Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz (NKHG-FörderVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2025
Grundsatz, Wertgrenze
(1) Die Berechnung der Pauschalmittel für die Wiederbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern einschließlich der medizinisch-technischen Großgeräte sowie für kleine bauliche Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 NKHG richtet sich nach den §§ 2 bis 4. (2) Die Wertgrenze nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 NKHG beträgt 450 000 Euro einschließlich Umsatzsteuer.
Grundpauschale
(1) Die Grundpauschale nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 NKHG beträgt jährlich 1.für jedes Planbett2 200 Euro,2.für jeden teilstationären Platz1 000 Euro.(2) 1Der Betrag nach Absatz 1 erhöht sich für Planbetten in den Fachrichtungen, deren allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden, 1.bei einem Krankenhaus mit weniger als 231 Planbetten um120 Euro,2.bei einem Krankenhaus mit 231 bis 330 Planbetten um190 Euro,3.bei einem Krankenhaus mit 331 bis 630 Planbetten um350 Euro,4.bei einem Krankenhaus mit mehr als 630 Planbetten um800 Euro.2Der Betrag nach Satz 1 erhöht sich für Planbetten 1.in der Fachrichtung Neurochirurgie um800 Euro,2.in der Fachrichtung Herzchirurgie um1 300 Euro,3.in der Fachrichtung Nuklearmedizin und in der Fachrichtung Strahlentherapie um2 200 Euro.
Leistungspauschale
(1) 1Die Leistungspauschale nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 NKHG für die Krankenhäuser mit DRG-Vergütungssystem wird auf der Basis der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) geregelten Summe der Bewertungsrelationen jährlich berechnet. 2Der Summe der Bewertungsrelationen wird die durch den Landesbasisfallwert (§ 10 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG) geteilte Summe der Entgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6 KHEntgG und der durch den Landesbasisfallwert geteilte Betrag des für das einzelne Krankenhaus vereinbarten Pflegebudgets nach § 6a Abs. 1 KHEntgG hinzugerechnet. 3Der Förderbetrag errechnet sich durch Multiplikation der Summe nach Satz 2 1.mit 13 Euro bei einer Summe in Höhe von unter 5 000,2.mit 14 Euro bei einer Summe in Höhe von 5 000 bis unter 10 000,3.mit 16 Euro bei einer Summe in Höhe von 10 000 bis unter 15 000,4.mit 17 Euro bei einer Summe in Höhe von 15 000 bis unter 20 000,5.mit 20 Euro bei einer Summe in Höhe von 20 000 bis unter 25 000,6.mit 22 Euro bei einer Summe in Höhe von 25 000 und mehr.(2) Die Leistungspauschale nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 NKHG für die psychiatrischen und die psychosomatischen Einrichtungen im Sinne des § 17d Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) beträgt 5 Euro je voll- oder teilstationärem Fall. (3) 1Maßgebend für die Berechnung nach Absatz 1 sind 1.die Summe der Bewertungsrelationen nach der letzten vor dem 1. Februar des Bewilligungsjahres genehmigten Vereinbarung oder der letzten vor dem 1. Februar des Bewilligungsjahres getroffenen Festsetzung nach § 13 KHEntgG, 2.die Summe der Entgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6 KHEntgG nach der letzten vor dem 1. Februar des Bewilligungsjahres genehmigten Vereinbarung oder der letzten vor dem 1. Februar des Bewilligungsjahres getroffenen Festsetzung nach § 13 KHEntgG, 3.das Pflegebudget nach § 6a Abs. 1 KHEntgG nach der letzten vor dem 1. Februar des Bewilligungsjahres genehmigten Vereinbarung und 4.der Landesbasisfallwert, der für das Jahr gilt, in dem die Vereinbarung oder Festsetzung nach Nummer 2 getroffen worden ist.2Für die Berechnung nach Absatz 2 ist die Fallzahl maßgebend, die sich aus der letzten vor dem 1. Februar des Bewilligungsjahres genehmigten Vereinbarung oder Festsetzung nach § 18 KHG ergibt.
Zuschlag für Ausbildungsplätze
1Der Zuschlag nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 NKHG beträgt für jeden im Vorjahr belegten Ausbildungsplatz 150 Euro; nicht ganzjährig belegte Ausbildungsplätze werden anteilig mit den Monaten gezählt, in denen sie belegt waren. 2Der Zuschlag wird nur bewilligt, wenn die Zahl der Ausbildungsplätze nach Satz 1 der Bewilligungsbehörde vor dem 1. Februar des Bewilligungsjahres mitgeteilt wird.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.