Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
- Ausfertigungsdatum:
- 07.03.2026
Gebührenverzeichnis
(zu § 111 Abs. 2) Nr.GegenstandGebühr in Euro1Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 2, auch in Verbindung mit den §§ 1059e und 1092 Abs. 2 sowie mit § 1098 Abs. 3, des Bürgerlichen Gesetzbuchs 35 bis 6002Schuldnerverzeichnis2.1Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 882g der Zivilprozessordnung5252.1.1nach § 882g der Zivilprozessordnung5252.1.2nach den §§ 915d und 915e der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung 4002.2Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 882g der ZivilprozessordnungAnmerkung:Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale (Nummern 2000 und 2002 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes) nicht erhoben. 0,50 je Eintragung, mindestens 172.2.1nach § 882g der Zivilprozessordnung0,50 je Eintragung, mindestens 172.2.2nach den §§ 915d und 915e der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung Anmerkung:Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale (Nummern 2000 und 2002 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes) nicht erhoben. 0,50 je Eintragung, mindestens 102.3Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nach § 882f der Zivilprozessordnung je übermitteltem DatensatzAnmerkungen:a) Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für die Person ein Eintrag nicht besteht (Negativauskunft).b) Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Auskunft über die antragstellende Person (Selbstauskunft) oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird. 4,503Hinterlegungssachen3.1Annahme, Verwaltung und Herausgabe von Geld eines fremden Währungsgebiets, Wertpapieren, sonstigen Urkunden und Kostbarkeitenje Annahmeverfügung nach § 8 des Niedersächsischen Hinterlegungsgesetzes (NHintG)15 bis 3753.2Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 2 NHintGAnmerkung:Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach der Vorbemerkung 2 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes in Verbindung mit Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes erhoben. 153.3Zurückweisung einer Beschwerde15 bis 3753.4Zurücknahme einer Beschwerde15 bis 1104Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher oder als Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer150Anmerkungen:a)Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig.b)Die Gebühr ermäßigt sich auf 100 Euro, wenn der Antrag vor Erlass einer Entscheidung zurückgenommen wird.c)Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden.d)Wird die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung gleichzeitig für mehr als eine Fremd- oder Gebärdensprache beantragt, so erhöht sich für die zweite und jede weitere Fremd- oder Gebärdensprache die Gebühr um jeweils 100 Euro. Im Fall des Buchstabens b erhöht sich die Gebühr nur um jeweils 60 Euro.e)Wird lediglich die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 GDolmG beantragt, auch für mehr als eine Fremd- oder Gebärdensprache, so ermäßigt sich die Gebühr auf 50 Euro. 5Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter12,50 je EntscheidungAnmerkung:Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 6Notarangelegenheiten6.1Bestellung zur Notarin oder zum Notar (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung - BNotO) 600Anmerkung:Die Gebühr entsteht nicht bei erneuter Bestellung nach § 48b Abs. 2 Satz 1 oder § 48c Abs. 3 Satz 1 BNotO. 6.2Versagung der Bestellung zur Notarin oder zum Notar3506.3Rücknahme der Bewerbung225Anmerkungen:a)Neben den Gebühren nach den Nummern 6.1 bis 6.3 wird eine Dokumentenpauschale (Nummer 2000 Nr. 1 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes) für Abschriften erhoben, die anzufertigen waren, weil die Bewerbungsunterlagen nicht in ausreichender Stückzahl eingereicht worden sind.b)Bewirbt sich eine Person zeitgleich auf mehrere ausgeschriebene Notarstellen, so werden Gebühren nach den Nummern 6.2 und 6.3 für jede Versagung der Bestellung und jede Rücknahme der Bewerbung erhoben.6.4Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung nach § 8 Abs. 3 BNotO1906.5Entscheidung über die Notarvertreterbestellung (§ 39 Abs. 1 BNotO) 6.5.1für eine ständige Notarvertretung oder eine länger als drei Monate dauernde Notarvertretung1106.5.2in den übrigen Fällen556.6Regelmäßige Prüfung der Amtsführung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BNotO6.6.1bei weniger als 400 im Urkundenverzeichnis zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum3606.6.2bei 400 bis 2 000 im Urkundenverzeichnis zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum7206.6.3bei mehr als 2 000 im Urkundenverzeichnis zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum1 0807Angelegenheiten nach dem Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)7.1Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs in einem Vorverfahren nach § 13 Abs. 5 NJAG50 bis 4007.2Rücknahme eines Widerspruchs in einem Vorverfahren nach § 13 Abs. 5 NJAG30 bis 3007.3Wiederholung der Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung nach § 19 NJAG7.3.1vollständige Wiederholung1607.3.2bei Abbruch vor der ersten Aufsichtsarbeit307.3.3bei Abbruch nach der ersten Aufsichtsarbeit, aber vor der mündlichen Prüfung100Anmerkung:Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Wiederholung im Anschluss an eine im Freiversuch (§ 18 NJAG) bestandene Prüfung unternommen wird. 7.4Wiederholung der zweiten Staatsprüfung zur Notenverbesserung nach § 19 NJAG7.4.1vollständige Wiederholung4007.4.2bei Abbruch vor der ersten Aufsichtsarbeit307.4.3bei Abbruch nach der ersten Aufsichtsarbeit, aber vor der mündlichen Prüfung2508Anerkennung als Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung8.1Anerkennung als Gütestelle2008.2Ablehnung der Anerkennung508.3Rücknahme des Antrags508.4Rücknahme der Anerkennung508.5Widerruf der Anerkennung im Fall des § 105 Abs. 3 Nr. 2509 Angelegenheiten nach der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)9.1Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung eines betreuungsspezifischen Studien- (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BtRegV), eines Aus- und Weiterbildungsganges (§ 5 Abs. 3 BtRegV) oder eines Sachkundelehrgangs (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BtRegV) 1 2009.2Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung einzelner in der Anlage zu 3 Abs. 4 BtRegV aufgeführter Module (§ 8 Abs. 6 BtRegV) 600je Modul, jedoch höchstens 1 200 je Entscheidung Anmerkungen:a) Wird die Verlängerung der Anerkennung eines Sachkundelehrgangs (§ 8 Abs. 5 BtRegV) oder die Verlängerung der Anerkennung eines einzelnen Moduls (§ 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 BtRegV) beantragt, ermäßigt sich die anfallende Gebühr auf zwei Drittel. b)Die jeweils anfallende Gebühr ermäßigt sich auf zwei Drittel, wenn der Antrag vor Erlass einer Entscheidung zurückgenommen wird.
Vorverfahren
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage findet abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht statt. (2) 1Absatz 1 gilt nicht für Verwaltungsakte, 1.denen eine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt,2.die von Schulen oder nach § 27 des Niedersächsischen Schulgesetzes erlassen werden, 3.die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) im Rahmen der ihr nach dem Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen übertragenen Aufgaben erlassen werden, mit Ausnahme von Verwaltungsakten im Rahmen der Wohnraumförderung und zur Förderung des Städtebaus einschließlich der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung und der zugehörigen Infrastruktur,4.die nach den Vorschriftena)des Baugesetzbuchs und der Niedersächsischen Bauordnung, b)des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, c)des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Abfallrecht, des Abfallverbringungsgesetzes, des Batteriegesetzes und des Niedersächsischen Abfallgesetzes, d)des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes, e)der den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und des Bundes sowie des Landes Niedersachsen,f)des Wasserhaushaltsgesetzes, des Niedersächsischen Wassergesetzes und des Niedersächsischen Deichgesetzes, g)des Chemikaliengesetzes und des Sprengstoffgesetzes, h)des Produktsicherheitsgesetzes und des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes, i)des Unterhaltsvorschussgesetzes,j)des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes, k)des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung,l)des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, m)des Dritten Teils des Kammergesetzes für die Heilberufe, n)der Niedersächsischen Verordnung über Führungen auf Wattflächen, o)des Arbeitsschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes, p)des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie des Fahrpersonalgesetzes, q)des Abschnitts 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und r)des Gentechnikgesetzessowie der auf diesen Rechtsvorschriften beruhenden Verordnungen und Satzungen erlassen werden. 2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen hat. 3Soweit die Verwaltungsakte nach Satz 1 Nrn. 2 und 4 Buchst. a bis k und n bis r Abgabenangelegenheiten betreffen, findet ein Vorverfahren nicht statt; Absatz 3 Nr. 1 bleibt unberührt. (3) Verwaltungsakte, die nicht unter Absatz 2 Sätze 1 und 2 fallen und auf der Grundlage von Rechtsvorschriften1.zu kommunalen Abgaben,1a.zur Erhebung von Verbandsbeiträgen für zur Deicherhaltung verpflichtete Verbände,2.des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie zu anderen Fördermaßnahmen, mit denen land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden,3.des Pflanzenschutz- oder Düngerechts,4.zum ökologischen Landbau,5.im Bereich des Futtermittelrechts, soweit aufgrund dieser Rechtsvorschriften Kosten für Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, welche in regelmäßigen Überprüfungen und Probenahmen bestehen, festgesetzt werden,6.zur Apothekenaufsicht oder7.zur bergrechtlichen Betriebsplanzulassung oder zur Erteilung von Bergbauberechtigungenerlassen werden, können mit der Anordnung versehen werden, dass abweichend von Absatz 1 vor der Erhebung der Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen sind.(4) Für die Verpflichtungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.(5) 4Soweit nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 4 ein Vorverfahren durchzuführen ist, gilt dies auch für 1.Verwaltungshandlungen, die sich rechtlich unmittelbar auf die genannten Verwaltungsakte beziehen, insbesondere Zusicherungen, Nebenbestimmungen, Androhungen von Zwangsmitteln, Kostenentscheidungen, Aufhebungen und Entscheidungen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens, sowie2.Kostenentscheidungen von Behörden des Landes aus Anlass von Überwachungsmaßnahmen oder der Entgegennahme von Anzeigen nach den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b bis d, f bis h, k und n bis r genannten Vorschriften einschließlich der auf diesen Rechtsvorschriften beruhenden Verordnungen.5Ordnet die Behörde in den Fällen des Absatzes 3 die Durchführung des Vorverfahrens an, so gilt diese Entscheidung auch für die in Satz 1 Nr. 1 genannten Entscheidungen.
Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten
1Der Finanzrechtsweg ist in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit Landesfinanzbehörden Abgaben verwalten, die nicht der Gesetzgebung des Bundes unterliegen. 2Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung einschließlich der Vorschriften über die Revision (Zweiter Teil Abschnitt V Unterabschnitt 1) sind anzuwenden (§ 118 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung). 3§ 10 Abs. 2 des Kirchensteuerrahmengesetzes vom 10. Juli 1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 396), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.