NKomFöGVO-MI · Niedersachsen

Verordnung des Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung über das Verfahren zur Abwicklung von Förderprogrammen nach dem Gesetz zur vereinfachten Bereitstellung und Auszahlung von Fördermitteln an kommunale Fördermittelempfänger (Niedersächsische Kommunalfördergesetzverordnung des MI - NKomFöGVO-MI)

Ausfertigungsdatum:
21.11.2025
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung des Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung über das Verfahren zur Abwicklung von Förderprogrammen nach dem Gesetz zur vereinfachten Bereitstellung und Auszahlung von Fördermitteln an kommunale Fördermittelempfänger (Niedersächsische Kommunalfördergesetzverordnung des MI - NKomFöGVO-MI)

Vom 20. November 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 90 - VORIS 61330 -)

Aufgrund des § 8 Satz 1 in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3 Nrn. 3 bis 7 und 9 des Niedersächsischen Kommunalfördergesetzes vom 18. November 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 83) wird im Einvernehmen mit der Zentralen Stelle Förderwesen und dem Finanzministerium verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Fördermittelempfänger, Art und Zweck der Förderung1
Höhe und Umfang der Förderung2
Gegenstand und Zeitraum der Förderung3
Verfahren zur Beantragung und Gewährung von Fördermitteln4
Inkrafttreten5
Anlage
§ 1

Fördermittelempfänger, Art und Zweck der Förderung

1Das Land Niedersachsen stellt den Kommunen, mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden (Fördermittelempfänger), 600 000 000 Euro zur Verfügung. 2Die Fördermittel werden als Budget im Sinne von § 2 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalfördergesetzes (NKomFöG) zugewiesen. 3Sie dürfen nur für Investitionsvorhaben verwendet werden, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.

§ 2

Höhe und Umfang der Förderung

1Das Gesamtbudget der einzelnen Fördermittelempfänger ergibt sich aus Spalte 3 der Anlage.2Eine Förderung ist auch ohne die Erbringung eines Eigenanteils durch den jeweiligen Fördermittelempfänger möglich.

§ 3

Gegenstand und Zeitraum der Förderung

(1) 1Die Fördermittelempfänger dürfen das ihnen zugewiesene Gesamtbudget nur für Investitionsvorhaben verwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurden. 2Geförderte Investitionsvorhaben oder selbständig geförderte Abschnitte von Investitionsvorhaben müssen bis zum 31. Dezember 2031 abgeschlossen sein. (2) Förderfähig sind auch Begleit- und Folgemaßnahmen, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Investition nach Absatz 1 stehen.

§ 4

Verfahren zur Beantragung und Gewährung von Fördermitteln

(1) 1Zwei Drittel des jeweiligen Gesamtbudgets (Spalte 4 der Anlage) werden bis zum 31. Dezember 2025 ohne Antrag auf Mittelabruf durch das Landesamt für Statistik Niedersachsen an die Kommunen ausgezahlt (Vorauszahlung). 2Die Fördermittelempfänger haben dem für Inneres zuständigen Ministerium bis zum 30. Juni 2026 auf Anforderung die voraussichtliche Verteilung der Mittel nach Satz 1 auf die nachfolgenden Investitionsbereiche mitzuteilen: 1.frühkindliche Bildungseinrichtungen,2.Schulen,3.Einrichtungen der Erwachsenenbildung,4.Krankenhäuser,5.Klimaschutzmaßnahmen,6.Klimafolgenanpassung,7.Maßnahmen im Rahmen der Lärmminderungsplanung,8.Katastrophen- und Bevölkerungsschutzmaßnahmen,9.Hochwasserschutz,10.Straßen einschließlich Tiefbau,11.Brücken,12.Öffentlicher Personennahverkehr,13.Freizeitanlagen,14.Sportanlagen einschließlich Schwimm- und Hallenbäder,15.öffentliche Gebäude,16.Kultureinrichtungen,17.Sonstiges.(2) 1Das einem Fördermittelempfänger zustehende Restbudget (Spalte 5 der Anlage) kann von diesem vorhabenbezogen unter Angabe der tatsächlich entstandenen Kosten ganz oder teilweise bis zur maximalen Höhe seines jeweiligen Restbudgets bei dem für Inneres zuständigen Ministerium ab dem 1. Januar 2026 ausschließlich über den Online-Basis-Dienst "Pakt für Kommunalinvestitionen" durch Antrag abgerufen werden. 2In jedem Antrag auf Abruf ist auch anzugeben, in welcher Höhe Mittel aus der Vorauszahlung für das jeweilige Investitionsvorhaben Verwendung finden und welchem der in Absatz 1 Satz 2 genannten Investitionsbereiche das Vorhaben schwerpunktmäßig zuzuordnen ist. 3Ferner hat der Fördermittelempfänger zu erklären, dass die Fördervoraussetzungen gemäß § 3 vorliegen. (3) 1Für die Erklärung über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel gemäß § 6 Abs. 3 NKomFöG gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. 2Für die Erklärung ist der Online-Basis-Dienst "Pakt für Kommunalinvestitionen" zu nutzen. (4) 1Eine Auszahlung aus dem Restbudget erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach Ende eines Quartals für die bis zum Ende des Quartals eingereichten Anträge. 2Abweichend davon ist der letzte Antragsstichtag der 30. Oktober 2028. (5) 1Die Weiterleitung der Mittel an Dritte ist zulässig, sofern die Weiterleitung einem Investitionsvorhaben zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Fördermittelempfängers dient. 2Der Fördermittelempfänger ist zur Einhaltung der Voraussetzungen nach dieser Verordnung auch dann verpflichtet, wenn er sich zur Umsetzung eines Investitionsvorhabens im Sinne des Satzes 1 eines Dritten bedient. (6) Zuständige Stelle ist, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, das für Inneres zuständige Ministerium.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.Hannover, den 20. November 2025Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und DigitalisierungBehrensMinisterin

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.