---
title: "NKlimaG — Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/ni/nklimag"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Niedersachsen"
language: "de"
source: "https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/f4d808b7-0a4a-34e1-bdd6-f1a88b8131bb"
updated: "2026-05-13T16:48:57+00:00"
---

# NKlimaG — Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)

**Landesrecht Niedersachsen**
*Ausfertigung:* 01.01.2026


### § 1 — Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, in Niedersachsen die Erbringung eines angemessenen und wirksamen Beitrages zur Erreichung der internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzziele zu gewährleisten sowie Regelungen für angemessene Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zu schaffen, um dessen Folgen zu mindern.

### § 2 — Begriffsbestimmungen

(1) Treibhausgasemissionen im Sinne dieses Gesetzes sind anthropogene Freisetzungen von Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffmonoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3) sowie teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) und perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFKW) in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, wobei eine Tonne Kohlendioxidäquivalent eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases ist, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht.(2) Gesamtemissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die jährlichen Treibhausgasemissionen in Niedersachsen.(3) Treibhausgasneutralität im Sinne dieses Gesetzes ist das Gleichgewicht zwischen anthropogenen Treibhausgasemissionen aus Quellen und dem Abbau von Treibhausgasen durch Senken.(4) Landesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung und die ihr unmittelbar nachgeordneten Landesbehörden.(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind:1.Solarenergieanlagen Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Strom aus solarer Strahlungsenergie,2.Photovoltaikanlagen Solarenergieanlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,3.Freiflächenanlagen Photovoltaikanlagen, die nicht auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, angebracht sind,4.Agri-Photovoltaikanlagen Freiflächenanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche so errichtet werden, dass auch nach ihrer Errichtung eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung einschließlich einer maschinellen Bewirtschaftung auf mindestens 85 Prozent der Fläche weiterhin möglich ist.(6) Klimaresilienz im Sinne dieses Gesetzes ist die Widerstands- und Anpassungsfähigkeit der Bevölkerung, der Infrastruktur, der Wirtschaft, der Natur, der Ökosysteme und der Biodiversität gegenüber den Folgen des Klimawandels.(7) Im Sinne dieses Gesetzes sind1.Fahrzeuge mit sauberen Antrieben Fahrzeuge, die die für ihre Fahrzeugklasse geltenden Anforderungen des Artikels 4 Nr. 4 der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität (ABl. EU Nr. L 120 S. 5, Nr. L 173 S. 15; 2011 Nr. L 37 S. 30), geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 188 S. 116), erfüllen, 2.Fahrzeuge mit emissionsfreien Antrieben Straßen- und Schienenfahrzeuge, die die Anforderungen an die Emission von Kohlendioxid gemäß Artikel 4 Nr. 5 der Richtlinie 2009/33/EG erfüllen.

### § 3 — Niedersächsische Klimaziele, Hinwirkungsverpflichtung, Vorbildfunktion, Berücksichtigungsgebot

(1) 1Niedersächsische Klimaziele sind: 1.die Minderung der Gesamtemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 75 Prozent, bis zum Jahr 2035 um mindestens 90 Prozent, jeweils bezogen auf die Gesamtemissionen im Vergleichsjahr 1990, und darüber hinaus die Erreichung von Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040,2.die Minderung der jährlichen Treibhausgasemissionen der Landesverwaltung bis zum Jahr 2030 um 80 Prozent, bezogen auf die Treibhausgasemissionen der Landesverwaltung im Vergleichsjahr 1990, und darüber hinaus die Organisation einer treibhausgasneutralen Landesverwaltung bis zum Jahr 2035,3.die bilanzielle Deckung des Energie- und Wasserstoffbedarfs in Niedersachsen durch erneuerbare Energien bis zum Jahr 2040 durch a)die Erzeugung von Strom durch Freiflächenanlagen auf mindestens 0,5 Prozent der Landesfläche bis zum Jahr 2033, wobei auf das zu erreichende Flächenziel bereits Flächen angerechnet werden, die für eine Nutzung durch Freiflächenanlagen ausgewiesen sind oder für die eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen vorliegt,b)die Realisierung von insgesamt mindestens 30 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus Windenergie an Land und von insgesamt mindestens 65 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen bis zum Jahr 2035, davon mindestens 50 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus anderen als Freiflächenanlagen;4.der Erhalt und die Erhöhung natürlicher Kohlenstoffspeicherkapazitäten, 5.die Minderung der jährlichen Treibhausgasemissionen aus kohlenstoffreichen Böden bis zum Jahr 2030 um 1,65 Millionen Tonnen bezogen auf die Treibhausgasemissionen aus kohlenstoffreichen Böden im Vergleichsjahr 2020 und6.die Minderung der Folgen des Klimawandels für die Bevölkerung und ihre Gesundheit, für die Wirtschaft, für die Infrastruktur, für die Natur, für die Ökosysteme und für die Biodiversität sowie die Stärkung der Klimaresilienz.2Das Land wirkt gemeinsam mit den regionalen Planungsträgern auf die Ausweisung von 2,2 Prozent der Landesfläche für die Windenergie bis Ende des Jahres 2026 hin. (2) 1Die Klimaziele sollen unter Berücksichtigung der Innovationsfähigkeit, der Leistungsfähigkeit und der industriepolitischen Chancen der niedersächsischen Wirtschaft, der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Niedersachsen, der Versorgungssicherheit, der finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Landes und der Sozialverträglichkeit erreicht werden. 2Die Landesverwaltung und die sonstigen öffentlichen Stellen des Landes haben eine Vorbildfunktion für die Erfüllung der Klimaziele. 3Die sozialverträgliche Umsetzung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen in privatrechtlichen Unternehmen gehört zu den besonderen Interessen des Landes, die die auf Veranlassung des Landes in die Aufsichtsorgane dieser Unternehmen gewählten oder entsandten Mitglieder nach § 65 Abs. 6 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) zu berücksichtigen haben. (3) 1Die Durchführung von Vorhaben, die der Erreichung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Klimaziele dienen, liegt im überragenden öffentlichen Interesse des Landes; dieses Interesse ist in Schutzgüterabwägungen, die in einem nach Landesrecht durchzuführenden Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren vorzunehmen sind, entsprechend zu gewichten. 2Die Landesverwaltung soll Verfahren, die Vorhaben nach Satz 1 betreffen, vorrangig führen. 3Im Übrigen hat die Landesverwaltung, soweit nicht im Dritten Abschnitt dieses Gesetzes etwas Besonderes bestimmt ist, die Klimaziele in allen Angelegenheiten des Landes, insbesondere vor einer Entscheidung über Maßnahmen von finanzieller Bedeutung, zu berücksichtigen. 4Hierzu sind die jeweiligen Treibhausgaseinsparungen und -emissionen zu ermitteln; dies gilt nicht, soweit die Anforderung nach Halbsatz 1 nicht mit angemessenem Aufwand zu erfüllen ist.

### § 3a — Planung von Freiflächenanlagen

1Die Planung von Freiflächenanlagen zur Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 soll auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen insbesondere erfolgen auf 1.kohlenstoffreichen Böden, für die die Möglichkeit der Wiedervernässung besteht,2.Böden mit einer bodenkundlichen Feuchtestufe kleiner als 3 oder größer als 8, die eine besondere Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz nicht aufweisen,3.altlastenverdächtigen Flächen sowie4.Ackerflächen mit einer mindestens hohen potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser(Grundsatz der Raumordnung). 2Auf Böden mit einer Grünland- und Ackerzahl von 50 oder mehr, die nicht zugleich Böden im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 sind, sollen Freiflächenanlagen mit Ausnahme von Agri-Photovoltaikanlagen wegen der besonderen Bedeutung dieser Böden für die Sicherung der landwirtschaftlichen Nahrungsproduktion nicht geplant werden (Grundsatz der Raumordnung).

### § 4 — Strategie zum Klimaschutz

(1) 1Die Strategie zum Klimaschutz (Klimaschutzstrategie) trifft die wesentlichen Festlegungen dazu, mit welchen Beiträgen des Landes die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 genannten Ziele erreicht werden sollen. 2Die Landesregierung schreibt hierzu die im Jahr 2021 beschlossene Klimaschutzstrategie erstmals im Jahr 2024 und danach mindestens alle fünf Jahre fort. 3Sie berücksichtigt dabei in angemessenem Umfang ökologische, wirtschaftliche und soziale Belange. (2) Die nach Absatz 1 Satz 2 fortzuschreibenden Klimaschutzstrategien müssen insbesondere enthalten: 1.die Festlegung von jährlichen Zwischenzielen, die bis zur Erreichung des für das Jahr 2030 nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geltenden Minderungsziels schrittweise erreicht werden sollen, 2.die Festlegung von Zielen für die Energiewirtschaft, die Industrie, den Verkehr, Gebäude, die Land- und Forstwirtschaft, die Abfallwirtschaft (Sektoren) sowie für den Aufbau der Wasserstoffwirtschaft und3.eine Darstellung der Ziele der Landesregierung zur Senkung des Primärenergieverbrauchs sowie die Festlegung von Zwischenzielen, die bis zur Erreichung des Deckungsziels nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 schrittweise erreicht werden sollen.

### § 4a — Maßnahmen zum Klimaschutz

(1) Die Staatskanzlei und die Ministerien planen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen, die einen Beitrag zur Erreichung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 genannten Ziele sowie der in der Klimaschutzstrategie genannten Ziele und Zwischenziele leisten, und setzen diese um, wobei auch Förder- und Unterstützungsmaßnahmen zur Erforschung und Entwicklung klimaschützender Technologien vorzusehen sind. (2) 1Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sollen im Rahmen der Zuständigkeit des Landes insbesondere für die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Sektoren sowie für den Aufbau der Wasserstoffwirtschaft geplant werden. 2Maßnahmen für den Verkehrssektor sollen dabei klimaneutrale Mobilität unterstützen und die Maßnahmen nach § 12 ergänzen. (3) Die Planung und Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigen die besondere Bedeutung1.der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie des Ausbaus erneuerbarer Energien einschließlich der notwendigen Stromnetz- und Energieinfrastruktur für die Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 sowie der Ziele und Zwischenziele nach § 4 Abs. 2, 2.von kohlenstoffreichen Böden, insbesondere von Moorböden, von ober- und unterirdischen Kohlenstoffspeicherkapazitäten des Waldes sowie des Kohlenstoffspeichers Holz für die Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5, 3.der verstärkten Auslastung und höheren Effizienz von Verkehrsmitteln, der Steigerung des Rad- und Fußgängerverkehrs, der verstärkten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote zur gemeinsamen Nutzung eines Fahrzeuges durch mehrere Personen mit gleichem oder ähnlichem Fahrtziel, der Stärkung des Schienenverkehrs sowie der Minderung des Verbrauchs fossiler Energien durch die Nutzung alternativer, auf erneuerbaren Energien basierender treibhausgasneutraler Antriebe und Kraftstoffe für die Unterstützung einer klimaneutralen Mobilität und4.der Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung.

### § 5 — Strategie für eine treibhausgasneutrale Landesverwaltung

(1) 1Die Strategie für eine treibhausgasneutrale Landesverwaltung legt fest, wie das in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannte Ziel erreicht werden soll. 2Die Landesregierung schreibt hierzu die im Jahr 2021 beschlossene Strategie mindestens alle fünf Jahre fort. 3§ 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Die Strategie für eine treibhausgasneutrale Landesverwaltung enthält1.die Festlegung von Zwischenzielen, die bis zur Erreichung des Ziels nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 schrittweise erreicht werden sollen, und 2.eine Darstellung geplanter Maßnahmen, die einen Beitrag zur Erreichung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Ziels oder der in Nummer 1 genannten Zwischenziele leisten.

### § 6 — Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels

1Die Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (vorsorgende Klimaanpassungsstrategie) trifft entsprechend den Vorgaben des § 10 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes (KAnG) vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 393) die wesentlichen Festlegungen dazu, mit welchen Beiträgen des Landes die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Ziele erreicht werden sollen. 2Die Landesregierung schreibt hierzu die im Jahr 2021 beschlossene Anpassungsstrategie erstmals im Jahr 2026 und danach mindestens alle fünf Jahre nach den Vorgaben des § 10 Abs. 6 Satz 1 KAnG fort.

### § 7 — Monitoring

(1) Das Land überprüft den Stand der Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie der nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Zwischenziele durch ein Monitoring. (2) Das Monitoring besteht aus:1.einem von der Landesstatistikbehörde zu erstellenden Bericht über die Entwicklung der Gesamtemissionen und der Treibhausgasemissionen der einzelnen Sektoren, 2.einer von dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium geführten, jährlich zu aktualisierenden Darstellung zum Stand der Umsetzung der Maßnahmen nach § 4a, 3.dem jährlichen Bericht des Klimarats nach § 7a Abs. 1 Satz 2, 4.einem von dem für das staatliche Baumanagement zuständigen Ministerium zu erstellenden Energiebericht für die von der Landesverwaltung genutzten Gebäude und5.einem von dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium zu erstellenden Bericht über die Emissionen von Kohlendioxid, die je Kalenderjahr durch die Dienstkraftfahrzeuge des Landes und durch die Dienstreisen der Mitglieder der Landesregierung sowie der Beschäftigten der Landesverwaltung verursacht werden und6.einer von dem für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels zuständigen Ministerium geführten, jährlich zu aktualisierenden Darstellung zum Stand der Umsetzung der Maßnahmen nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 KAnG. (3) Der Bericht nach Absatz 2 Nr. 1 ist spätestens bis zum 31. Dezember des auf das berichtsgegenständliche Kalenderjahr folgenden übernächsten Kalenderjahres zu erstellen.(4) 1Der Energiebericht nach Absatz 2 Nr. 4 enthält folgende Angaben: 1.die beim Land je Kalenderjahr für die Gebäude nach Absatz 2 Nr. 4 insgesamt anfallenden Kosten für Strom- und Heizenergie, die diesen Kosten zugrunde liegenden Verbräuche und die damit verbundenen Emissionen von Kohlendioxid sowie2.die Verbräuche je Kalenderjahr an Strom- und Heizenergie derjenigen Gebäude nach Absatz 2 Nr. 4, für die beim Land Energiekosten anfallen und für die aufgrund von separaten Abnahmestellen Einzeldaten vorhanden sind, jeweils bezogen auf die Nutzfläche im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 26, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 10 oder 22, des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728). 2Für die Angabe des Verbrauchs an Heizenergie gilt § 17 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. 3Für die Erstellung und Veröffentlichung des Energieberichts gilt § 17 Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Angaben nach Satz 1 für jedes Kalenderjahr in den Bericht aufgenommen werden müssen. (5) 1Für den Bericht nach Absatz 2 Nr. 5 gilt § 17 Abs. 3 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Berichtszeitraum mit dem Kalenderjahr 2021 beginnt und die Angaben nach Absatz 2 Nr. 5 für jedes Kalenderjahr in den Bericht aufgenommen werden müssen. 2Im Übrigen gilt § 17 Abs. 3 Satz 3 entsprechend. (6) Die Berichte nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 bis 5 sowie die Darstellungen nach Absatz 2 Nrn. 2 und 6 sind von der jeweils für deren Erstellung zuständigen Stelle in elektronisch abrufbarer Form zu veröffentlichen.

### § 7a — Klimarat

(1) 1Die Landesregierung richtet einen Klimarat ein, der sie bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen berät, die zur Erreichung der Klimaziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 beitragen. 2Die Beratung erfolgt insbesondere durch einen jährlichen Bericht, den der Klimarat der Landesregierung vorlegt. 3In seinem Bericht nimmt der Klimarat Stellung zur Entwicklung der Gesamt- und der Treibhausgasemissionen der Sektoren und bewertet die Maßnahmen nach § 4a Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Beitrag zur Erreichung der in Satz 1 genannten Klimaziele; er kann zusätzliche Maßnahmen vorschlagen. 4Die Bewertung der Maßnahmen berücksichtigt Minderungsbeiträge durch Klimaschutzmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Union. (2) 1Die Mitglieder des Klimarats werden auf Vorschlag des für Klimaschutz zuständigen Ministeriums durch die Landesregierung berufen; mindestens die Hälfte der Mitglieder sollen Frauen sein. 2Die Mitglieder werden ehrenamtlich tätig; sie sind nicht weisungsgebunden. (3) Die Landesregierung regelt durch Verordnung 1.das Nähere zu den Aufgaben nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4,2.das Verfahren im Klimarat,3.die Zusammensetzung des Klimarats sowie das Nähere zur Berufung seiner Mitglieder,4.die Unterstützung des Klimarats durch eine Geschäftsstelle.

### § 8 — Gesetz- und Verordnungsentwürfe, Zuwendungen

(1) 1Bei der Erstellung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen durch die Landesregierung sind die Auswirkungen der geplanten Regelungen auf die Erreichung der Klimaziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zu ermitteln und durch Abwägung mit den Zwecken der geplanten Regelungen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. 2Hierzu sind die Treibhausgaseinsparungen und -emissionen zu ermitteln, die sich im Fall der Umsetzung der geplanten Regelungen ergeben würden. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Auswirkungen und die Ergebnisse der Abwägung sind in der Begründung des Entwurfs darzustellen. 4Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, gilt nicht, soweit die Anforderung nicht mit angemessenem Aufwand zu erfüllen ist. (2) 1Für den Erlass von Förderrichtlinien zu Zuwendungen des Landes und für die Festlegung der mit diesen Zuwendungen verbundenen Zwecke gilt Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend. 2Die ermittelten Auswirkungen sowie die Ergebnisse der Abwägung sind zu dokumentieren. 3Die Verpflichtungen zur Ermittlung von Treibhausgaseinsparungen und -emissionen und zu ihrer Dokumentation gelten nicht, soweit diese nicht mit angemessenem Aufwand zu erfüllen sind. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Zuwendungen des Landes, die nicht aufgrund einer Förderrichtlinie gewährt werden sollen, sowie für Verlängerungen und wesentliche Änderungen von Förderrichtlinien entsprechend.

### § 9 — Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Investitionen und Beschaffungen

(1) Im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 7 Abs. 2 LHO für Investitionen und Beschaffungen sollen bei der Bestimmung der wirtschaftlichsten Lösungsalternative die Klimaziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 berücksichtigt werden. (2) 1Bei Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach Absatz 1 ist von der Landesverwaltung zur monetären Bewertung von Treibhausgasemissionen ein CO2-Preis mindestens in Höhe des nach § 10 Abs. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in der bis zum 15. November 2022 geltenden Fassung vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), geändert durch Gesetz vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291), gültigen Mindestpreises oder Festpreises zugrunde zu legen; dies gilt nicht, soweit die Anforderung nach Halbsatz 1 nicht mit angemessenem Aufwand zu erfüllen ist. 2Die Landesregierung kann das Nähere zur Höhe des nach Satz 1 zugrunde zu legenden CO2-Preises durch Verwaltungsvorschrift regeln. (3) Bei Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach Absatz 1 sind von der Landesverwaltung für die zur Verfügung stehenden Lösungsalternativen die entstehenden Kosten und Einsparungen über den Lebenszyklus einzubeziehen; dies gilt nicht, soweit die Anforderung nach Halbsatz 1 nicht mit angemessenem Aufwand zu erfüllen ist.

### § 9a — Beauftragte für den Klimaschutz

(1) 1Die Staatskanzlei und jedes Ministerium bestellen jeweils eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Klimaschutz. 2In den der Landesregierung unmittelbar nachgeordneten Landesbehörden sollen Beauftragte für den Klimaschutz bestellt werden; dabei kann auch die oder der Beauftragte des jeweils zuständigen Ministeriums zugleich für eine nachgeordnete Landesbehörde bestellt werden. (2) Die oder der Beauftragte initiiert und koordiniert Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 in der jeweiligen Behörde und ist im Rahmen dieser Aufgabe Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Beschäftigten.

### § 10 — Nutzung landeseigener Flächen

(1) Für Vorhaben des Küsten- und Hochwasserschutzes, die der Anpassung an die Folgen des Klimawandels dienen, sollen den Trägern der jeweiligen Vorhaben Flächen im Eigentum des Landes, deren Nutzung für die Durchführung der Vorhaben zulässig sowie geeignet und erforderlich ist, unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.(2) 1Die für die Verwaltung landeseigener Flächen zuständigen Behörden prüfen die im Landeseigentum stehenden Flächen des Außenbereichs systematisch auf ihre Eignung für die Nutzung durch Freiflächenanlagen und erfassen geeignete Flächen. 2Die erfassten Flächen sollen nach Maßgabe der bundesund landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung von Freiflächenanlagen genutzt werden.

### § 11 — Zusätzliche Anforderungen an die Gebäude der Landesverwaltung

(1) 1Über die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) hinaus ist die Landesverwaltung verpflichtet, Gebäude so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes höchstens 40 Prozent des Höchstwertes des Jahres-Primärenergiebedarfs beträgt, der nach dem Gebäudeenergiegesetz für das Gebäude zulässig ist. 2Im Fall der Erweiterung eines bestehenden Gebäudes darf der Jahres-Primärenergiebedarf des Erweiterungsbaus höchstens 40 Prozent des Höchstwertes für ein entsprechendes neu zu errichtendes Gebäude betragen. 3Im Fall der grundlegenden Renovierung oder sonstigen wesentlichen Änderung eines bestehenden Gebäudes darf im Ergebnis der Jahres-Primärenergiebedarf des gesamten Gebäudes höchstens 55 Prozent des Höchstwertes für ein entsprechendes neu zu errichtendes Gebäude betragen. 4§ 5 des Gebäudeenergiegesetzes in der in Satz 1 genannten Fassung bleibt unberührt. 5Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 gelten nicht für Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 19 Grad Celsius beheizt werden, und sie gelten nicht für Baumaßnahmen, für die mit der Planung vor dem 6. Juli 2022 begonnen wurde. (2) Die Landesverwaltung darf neu errichtete Gebäude zum Erstbezug nur dann ganz oder teilweise anmieten, wenn diese dem Standard nach Absatz 1 Satz 1 entsprechen.(3) 1Bis zum Jahr 2025 sind 30 Prozent und bis zum Jahr 2040 100 Prozent aller hierfür geeigneten Dachflächen von bestehenden Gebäuden im Eigentum des Landes mit Solarenergieanlagen auszustatten. 2Die Landesverwaltung kann zu diesem Zweck Dritten die Errichtung und die Nutzung von Solarenergieanlagen auf Dachflächen im Eigentum des Landes stehender Gebäude für einen Zeitraum von bis zu 25 Jahren auch unentgeltlich gestatten.

### § 12 — Maßnahmen zum Klimaschutz im Verkehrssektor

(1) Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung im Schienenpersonennahverkehr nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) ist das Land ergänzend zu den Zielsetzungen nach § 2 Abs. 4 NNVG verpflichtet, den Anteil von Schienenfahrzeugen mit emissionsfreien Antrieben an den für den landeseigenen Fahrzeugpool je Kalenderjahr insgesamt beschafften Schienenfahrzeugen kontinuierlich zu erhöhen und ab dem Jahr 2025 ausschließlich Schienenfahrzeuge mit emissionsfreien Antrieben zu beschaffen. (2) 1Bei der Gewährung von Zuwendungen für die Beschaffung von Fahrzeugen für den öffentlichen Personennahverkehr ist das Land auch ergänzend zu der Vorgabe des § 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes verpflichtet, die Beschaffung von Fahrzeugen mit sauberen oder emissionsfreien Antrieben besonders zu unterstützen. 2Bis zum Jahr 2035 soll das Land im Rahmen der Ausgestaltung der Förderung den Anteil von Fahrzeugen mit sauberen oder emissionsfreien Antrieben an den je Kalenderjahr insgesamt geförderten Fahrzeugen kontinuierlich erhöhen. 3Ab dem Jahr 2035 soll das Land ausschließlich die Beschaffung von Fahrzeugen mit sauberen oder emissionsfreien Antrieben fördern. 4Dabei ist der technologische Fortschritt zu berücksichtigen; Abweichungen von den Sätzen 2 und 3 sind insbesondere zur Vermeidung von negativen Auswirkungen auf den Umfang und die Qualität des Bedienungsangebots zulässig. (3) 1Über die Verpflichtung zur Einhaltung der Mindestziele nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 6 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) hinaus erhöht die Landesverwaltung bei der Neu- und Ersatzbeschaffung durch Kauf, Leasing oder Anmietung den Anteil von Straßenfahrzeugen mit sauberen Antrieben an der Gesamtzahl der beschafften Straßenfahrzeuge kontinuierlich in einer Weise, dass ab dem 1. Januar 2030 alle von der Landesverwaltung als Dienstkraftfahrzeuge genutzten Straßenfahrzeuge über saubere Antriebe verfügen. 2Ab dem 1. Januar 2030 beschafft die Landesverwaltung für den Dienstgebrauch nur noch Straßenfahrzeuge mit sauberen Antrieben. 3Ausgenommen von den Regelungen in den Sätzen 1 und 2 sind Straßenfahrzeuge, für deren Einsatzzwecke es kein entsprechendes Angebot gibt. 4Spätestens ab dem 1. Januar 2030 sind alle durch die Landesverwaltung genutzten Fahrzeuge, die keine Straßenfahrzeuge sind und die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, mit treibhausgasneutralen Kraftstoffen zu betanken.

### § 13 — Information über Ziele und Zwecke dieses Gesetzes

1Das Land informiert über die Ziele und Zwecke dieses Gesetzes sowie über die Bedeutung des Klimas, des Klimawandels, des Klimaschutzes und der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels. 2Es fördert mit geeigneten Mitteln das Verständnis für die Ziele und Zwecke dieses Gesetzes sowie die Auseinandersetzung mit den in Satz 1 genannten Themen.

### § 14 — Klimakompetenzzentrum

1Zur Beratung des Landes, der Kommunen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie von Privaten zu Fragen des Klimawandels und seiner Folgen für Niedersachsen richtet das für die Minderung der Folgen des Klimawandels zuständige Ministerium ein Klimakompetenzzentrum ein. 2Zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erstellt das Klimakompetenzzentrum insbesondere Klimaprojektionen für Niedersachsen und seine Teilräume und bewertet diese, entwickelt Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels, stellt klimatologische Daten zur Verfügung und unterhält Indikatoren- und Monitoringsysteme zur dauerhaften Beobachtung des Klimawandels und seiner Folgen.

### § 15 — Zuführungen an den Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen

Als Beitrag zur Erreichung der Klimaziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 werden ab dem Haushaltsjahr 2024 nach Maßgabe der Festsetzungen im Haushaltsplan des Landes als Zuführung zum Sondervermögen "Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen" jährlich Mittel und die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen ausgebracht; diese Mittel und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur für Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6 bis 9 des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen verwendet werden.

### § 16 — Aufgabenwahrnehmung und Kostenausgleich

(1) Die Kommunen erfüllen die ihnen in den Vorschriften dieses Abschnitts zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung.(2) 1Für Zahlungen an Kommunen aufgrund dieses Gesetzes gelten die §§ 19 und 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 21 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich entsprechend. 2Die Leistungen werden bis zum 30. September eines jeden Jahres erbracht.

### § 17 — Energieberichte

(1) 1Jede Kommune erstellt einen Energiebericht und veröffentlicht diesen. 2Der Energiebericht soll dazu dienen, durch Offenlegung der Energieverbräuche Möglichkeiten zu deren Senkung und zur Einsparung von Energiekosten zu ermitteln. (2) 1Der Energiebericht enthält mindestens folgende Angaben: 1.die je Kalenderjahr bei der Kommune anfallenden Kosten für Strom- und Heizenergie, die diesen Kosten zugrunde liegenden Verbräuche und die damit verbundenen Emissionen von Kohlendioxid sowie2.die Verbräuche je Kalenderjahr an Strom- und Heizenergie derjenigen von der Kommune genutzten Gebäude, für die bei der Kommune Energiekosten anfallen und für die aufgrund von separaten Abnahmestellen Einzeldaten vorhanden sind, jeweils bezogen auf die Nutzfläche im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 26, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 10 oder 22, des Gebäudeenergiegesetzes. 2Der Verbrauch an Heizenergie ist einer Witterungsbereinigung auf Grundlage eines den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Verfahrens zu unterziehen. (3) 1Der Energiebericht ist erstmalig für das Kalenderjahr 2022 zu erstellen und bis zum 31. Dezember 2023 zu veröffentlichen. 2Die folgenden Berichte umfassen jeweils einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (Berichtszeitraum), beginnend mit dem Kalenderjahr 2023, wobei die Angaben nach Absatz 2 für jedes Kalenderjahr in den Bericht aufgenommen werden müssen. 3Die Berichte sind jeweils bis zum 31. Dezember des auf den Berichtzeitraum folgenden Kalenderjahres zu veröffentlichen.

### § 18 — Klimaschutzkonzepte, Fördermittelberatung, Klimaschutzmanagement

(1) 1Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt sowie die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und die Region Hannover ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2025 Klimaschutzkonzepte für die eigene Verwaltung zu erstellen, zu beschließen, dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium elektronisch zu übermitteln und bei Bedarf fortzuschreiben. 2Das Klimaschutzkonzept enthält mindestens: 1.eine Ausgangsbilanz der jährlichen Treibhausgasemissionen der Verwaltung,2.eine Zielsetzung zur Minderung der Treibhausgasemissionen der Verwaltung, die sich im Mindestmaß an dem Ziel der Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) orientiert, 3.eine Festlegung von Zwischenzielen zur Erreichung des Ziels nach Nummer 2,4.eine Darstellung geplanter Maßnahmen, deren Umsetzung einen Beitrag zur Erreichung der in den Nummern 2 und 3 genannten Ziele leisten soll, und5.ein Verfahren, mit dem der Stand der Zielerreichung und der Maßnahmenumsetzung überprüft und anhand dessen Ergebnis über eine Fortschreibung des Klimaschutzkonzepts entschieden werden soll.(2) Jeder Landkreis und die Region Hannover ist ab dem 1. Januar 2025 verpflichtet, die kreis- oder regionsangehörigen Gemeinden zur Inanspruchnahme von Klimaschutzfördermitteln zu beraten und bei deren Beantragung zu unterstützen.(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Kommunen sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2026 ein Klimaschutzmanagement einzuführen, mit dem die strukturierte Umsetzung ihrer Klimaschutzkonzepte organisatorisch gewährleistet werden kann.(4) 1Das Land weist den Landkreisen und der Region Hannover zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 ab dem 1. Januar 2024 jährlich Mittel für zwei Vollzeitpersonalstellen der Entgeltgruppe 12 zuzüglich eines Betrages von 30 000 Euro zu. 2Das Land weist den kreisfreien Städten sowie der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 ab dem 1. Januar 2024 jährlich Mittel für eineinhalb Vollzeitpersonalstellen der Entgeltgruppe 12 zuzüglich eines Betrages von 30 000 Euro zu. 3Das Land weist den Kommunen zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 ab dem 1. Januar 2026 jährlich weitere Mittel für eine halbe Vollzeitpersonalstelle der Entgeltgruppe 12 zu. 4Die jährliche Berechnung der Höhe der Mittel erfolgt anhand der zum Zeitpunkt der Berechnung geltenden standardisierten Personalkostensätze für den Tarifbereich.

### § 19 — Entsiegelungskataster

(1) 1Jede Gemeinde, die nicht Mitglied einer Samtgemeinde ist, sowie jede Samtgemeinde ermittelt und erfasst bis zum 31. Dezember 2026, für welche Flächen ihres Gebietes die Möglichkeit zur Entsiegelung besteht. 2Die Erfassung erfolgt in einem vom Land zu diesem Zweck elektronisch bereitgestellten Entsiegelungskataster. 3Das Entsiegelungskataster ist fortlaufend zu ergänzen. (2) 1Das Land stellt jeder Gemeinde nach Absatz 1 und jeder Samtgemeinde ab dem Jahr 2026 jährlich Mittel von bis zu einem Zwölftel einer Vollzeitpersonalstelle der Entgeltgruppe 8 zur Verfügung. 2Die jährliche Berechnung der Höhe der Mittel erfolgt anhand der zum Zeitpunkt der Berechnung geltenden standardisierten Personalkostensätze für den Tarifbereich.

### § 20 — Wärmeplanung, planungsverantwortliche Stellen, Zieljahr

(1) 1Die Gemeinden, die nicht Mitglied einer Samtgemeinde sind, sowie die Samtgemeinden sind planungsverantwortliche Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 9 des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394). 2Vorbehaltlich der Regelungen in § 22 dieses Gesetzes haben die planungsverantwortlichen Stellen bei der Durchführung der Wärmeplanung und bei der Erstellung, Veröffentlichung und Übermittlung der Wärmepläne neben den Vorschriften des Teils 2 des Wärmeplanungsgesetzes auch die Absätze 2 und 3 und die §§ 21 und 23 dieses Gesetzes zu beachten. (2) 1Mehrere planungsverantwortliche Stellen können die Wärmeplanung für ihre Gebiete gemeinsam durchführen; den Wärmeplan hat jede planungsverantwortliche Stelle für ihr Gebiet zu erstellen, zu veröffentlichen und zu übermitteln. 2Wird die gemeinsame Wärmeplanung im Rahmen einer kommunalen Zusammenarbeit nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) durchgeführt, so ist abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NKomZG eine Übertragung der Aufgabe der Wärmeplanung ausgeschlossen. (3) 1Zieljahr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 24 WPG ist abweichend von § 1 Satz 1 WPG das Jahr 2040. 2Die planungsverantwortlichen Stellen können bei der Erstellung der Wärmepläne für ihr beplantes Gebiet ein früheres Zieljahr festlegen.

### § 21 — Vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung

(1) Planungsverantwortliche Stellen können für bestehende Gemeindegebiete im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 WPG bei der Wärmeplanung ein vereinfachtes Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 durchführen. (2) 1Abweichend von § 7 Abs. 1 WPG müssen nur die in § 7 Abs. 2 WPG genannten Stellen beteiligt werden. 2Ihnen ist mindestens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Liegt für ein Teilgebiet ein Plan im Sinne des § 9 Abs. 2 WPG vor oder befindet sich dieser in Erstellung und erscheint die Versorgung des Teilgebietes durch ein Wärmenetz wahrscheinlich, so kann in Ergänzung zur Eignungsprüfung nach § 14 WPG für das Teilgebiet ein Wasserstoffnetz ausgeschlossen werden. (4) Von der Bestimmung von Eignungsstufen nach § 19 Abs. 2 WPG kann abgesehen werden.

### § 22 — Übergangsregelungen für die Erstellung und Veröffentlichung von Wärmeplänen für die Gebiete mit Ober- und Mittelzentren

1Die planungsverantwortlichen Stellen, in denen gemäß dem Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (Anlage 1 [zu § 1 Abs. 1] der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen in der Fassung vom 26. September 2017, Nds. GVBl. S. 378, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. September 2022, Nds. GVBl. S. 521, 2023 S. 103) ein Ober- oder Mittelzentrum liegt, wenden für die Erstellung und Veröffentlichung ihrer Wärmepläne weiterhin § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 bis 5 sowie § 21 in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung dieses Gesetzes an. 2Planungsverantwortliche Stellen nach Satz 1, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind, haben den Wärmeplan jedoch abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 in der in Satz 1 genannten Fassung dieses Gesetzes bis zum 30. Juni 2026 zu erstellen.

### § 23 — Elektronische Übermittlung von Wärmeplänen, Mitteilung eines Fortschreibungsbedarfs

(1) 1Die planungsverantwortlichen Stellen haben ihre Wärmepläne dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium elektronisch zu übermitteln. 2Wärmepläne, die nach den Vorschriften des Teils 2 des Wärmeplanungsgesetzes erstellt wurden, sind innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung zu übermitteln. 3Wärmepläne, die nach der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung dieses Gesetzes erstellt wurden, sind innerhalb von drei Monaten nach der Fertigstellung zu übermitteln, wenn sie nicht bereits nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 Halbsatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung dieses Gesetzes übermittelt wurden. 4Wärmepläne, die unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 WPG erstellt und veröffentlicht wurden (freiwillige Wärmeplanung), sind bis zum 30. Juni 2026 zu übermitteln. (2) 1Mit der Übermittlung eines Wärmeplans nach Absatz 1 Satz 2 sind auch die in Anlage 2 des Wärmeplanungsgesetzes genannten Daten und kartografischen Darstellungen zu übermitteln. 2Mit der Übermittlung eines Wärmeplans nach Absatz 1 Sätze 3 und 4 sind auch die in Anlage 2 des Wärmeplanungsgesetzes genannten Daten und kartografischen Darstellungen zu übermitteln, soweit sie in den Wärmeplänen enthalten sind. 3Planungsverantwortliche Stellen, die den Wärmeplan nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu übermitteln haben, haben die in Anlage 2 des Wärmeplanungsgesetzes genannten Daten und kartografischen Darstellungen, soweit sie in den Wärmeplänen enthalten sind, bis zum 31. März 2026 zu übermitteln. 4Für die Übermittlung der Daten ist die von dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium auf dessen Internetseite veröffentlichte und bereitgestellte Vorlage zu verwenden. 5Für die Übermittlung der kartografischen Darstellungen sind Geodatensätze zu verwenden, die in gängige GIS-Softwareprogramme importiert werden können. (3) 1Stellt die planungsverantwortliche Stelle einen Bedarf für die Fortschreibung des Wärmeplans fest, so teilt sie dies dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium mit. 2Für die Fortschreibung gelten Absatz 1 Sätze 1 und 2 und Absatz 2 Sätze 1, 4 und 5 entsprechend.

### § 24 — Kostenausgleich, Bonus für freiwillige Wärmeplanung

(1) 1Das Land weist jeder planungsverantwortlichen Stelle als Kostenausgleich folgende Mittel zu: 1.für die Erstellung eines Wärmeplans nach den Vorschriften des Teils 2 des Wärmeplanungsgesetzes in den Jahren 2026, 2027 und 2028 jeweils einen Betrag in Höhe von 30 000 Euro zuzüglich 0,30 Euro je Einwohnerin oder Einwohner,2.für die Erststellung eines Wärmeplans nach den Vorschriften der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung dieses Gesetzes im Jahr 2026 einen Betrag in Höhe von 40 000 Euro zuzüglich 0,25 Euro je Einwohnerin oder Einwohner,3.für die Fortschreibung eines Wärmeplans nach § 25 WPG einen Betrag in Höhe von 17 500 Euro zuzüglich 0,15 Euro je Einwohnerin oder Einwohner, wobei die Mittel jedoch höchstens für zwei Fortschreibungen zugewiesen werden, und 4.für eine Übermittlung nach § 23 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 im Jahr 2027 einmalig einen Betrag in Höhe von 1 000 Euro. 2Für die Zuweisung ist die Einwohnerzahl maßgeblich, die die Landesstatistikbehörde für den Stichtag des 30. Juni des jeweiligen Vorjahres ermittelt hat. 3Das Land weist die Mittel nach Satz 1 Nr. 3 in dem Jahr zu, das auf die Mitteilung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 folgt. (2) 1Planungsverantwortliche Stellen, die eine freiwillige Wärmeplanung durchgeführt haben, erhalten im Jahr 2027 auf Antrag einen einmaligen Bonus in Höhe von 90 000 Euro zuzüglich 0,90 Euro je Einwohnerin oder Einwohner unter Anrechnung bewilligter Fördermittel des Bundes für die Wärmeplanung. 2Der Antrag ist bis zum 31. März 2027 bei dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium elektronisch zu stellen. 3In dem Antrag ist mitzuteilen, in welcher Höhe Fördermittel des Bundes bewilligt wurden. 4Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

### § 25 — Mitteilung von Entscheidungen über die Ausweisung eines Gebietes zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet

Die planungsverantwortlichen Stellen teilen ihre Entscheidungen über die Ausweisung eines Gebietes als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 Abs. 1 WPG innerhalb eines Monats nach ihrer Entscheidung dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie mit.

### § 26 — Klimaanpassungskonzepte

(1) 1Die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und die Region Hannover sind öffentliche Stellen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 KAnG. 2Sie sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2028 Klimaanpassungskonzepte nach Maßgabe des § 12 KAnG und nach Maßgabe dieses Gesetzes aufzustellen und zu beschließen. 3Dabei stellen die Landkreise und die Region Hannover, vorbehaltlich der Zuständigkeit der Stadt Göttingen und der Landeshauptstadt Hannover, abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 KAnG jeweils nur ein Klimaanpassungskonzept auf, welches ihr gesamtes Kreis- oder Regionsgebiet abdeckt. 4Die Konzepte sind spätestens alle fünf Jahre nach deren erstmaligen Beschluss fortzuschreiben und erneut zu beschließen. (2) Das Klimaanpassungskonzept enthält mindestens:1.eine Analyse der bereits eingetretenen und zu erwartenden Klimaveränderungen sowie deren Auswirkungen auf das Gebiet, für welches das Konzept aufgestellt wird (Konzeptgebiet),2.eine Darstellung der aus der Analyse nach Nummer 1 für einzelne Handlungsfelder abzuleitenden Handlungserfordernisse,3.einen Katalog möglicher Maßnahmen zur Umsetzung der aus der Darstellung nach Nummer 2 abgeleiteten Handlungserfordernisse durch die jeweils zuständigen Kommunen und4.ein Verfahren, mit dem der Stand der Umsetzung von Maßnahmen überprüft wird, für die die öffentlichen Stellen zuständig sind.(3) 1Die Landkreise und die Region Hannover beteiligen die Gemeinden des Konzeptgebietes bei der Aufstellung des Klimaanpassungskonzepts. 2Die öffentlichen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 entscheiden, ob und in welcher Form sie die Öffentlichkeit bei der Aufstellung der Klimaanpassungskonzepte beteiligen und über die Umsetzung von Maßnahmen informieren. (4) 1Klimaanpassungskonzepte nach Absatz 1 Satz 2 sowie deren Fortschreibungen nach Absatz 1 Satz 4 sind dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium jeweils spätestens drei Monate nach deren Beschluss elektronisch zu übermitteln. 2Anpassungskonzepte öffentlicher Stellen, die nach dem 31. Dezember 2023, aber vor dem 1. Januar 2026 fertiggestellt worden sind, gelten als Klimaanpassungskonzepte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie 1.inhaltlich den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechen und2.dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium spätestens bis zum 30. Juni 2026 elektronisch übermittelt werden(bestehende Konzepte). 3Bestehende Konzepte sind spätestens alle fünf Jahre nach der jeweiligen Fertigstellung fortzuschreiben und entsprechend Satz 1 zu übermitteln. (5) 1Jede Gemeinde, die nicht Mitglied einer Samtgemeinde ist, sowie jede Samtgemeinde und jede öffentliche Stelle nach Absatz 1 Satz 1 berichtet dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium zum 30. Juni 2026, ob für ihr Gebiet ein Klimaanpassungskonzept vorliegt; die Verpflichtung nach Halbsatz 1 entfällt, wenn das Klimaanpassungskonzept bereits nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 übermittelt wurde. 2Nach dem 30. Juni 2026 fertiggestellte oder fortgeschriebene Klimaanpassungskonzepte der Kommunen nach Satz 1 sind dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium jeweils drei Monate nach Fertigstellung zu melden; die Verpflichtung nach Halbsatz 1 entfällt, wenn das Klimaanpassungskonzept oder seine Fortschreibung bereits nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 übermittelt wurde. 3Die Berichterstattung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt in einer von dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium auf dessen Internetseite veröffentlichten und bereitgestellten Vorlage. (6) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Kommunen sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2027 ein Klimaanpassungsmanagement einzuführen, mit dem die strukturierte Umsetzung ihrer Klimaanpassungskonzepte organisatorisch gewährleistet werden kann.(7) 1Das Land weist den Landkreisen, den kreisfreien Städten sowie der Landeshauptstadt Hannover, der Stadt Göttingen und der Region Hannover zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 sowie 3 bis 6 ab dem 1. Januar 2027 jährlich Mittel für eine Vollzeitpersonalstelle der Entgeltgruppe 12 sowie im Jahr 2027 einmalig Mittel in Höhe von 50 000 Euro zu. 2Die Berechnung der Höhe der Mittel erfolgt anhand der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden standardisierten Personalkostensätze für den Tarifbereich.

### § 27 — Datenübermittlungen nach § 11 WPG

Abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 WPG werden den nach § 11 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 WPG Auskunftspflichtigen die für die Datenübermittlung entstehenden Aufwendungen nicht erstattet.

### § 28 — Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen

Abweichend von § 29 Abs. 1 Nr. 2 WPG muss die jährliche Nettowärmeerzeugung für jedes Wärmenetz ab dem 1. Januar 2040 zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.

### § 29 — Zuständigkeiten

(1) Das für Klimaschutz zuständige Ministerium ist für die Bewertung nach § 21 Nr. 5 Halbsatz 1 WPG der Wärmepläne von Gemeinden mit mehr als 45 000 Einwohnerinnen und Einwohnern zuständig. (2) 1Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie ist zuständig für die Aufgaben nach § 28 Abs. 5 und § 29 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 3 und 4 und Abs. 6 WPG. 2Es ist auch zuständig für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes.

---

— Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Amtliche Fassung: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/f4d808b7-0a4a-34e1-bdd6-f1a88b8131bb
Quelle: voris.wolterskluwer-online.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
