Niedersächsische Verordnung über den Klimarat (NKlimaRVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 04.03.2026
Zusammensetzung des Klimarats, Berufung und Ausscheiden von Mitgliedern, Vorsitz
(1) 1Der Klimarat besteht aus 15 Mitgliedern. 2Sechs Mitglieder müssen sich zum Zeitpunkt der Berufung wissenschaftlich mit Fragen aus dem Bereich der Sektoren nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) oder der Sozialwissenschaften beschäftigen (wissenschaftliche Mitglieder). 3Für die neun weiteren Mitglieder können die folgenden Verbände auf Anforderung des für Klimaschutz zuständigen Ministeriums (Fachministerium) Vorschläge unterbreiten: 1.Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens,2.Unternehmerverbände Niedersachsen e. V.,3.IHK Niedersachsen (IHKN),4.Landesvertretung der Handwerkskammern Niedersachsen e. V.,5.Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Niedersachsen e. V.,6.NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Niedersachsen e. V.,7.Landvolk Niedersachsen Landesbauernverband e. V.,8.Deutscher Gewerkschaftsbund Bezirk Niedersachsen - Bremen - Sachsen-Anhalt und9.Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V.4Jeder Verband soll mindestens eine Frau und einen Mann vorschlagen. 5Das Fachministerium ist an die Vorschläge nicht gebunden. (2) 1Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von fünf Jahren berufen. 2Eine erneute Berufung ist einmal zulässig. (3) 1Die Mitglieder wählen in der ersten Sitzung der Amtszeit für deren gesamte Dauer in geheimer Wahl aus dem Kreis der wissenschaftlichen Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. 2Das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied soll eine Frau sein. 3Die Wahl kann nur stattfinden, wenn in der Sitzung mindestens vier wissenschaftliche Mitglieder und fünf weitere Mitglieder anwesend sind. 4Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Mitglieder des Klimarats gestimmt hat. 5Das vorsitzende Mitglied vertritt den Klimarat nach außen und nimmt die ihm in § 5 Abs. 3 und durch die Geschäftsordnung (§ 6) zugewiesenen Aufgaben wahr. (4) 1Ein Mitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landesregierung niederlegen. 2Die Landesregierung kann ein Mitglied aus wichtigem Grund abberufen. 3Scheidet ein Mitglied nach Satz 1 oder 2 aus, so beruft die Landesregierung ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit; Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Ausscheiden eines weiteren Mitglieds, das von einem Verband nach Absatz 1 Satz 3 vorgeschlagen wurde, nur dieser Verband einen Vorschlag unterbreiten kann.
Jährlicher Bericht
(1) Der Klimarat legt der Landesregierung den jährlichen Bericht nach § 7 a Abs. 1 Satz 2 NKlimaG bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres vor, erstmals zum 15. Dezember 2026. (2) 1Für den jährlichen Bericht erarbeiten die wissenschaftlichen Mitglieder einen Entwurf, der von den Mitgliedern des Klimarats in nicht öffentlicher Sitzung erörtert wird; § 4 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. 2Die Bewertung der Maßnahmen nach § 7 a Abs. 1 Satz 3 NKlimaG bezieht sich auf deren quantitativen und qualitativen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 NKlimaG sowie deren wirtschaftliche und soziale Effekte.
Stellungnahmen, Empfehlungen
1Neben dem Bericht nach § 7 a Abs. 1 Satz 2 NKlimaG erstellt der Klimarat zur Erfüllung der Beratungsaufgabe nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 NKlimaG auf Anforderung der Landesregierung Stellungnahmen und gibt ohne eine solche Anforderung Empfehlungen ab. 2§ 2 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Sitzungen, Beschlüsse
1Der Klimarat entscheidet über den jährlichen Bericht, über die Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen sowie über weitere in der Geschäftsordnung für eine Beschlussfassung vorgesehene Inhalte in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss. 2Die Geschäftsstelle (§ 5) lädt mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung ein. 3Der Klimarat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier wissenschaftliche Mitglieder und mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind. 4Mitglieder, die durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend. 5Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Klimarats gefasst. 6Jedes Mitglied des Klimarats kann seine abweichende Meinung in einem Sondervotum niederlegen; dieses ist dem Bericht, der Stellungnahme oder der Empfehlung beizufügen.
Geschäftsstelle, wissenschaftliche Zuarbeit
(1) 1Die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen GmbH richtet eine Geschäftsstelle ein, die den Klimarat unterstützt. 2Aufgaben der Geschäftsstelle sind insbesondere 1.die Führung der laufenden Geschäfte des Klimarats,2.die Einberufung von Sitzungen, deren inhaltliche und organisatorische Vor- und Nachbereitung einschließlich der Fertigung einer Niederschrift über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen,3.die Unterstützung bei der Erstellung des jährlichen Berichts, der Stellungnahmen und der Empfehlungen einschließlich der wissenschaftlichen Zuarbeit sowie4.die Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit des Klimarats.(2) Die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen GmbH wählt das Personal für die wissenschaftliche Zuarbeit nach Anhörung der wissenschaftlichen Mitglieder aus.(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterstehen fachlich dem Klimarat und unterliegen den fachlichen Weisungen des vorsitzenden Mitglieds.(4) Die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle können an den Sitzungen des Klimarats als Zuhörende teilnehmen.
Geschäftsordnung
Der Klimarat beschließt eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Einzelheiten zur Beschlussfassung, zu den Sitzungen und zur Niederschrift regelt und weitere Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds bestimmen kann.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.Hannover, den 2. März 2026Die Niedersächsische LandesregierungLiesMeyer
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.