NKomFöG · Niedersachsen

Gesetz zur vereinfachten Bereitstellung und Auszahlung von Fördermitteln an kommunale Fördermittelempfänger (Niedersächsisches Kommunalfördergesetz - NKomFöG)

Ausfertigungsdatum:
20.11.2025
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist die vereinfachte Bereitstellung und Auszahlung der im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Zuwendungen und Billigkeitsleistungen (Förderungen) an ausschließlich kommunale Fördermittelempfänger.

§ 2

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) 1Durch Verordnung nach § 8 können kommunalen Fördermittelempfängern die im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Förderungen abweichend von § 44 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) als pauschalierte Förderung, als budgetierte Förderung oder als projektbezogene Förderung gewährt werden. 2Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 LHO gewährt werden. (2) Kommunale Fördermittelempfänger im Sinne dieses Gesetzes sind1.Kommunen,2.kommunale Anstalten, rechtsfähige kommunale Stiftungen, Zweckverbände, der Regionalverband "Großraum Braunschweig" und gemeinsame kommunale Anstalten sowie3.Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, bei denen eine Kommune allein oder zusammen mit anderen Kommunen, Zweckverbänden oder dem Regionalverband "Großraum Braunschweig" über die Mehrheit der Anteile verfügt.(3) Eine pauschalierte Förderung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Förderung, bei der Parameter, Beträge, prozentuale Werte oder Verteilungsschlüssel zur Ermittlung der Höhe der förderfähigen Ausgaben oder der Förderung festgelegt sind, anhand derer die Förderung für den jeweiligen Förderzweck auf die Empfänger verteilt wird.(4) Eine budgetierte Förderung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Förderung, bei der je kommunalem Fördermittelempfänger eine maximal abrufbare Summe festgelegt ist, die der kommunale Fördermittelempfänger für einzelne Vorhaben im Rahmen des zugelassenen Förderzwecks oder der zugelassenen Förderzwecke verwenden kann.(5) Eine projektbezogene Förderung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Förderung, die kommunalen Fördermittelempfängern für einzelne, abgegrenzte Vorhaben gewährt wird.

§ 3

Allgemeine Bestimmungen

(1) Soweit zu Förderprogrammen, die ergänzend in Anspruch genommen werden, nichts anderes bestimmt ist, dürfen kommunale Fördermittelempfänger1.diese neben der Unterstützung desselben Förderzwecks nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen und2.die über dieses Gesetz zur Verfügung gestellten Mittel als Finanzierungsbeitrag des Landes bei der Kofinanzierung von Vorhaben mit einem vergleichbaren Förderzweck einsetzen.(2) 1Aus einer pauschalierten, budgetierten oder projektbezogenen Förderung von den kommunalen Fördermittelempfängern erworbene oder hergestellte materielle oder immaterielle Vermögensgegenstände sind für den Förderzweck zu verwenden. 2Diese Zweckbindung endet nach 1.12 Jahren bei baulichen Anlagen, Grunderwerb und grundstücksgleichen Rechten,2.5 Jahren bei übrigen Wirtschaftsgütern mit einer Abschreibungsdauer nach den geltenden Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung (AfA) von mindestens 5 Jahren,3.3 Jahren bei allen übrigen Wirtschaftsgütern.3Durch Verordnung können kürzere Zweckbindungsfristen festgelegt werden (§ 8 Satz 3 Nr. 1). (3) Ein Anspruch der kommunalen Fördermittelempfänger auf pauschalierte, budgetierte oder projektbezogene Förderung nach diesem Gesetz besteht nicht.(4) Die von der zuständigen Stelle vorzunehmenden Prüfungen können stichprobenweise erfolgen.(5) 1Die kommunalen Fördermittelempfänger sind verpflichtet, bei der Bewertung des Erfolgs der Förderungen gemäß Absatz 4 mitzuwirken, auch wenn Vorhaben bereits beendet sind. 2Durch Verordnung kann der Umfang der Mitwirkungspflicht festgelegt werden (§ 8 Satz 3 Nr. 2). (6) 1Die Höhe der Förderungen sowie die Höhe von förderfähigen Ausgaben kann pauschal oder anhand tatsächlich bei der Durchführung von Vorhaben entstandener Ausgaben ermittelt werden. 2Im Fall pauschaler Ermittlung ist diese durch Verordnung festzulegen (§ 8 Satz 2 Nr. 7). 3Wird die pauschale Ermittlung im Einklang mit Vorschriften festgelegt, die bei Förderungen für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten, bedarf dies keiner eigenen Herleitung, wenn in der Verordnung auf die der Festlegung zugrunde liegende Vorschrift hingewiesen wird.

§ 4

Form des Verfahrens

1Das Verfahren ist elektronisch durchzuführen. 2Ist durch Verordnung kein bestimmter Onlinedienst vorgeschrieben (§ 8 Satz 3 Nr. 3), so genügt zur Wahrung der Form ein elektronisches Dokument, das mit einer einfachen elektronischen Signatur versehen ist.

§ 5

Verfahren bei pauschalierten Förderungen

(1) 1Bei pauschalierten Förderungen im Sinne von § 2 Abs. 3 ist nur ein Antrag auf Auszahlung zu stellen. 2Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 1.Name des kommunalen Fördermittelempfängers, bei einer Kommune unter Angabe ihres amtlichen Gemeindeschlüssels,2.Name und Träger des Vorhabens,3.Höhe der Fördermittel, die in Anspruch genommen werden sollen.3Durch Verordnung können ergänzende Antragsdaten vorgeschrieben oder es kann auf den Antrag verzichtet werden (§ 8 Satz 3 Nrn. 4 und 5). 4Durch Verordnung wird das Auszahlungsverfahren festgelegt (§ 8 Satz 2 Nr. 8). (2) Der kommunale Fördermittelempfänger hat innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Vorhabens die Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung des jeweiligen Förderzwecks zu erklären.(3) Die zuständige Stelle ist berechtigt, weitergehende Nachweise zu verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die sich aus diesem Gesetz und den dazu erlassenen Verordnungen ergebenden Verpflichtungen von einem kommunalen Fördermittelempfänger nicht eingehalten werden oder wurden.

§ 6

Verfahren bei budgetierten und projektbezogenen Förderungen

(1) 1Bei budgetierten Förderungen im Sinne von § 2 Abs. 4 ist nur ein Antrag auf Mittelabruf zu stellen. 2Bei projektbezogenen Förderungen im Sinne von § 2 Abs. 5 ist nur ein Förderantrag zu stellen. (2) 1Der Antrag nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten: 1.Name des kommunalen Fördermittelempfängers, bei einer Kommune unter Angabe ihres amtlichen Gemeindeschlüssels,2.Name und Träger des Vorhabens,3.Beschreibung des Vorhabens,4.in einer Verordnung nach § 8 enthaltener Fördergegenstand, dem das Vorhaben zuzuordnen ist,5.Beginn und geplanter Abschluss des Vorhabens,6.einen Finanzierungsplan.2Durch Verordnung können ergänzende Antragsdaten vorgeschrieben oder es kann bei budgetierten Förderungen auf den Antrag verzichtet werden (§ 8 Satz 3 Nrn. 4 und 5). (3) Der kommunale Fördermittelempfänger hat innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Vorhabens die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch die Beschreibung des Vorhabens, den jeweiligen Beginn und Abschluss sowie die im Zusammenhang mit dem Vorhaben vereinnahmten Fördermittel und für das Vorhaben getätigten Ausgaben im Sinne des Finanzierungsplans nach Absatz 2 Nr. 6 zu erklären.(4) Die zuständige Stelle ist berechtigt, weitergehende Nachweise zu verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die sich aus diesem Gesetz und den dazu erlassenen Verordnungen ergebenden Verpflichtungen von einem kommunalen Fördermittelempfänger nicht eingehalten werden oder wurden.(5) 1Im Regelauszahlungsverfahren werden ab einer beantragten Gesamtfördersumme in Höhe von 100 000 Euro ausgezahlt 1.mit der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Förderung 40 Prozent der Gesamtfördersumme ohne eine Verwendungsfrist,2.mit Eingang der Erklärung nach Absatz 3 weitere 50 Prozent der Gesamtfördersumme und3.nach Abschluss der Prüfung gemäß Absatz 4, sofern sich ein Auszahlungsbetrag ergibt, der noch offene Restbetrag.2Im Regelauszahlungsverfahren wird bei einer beantragten Gesamtfördersumme von weniger als 100 000 Euro diese als Einmalzahlung mit der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Förderung ausgezahlt. 3Durch Verordnung können ergänzende Auszahlungsvorgaben oder ein von den Sätzen 1 und 2 abweichendes besonderes Auszahlungsverfahren vorgeschrieben werden (§ 8 Satz 3 Nr. 6).

§ 7

Auszahlung als Verwaltungsakt; Einschränkung der Erstattung und Verzinsung

(1) 1Eine Auszahlung aufgrund dieses Gesetzes gilt als dem kommunalen Fördermittelempfänger bekanntgegebener Verwaltungsakt. 2Lehnt die zuständige Stelle die Auszahlung ab, hat sie dies dem Antragsteller bekanntzugeben. (2) 1Soweit ein Verwaltungsakt nach Absatz 1 Satz 1 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen nur dann zu erstatten, wenn der zurückzufordernde Betrag 2 500 Euro übersteigt. 2Von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs ist abzusehen, wenn die Zinsen 1 500 Euro nicht übersteigen.

§ 8

Verordnungsermächtigung

1Das für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Förderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Zentralen Stelle Förderwesen und dem Finanzministerium durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Bereitstellung und Auszahlung von Fördermitteln als pauschalierte, budgetierte oder projektbezogene Förderung zu regeln. 2In der Verordnung nach Satz 1 sind Regelungen zu treffen über 1.den Zweck oder die Zwecke der Förderung,2.den Gegenstand oder die Gegenstände der Förderung,3.den oder die Empfänger der Förderungen,4.die nähere Ausgestaltung der Förderungen als pauschalierte, budgetierte oder projektbezogene Förderungen und ihre jeweiligen Voraussetzungen sowie die Vorhabenauswahl,5.den Zeitraum der Förderungen,6.die zuständige Stelle,7.Art, Umfang und Höhe der Förderungen einschließlich der Festlegung der Ermittlung nach § 3 Abs. 6,8.das Auszahlungsverfahren bei pauschalierten Förderungen,3In der Verordnung nach Satz 1 können Regelungen getroffen werden über 1.gegenüber § 3 Abs. 2 Satz 2 kürzere Zweckbindungsfristen,2.den Umfang der Mitwirkungspflicht der kommunalen Fördermittelempfänger nach § 3 Abs. 5,3.die verpflichtende Nutzung eines bestimmten Onlinedienstes,4.§ 5 Abs. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 2 Satz 1 ergänzende Antragsdaten,5.den Verzicht auf einen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1,6.ergänzende Auszahlungsvorgaben oder ein besonderes Auszahlungsverfahren bei budgetierten und projektbezogenen Förderungen,7.weitere am Förderverfahren beteiligte Stellen,8.fachlich-inhaltliche Anforderungen an die Umsetzung der Fördervorhaben,9.die Weiterleitung der Mittel durch Kommunen an Dritte,10.die Umverteilung nicht abgerufener Fördermittel auf andere kommunale Fördermittelempfänger.

§ 9

Evaluation

Das für Inneres zuständige Ministerium evaluiert dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2028.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.