NKatSG · Niedersachsen

Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)

Ausfertigungsdatum:
12.11.2024
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 15

Fachdienste

(1) Einheiten und Einrichtungen können insbesondere für folgende Fachdienste aufgestellt werden:1.Bergungsdienst,2.Betreuungsdienst,3.Brandschutzdienst,4.chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Dienst (CBRN-Dienst),5.Fernmeldedienst,6.Führungsdienst,7.Instandsetzungsdienst,8.Logistikdienst,9.Psychosoziale Notfallversorgung,10.Rettungshundedienst,11.Sanitätsdienst,12.Versorgungsdienst,13.Veterinärdienst,14.Wasserrettungsdienst.(2) 1Bestimmungen über Stärke und Gliederung sowie Ausstattung und Ausbildung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes trifft die oberste Katastrophenschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Fachministerium. 2Für die Einheiten und Einrichtungen des Brandschutzdienstes gilt § 36 Nr. 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG).

§ 20

Feststellung und Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen, Feststellung des Katastrophenvoralarms

(1) 1Eintritt und Ende 1.des Katastrophenfalles2.des außergewöhnlichen Ereignisses und3.des Katastrophenvoralarmswerden durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten der unteren Katastrophenschutzbehörde festgestellt. 2Die untere Katastrophenschutzbehörde teilt eine Feststellung nach Satz 1 unverzüglich der obersten Katastrophenschutzbehörde mit und hält sie über die Lage unterrichtet. 3Die oberste Katastrophenschutzbehörde regelt Einzelheiten zu Inhalt und Zeitpunkt von Lagemeldungen nach Satz 2. (2) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Katastrophenfalls oder des außergewöhnlichen Ereignisses. 2Erforderliche Maßnahmen können insbesondere sein 1.der Einsatz von Kräften, die zur Bekämpfung des Katastrophenfalls oder des außergewöhnlichen Ereignisses geeignet und verfügbar sind,2.die Warnung der Bevölkerung vor bestehenden Gefahren sowie die Information über die Gefahrensituation und geeignete Schutzmaßnahmen,3.die Erklärung eines Sperrgebiets nach § 26, 4.die Anforderung der erforderlichen Hilfeleistungen nach den §§ 23, 24, 25, 28 und 29, 5.die Unterrichtung anderer von dem Katastrophenfall oder dem außergewöhnlichen Ereignis betroffener Stellen über die Gefahrenlage und die eingeleiteten Maßnahmen und6.die Ermittlung des Schadensumfangs.

§ 27

Maßnahmen der oberen und der obersten Katastrophenschutzbehörde

(1) Die obere Katastrophenschutzbehörde unterstützt die unteren Katastrophenschutzbehörden bei der Bekämpfung des Katastrophenfalls oder des außergewöhnlichen Ereignisses.(2) 1Erstreckt sich ein Katastrophenfall auf die Bezirke mehrerer unterer Katastrophenschutzbehörden oder bestehen Katastrophenfälle gleichzeitig in den Bezirken mehrerer unterer Katastrophenschutzbehörden, so kann die oberste oder die obere Katastrophenschutzbehörde die zentrale Leitung der Bekämpfung einer der beteiligten Hauptverwaltungsbeamtinnen oder einem der beteiligten Hauptverwaltungsbeamten übertragen oder selbst die koordinierende Leitung der Bekämpfung übernehmen. 2Erstreckt sich ein außergewöhnliches Ereignis oder ein Katastrophenvoralarm auf die Bezirke mehrerer unterer Katastrophenschutzbehörden oder bestehen außergewöhnliche Ereignisse oder Katastrophenvoralarme gleichzeitig in den Bezirken mehrerer Katastrophenschutzbehörden, so kann die oberste oder die obere Katastrophenschutzbehörde die koordinierende Leitung der Bekämpfung oder der Vorbereitung der Bekämpfung übernehmen. (3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann Aufgaben der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde an deren Stelle und auf deren Kosten wahrnehmen oder durch andere Personen oder Stellen wahrnehmen lassen, soweit dies zur wirksamen Bekämpfung des Katastrophenfalles oder des außergewöhnlichen Ereignisses oder zur wirksamen Vorbereitung der Bekämpfung erforderlich ist.(4) 1Der obersten Katastrophenschutzbehörde obliegt die zentrale Leitung der Katastrophenbekämpfung in den Fällen, in denen der landesweite Notfallplan nach § 10c Abs. 1 Satz 2 dies vorsieht. 2In diesen Fällen werden die Ermittlung und Bewertung der radiologischen Lage und die Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit von der obersten Katastrophenschutzbehörde wahrgenommen; im Übrigen nimmt sie die Aufgaben der §§ 20, 22, 25, 26, 28 und 29 selbst wahr oder lässt diese durch eine von ihr bestimmte Landesbehörde, die unteren Katastrophenschutzbehörden oder andere Personen oder Stellen wahrnehmen. (5) Wird in einem Bezirk der Katastrophenfall festgestellt, in dem auch eine Gefahrenlage im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 1 NBrandSchG besteht, so entscheidet die oberste Katastrophenschutzbehörde unverzüglich, wer außerhalb des Bezirks die Einsatzleitung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 NBrandSchG übernimmt.

§ 29a

Duldungspflichten

(1) Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, baulichen Anlagen und Wasserfahrzeugen haben zu dulden, dass Einsatzkräfte und andere bei einem Einsatz dienstlich anwesende Personen ihre Grundstücke, baulichen Anlagen und Wasserfahrzeuge betreten und benutzen, soweit dies zur Vorbereitung der Bekämpfung oder Bekämpfung des Katastrophenfalls oder des außergewöhnlichen Ereignisses erforderlich ist.(2) Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, baulichen Anlagen und Wasserfahrzeugen haben über Absatz 1 hinausgehende Maßnahmen, insbesondere die Räumung von Grundstücken und baulichen Anlagen und die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen und baulichen Anlagen, zu dulden, soweit diese Maßnahmen zur Bekämpfung des Katastrophenfalls oder des außergewöhnlichen Ereignisses erforderlich und von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten der unteren Katastrophenschutzbehörde oder ihrer oder seiner Beauftragten oder ihrem oder seinem Beauftragten oder der Technischen Einsatzleitung angeordnet worden sind.(3) Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen haben die Anbringung von Alarmeinrichtungen auf Verlangen einer Katastrophenschutzbehörde zu dulden.

§ 30

Entschädigung

(1) Entstehen durch die Anforderung von Leistungen nach § 29 oder durch eine Duldung nach § 29a Abs. 1 oder 2 Vermögensnachteile, so hat die anfordernde oder die Duldung verlangende Katastrophenschutzbehörde auf Antrag eine Entschädigung in Geld zu leisten. (2) Wird durch die Anbringung von Alarmeinrichtungen nach § 29a Abs. 3 die gewerbliche Nutzung eines Grundstücks oder von baulichen Anlagen beeinträchtigt, so hat die die Duldung verlangende Katastrophenschutzbehörde auf Antrag eine Entschädigung zu leisten. (3) 1Für die Bemessung und Zahlung der Entschädigung finden die §§ 20 bis 23, 25, 26, 28 bis 32 und 34 des Bundesleistungsgesetzes entsprechende Anwendung. 2Für das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung gelten die §§ 49 bis 55, 58 und 62 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.

§ 32b

Verarbeitung personenbezogener Daten beim Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme

(1) 1Soweit es zur Bekämpfung einer Katastrophe oder eines außergewöhnlichen Ereignisses erforderlich ist, dürfen die zuständigen Stellen mithilfe unbemannter Luftfahrtsysteme personenbezogene Daten, auch aus Wohnungen gemäß § 24 Abs. 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG), verarbeiten, insbesondere 1.zur Aufklärung des Lagebilds und zur Führungsunterstützung,2.zur Gefahrstoffmessung3.zur Suche nach Personen und Tieren oder4.zum Transport von Geräten und Material.2Die Maßnahme ist kenntlich zu machen. (2) 1Die zuständigen Stellen dürfen mithilfe unbemannter Luftfahrtsysteme personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Aus- oder Fortbildung oder einer Katastrophenschutzübung erforderlich ist und 1.die betroffenen Personen eingewilligt haben oder2.keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.2Die Maßnahme ist kenntlich zu machen. 3Daten aus Wohnungen gemäß § 24 Abs. 1 NPOG dürfen ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers nicht erhoben werden. (3) 1Nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherte Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Monaten zu löschen, soweit sie nicht erforderlich sind 1.zur Vorbereitung oder Durchführung von gerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren oder2.zur Aus- oder Fortbildung.2Nach Satz 1 nicht gelöschte Daten dürfen nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand. 3Nach Satz 1 Nr. 2 nicht gelöschte Daten sind zu anonymisieren, es sei denn, die betroffenen Personen haben in die weitere Verarbeitung eingewilligt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.