitzende führt in Ortsräten die Bezeichnung Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister und in Stadtbezirksräten die Bezeichnung Bezirksbürgermeisterin oder Bezirksbürgermeister. (2) 1Die oder der Vorsitzende beruft den Stadtbezirksrat oder den Ortsrat ein; er ist unverzüglich einzuberufen, wenn die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. 2Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. (3) 1Die oder der Vorsitzende kann abberufen werden, wenn der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. 2Nach dem Ende der Wahlperiode führt die oder der Vorsitzende ihre oder seine Tätigkeit bis zur Neuwahl einer oder eines Vorsitzenden fort. 3Das Gleiche gilt bei Auflösung des Ortsrates oder des Stadtbezirksrates.
Rat
1In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden beruft die bisherige Bürgermeisterin oder der bisherige Bürgermeister die erste Ratssitzung ein und verpflichtet die Ratsmitglieder. 2Bis zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird diese Sitzung durch das Ratsmitglied, das dem Rat die längste Zeit angehört und hierzu bereit ist, geleitet; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das Lebensalter entscheidend.
Amt der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors
(1) 1Der Rat kann in der ersten Sitzung für die Dauer der Wahlperiode, bei einem Wechsel im Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sowie auf Antrag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für die Dauer der restlichen Wahlperiode beschließen, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nur folgende Aufgaben hat: 1.die repräsentative Vertretung der Gemeinde,2.den Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss,3.die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der Gemeindedirektorin oder dem Gemeindedirektor und4.die Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie die Belehrung über ihre Pflichten.2In diesem Fall werden die übrigen Aufgaben von der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem Samtgemeindebürgermeister wahrgenommen, wenn sie oder er dazu bereit ist. 3Anderenfalls bestimmt der Rat, dass die übrigen Aufgaben 1.einem anderen Ratsmitglied,2.der allgemeinen Stellvertreterin oder dem allgemeinen Stellvertreter der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters oder3.einer oder einem Beschäftigten der Samtgemeindeübertragen werden. 4Die Übertragung bedarf in den Fällen des Satzes 3 Nrn. 1 und 3 der Zustimmung der betroffenen Person. 5Die mit den übrigen Aufgaben betraute Person ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen und führt die Bezeichnung Gemeindedirektorin oder Gemeindedirektor, in Städten Stadtdirektorin oder Stadtdirektor. 6Die für sie auszustellenden Urkunden werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und einem weiteren Ratsmitglied unterzeichnet. 7Mit der Aushändigung der Urkunde endet das Ehrenbeamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 105 Abs. 2 Satz 1. 8Der Rat beschließt, wer die Gemeindedirektorin oder den Gemeindedirektor vertritt. 9Die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor gehört dem Verwaltungsausschuss mit beratender Stimme an. 10Sie oder er führt nach dem Ende der Wahlperiode die Tätigkeit bis zur Neuwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters fort. (2) 1Die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung des Rates, eines seiner Ausschüsse oder des Verwaltungsausschusses gesetzt wird. 2Sie oder er nimmt an den Sitzungen teil; im Übrigen gilt § 87 entsprechend. (3) 1Verpflichtende Erklärungen kann die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor nur gemeinsam mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister abgeben; § 86 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 2Urkunden für die Beamtinnen und Beamten werden auch von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unterzeichnet. 3Eilentscheidungen sind im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu treffen. (4) 1Die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nrn. 1 und 3 vom Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden. 2§ 105 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung
(1) Die Gemeinden erheben Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.(2) Die Landkreise erheben Abgaben und Umlagen nach den gesetzlichen Vorschriften.(3) 1Die Samtgemeinden erheben Gebühren und Beiträge nach den für Gemeinden geltenden Vorschriften sowie von den Mitgliedsgemeinden eine Umlage (Samtgemeindeumlage) unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Kreisumlage. 2Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Samtgemeindeumlage je zur Hälfte nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden und nach den Bemessungsgrundlagen der Kreisumlage festgesetzt wird. (4) Die Region Hannover erhebt Abgaben und eine Umlage unter entsprechender Anwendung der für Landkreise geltenden Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.(5) 1Die Gemeinden haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel, 1.soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen,2.im Übrigen aus Steuernzu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. 2Satz 1 gilt für Samtgemeinden, Landkreise und die Region Hannover entsprechend mit der Maßgabe, dass in Nummer 2 anstelle der Steuern die Umlagen treten. 3Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Beiträgen für Verkehrsanlagen, wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen, Beiträgen für öffentliche Spielplätze und Tourismus- sowie Gästebeiträgen besteht nicht. (6) 1Die Kommunen dürfen Kredite nur dann aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. 2Einmalige und wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen zählen nicht zu den anderen Finanzierungsmöglichkeiten. (7) 1Die Landkreise und die Region Hannover können für ihre kreis- und regionsangehörigen Kommunen mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden Kredite (§ 120 Abs. 1 Satz 1) und Liquiditätskredite (§ 122) aufnehmen und bewirtschaften. 2Der Landkreis und die kreisangehörige Kommune sowie die Region Hannover und die regionsangehörige Kommune regeln die Aufnahme und Bewirtschaftung von nach Satz 1 aufgenommenen Krediten und Liquiditätskrediten und die Verrechnung von Zinsen für die Kredite und Liquiditätskredite durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung. (8) 1Die Kommunen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben beteiligen. 2Für die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig. 3Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Vertretung. 4Die Kommunen erstellen jährlich einen Bericht, in dem die Zuwendungsgeber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersenden ihn der Kommunalaufsichtsbehörde.
Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte
(1) 1Die Kommunen dürfen keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. 2Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. (2) 1Abweichend von Absatz 1 dürfen die Kommunen zugunsten Dritter Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen übernehmen, wenn dies im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erfolgt und eine Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Dritten durch die Kommune ergeben hat, dass ihre Inanspruchnahme aus dem Rechtsgeschäft nicht zu erwarten ist. 2Ist die Kommune an dem Dritten beteiligt, so darf der Umfang der Bürgschaftsschuld nach Satz 1 im Verhältnis zur Hauptverbindlichkeit nicht höher sein als die Anteile der Kommune an dem Dritten, es sei denn, dass die Kommune ausnahmsweise ein begründetes Interesse an der Übernahme einer höheren Bürgschaftsschuld hat, das über das Interesse an der Aufgabenerfüllung hinausgeht. 3Ist die Kommune an dem Dritten nicht beteiligt, so darf eine Bürgschaft nach Satz 1 ausnahmsweise übernommen werden, wenn aufgrund der Übernahme ein erheblicher finanzieller Vorteil für die Kommune zu erwarten ist. 4Die Sätze 2 und 3 gelten bei Verpflichtungen aus Gewährverträgen entsprechend. 5Wenn die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nicht durch eine Richtlinie gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 16a geregelt ist, bedarf sie eines Beschlusses der Vertretung. (3) Absatz 2 Sätze 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den darin genannten wirtschaftlich gleichkommen.(4) 1Entscheidungen über Rechtsgeschäfte nach den Absätzen 2 und 3 sind der Kommunalaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. 2Nicht anzuzeigen sind Entscheidungen über Rechtsgeschäfte, die für den Haushalt der Kommune keine besondere Belastung bedeuten. 3Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 4Das Rechtsgeschäft darf frühestens sechs Wochen nach der Anzeige vollzogen werden. 5Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Frist verkürzen oder aus besonderem Grund verlängern. 6Die Rechtsgeschäfte sind im Anhang zum Jahresabschluss darzustellen. (5) 1Bei Rechtsgeschäften nach den Absätzen 2 und 3 haben die Kommunen sich das Recht vorzubehalten, dass sie oder ihre Beauftragten jederzeit prüfen können, ob 1.die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben, oder2.im Fall der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme der Kommune in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.2Die Kommunen können mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde davon absehen, sich das Prüfungsrecht vorzubehalten.
Konzernkredite
(1) 1Die Kommunen dürfen für Investitionen ihrer Eigengesellschaften und kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts in den in § 136 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Nrn. 1 und 2 genannten Bereichen Konzernkredite aufnehmen und bewirtschaften, wenn die Eigengesellschaft oder kommunale Anstalt einen Investitionsbedarf dargelegt und die Prüfung ihrer wirtschaftlichen Lage ergeben hat, dass sie ihre Verpflichtungen aus dem nach den Sätzen 2 und 3 zu schließenden Vertrag erfüllen wird. 2Der aufgenommene Kreditbetrag ist nach Maßgabe eines zwischen der Kommune und der Eigengesellschaft oder der kommunalen Anstalt zu schließenden Vertrages an diese weiterzugeben und von ihr zurückzuzahlen. 3In dem Vertrag ist mindestens zusätzlich zu vereinbaren 1.ein Zinssatz, dessen Höhe mindestens dem Zinssatz entspricht, den die Kommune auf den Konzernkredit zu entrichten hat, und2.eine Pflicht zur Rückzahlung des Kredits einschließlich der Zinsen zu dem Zeitpunkt, in dem eine der Entscheidungen nach § 152 Abs. 2 und 3 vollzogen wird.4Über die Aufnahme des Konzernkredits beschließt die Vertretung. (2) 1Die Kommunen dürfen in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 für Investitionen von Unternehmen und Einrichtungen, die in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, nur dann Konzernkredite aufnehmen und bewirtschaften, wenn sie an dem Unternehmen oder der Einrichtung unmittelbar beteiligt sind und allein oder zusammen mit anderen Kommunen über die Mehrheit der Anteile verfügen. 2Der Konzernkreditbetrag darf im Verhältnis zur Investitionssumme nicht höher sein als die Anteile der Kommune an dem Unternehmen oder der Einrichtung. 3Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Zurückzahlung für den Zeitpunkt zu vereinbaren ist, in dem die nach Satz 1 erforderliche kommunale Mehrheit der Anteile entfällt. (3) 1Die Kommunen dürfen in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 für Investitionen von Unternehmen und Einrichtungen, an denen sie mittelbar beteiligt sind, nur dann Konzernkredite aufnehmen und bewirtschaften, wenn ein Unternehmen oder eine Einrichtung, an dem die Kommune nach Absatz 2 Satz 1 unmittelbar beteiligt ist, bei dem begünstigten Unternehmen oder der begünstigten Einrichtung unmittelbar beherrschenden Einfluss hat. 2Der Konzernkreditbetrag darf im Verhältnis zur Investitionssumme nicht höher sein als der mittelbare Anteil der Kommune an dem Unternehmen oder der Einrichtung. 3Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Zurückzahlung für den Zeitpunkt zu vereinbaren ist, in dem die nach Satz 1 erforderliche kommunale Mehrheit der Anteile entfällt. (4) 1Beschlüsse über die Aufnahme von Konzernkrediten sind der Kommunalaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. 2Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Konzernkreditaufnahme erfüllt sind. 3Der Konzernkredit darf frühestens sechs Wochen nach der Anzeige aufgenommen werden. 4Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Frist verkürzen oder aus besonderem Grund verlängern.
Konzernliquiditätskredite
(1) 1Kommunen, die den Höchstbetrag nach § 122 Abs. 1 Satz 1 nicht vollständig in Anspruch genommen haben, dürfen in Höhe des Differenzbetrages für ihre Eigengesellschaften und kommunalen Anstalten sowie für ihre in § 121a Abs. 2 und 3 genannten, unter ihrem beherrschenden Einfluss stehenden Beteiligungsgesellschaften Konzernliquiditätskredite aufnehmen und bewirtschaften, wenn diese ihren Liquiditätsbedarf dargelegt haben und die Prüfung ihrer wirtschaftlichen Lage ergeben hat, dass sie ihre Verpflichtungen aus dem nach den Sätzen 2 bis 4 zu schließenden Vertrag erfüllen werden. 2Der aufgenommene Kreditbetrag ist nach Maßgabe eines zwischen der Kommune und dem Unternehmen oder der Einrichtung zu schließenden Vertrages weiterzugeben und zurückzuzahlen. 3Die Weitergabe und Zurückzahlung nach Satz 2 darf auch mittels eines zur gemeinsamen Bewirtschaftung liquider Mittel vertraglich vereinbarten Liquiditätsverbundes erfolgen, wenn diesem Verbund neben der Kommune und dem begünstigten Unternehmen oder der begünstigten Einrichtung nur sonstige Unternehmen und Einrichtungen nach Satz 1 angehören. 4In dem Vertrag nach Satz 2 oder 3 ist ein Zinssatz zu vereinbaren, dessen Höhe mindestens dem Zinssatz entspricht, den die Kommune auf den Konzernliquiditätskredit zu entrichten hat. (2) 1Im Ausnahmefall dürfen die Kommunen einen Konzernliquiditätskredit für Unternehmen und Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1, die sich in den in § 136 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 3 Nrn. 1 und 2 genannten Bereichen wirtschaftlich betätigen, auch dann aufnehmen und bewirtschaften, wenn dadurch der Höchstbetrag nach § 122 Abs. 1 Satz 1 überschritten wird. 2Dies setzt voraus, dass das begünstigte Unternehmen oder die begünstigte Einrichtung ohne die Weiterleitung des Kreditbetrages den Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht oder vollständig nachkommen kann und eine Prüfung der wirtschaftlichen Lage ergeben hat, dass das Unternehmen oder die Einrichtung unter Inanspruchnahme des Kredits die wirtschaftliche Tätigkeit voraussichtlich dauerhaft fortsetzen kann. 3Absatz 1 Sätze 2 und 4 gilt entsprechend. 4Über die Aufnahme des Konzernliquiditätskredits nach Satz 1 beschließt die Vertretung. 5 § 89 bleibt unberührt. (3) 1Beschlüsse über die Aufnahme von Konzernliquiditätskrediten nach Absatz 2 sind der Kommunalaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. 2Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme des Konzernliquiditätskredits erfüllt sind. 3Der Konzernliquiditätskredit darf frühestens sechs Wochen nach der Anzeige aufgenommen werden. 4Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Frist verkürzen oder aus besonderem Grund verlängern.
Sondervermögen
(1) Sondervermögen der Kommunen sind1.Gemeindegliedervermögen (§ 134 Abs. 1), 2.das Vermögen der nicht rechtsfähigen kommunalen Stiftungen (§ 135 Abs. 3), 3.Eigenbetriebe,4.Einrichtungen, deren Wirtschaftsführung nach § 139 selbständig erfolgt und für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden, 5.rechtlich unselbständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen sowie6.das ‚Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)‘ nach § 14a des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. (2) 1Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 gelten die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. 2Diese Sondervermögen sind im Haushalt der Kommunen gesondert nachzuweisen. (3) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 sind die §§ 110, 111, 116 und 118 bis 122, 124 Abs. 1 bis 3 sowie § 125 entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Verordnung nach § 178 Abs. 1 Nr. 12 etwas anderes bestimmt ist. (4) 1Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 5 können besondere Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden. 2In diesem Fall sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt; von der öffentlichen Bekanntmachung und der Auslegung nach § 114 Abs. 2 kann abgesehen werden. 3Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden.
Sonderkassen
(1) 1Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. 2Sie sollen mit der Kommunalkasse verbunden werden. 3§ 126 Abs. 5 und § 127 gelten entsprechend. (2) Absatz 1 gilt nicht für Sondervermögen nach § 130 Abs. 1 Nr. 6.
Anzeige und Genehmigung
(1) 1Folgende Entscheidungen der Kommune sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen: 1.Entscheidungen über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung von Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des Eigenbetriebs oder einer Eigengesellschaft (§§ 136, 137 Abs. 1), 2.Entscheidungen über die Beteiligung an Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts (§ 136 Abs. 4, § 137 Abs. 1), 3.Entscheidungen über die Beteiligung eines Unternehmens oder einer Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts, bei dem oder bei der die Kommune allein oder zusammen mit anderen Kommunen oder Zweckverbänden über die Mehrheit der Anteile verfügt, an einer Gesellschaft oder an einer anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts oder deren Gründung,4.Entscheidungen über die selbständige Wirtschaftsführung von Einrichtungen (§ 139), 5.Entscheidungen über die Umwandlung eines Eigenbetriebs in eine Eigengesellschaft,6.Entscheidungen über die Errichtung oder Auflösung kommunaler Anstalten sowie die Umwandlung der in § 141 Abs. 1 genannten Eigenbetriebe, Eigengesellschaften und Einrichtungen in kommunale Anstalten, 7.Entscheidungen über die Beteiligung von Privatpersonen oder Privatgesellschaften an Eigengesellschaften bei einer kommunalen Mehrheitsbeteiligung,8.Entscheidungen über die Veräußerung von Anteilen oder den Erwerb weiterer Anteile an Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, wenn sich der kommunale Beteiligungsanteil wesentlich verändert,9.Entscheidungen über den Zusammenschluss von kommunalen Unternehmen und Einrichtungen mit einem privaten Unternehmen bei einer kommunalen Mehrheitsbeteiligung,10.Entscheidungen über den Abschluss eines Verpachtungs-, Betriebsführungs- oder Anlagenüberlassungsvertrags übera)einen Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft oderb)ein Unternehmen oder eine Einrichtung, wenn die Kommune über die Mehrheit der Anteile verfügt,und11.Entscheidungen über den Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung von Verträgen über die Lieferung von Energie oder von Konzessionsverträgen (§ 148 Abs. 2). 2Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 3Die Entscheidung darf erst sechs Wochen nach der Anzeige vollzogen werden. 4Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Frist verkürzen oder aus besonderem Grund verlängern. (2) Eine Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde ist erforderlich für Entscheidungen der Kommune über1.die Veräußerung eines Eigenbetriebs oder einer Eigengesellschaft,2.die Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen oder an einer Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts, wenn der Kommune dadurch allein oder zusammen mit anderen Kommunen, einem Land oder dem Bund nicht mehr die Mehrheit der Anteile an diesem Unternehmen oder der Einrichtung zusteht,3.die Umwandlung einer Eigengesellschaft in eine Gesellschaft, an der Personen des Privatrechts eine Mehrheitsbeteiligung eingeräumt wird, und4.den Zusammenschluss eines kommunalen Unternehmens oder einer Einrichtung mit einem privaten Unternehmen ohne Einräumung eines beherrschenden kommunalen Einflusses.(3) Für kommunale Anstalten gelten Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 8, 10 und 11 sowie Absatz 2 entsprechend.
Finanzielle Zuweisungen für Aufgaben, Umlagen
(1) Abweichend von § 16 Abs. 2 gilt die Stadt Göttingen bei der Anwendung der Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich über die Schlüsselzuweisungen und die Kreisumlage sowie bei der Erhebung der Umlage nach § 2 Abs. 3 Nds. KHG als kreisangehörige Gemeinde. (2) 1Die Stadt Göttingen erhält einen Anteil von den Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben des Landkreises Göttingen. 2Zur Berechnung des Anteils wird von diesen Schlüsselzuweisungen zunächst derjenige Betrag abgezogen, mit dem die in § 7 Abs. 1 Satz 1 NFAG genannte finanzielle Belastung berücksichtigt wird. 3Aus den so verbleibenden Schlüsselzuweisungen wird ein Anteil von 26,5 Prozent gebildet und von diesem anteiligen Betrag derjenige Betrag abgezogen, der rechnerisch für die Stadt Göttingen auf die Entschuldungsumlage nach § 14d Abs. 3 NFAG entfällt. (3) 1Die Erfüllung der Aufgaben, die der Stadt Göttingen aufgrund des § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes oder des § 195 Nr. 1 NSchG in ihrem Gebiet anstelle des Landkreises Göttingen obliegen, ist bei der Kreisumlage nach Maßgabe des Satzes 2 zu berücksichtigen. 2Abweichend von den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich ist die Kreisumlage so zu berechnen, dass der Teil der Kreisumlage, der dem Verhältnis des Zuschussbedarfs des Landkreises Göttingen für die Erfüllung der Aufgaben, die er aufgrund der in Satz 1 genannten Vorschriften nicht im Gebiet der Stadt Göttingen wahrnimmt, zu dem Gesamtzuschussbedarf des Landkreises Göttingen entspricht, nicht von der Stadt Göttingen, sondern allein von den anderen kreisangehörigen Gemeinden getragen wird. (4) 1Wird die Stadt Göttingen vom Landkreis Göttingen nach § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII) durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Durchführung von Aufgaben des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe herangezogen, so richtet sich die Erstattung der notwendigen Aufwendungen abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 1 Nds. AG SGB IX/XII nach den Absätzen 5 und 6, wenn durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nichts anderes vereinbart ist. 2Dasselbe gilt, wenn die Stadt Göttingen vom Landkreis Göttingen nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes zur Durchführung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende herangezogen wird und durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nichts anderes vereinbart ist. (5) 1Erhält der Landkreis Göttingen aus Bundes- oder Landesmitteln Ausgleichsleistungen zur Deckung von Aufwendungen für die Erfüllung von Aufgaben nach Absatz 4, so erhält die Stadt Göttingen den auf sie entfallenden Teil dieser Ausgleichsleistungen, soweit sich aus den Sätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt. 2Bei pauschal gewährten Ausgleichsleistungen bestimmt sich die Höhe des auf die Stadt Göttingen entfallenden Teils nach dem Verteilungsschlüssel, den der Bund oder das Land der Festsetzung seiner Zahlungen zugrunde legt. 3Ausgleichsleistungen, die der Landkreis Göttingen aufgrund des § 22 Abs. 2 Nds. AG SGB IX/XII erhält, werden im Verhältnis des beim Landkreis Göttingen und der Stadt Göttingen jeweils anfallenden Zuschussbedarfs für die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe zwischen dem Landkreis Göttingen und der Stadt Göttingen aufgeteilt. (6) 1Der bei der Stadt Göttingen nach Abzug der Erstattungsbeträge nach Absatz 5 verbleibende Zuschussbedarf für die Durchführung der Aufgaben nach Absatz 4 wird vom Landkreis Göttingen unter Abzug einer Interessenquote erstattet. 2Die Interessenquote der Stadt Göttingen beträgt 25 Prozent für die Durchführung der Aufgaben nach Absatz 4 Satz 1 und 30 Prozent für die Durchführung der Aufgaben nach Absatz 4 Satz 2. (7) 1Abweichend von § 105 Abs. 5 NSchG findet § 105 Abs. 4 NSchG im Verhältnis zwischen dem Landkreis Göttingen und der Stadt Göttingen Anwendung, soweit beide Kommunen Träger von Schulformen desselben Schulbereichs sind. 2Dabei gelten abweichend von § 105 Abs. 1 NSchG Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Stadt Göttingen haben, als auswärtige Schülerinnen und Schüler in Bezug auf das Gebiet des Landkreises Göttingen. (8) Das für Inneres zuständige Ministerium überprüft im Jahr 2027 auf Grundlage der Verhältnisse in den Jahren 2024 bis 2026 sowie unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Überprüfung durch den Gemeinsamen Ausschuss nach § 28 Abs. 2 Nds. AG SGB IX/XII die Auswirkungen des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs auf die finanziellen Beziehungen zwischen dem Landkreis Göttingen und der Stadt Göttingen.
Genehmigungen
(1) 1Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kommune, für die eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, werden erst mit der Genehmigung wirksam. 2Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über einen Genehmigungsantrag von der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats nach seinem Eingang entschieden worden ist. 3Dies gilt nicht, wenn die Kommune einer Fristverlängerung zugestimmt hat. 4Der Kommune ist auf Antrag zu bescheinigen, dass die Genehmigung als erteilt gilt. 5Satz 2 gilt nicht für die Zulassung von Ausnahmen und für Entscheidungen nach § 85 Abs. 2 Satz 3. 6Für Genehmigungen nach § 119 Abs. 4, § 120 Abs. 2 und 6, § 122 Abs. 2 sowie § 152 Abs. 2 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von einem Monat eine Frist von drei Monaten tritt, in den Fällen des § 119 Abs. 4 und des § 120 Abs. 2 jedoch nur, wenn für die Genehmigung eine besondere Prüfung erforderlich ist. 7Ein besonderer Prüfungsbedarf liegt vor, wenn 1.in der letzten bestandskräftigen Entscheidung nach § 120 Abs. 2 festgestellt worden ist, dass die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune nicht in Einklang stehen, 2.der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen höher als die zu leistende ordentliche Tilgung ist oder3.zugleich ein Genehmigungserfordernis nach § 122 Abs. 2 besteht. 8Die Sätze 6 und 7 gelten für Genehmigungen, die nach § 130 Abs. 3 für die Haushalts- oder Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe der Kommune erteilt werden, mit der Maßgabe entsprechend, dass sich der besondere Prüfungsbedarf nach Satz 7 Nrn. 1 bis 3 auch auf die Haushalts- oder Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe beziehen kann. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, für die eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist.(3) Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung Beschlüsse, Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen der Kommune, für die eine Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde erforderlich ist, von dem Genehmigungserfordernis allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen freistellen und stattdessen vorschreiben, dass diese Maßnahmen vorher der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen sind.
Sonstige Übergangsregelungen
(1) Ein Bürgerbegehren nach § 22b Abs. 11 der Niedersächsischen Gemeindeordnung, § 17b Abs. 11 der Niedersächsischen Landkreisordnung oder § 24 Abs. 11 des Gesetzes über die Region Hannover, das die Missbilligung einer Maßnahme der Kommune zum Gegenstand hat und vor dem 1. November 2011 angezeigt worden ist, wird durch die Aufhebung der genannten Vorschriften nicht unzulässig; die §§ 32 und 33 sind entsprechend anzuwenden. (2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht durch Hauptsatzung eingerichtete Stadtbezirke gelten als durch Hauptsatzung eingerichtet; die Hauptsatzung ist vor Ablauf des 31. Oktober 2012 dem § 90 Abs. 2 anzupassen. (3) Hat der Rat vor dem 1. November 2011 beschlossen, einen Bauleitplan aufzustellen, so ist § 94 Abs. 2 für das Verfahren zur Aufstellung dieses Bauleitplans auf Ortsräte nicht anzuwenden. (4) Wird die Region Hannover als Gewährträger für Verbindlichkeiten der Sparkasse Hannover nach § 32 Abs. 1 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes in Anspruch genommen, so ist bei der Festsetzung der Regionsumlage sicherzustellen, dass die Belastungen von der Landeshauptstadt Hannover und den anderen regionsangehörigen Gemeinden je zur Hälfte getragen werden. (5) 1Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 ist für eine vor dem 19. April 2018 verkündete Satzung unbeachtlich, wenn diese spätestens zum Zeitpunkt ihrer fehlerhaften Verkündung auf einer Internetseite der Kommune bereitgestellt worden ist und dort dauerhaft bereitgestellt wird; bei Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden genügt die Bereitstellung auf einer Internetseite der Samtgemeinde. 2§ 11 Abs. 3 Sätze 5 und 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verordnungen und öffentliche Bekanntmachungen der Kommunen nach diesem Gesetz sowie für die Erteilung von Genehmigungen für den Flächennutzungsplan. (6) 1Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 oder 2 ist für eine bis zum 10. Februar 2024 verkündete Satzung unbeachtlich, wenn spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von deren Inhalten durch Bereitstellung auf der eigenen Internetseite oder auf der Internetseite einer anderen Kommune bestand und weiterhin besteht und in der Hauptsatzung die Internetadresse angegeben ist, unter der das Verkündungsblatt eingesehen werden kann. 2Satzungen kreisangehöriger Gemeinden, Samtgemeinden oder Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, die in ihrer Hauptsatzung eine Verkündung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 oder 2 vorgesehen haben, gelten auch bei einem Verstoß des Landkreises gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 oder 2 als ordnungsgemäß verkündet, wenn spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von deren Inhalten durch Bereitstellung auf der Internetseite des Landkreises oder der Samtgemeinde bestand und weiterhin besteht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.