NKHG · Niedersachsen

Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)

Ausfertigungsdatum:
31.01.2025
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5

Krankenhausplan

(1) 1Das für Gesundheit zuständige Ministerium stellt einen Krankenhausplan auf und schreibt diesen, insbesondere zur Anpassung an den tatsächlichen Bedarf, fort. 2Dabei kann es jeweils Sachverständige hinzuziehen. 3Der Krankenhausplan und seine Fortschreibungen werden von der Landesregierung beschlossen. 4Vor dem Beschluss ist dem Landtag jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5Der Krankenhausplan sowie seine Fortschreibungen sind im Niedersächsischen Ministerialblatt und auf der Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums zu veröffentlichen. (2) Der Krankenhausplan dient der Verwirklichung der in § 2 genannten Ziele und enthält 1.eine Krankenhauszielplanung, die im Rahmen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, insbesondere unter Beachtung der §§ 1 und 6 KHG, die Ziele festlegt, auf deren Verwirklichung der Plan ausgerichtet ist, 2.eine Bedarfsanalyse, die eine Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung enthält,3.eine Krankenhausanalyse, die eine Beschreibung der Versorgungsbedingungen bei den in den Plan aufgenommenen Krankenhäusern enthält, sowie4.die Festlegung der durch Feststellungsbescheide nach § 6 zu treffenden Versorgungsentscheidung darüber, mit welchen Krankenhäusern der festgestellte Bedarf der Bevölkerung versorgt werden soll und welche Versorgungsaufträge die einzelnen Krankenhäuser dabei jeweils erfüllen sollen. (3) 1Im Krankenhausplan sind im Rahmen der Krankenhauszielplanung dessen Grundsätze und Ziele festzulegen. 2Der Krankenhausplan muss die Ziele der Raumordnung beachten, die Grundsätze und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigen und eine ortsnahe Notfallversorgung gewährleisten. 3Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 136c Abs. 1 SGB V sind Bestandteil des Krankenhausplans. (4) 1Im Rahmen der Bedarfsanalyse und der Krankenhausanalyse sind auch die voraussichtlichen Entwicklungen des Bedarfs und der Krankenhausversorgung darzustellen. 2Als weitere Planungskriterien sollen die Entwicklung der Fallzahlen und Inzidenzen, der Verweildauer sowie der ambulanten medizinischen Versorgung, die demografische Entwicklung und sektorenübergreifende Versorgungsangebote berücksichtigt werden. (5) 1Der Krankenhausplan legt die zur Erreichung seiner Ziele und zur Umsetzung der Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erforderlichen Allgemeinkrankenhäuser und Fachkrankenhäuser, gegliedert nach den Standorten, der Zahl der Planbetten und teilstationären Plätze und den Fachrichtungen, sowie die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG fest. 2Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2027 ist die Festlegung nach Satz 1 1.anstelle der Fachrichtungen nach Leistungsgruppen und2.anstelle der Zahl der Planbettena)nach Planfallzahlen oder,b)soweit keine Planfallzahlen vorgegeben werden sollen, nach einer anderen nach § 37 Abs. 2 Satz 3 oder 7 KHG zu berücksichtigenden Anzahl der Fälle des jeweiligen Krankenhausstandorts zu gliedern; ausgenommen davon sind die Fachrichtungen Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. 3Neben den in Satz 2 Halbsatz 1 genannten Kriterien können weiterhin auch die Zahl der Planbetten und die Fachrichtungen ausgewiesen werden. 4Die räumliche Gliederung erfolgt in acht Versorgungsregionen. 5Jedes Plankrankenhaus wird einer der drei Versorgungsstufen nach § 3 Nr. 10 zugeordnet oder als Fachkrankenhaus eingestuft. 6Jeder Versorgungsregion muss mindestens ein Krankenhaus der Versorgungsstufe II oder III zugeordnet sein. 7Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann auf Antrag des Krankenhausträgers mit diesem eine Zielvereinbarung zum Erreichen der nächsthöheren Versorgungsstufe abschließen und darin zeitlich befristete Abweichungen von den in der Verordnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für diese Versorgungsstufe festgelegten Anforderungen an ein Krankenhaus zulassen. 8Abweichend von Satz 3 kann ein bestehendes Allgemeinkrankenhaus zur kurzstationären Versorgung mit einer in der Verordnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 festzulegenden maximalen Bettenzahl als regionales Gesundheitszentrum oder im Zusammenhang mit einem solchen in den Krankenhausplan ohne Zuordnung zu einer Versorgungsstufe aufgenommen werden. (6) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Versorgungsregionen wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung für die betroffenen Versorgungsregionen insoweit aufeinander abzustimmen; § 6 Abs. 2 KHG bleibt im Übrigen unberührt. (7) In den Krankenhausplan sind auch die Hochschulkliniken einzubeziehen, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung dienen.(8) Der Krankenhausplan kann, insbesondere für einzelne Fachrichtungen sowie für die Ausweisung von Einrichtungen mit besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes, durch Krankenhausfachpläne ergänzt werden; diese sind Teil des Krankenhausplans. (9) Bei der Versorgungsentscheidung wird der verlässlichen Teilnahme eines Krankenhauses an der Notfallversorgung besonders Rechnung getragen.(10) 1Ein Krankenhaus kann in den Krankenhausplan aufgenommen werden, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig im Sinne des § 1 Abs. 1 KHG ist. 2Das Krankenhaus muss den Anforderungen entsprechen, die nach dem Stand der Erkenntnisse der Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind; es muss insbesondere 1.jederzeit eine ausreichende Zahl an zur Leitung geeigneten Ärztinnen und Ärzten sowie Fachärztinnen und Fachärzten verfügbar halten und2.die erforderliche weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung besitzen,und es muss die Gewähr für die Dauerhaftigkeit der zu erbringenden ärztlichen und pflegerischen Leistungen bieten.

§ 6a

Antrag auf Zuweisung von Leistungsgruppen und Vorgabe von Planfallzahlen

(1) 1Anträge auf Zuweisung von Leistungsgruppen und Vorgabe von Planfallzahlen sind für Plankrankenhäuser vom Krankenhausträger bei dem für Gesundheit zuständigen Ministerium und für Hochschulkliniken im Sinne des § 108 Nr. 1 SGB V bei dem für die Hochschulkliniken zuständigen Ministerium zu stellen. 2Für die Zuweisung von Leistungsgruppen und die Vorgabe von Planfallzahlen für Hochschulkliniken gilt abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 das für die Hochschulkliniken zuständige Ministerium als die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde im Sinne des § 6a KHG. 3Die Entscheidungen über die Zuweisung von Leistungsgruppen und die Vorgabe von Planfallzahlen, die das für Gesundheit zuständige Ministerium für die Plankrankenhäuser und das für die Hochschulkliniken zuständige Ministerium für die Hochschulkliniken treffen, sind aufeinander abzustimmen. (2) 1Die Krankenhausträger haben der für die Zuweisung von Leistungsgruppen und die Vorgabe von Planfallzahlen zuständigen Stelle die für die Durchführung des Antragsverfahrens erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Treten im Verlauf des Antragsverfahrens wesentliche Änderungen auf, sind diese der in Satz 1 genannten Stelle unverzüglich mitzuteilen. (3) 1Die Antragstellung und Auskunftserteilung für die Zuweisung von Leistungsgruppen und die Vorgabe von Planfallzahlen hat auf elektronischem Wege über ein von dem für Gesundheit zuständigen Ministerium eröffnetes IT-Antragsportal zu erfolgen. 2Der technische Zugang zum IT-Antragsportal wird den Krankenhausträgern von Amts wegen eröffnet. 3Die für die Nutzung des IT-Antragsportals von dem für Gesundheit zuständigen Ministerium erlassenen Nutzungsvorgaben sind zu beachten. (4) Die für die Zuweisung von Leistungsgruppen zuständige Stelle hat bei der Beauftragung des Medizinischen Dienstes nach § 275a Abs. 2 Satz 1 SGB V diesem die ihr vorliegenden Anträge und Auskünfte auf elektronischem Wege zu übermitteln.

§ 11

Pauschale Förderung

(1) Pauschalbeträge nach § 9 Abs. 3 KHG (Pauschalmittel) werden bewilligt 1.für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 3 und bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter) sowie2.für kleine bauliche Maßnahmen, bei denen die vorauskalkulierten förderungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Vorhaben die in der Verordnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 festzulegende Wertgrenze nicht übersteigen. (2) Die Pauschalmittel setzen sich zusammen aus1.einer Grundpauschale nach der Zahl der Planbetten sowie einer Grundpauschale nach der Zahl der teilstationären Plätze, wobei der Ausgangsbetrag der jeweiligen Grundpauschale gestuft nach der Zahl der Planbetten sowie zusätzlich für Fachrichtungen mit besonders hohen Vorhaltekosten um einen in der Verordnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 festzulegenden Betrag erhöht oder mit einem darin festzulegenden Faktor vervielfältigt werden kann, 2.einer Leistungspauschale, die insbesondere die Zahl der stationär behandelten Personen und den Werteverzehr des Anlagevermögens berücksichtigt, und3.einem Zuschlag zur Förderung der für Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG notwendigen Investitionen. (3) Die in der Verordnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 bestimmten Beträge sind in Abständen von zwei Jahren an die durchschnittliche Kostenentwicklung der Investitionen nach Absatz 1 anzupassen. (4) 1Wenn es zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Rahmen seiner Aufgaben nach dem Krankenhausplan erforderlich ist, kann das für Gesundheit zuständige Ministerium auf Antrag des Krankenhausträgers nach Anhörung des Planungsausschusses die Grundpauschalen nach Absatz 2 Nr. 1 abweichend von den durch Verordnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bestimmten Beträgen bewilligen. 2Der Krankenhausträger hat durch Unterlagen zu belegen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. (5) 1Die Pauschalmittel sind vom Krankenhausträger bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zins bringend anzulegen. 2Zinserträge, Erträge aus der Veräußerung von durch Pauschalmittel geförderten kurzfristigen Anlagegütern sowie Ersatzleistungen wegen des Untergangs oder der Beschädigung von durch Pauschalmittel geförderten kurzfristigen Anlagegütern sind den Fördermitteln entsprechend dem Förderanteil zuzuführen. 3Werden die Pauschalmittel entgegen Satz 1 nicht Zins bringend angelegt, so hat der Krankenhausträger einen Betrag in Höhe der Zinsen, die bei einem Zinssatz von einem Prozentpunkt über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) angefallen wären, den Fördermitteln zuzuführen. 4Das Land kann eine Vereinfachung der Berechnung der Zinsen zulassen.

§ 18

Notfallversorgung

(1) Krankenhäuser nehmen an der Notfallversorgung teil, wenn und soweit dies sozialversicherungsrechtlich vereinbart ist.(2) Die Träger von Krankenhäusern, die an der Notfallversorgung teilnehmen, haben sicherzustellen, dass diese in der Lage sind, Notfallleistungen entsprechend der vereinbarten Notfallversorgungsstufe im Sinne des § 136c Abs. 4 SGB V zu erbringen. (3) 1Die Behandlung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten hat Vorrang vor nicht dringend medizinisch notwendigen Behandlungen und Eingriffen. 2Die Zuweisung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten durch den Rettungsdienst erfolgt unter Nutzung eines vom für Gesundheit zuständigen Ministerium festgelegten digitalisierten Verfahrens im Rahmen der jeweiligen Versorgungsaufträge. 3Der Krankenhausträger nutzt das Verfahren nach Satz 2 für die Erfüllung seiner Verpflichtung nach § 6 Abs. 6 Satz 2 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes, einschließlich der Meldung ausnahmsweise nicht vermeidbarer vorübergehender Versorgungsengpässe. 4Eine klinische Erstversorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten hat der Krankenhausträger bei Gefahr für Leib und Leben stets zu gewährleisten.

§ 33

Datenverarbeitung durch das für Gesundheit zuständige Ministerium

(1) 1Das für Gesundheit zuständige Ministerium darf personenbezogene Daten der Krankenhausträger oder der Personen, die ein vertretungsberechtigtes Organ eines Krankenhausträgers bilden, und der von einem Krankenhausträger beauftragten Personen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Vorschriften des Zweiten und Dritten Teils dieses Gesetzes, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen (Krankenhausplanung und Förderung) erforderlich ist. 2Personenbezogene Daten 1.der in Satz 1 genannten Personen,2.der Träger gemeinschaftlicher Einrichtungen von Krankenhäusern oder der Personen, die ein vertretungsberechtigtes Organ eines solchen Trägers bilden,3.der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,4.der Demenzbeauftragten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,5.der Stationsapothekerinnen und Stationsapotheker,6.der Leitungen der Arzneimittelkommissionen,7.der sonstigen in einem Krankenhaus oder einer gemeinschaftlichen Einrichtung beschäftigten oder sonst tätigen Personen,8.der Personen, die Meldungen nach § 21 abgeben, und 9.der Patientinnen und Patienten sowie ihrer Angehörigen,darf das für Gesundheit zuständige Ministerium verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Sechsten Teil dieses Gesetzes (Aufsicht) erforderlich ist. 3Die für die Zuweisung von Leistungsgruppen und die Vorgabe von Planfallzahlen zuständige Stelle darf personenbezogene Daten von in einem Krankenhaus beschäftigten oder sonst tätigen Personen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. 4Dies umfasst die Befugnis, personenbezogene Daten an den Medizinischen Dienst zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben bei der Zuweisung von Leistungsgruppen erforderlich ist. 5Die für die Zuweisung von Leistungsgruppen zuständige Stelle darf den Medizinischen Dienst um die Übermittlung personenbezogener Daten ersuchen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2) 1Gesundheitsdaten der Patientinnen und Patienten darf das für Gesundheit zuständige Ministerium nur verarbeiten, soweit dies 1.zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder2.zur Verfolgung von Straftatenerforderlich oder nach Artikel 9 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung ohne gesonderte Rechtsvorschrift zulässig ist. 2Dies schließt die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ein. 3Die Übermittlung an Verwaltungs-, Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie andere öffentliche Stellen ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der anderen Stelle erforderlich ist und die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. 4Die Übermittlung an einen Krankenhausträger oder einen Träger einer gemeinschaftlichen Einrichtung von Krankenhäusern ist nur zulässig, soweit dies auch zur Erfüllung der Aufgaben des für Gesundheit zuständigen Ministeriums nach dem Sechsten Teil dieses Gesetzes (Aufsicht) erforderlich ist, die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen und, falls der Träger keine öffentliche Stelle ist, sichergestellt ist, dass bei ihm eine Datenverarbeitung im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt. (3) 1Im Übrigen darf das für Gesundheit zuständige Ministerium die in Absatz 1 Satz 2 genannten Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, nur verarbeiten, soweit dies 1.zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,2.zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl,3.zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person oder4.zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeitenerforderlich ist. 2Für die Übermittlung gilt Absatz 2 Sätze 3 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 die Voraussetzungen nach Satz 1 treten. (4) 1Die Behörden des Landes sowie die der ausschließlichen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts übermitteln nach Maßgabe der für sie jeweils geltenden Rechtsvorschriften von sich aus dem für Gesundheit zuständigen Ministerium die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist. 2Das für Gesundheit zuständige Ministerium darf die in Satz 1 genannten Behörden und Verwaltungs-, Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie andere öffentliche Stellen anderer Länder und des Bundes um die Übermittlung von Informationen nach Satz 1 ersuchen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist. (5) Soweit das für Gesundheit zuständige Ministerium Ordnungswidrigkeiten nach § 35 verfolgt und ahndet und zu diesem Zweck personenbezogene Daten verarbeitet, gelten die Vorschriften des Zweiten Teils des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) oder die diesen nach § 23 Abs. 3 NDSG vorgehenden anderen Vorschriften des Bundes- oder des Landesrechts. (6) Soweit das für Gesundheit zuständige Ministerium Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs verarbeitet, bleiben die für die Verarbeitung von Sozialdaten geltenden Vorschriften des Sozialgesetzbuchs unberührt. (7) Personen und Stellen, die das für Gesundheit zuständige Ministerium mit der Wahrnehmung einzelner seiner Aufgaben nach Absatz 1 beauftragt oder bei der Erfüllung solcher Aufgaben hinzuzieht, dürfen die ihnen dabei bekannt gewordenen personenbezogenen Daten nicht an Dritte übermitteln und im Übrigen nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der betreffenden Aufgaben erforderlich ist.(8) Soweit das für Gesundheit zuständige Ministerium die Aufsicht oder einzelne Aufsichtsbefugnisse auf eine nachgeordnete Behörde seines Geschäftsbereichs übertragen hat (§ 29 Abs. 2 Satz 1), gelten die Absätze 1 bis 7 für die nachgeordnete Behörde entsprechend.

§ 34

Verordnungsermächtigung

(1) 1Das für Gesundheit zuständige Ministerium bestimmt durch Verordnung 1.das Näherea)zu den Versorgungsstufen, insbesondere zu den Anforderungen an ein Allgemeinkrankenhaus, die für die Zuordnung zu einer Versorgungsstufe in qualitativer, räumlicher und organisatorischer Hinsicht zu erfüllen sind,b)zur Zusammenarbeit von Allgemeinkrankenhäusern verschiedener Versorgungsstufen,c)zur Möglichkeit des Wechsels in eine andere Versorgungsstufe auf Antrag,d)zu den Anforderungen an ein Allgemeinkrankenhaus zur kurzstationären Versorgung (§ 5 Abs. 5 Satz 8) sowiee)zu den Anforderungen an die Ausgestaltung einer Versorgungsregion und zu Bezirk und Bezeichnung der einzelnen Versorgungsregionen, 2.die Wertgrenze nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3.die für die Grundpauschalen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 maßgebenden Beträge und Bestimmungsgrößen sowie, ob und in welchem Umfang eine Verringerung der Planbetten keinen Einfluss auf die Höhe der Grundpauschale hat, 4.die für die Leistungspauschale nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 maßgebenden Beträge und Bestimmungsgrößen, 5.den Zuschlag für Ausbildungsstätten nach § 11 Abs. 2 Nr. 3, 6.die Höhe der Ausgleichszahlungen für die Verminderung der Anzahl von Planbetten durch Schließung oder Umwandlung nach § 12 Abs. 4. 2Verordnungen nach Satz 1 Nr. 1 werden im Einvernehmen mit dem für die Hochschulkliniken zuständigen Ministerium erlassen, soweit die Hochschulkliniken von den darin enthaltenen Bestimmungen betroffen sind. (2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen1.das Nähere zu den regionalen Gesundheitszentren, insbesondere zu deren Ausgestaltung, Mindestanforderungen, Versorgungsangeboten, Förderung und modellhaften Erprobung,2.das Nähere zum Verfahren nach § 6, insbesondere, welche Daten und Unterlagen für die Entscheidung über den Antrag nach § 6 Abs. 1 erforderlich sind, 3.das Nähere zum Verfahren nach § 10 und die Zuständigkeit für die Überwachung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel nach § 15.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.