NJagdG · Niedersachsen

Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)

Ausfertigungsdatum:
26.06.2026
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2022 (Nds. GVBl. S. 468 - VORIS 79200 02 00 00 000 -) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nrn. 44, 60)

Inhaltsübersicht(2)§§
Erster Abschnitt
Das Jagdrecht
Jagdausübungsberechtigte, zur Jagd Befugte1
Jagdeinrichtungen betreffende privatrechtliche Befugnisse, Jägernotweg2
Wildmanagement, Duldungspflichten3
Jagdhunde4
Nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten5
Zweiter Abschnitt
Jagdbezirke und Hegegemeinschaften
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
Benennung von Empfangsbevollmächtigten, Ansprechperson5a
Wattenjagdbezirke6
Abrundung von Jagdbezirken durch Vertrag oder Verfügung7
Gesetzliche Abrundungen, Jagdbezirke8
Befriedete Bezirke, jagdbezirksfreie Grundflächen und Naturschutzgebiete9
Zweiter Unterabschnitt
Eigenjagdbezirke
Meldepflichten9a
Benannte Jagdausübungsberechtigte10
Verzicht auf Selbständigkeit von Eigenjagdbezirken11
Dritter Unterabschnitt
Gemeinschaftliche Jagdbezirke
Größe eines Jagdbezirks12
Teilung eines Jagdbezirks13
Zusammenlegung von Jagdbezirken; Jagdbezirke bei Gebietsänderungen von Gemeinden14
Jagdgenossenschaft15
Auszahlung des Reinertrages16
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster16a
Vierter Unterabschnitt
Hegegemeinschaften
Hegegemeinschaft17
Dritter Abschnitt
Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
Jagderlaubnisse, angestellte Jägerinnen und Jäger, Jagdgäste18
Erlaubnisnachweis für Jagdgäste19
Anzeige eines Jagdpachtvertrages20
Tod einer Jagdpächterin oder eines Jagdpächters, Erlöschen des Jagdpachtvertrages21
Vierter Abschnitt
Jagdschein
Jagdschein, Jagdabgabe22
Jagdliche Ausbildung, Jäger- und Falknerprüfung23
Fünfter Abschnitt
Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung
Erweiterungen und Einschränkungen von Verboten24
Abschussplan, Streckenliste und revierübergreifender Managementplan25
Bestimmung von Jagdzeiten, Schonzeiten, Besenderung von Wölfen26
Wildfolge, Tierschutz27
Schweißhundführung28
Wildunfälle, Fangschuss auf Schalenwild28a
Sechster Abschnitt
Jagdschutz
Jagdschutz29
Zuständigkeiten für den Jagdschutz30
Siebenter Abschnitt
Wild- und Jagdschaden
Erster Unterabschnitt
Wildschadensverhütung
Aussetzen von Wild31
Füttern32
Kirren33
Futtermittel33a
Invasive Arten33b
Aufwandsentschädigung für präventive Maßnahmen33c
Zweiter Unterabschnitt
Wild- und Jagdschadensersatz
Wildschadensersatz, Schutzvorrichtungen34
Feststellungsverfahren35
Achter Abschnitt
Jagdbehörden, Jagdorganisation
Behörden36
- aufgehoben -37
Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister38
Jagdbeirat39
Landesjägerschaft40
Neunter Abschnitt
Schlussvorschriften
Strafvorschriften40a
Ordnungswidrigkeiten41
Beachtung von Europarecht41a
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung41b
Übergangsregelungen42
- aufgehoben -43
(1) Red. Anm.:

Neubekanntmachung des Niedersächsischen Jagdgesetzes

Vom 15. Juli 2022 (Nds. GVBl. S. 468)

Aufgrund des Artikels 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 315) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100) in der ab dem 21. Mai 2022 geltenden Fassung unter Berücksichtigung

  • des Artikels 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 616),

  • des Artikels 6 des Gesetzes vom 10. November 2005 (Nds. GVBl. S. 334),

  • des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 708),

  • des Artikels 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 624),

  • des Artikels 14 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353),

  • des Gesetzes vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 114),

  • des Gesetzes vom 25. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 220; 2019 S. 26) und

  • des Artikels 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 315)

bekannt gemacht.

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 1

Jagdausübungsberechtigte, zur Jagd Befugte

(1) 1Das Jagdausübungsrecht ist das Recht, das Jagdrecht in einem Jagdbezirk auszuüben, insbesondere 1.das Wild zu hegen,2.das Wild aufzusuchen, ihm nachzustellen, es zu erlegen und zu fangen und3.sich das Wild anzueignen.2Abweichend von Satz 1 Nr. 3 und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes kann das Recht der Jagdausübungsberechtigten zur Aneignung von Wölfen und Hybriden zwischen Wölfen und Hunden (Wolfshybriden) nach Maßgabe des § 22d Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und aus Gründen der Wissenschaft beschränkt werden. 3Näheres regelt der revierübergreifende Managementplan nach § 22d Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 7 dieses Gesetzes. (2) Jagdausübungsberechtigte sind1.die Eigentümerinnen und Eigentümer oder an deren Stelle die Nießbrauchsberechtigten der Grundstücke eines Eigenjagdbezirks, soweit nicht eine Berechtigung nach Nummer 2 oder 3 besteht,2.die Pächterinnen und Pächter des Jagdausübungsrechts für einen Jagdbezirk oder3.die nach § 10 Satz 1 oder § 21 Abs. 1 Satz 2 benannten Personen. (3) Zur Jagd Befugte sind1.Jagdausübungsberechtigte,2.von der Jagdbehörde im Rahmen einer Ersatzvornahme nach § 27 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Satz 3 dieses Gesetzes, nach § 10 Satz 2 oder § 25 Abs. 5 Satz 2 zur Jagdausübung eingesetzte Personen, 3.angestellte Jägerinnen und Jäger und4.Jagdgäste,die einen Jagdschein besitzen.

§ 3

Wildmanagement, Duldungspflichten

(1) 1Jagd (§ 1 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes) und Hege (§ 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) sind wesentliche Bestandteile des Wildmanagements. 2Dieses ist so durchzuführen, dass 1.die biologische Vielfalt und ein artenreicher und gesunder Wildbestand in angemessener Zahl im Rahmen einer maßvollen und nachhaltigen Wildbewirtschaftung erhalten bleiben,2.die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Wildarten erhalten bleiben,3.auch außerhalb des Waldes Deckung und Ruhezonen sowie Äsungsflächen für das Wild geschaffen werden, soweit dadurch die Lebensräume anderer besonders geschützter wildlebender Tierarten und besonders geschützter Pflanzenarten nicht beeinträchtigt werden,4.neben der Vermeidung von Wildschäden und sonstigen Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes) auch Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft möglichst vermieden und ökologische Belange berücksichtigt werden, 5.der Einschleppung und Ausbreitung von Tierseuchen und der Ausbreitung invasiver Tierarten entgegengewirkt wird. (2) Mit dem Jagdausübungsrecht ist die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd verbunden.(3) 1Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, zumutbare Hegemaßnahmen der Jagdausübungsberechtigten zu dulden, bei der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bejagbarer Grundstücke auf den Lebensraum des Wildes Rücksicht zu nehmen und dieses, soweit möglich, nicht zu gefährden. 2Bejagbar sind alle Grundstücke mit Ausnahme der Grundstücke, auf denen die Jagd ruht (§ 6 des Bundesjagdgesetzes) oder auf denen die Jagd wegen eines gesetzlichen Verbots tatsächlich nicht ausgeübt werden darf. (4) 1Im Zeitraum vom 1. März bis einschließlich 15. Juni hat die oder der Nutzungsberechtigte einer landwirtschaftlichen Fläche die Jagdausübungsberechtigten oder eine von diesen nach § 5a Abs. 2 benannte Person über eine geplante Mahd spätestens 24 Stunden vor deren Durchführung zu informieren. 2Sofern die Jagdausübungsberechtigten vor der Mahd nicht selbst Maßnahmen der Wildrettung veranlassen oder durchführen, sind sie verpflichtet, solche Maßnahmen der nutzungsberechtigten Person zu dulden, die diese im Rahmen ihrer Rücksichtnahmepflicht aus Absatz 3 Satz 1 veranlasst. 3Sofern die Jagdausübungsberechtigten oder eine von diesen benannte Person bei Durchführung der Maßnahmen nach Satz 2 nicht selbst anwesend sind, muss mindestens eine Person mit bestandener Jägerprüfung anwesend sein. (5) 1Besteht in einem Jagdbezirk eine durch die Tierart Nutria verursachte Gefahr für den Hochwasser- oder Deichschutz, so kann die Jagdbehörde im Benehmen mit der für Hochwasser- oder Deichschutz zuständigen Behörde anordnen, dass beauftragte Dritte mit Jagdschein Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Tierart durchführen und die Jagdausübungsberechtigten diese Maßnahmen zu dulden haben. 2§§ 27 und 28a des Bundesjagdgesetzes und das Jagdrecht der Jagdausübungsberechtigten bleiben unberührt.

§ 4

Jagdhunde

(1) Die Jagdausübungsberechtigten stellen sicher, dass ihnen ein für den Jagdbezirk als brauchbar geprüfter Jagdhund zur Verfügung steht.(2) 1Bei jeder Nachsuche, jeder Bewegungsjagd sowie jeder Jagd auf Federwild sind ausschließlich hierfür als brauchbar geprüfte Jagdhunde in ausreichender Zahl einzusetzen. 2Bewegungsjagd ist eine Jagd, bei der Wild gezielt beunruhigt wird. 3Hunde in Ausbildung dürfen, außer bei der Nachsuche, zusätzlich eingesetzt werden, soweit dies für deren Ausbildung zum brauchbaren Jagdhund erforderlich ist. 4Wild, das offensichtlich schwerkrank ist und sofort zur Strecke gebracht werden kann, darf ohne Hund verfolgt werden. (3) Bei einer Bewegungsjagd auf Schalenwild sind die Jagdausübungsberechtigten eines nicht an der Jagd beteiligten Jagdbezirks verpflichtet, das Überjagen von Jagdhunden zu dulden, wenn die Jagd einem von ihnen durch einen Jagdausübungsberechtigten eines beteiligten Jagdbezirks mindestens zwei Wochen vorher angezeigt worden ist und die Jagdausübungsberechtigten der beteiligten Jagdbezirke die ihnen zumutbaren organisatorischen Maßnahmen gegen ein Überjagen getroffen haben.(4) 1Außerhalb befriedeter Bezirke ist Jagdhundeausbildung einschließlich der Prüfung Jagdausübung. 2Dabei ist das Arbeiten auf der Wildspur in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli nur an der Leine zulässig, soweit nicht Junghunde bis zum 15. April ausgebildet und geprüft werden. (5) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Näheres zu den als brauchbar geprüften Jagdhunden, insbesondere über die Feststellung der Brauchbarkeit gemäß den Absätzen 1 und 2, die Ausbildung, die Durchführung der und die Zulassung zur Prüfung, die Eignung der Prüferinnen und Prüfer, die Anerkennung von Brauchbarkeitsprüfungen anderer Bundesländer sowie die für die Durchführung der Prüfung zuständige Organisation zu regeln.

§ 5

Nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten

1Nach Landesrecht unterliegen dem Jagdrecht: 1.Waschbär (Procyon lotor L.),2.Marderhund (Nyctereutes procynoides),3.Mink (Mustela vison S.),4.Nutria (Myocastor coypus),5.Goldschakal (Canis aureus),6.Rabenkrähe (Corvus corona L.),7.Elster (Pica pica L.),8.Nilgans (Alopochen aegyptiacus).2Dem Jagdrecht unterliegen auch Hybriden mit jagdbarem Wild; für Wolfshybriden gilt Halbsatz 1 nur in dem in § 22f des Bundesjagdgesetzes geregelten Umfang.

§ 5a

Benennung von Empfangsbevollmächtigten, Ansprechperson

(1) Sind in einem Jagdbezirk mehrere Personen jagdausübungsberechtigt, so müssen sie der Jagdbehörde auf deren Verlangen eine von ihnen unter Angabe von Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse als Empfangsbevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigten in den Jagdbezirk betreffenden jagdlichen Angelegenheiten benennen.(2) 1Für jeden Jagdbezirk haben die Jagdausübungsberechtigten der zuständigen Jagdbehörde, den Jagdausübungsberechtigten der angrenzenden Jagdbezirke sowie, im Fall der Verpachtung, der Verpächterin oder dem Verpächter unverzüglich mindestens eine zur Jagd befugte Person mit deren Einwilligung als Ansprechperson unter Angabe der in Absatz 1 genannten Daten zu benennen. 2Die benannte Person hat Benachrichtigungen entgegenzunehmen, im Rahmen des Jagdschutzes erforderlich werdende Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz sowie jagdliche Maßnahmen durchzuführen. 3Die Jagdbehörde übermittelt mit Einwilligung der benannten Person den örtlich zuständigen Polizeidienststellen und, sofern dies zur Erfüllung jagdrechtlicher oder ordnungsbehördlicher Aufgaben erforderlich ist, anderen Personen oder öffentlichen Stellen die in Satz 1 genannten Daten, damit diese die benannte Person in den Fällen des Satzes 2 benachrichtigen können.

§ 9

Befriedete Bezirke, jagdbezirksfreie Grundflächen und Naturschutzgebiete

(1) Befriedete Bezirke sind1.Gebäude,2.Hofräume und Hausgärten, die an ein Gebäude, das zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dient, anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,3.eingefriedete Campingplätze,4.Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,5.Friedhöfe,6.alle Grundflächen innerhalb der im Zusammenhang tatsächlich bebauten Ortsteile und7.Gehege, in denen nicht herrenlose Tiere von Arten, die dem Jagdrecht unterliegen,a)zur Schau gestellt werden (Schaugehege) oderb)zur Zucht, zur Fleisch- und Pelzgewinnung, zur Überwinterung, zur Absonderung, zur Forschung oder zu ähnlichen Zwecken gehalten werden (Sondergehege).(2) 1Auf schriftlichen Antrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers oder der oder des Nießbrauchsberechtigten kann die Jagdbehörde 1.Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Schalenwild abgeschlossen und nicht nach Absatz 1 befriedet sind,2.öffentliche Anlagen,3.Fischteiche und andere Anlagen zur Fischhaltung oder zur Fischzucht sowie sonstige stehende Gewässer einschließlich der darin gelegenen Inseln,4.Sportplätze und5.Golfplätzezu befriedeten Bezirken erklären. 2Auf schriftlichen Antrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers oder der oder des Nießbrauchsberechtigten ist die Befriedung wieder aufzuheben. (3) 1Wenn die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird, kann die Jagdbehörde in befriedeten Bezirken nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 oder nach Absatz 2 sowie auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören (jagdbezirksfreie Grundflächen), den Eigentümerinnen und Eigentümern oder an deren Stelle den Nießbrauchsberechtigten eine beschränkte Ausübung der Jagd gestatten. 2Diese sollen, wenn sie nicht selbst einen Jagdschein besitzen, mit der Durchführung der beschränkten Ausübung der Jagd 1.in befriedeten Bezirken die jagdausübungsberechtigte Person des betreffenden Jagdbezirks und2.auf jagdbezirksfreien Grundflächen die jagdausübungsberechtigte Person eines angrenzenden Jagdbezirkseinschließlich deren Jagderlaubnisberechtigte beauftragen.(4) 1Die Jagdbehörde kann anordnen, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks eines befriedeten Bezirks nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 oder nach Absatz 2 oder einer jagdbezirksfreien Grundfläche unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfang den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft oder die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3§ 27 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Jagdausübungsberechtigten die Eigentümerin oder der Eigentümer tritt. (5) 1Die Jagdbehörde kann durch Verordnung die Jagd in Naturschutzgebieten gemäß deren Schutzzweck 1.auf bestimmte seltene oder in ihrem Bestand bedrohte Federwildarten oder2.zum Schutz schutzbedürftiger Arten oder Lebensgemeinschaften wild lebender Tiere oder wild wachsender Pflanzen oder zum Schutz ihrer Lebensstättenfür bestimmte Zeiträume beschränken oder ganz oder teilweise verbieten. 2Soweit eine Verordnung nach Satz 1 nicht ausreicht, kann die Jagdbehörde Naturschutzgebiete durch Verordnung zu befriedeten Bezirken erklären. 3Sie kann darin eine beschränkte Jagdausübung durch die jagdausübungsberechtigten Personen der betreffenden Jagdbezirke gestatten. 4Sind Regelungen erforderlich, die über das Gebiet einer Jagdbehörde hinausgehen, so kann die oberste Jagdbehörde eine Verordnung nach den Sätzen 1 bis 3 erlassen. (6) 1Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke eines befriedeten Bezirks nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 dürfen Füchse, Marder, Iltisse, Hermeline, Dachse, Waschbären, Marderhunde, Minke, Nutrias und Wildkaninchen fangen, töten und sich aneignen. 2Sind sie nicht selbst im Besitz eines Jagdscheins, so müssen sie mit dem Fang oder der Tötung eine Inhaberin oder einen Inhaber eines Jagdscheins beauftragen. 3Eine Jagdscheininhaberin oder ein Jagdscheininhaber handelt im Rahmen der beschränkten Jagdausübung. 4Die Verbote der §§ 19 und 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes, des § 24 dieses Gesetzes sowie die in der Verordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 festgelegten Vorschriften über die Setzzeiten gelten entsprechend.

§ 15

Jagdgenossenschaft

(1) 1Die Jagdgenossenschaft (§ 9 des Bundesjagdgesetzes) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie untersteht der Rechtsaufsicht der Jagdbehörde. 3 § 172 Abs. 1 und die §§ 173 bis 175 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) über die Durchführung der Aufsicht gelten entsprechend. 4Die §§ 111 und 105 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung. 5Gemeindevorstand im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte. 6Diese oder dieser kann eine Person der Gemeindeverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen. 7Die Sachkosten der Geschäftsführung nach Satz 5 oder 6 trägt die Jagdgenossenschaft. 8Dasselbe gilt für notwendige Personalkosten, wenn die Wahrnehmung der Aufgabe im Zusammenhang ein Jahr überschreitet. (2) 1Die Jagdgenossenschaft regelt ihre Verhältnisse durch Satzung, die der Jagdbehörde vorzulegen ist. 2Die oberste Jagdbehörde gibt eine Mustersatzung bekannt. 3Eine Satzung, die von der Mustersatzung abweicht, bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde. 4Wird die Mustersatzung geändert, so entscheidet die Jagdgenossenschaft über eine Anpassung ihrer Satzung und legt diese der Jagdbehörde erneut vor; Satz 3 gilt entsprechend. (3) 1Die Jagdgenossenschaft hat ein Jagdkataster zu führen. 2In das Jagdkataster werden die Jagdgenossen mit ihrem Namen und der Größe und Bezeichnung der Grundstücke, mit denen sie Mitglied sind, aufgenommen. (4) Nutzt die Jagdgenossenschaft die Jagd nicht nach § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes, so gilt § 10 Satz 1 dieses Gesetzes entsprechend. (5) 1Die Jagdgenossenschaft kann zur Deckung der Ausgaben für die Erfüllung ihrer Aufgaben in einem dafür erforderlichen Umfang Rücklagen bilden. 2Rücklagen werden bei der Berechnung des Reinertrages nach § 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in Abzug gebracht. 3Zur Deckung der Ansprüche auf Wildschadensersatz nach § 29 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und zur Deckung der Ausgaben für die Erfüllung ihrer weiteren Aufgaben kann die Jagdgenossenschaft von ihren Mitgliedern aufgrund einer Satzung auch eine Umlage erheben. 4Die zur Vollstreckung befugten Gemeinden leisten den Jagdgenossenschaften Vollstreckungshilfe. (6) 1Ein Mitglied einer Jagdgenossenschaft, das die Ausübung der Jagd von der Jagdgenossenschaft pachten möchte, oder seine Vertretung ist berechtigt, in der Versammlung der Jagdgenossenschaft an den Abstimmungen über die Vergabe der Jagdpacht und über die Verlängerung eines Jagdpachtvertrages teilzunehmen. 2Als Vorstandsmitglied darf ein Mitglied der Jagdgenossenschaft nicht an Verträgen mit sich selbst mitwirken. (7) 1Die Vollmacht zur Vertretung eines Mitglieds einer Jagdgenossenschaft in der Versammlung der Mitglieder einer Jagdgenossenschaft bedarf der Schriftform. 2Miteigentümerinnen und Miteigentümer können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben; anwesende Miteigentümerinnen und Miteigentümer gelten dabei als berechtigt, abwesende und nicht vertretene Miteigentümerinnen und Miteigentümer zu vertreten. 3Nach einem Eigentumsübergang von Flächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks gelten die ehemaligen Berechtigten für diese Flächen gegenüber der Jagdgenossenschaft im Zweifel solange als berechtigt, bis ein Dritter den Nachweis seines Eigentums an dieser Fläche erbringt.

§ 23

Jagdliche Ausbildung, Jäger- und Falknerprüfung

(1) 1Zur Jägerprüfung wird nur zugelassen, wer die Teilnahme an einer theoretischen und praktischen jagdlichen Ausbildung nachweist. 2Die Durchführung der Jägerprüfung obliegt den Jagdbehörden. 3Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister beruft die Mitglieder einer Prüfungskommission und ist deren Vorsitzende oder Vorsitzender. 4Die Durchführung der Falknerprüfung wird der anerkannten Landesjägerschaft (§ 40) im Wege der Beleihung übertragen. 5Die Landesjägerschaft unterliegt bei der Durchführung der Falknerprüfung der Fachaufsicht der obersten Jagdbehörde. (2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die jagdliche Ausbildung, insbesondere deren Umfang und Inhalt sowie die Anerkennung von Ausbildungsstätten, und das Nähere über die Zulassungsvoraussetzungen zur Jäger- und zur Falknerprüfung, deren Prüfungsinhalte nach § 15 Abs. 5 und 7 des Bundesjagdgesetzes, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsordnung, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen und die Berufung der für die Jäger- und die Falknerprüfung zu bildenden Prüfungsausschüsse zu regeln sowie eine angemessene Vergütung für die Prüfenden festzusetzen.

§ 24

Erweiterungen und Einschränkungen von Verboten

(1) 1Über § 19 des Bundesjagdgesetzes hinaus verboten ist die Jagd 1.unter Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, elektrischem Strom, Haken, Schleudern, Bolzen, Pfeilen, Druckluftwaffen, Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen oder bleihaltigen Flintenlaufgeschossen,2.von Ansitzeinrichtungen aus, die sich in einem Umkreis von 250 m von der Mitte einer durch Bauwerk entstandenen Wildquerungshilfe befinden,3.auf Raubwild im Naturerdbau mit Hunden,4.mit Totfanggeräten, ausgenommen der Fang von Steinmardern in befriedeten Bezirken nach § 9 Abs. 1 unter Verwendung zugelassener Fanggeräte. 2Die Maßgaben der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (sogenannte REACH-Verordnung) zur Beschränkung der Verwendung bleihaltiger Schrotmunition sind zu beachten. 3Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes ist es zudem verboten, in Fallen gefangene Wölfe mit Schrot zu töten. 4Das Verbot des Satzes 1 Nr. 2 gilt nicht für die Bewegungsjagd. (2) Für eine nach diesem Gesetz zulässige Jagd auf Tiere, die in Anhang IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), aufgeführt sind, kann die Jagdbehörde zur Nutzung von Nachtsicht- und Nachtzieltechnik unter Beachtung des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes zulassen; im Übrigen ist es abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes erlaubt, bei der Jagd auf Schwarzwild, auf Raubwild sowie auf sonstiges Wild gemäß § 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 Nachtsicht- und Nachtzieltechnik zu nutzen, soweit sie nach § 40 Abs. 3 Satz 4 des Waffengesetzes (WaffG) zulässig ist. (3) 1Zur Jagd mit einem Fanggerät ist eine Bescheinigung einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Institution über die Teilnahme an einem Lehrgang über die Vermittlung notwendiger Kenntnisse über die Fangjagd mitzuführen. 2Es dürfen nur solche Fanggeräte verwendet werden, deren Bauart nach Funktion und Betriebssicherheit von einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Institution zugelassen ist. 3Ab dem 1. April 2028 dürfen nur noch solche Lebendfanggeräte zugelassen werden, die mit einem elektronischen Fangmelder ausgestattet sind. 4Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung den Umfang des Lehrgangs nach Satz 1 und die dabei zu vermittelnden notwendigen Kenntnisse zu bestimmen und das Nähere zur Anerkennung der Institutionen und zur Zulassung der Fanggeräte nach Satz 2 sowie zur Zulassung von Totfanggeräten zum Fang von Steinmardern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 zu regeln. 5Der unbeabsichtigte Fehlfang von Tieren im Rahmen eines zulässigen Fallenfangs gilt als erlaubt. 6Aus Lebendfanggeräten ist dieser Fehlfang unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, soweit sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4), sowie aus bestehenden Aneignungsrechten sowie Besitz- und Vermarktungsverboten nicht etwas Abweichendes ergibt. (4) Wird Wild ausgesetzt, so darf diese Wildart in dem betreffenden Jagdbezirk nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Aussetzung bejagt werden.(5) 1Bei einer Gesellschaftsjagd im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 hat jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer, die oder der die Jagd ausüben will, einen Schießübungsnachweis, der den Anforderungen der Verordnung nach Satz 3 entspricht, oder einen gleichwertigen Nachweis mit sich zu führen und der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter auf Verlangen vorzuzeigen. 2Der jeweilige Nachweis darf nicht älter als ein Jahr sein. 3Die oberste Jagdbehörde regelt durch Verordnung Näheres über den Umfang und Inhalt einer Schießübung, die Gestaltung des schriftlichen Nachweises, die Anforderungen an Schießstätten im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG, in denen der Nachweis erbracht werden kann, sowie über die Anerkennung der Schießnachweise anderer Bundesländer. (6) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung1.zur Vorbeugung vor Wildseuchen oder zu deren Bekämpfung die Verbote des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6, 10, 11 und 15 des Bundesjagdgesetzes oder 2.zu Zwecken der wissenschaftlichen Lehre und Forschung die Verbote des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 einzuschränken.(7) Die oberste Jagdbehörde kann in Einzelfällen für bestimmte Gebiete 1.die Verbote des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6, 10, 11 und 15 des Bundesjagdgesetzes zu den in Absatz 6 Nr. 1 genannten Zwecken und 2.die Verbote des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 zu den in Absatz 6 Nr. 2 genannten Zwecken für bestimmte Zeiträume einschränken.(8) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln zur Behandlung von Krankheiten des Wildes gestatten.(9) Die Jagdbehörde kann1.für bestimmte Jagdbezirke zulassen, dass Rotwild und Damwild gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes zur Nachtzeit erlegt wird, soweit dies zur Erfüllung der Abschusspläne oder zur Verhinderung von Wildschäden erforderlich ist, 2.Körperbehinderten gestatten, abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesjagdgesetzes in einem Jagdbezirk von Kraftfahrzeugen einschließlich motorgetriebenen Behindertenfahrzeugen aus auf Wild zu schießen, wenn die behinderte Person infolge ihrer Behinderung nicht imstande ist, ihre Jagdbefugnis ohne Kraftfahrzeug zu nutzen und die Nachsuche (§ 27) sowie die Weidgerechtigkeit durch zusätzliche Vorkehrungen gewährleistet sind.

§ 25

Abschussplan, Streckenliste und revierübergreifender Managementplan

(1) 1In dem Abschussplan nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ist für Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, anzugeben, von welchen Wildarten wie viele Tiere welchen Geschlechts, unterschieden nach Altersklassen, im Jagdbezirk in den nächsten drei Jahren erlegt werden sollen. 2Für Rotwild kann die Jagdbehörde die Aufstellung von jährlichen Abschussplänen anordnen. 3Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ist für Rehwild kein Abschussplan aufzustellen. 4Beim Aufstellen des Abschussplans sind der Zustand der Vegetation, insbesondere die Verbiss- und Schälschadenssituation im Jagdbezirk, sowie, bezogen auf die letzten fünf Jagdjahre, die Abschussergebnisse und das Wild, das auf sonstige Weise verendet ist (Fallwild), zu berücksichtigen. (2) 1In Eigenjagdbezirken sind die Abschusspläne durch die Jagdausübungsberechtigten aufzustellen, in verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit der Verpächterin oder dem Verpächter. 2Der Abschussplan ist der Jagdbehörde unter Verwendung eines von der obersten Jagdbehörde bestimmten, elektronischen Formulars spätestens am 15. Februar eines jeden dritten Jahres zu übermitteln. (3) 1Die Jagdbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 39) durch Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplans. 2Eine Festsetzung erfolgt, wenn der Jagdbehörde ein Abschussplan nicht frist- oder formgerecht übermittelt wurde, die Abschüsse abweichend von dem übermittelten Abschussplan geregelt werden sollen oder das nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Einvernehmen nicht erteilt worden ist. 3In Eigenjagdbezirken des Bundes, die durch Forstbehörden des Bundes jagdlich verwaltet werden, kann die Jagdbehörde zudem abweichend von Satz 1 sowie von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes darauf verzichten, sich von diesen Bundesbehörden Abschusspläne übermitteln zu lassen und über diese zu entscheiden. (4) 1Die Jagdbehörde kann Abschusspläne nach Absatz 1 Satz 1 auch als Gruppenabschusspläne festsetzen; dabei legt sie fest, dass die Abschüsse eines anderen Jagdbezirks auf die Abschusserfüllung angerechnet werden. 2Bei Entscheidungen über Abschusspläne für Eigenjagdbezirke, die von der Anstalt Niedersächsische Landesforsten oder Forstbehörden des Bundes jagdlich verwaltet werden oder von diesen verpachtet worden sind, sind die gesetzlichen Aufgaben der Anstalt oder der Forstbehörden des Bundes zu berücksichtigen. 3Die Jagdbehörde kann, auch nachträglich, Zwischenziele für die Erfüllung eines Abschussplans festsetzen. (5) 1Die Jagdbehörde kann die zur Erfüllung eines Abschussplans oder eines festgesetzten Zwischenziels erforderlichen Anordnungen treffen. 2Werden diese nicht innerhalb einer dafür von der Jagdbehörde bestimmten, angemessenen Frist erfüllt, so kann die Jagdbehörde die zur Erfüllung des Abschussplans und der festgesetzten Zwischenziele erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Jagdausübungsberechtigten selbst treffen. 3Auf einen Abschussplan ist vorbehaltlich des § 27 Abs. 5 Satz 2 alles Schalenwild anzurechnen, das im Jagdbezirk 1.erlegt wurde oder2.als Fallwild aufgefunden wird.4Die Jagdausübungsberechtigten haben für ihren Jagdbezirk unter Verwendung eines von der obersten Jagdbehörde bestimmten elektronischen Formulars für alle Wildarten eine fortlaufend zu ergänzende Streckenliste zu führen, in die das erlegte Wild und das Fallwild aufzunehmen sind und die der Jagdbehörde spätestens am 15. Februar eines jeden Jahres zu übermitteln ist. 5Die Jagdbehörde kann die Übermittlung der Streckenliste auch zu früheren Terminen anordnen. 6Das nach Abschluss der Streckenliste bis zum Ende des Jagdjahres nicht berücksichtigte Wild ist in die Streckenliste des folgenden Jagdjahres zu übernehmen und das Schalenwild auf die für das folgende Jagdjahr im Abschussplan vorgesehenen Abschüsse anzurechnen. (6) 1Die Jagdbehörde kann anordnen, dass die Jagdausübungsberechtigten der Hochwild-Hegegemeinschaften den Kopfschmuck und den Unterkiefer von Hochwildarten des erlegten und in die Streckenliste aufgenommenen Schalenwildes einmal jährlich auf höchstens einer Hegeschau vorlegen. 2In Jagdbezirken, in denen Schalenwild erhebliche Wildschäden verursacht oder in denen land- oder forstwirtschaftliche Kulturen, insbesondere Aufforstungs- oder Waldnaturverjüngungsflächen, durch Schalenwild besonders gefährdet werden, oder Schalenwildbestände eines Jagdbezirks diese negativen Auswirkungen in anderen Jagdbezirken haben, kann die Jagdbehörde verlangen, das erlegte Schalenwild oder einen bestimmten Teil davon einer von der Jagdbehörde beauftragten Person vorzuzeigen. (7) Der revierübergreifende Managementplan im Sinne des § 22d Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ist darauf auszurichten, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der Tierart Wolf in den jeweiligen biogeografischen Regionen zu gewährleisten.

§ 26

Bestimmung von Jagdzeiten, Schonzeiten, Besenderung von Wölfen

(1) 1Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung 1.unter Berücksichtigung insbesondere der Erfordernisse des Natur-, Arten- und Tierschutzes die Jagdzeiten für Wild, auch abweichend vom Bundesrecht, zu bestimmen und dabei für Vogelschutzgebiete unter Berücksichtigung des Schutzzwecks dieser Gebiete besondere Jagdzeiten für die Jagd auf Wasserfederwild zu bestimmen,2.die wildartenspezifischen Setz- und Brutzeiten (§ 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes) zu bestimmen sowie 3.zur Wildseuchenbekämpfung Ausnahmen von dem Jagdverbot nach § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zuzulassen, und zwar abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes auch für dort nicht genanntes Wild. 2Die Jagdbehörde kann in Vogelschutzgebieten durch Verfügung gegenüber den Jagdausübungsberechtigten die Jagdzeiten für Wasserfederwild in einzelnen Jagdbezirken zur Erreichung des Schutzzwecks verkürzen. 3Die Vogelschutzgebiete und ihre Abgrenzung ergeben sich aus den im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemachten Beschlüssen der Landesregierung über die Erklärung von Gebieten zu Vogelschutzgebieten. (2) Abweichend von § 28a Abs. 3 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes dürfen auch die für die Aufzucht von Nutrias notwendigen Elterntiere bejagt werden. (3) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, zum Erlegen von krankem oder kümmerndem Wild, zur Wildseuchenbekämpfung, aus Gründen der Wildhege oder des Artenschutzes, zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden Schonzeiten durch Verordnung aufzuheben.(4) Die Jagdbehörde kann durch Verfügung gegenüber den Jagdausübungsberechtigten für einzelne Jagdbezirke Bestimmungen nach Absatz 3 treffen.(5) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall gestatten,1.Wild in der Schonzeita)zu wissenschaftlichen Zwecken oder aus Gründen der Gefahrenabwehr zu erlegen oderb)unversehrt zu fangen,2.zu wissenschaftlichen Zwecken, für Zwecke der Aufzucht oder aus Gründen des Artenschutzes Gelege des Federwildes auszunehmen oder zu zerstören,3.aus Gründen des Jagd- oder des Artenschutzes Federwild mit Fallen, Netzen, Reusen oder ähnlichen Einrichtungen zu fangen.(6) 1Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz darf Wölfe im Rahmen des Wildmanagements für diese Tierart zu wissenschaftlichen Zwecken mit einem Sender versehen. 2Die geplante Besenderung ist der obersten Jagdbehörde anzuzeigen. 3Diese benachrichtigt die Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks, in dem die Besenderung erfolgen soll. 4Die Erforderlichkeit der Einholung tierschutzrechtlicher Genehmigungen bleibt unberührt.

§ 27

Wildfolge, Tierschutz

(1) 1Wechselt krankgeschossenes Wild in einen Nachbarjagdbezirk, so hat die zur Jagd befugte Person, die geschossen hat (Schützin oder Schütze), oder in deren Auftrag eine zur Jagd befugte Begleitperson die Stelle, an der das Wild über die Grenze gewechselt ist, kenntlich zu machen und eine im Nachbarjagdbezirk zur Jagd befugte Person (Jagdnachbarin oder Jagdnachbar) unverzüglich zu benachrichtigen. 2Die Jagdnachbarin oder der Jagdnachbar hat die Nachsuche unverzüglich selbst oder durch eine beauftragte Person fortzusetzen. 3Die Schützin oder der Schütze oder die Begleitperson (Satz 1) soll sich an der Nachsuche beteiligen. (2) 1Wechselt krankgeschossenes Wild in einen Nachbarjagdbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so ist es unverzüglich nachzusuchen. 2Das Wild ist zu erlegen und zu versorgen. 3Die nachsuchende Person darf das Wild fortschaffen. 4Bei der Nachsuche dürfen Schusswaffen mitgeführt werden, die erforderlich sind, um das kranke Wild zu erlegen. 5Die nachsuchende Person hat eine Jagdnachbarin oder einen Jagdnachbarn anschließend unverzüglich zu benachrichtigen. 6Fortgeschafftes Wild ist auf Verlangen der Jagdnachbarin oder des Jagdnachbarn abzuliefern. (3) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen militärisch oder aus anderen wichtigen Sicherheitsgründen gesperrten Nachbarjagdbezirk, so gelten Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht.(4) Wird Wild im Nachbarjagdbezirk von überjagenden Hunden (§ 4 Abs. 4) gestellt und ist es krankgeschossen oder lassen sich die Hunde nicht abrufen, so gilt Absatz 2 Sätze 2 bis 6 für die Hundeführerin oder den Hundeführer entsprechend. (5) 1Kommt krankgeschossenes Wild im Nachbarjagdbezirk zur Strecke, so haben die Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks, in dem das Wild krankgeschossen worden ist, abweichend von § 1 Abs. 1 und 5 des Bundesjagdgesetzes einen Anspruch auf Herausgabe der Trophäen, es sei denn, die Nachsuche wurde endgültig aufgegeben. 2Das Wild ist abweichend von § 25 Abs. 5 Satz 3 auf den Abschussplan des Jagdbezirks anzurechnen, in dem es krankgeschossen worden ist, und auch in die Streckenliste dieses Jagdbezirks einzutragen. (6) 1Wechselt schwerkrankes Wild in einen Nachbarjagdbezirk, so gelten die Absätze 1 bis 3, mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3, entsprechend für eine in dem Jagdbezirk, aus dem das Wild gewechselt ist, zur Jagd befugte Person, die den Wechsel selbst bemerkt hat oder von einer anderen Person über den Wechsel benachrichtigt worden ist. 2Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. 3Das erlegte Wild ist in die Streckenliste des Jagdbezirks einzutragen, in dem es verendet ist. (7) 1Abweichende Wildfolgevereinbarungen sind zulässig, soweit sie den Tierschutz nicht einschränken. 2Sie bedürfen der Schriftform. (8) 1Die zur Jagd befugte Person darf befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirks zum Töten von krankgeschossenem Wild oder übergewechseltem schwerkrankem Wild betreten. 2Sie hat die Nutzungsberechtigten vor dem Betreten zu benachrichtigen, soweit nicht eine dadurch eintretende Verzögerung zu vermeidbaren Schmerzen und Leiden des Wildes führt; anderenfalls ist die Benachrichtigung unverzüglich nachzuholen. 3Die zur Jagd befugte Person darf sich das Wild aneignen, sofern die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer oder an deren Stelle die oder der Nießbrauchsberechtigte nicht unverzüglich widerspricht. 4Die Nachsuche gilt als befugte Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 WaffG. (9) Offensichtlich nicht überlebensfähige Seehunde sind unverzüglich von den Wattenjagdaufseherinnen und Wattenjagdaufsehern zu erlegen.

§ 28

Schweißhundführung

1Von der Jagdbehörde oder in einem anderen Bundesland bestätigte Schweißhundführerinnen oder Schweißhundführer dürfen auch mit Begleitung eine Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild und auf krankgeschossene oder schwerkranke Wölfe ohne Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen durchführen. 2Ihr oder ihm muss hierzu ein Auftrag von einer zur Jagd befugten Person erteilt worden sein. 3§ 27 Abs. 2 Sätze 2 und 4 bis 6 und Abs. 5 und 8 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. 4Eine Nachsuche findet bei einem Wechsel in einen militärischen oder aus anderen wichtigen Sicherheitsgründen gesperrten Nachbarjagdbezirk nur mit Genehmigung der dort verantwortlichen Personen statt. 5Die Schweißhundführerin oder der Schweißhundführer soll die Jagdausübungsberechtigten, deren Jagdbezirke bei der Nachsuche betreten worden sind, unverzüglich benachrichtigen.

§ 28a

Wildunfälle, Fangschuss auf Schalenwild

(1) 1Wildunfälle mit Schalenwild oder mit Wölfen sind von den Unfallbeteiligten unverzüglich einer am Unfallort zur Jagd befugten Person oder der Polizei anzuzeigen. 2Am Unfallort schwerkrank verbleibendes Unfallwild darf abweichend von § 22a Abs. 1 Halbsatz 2 des Bundesjagdgesetzes auch von jeder Person unverzüglich getötet werden, die im Besitz eines Jagdscheins ist oder über die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Töten von Tieren verfügt. 3Die Tötung des Unfallwildes ist einer in Satz 1 genannten Person oder der Polizei unverzüglich anzuzeigen. (2) Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes ist der Fangschuss auf verunfalltes, schwerkrankes oder krankgeschossenes Schalenwild im Straßenraum aus kurzer Distanz unter der Verwendung von Schrotmunition erlaubt.

§ 29

Jagdschutz

(1) Die Jagdschutzberechtigten sind in ihrem Jagdbezirk befugt,1.Personen, die dort unberechtigt jagen, die außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden oder die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen, anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde, Frettchen und Beizvögel abzunehmen und ihre Personalien festzustellen,2.wildernde Hunde, die sich nicht innerhalb der Einwirkung einer für sie verantwortlichen Person befinden und die nicht als Jagd-, Rettungs-, Hirten-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde erkennbar sind, einzufangen oder einfangen zu lassen und3.wildernde Hauskatzen, die erkennbar verwildert sind und die sich mehr als 350 m vom nächsten Wohnhaus entfernt befinden, sowie verwilderte Frettchen zu töten.(2) 1Befugnisse nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 können die Jagdausübungsberechtigten schriftlich auf angestellte Jägerinnen oder angestellte Jäger sowie Jagdgäste übertragen. 2Die Übertragungsurkunde ist bei der Ausübung dieser Befugnisse mitzuführen.

§ 30

Zuständigkeiten für den Jagdschutz

(1) Zuständige öffentliche Stellen für die Ausübung des Jagdschutzes sind die Jagdbehörden.(2) 1Die Bestätigung von Personen, die von den Jagdausübungsberechtigten mit Jagdschutzaufgaben beauftragt werden sollen, als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes erfolgt durch die Jagdbehörde auf Antrag der Jagdausübungsberechtigten. 2Voraussetzung für eine Bestätigung ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung durch eine von der obersten Jagdbehörde hierfür anerkannten Institution. 3Die Bestätigung ist auf zehn Jahre zu befristen; sie kann auf Antrag der Jagdausübungsberechtigten um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden. 4Voraussetzung für die Verlängerung ist jeweils die erneute Teilnahme an einer Schulung. 5Die Bestätigung von Berufsjägerinnen und Berufsjägern sowie forstlich ausgebildeten Personen erfolgt unbefristet; sie bedarf keiner Teilnahme an einer Schulung nach Satz 2 oder 4. 6Bestätigten Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern und den Jagdausübungsberechtigten ist auf Antrag durch die Jagdbehörde ein Ausweis über die ihnen zustehenden Jagdschutzbefugnisse auszustellen.

§ 32

Füttern

(1) 1Wenn Wild Not leidet (Notzeit), ist für seine ausreichende Ernährung zu sorgen. 2Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister legt Beginn und Ende einer Notzeit für die betroffenen Bereiche fest. 3Die Jagdbehörden geben die nach Satz 2 festgelegten Notzeiten bekannt. 4Die Jagdausübung (§ 1 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes) in diesen Bereichen ist in der Notzeit nicht zulässig. (2) 1Außerhalb der Notzeit ist das Füttern von Wild unzulässig. 2Dies gilt nicht für das Füttern 1.von Federwild in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April,2.zur Eingewöhnung ausgesetzten Wildes nach Anzeige bei der Jagdbehörde und3.von Schalenwild, um es zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden im Einzelfall abzulenken, mit Genehmigung der Jagdbehörde.3In Fremdenverkehrsgebieten können mit Genehmigung der Jagdbehörde für die Allgemeinheit zugängliche Schaufütterungen für Schalenwild errichtet und ganzjährig mit Futter beschickt werden, wenn dieses nicht zu übermäßigen Wildschäden im Umfeld führt. 4Die Genehmigungen können mit Auflagen versehen und befristet werden. (3) Die Jagdbehörde kann aus Gründen der ordnungsgemäßen Wildbewirtschaftung im Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 1 Satz 4 und des Absatzes 2 Satz 1 zulassen.

§ 33c

Aufwandsentschädigung für präventive Maßnahmen

1Die oberste Jagdbehörde kann nach Maßgabe des Haushaltsplans Jagdausübungsberechtigten sowie Hundeführerinnen und Hundeführern als brauchbar geprüfter Jagdhunde eine pauschale Aufwandsentschädigung für die Durchführung präventiver Maßnahmen zur Reduzierung der Risiken eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest im Schwarzwildbestand gewähren. 2Die Einzelheiten der Gewährung der pauschalen Aufwandsentschädigung werden durch Verordnung der obersten Jagdbehörde geregelt.

§ 36

Behörden

(1) 1Die Aufgaben der Jagdbehörden sowie der zuständigen Behörden im Sinne des Bundesjagdgesetzes und der Verordnungen aufgrund des Bundesjagdgesetzes nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr; zuständige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 4 der Bundeswildschutzverordnung ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz. 2Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 NKomVG). 3Abweichend von Satz 1 nehmen die Gemeinden die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 34 des Bundesjagdgesetzes wahr. (2) 1Abweichend von Absatz 1 nimmt die oberste Jagdbehörde die die Tierart Wolf betreffenden Aufgaben der Jagdbehörden sowie der zuständigen Behörden im Sinne des Bundesjagdgesetzes und der Verordnungen aufgrund des Bundesjagdgesetzes wahr. 2Die Aufstellung und Aktualisierung des revierübergreifenden Managementplans nach § 22d Abs. 2 Sätze 1 und 3 des Bundesjagdgesetzes bedarf des Benehmens des für den Artenschutz zuständigen Ministeriums; § 22d Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt. 3In Belangen des naturschutzfachlichen Artenschutzes ist mit dem für Artenschutz zuständigen Ministerium Einvernehmen herzustellen. (3) Oberste Jagdbehörde ist das Fachministerium.(4) Die Fachaufsichtsbehörde kann anstelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß befolgt oder wenn Gefahr im Verzug ist; die dabei entstehenden Kosten sind von der nachgeordneten Behörde zu erstatten.(5) 1Erstreckt sich ein Jagdbezirk über das Gebiet mehrerer Jagdbehörden, so wird die zuständige Jagdbehörde von der obersten Jagdbehörde bestimmt. 2Das Gleiche gilt für die Bestimmung der für die Angelegenheiten einer Hegegemeinschaft zuständigen Jagdbehörde, wenn sich der Bereich der Hegegemeinschaft über das Gebiet mehrerer Jagdbehörden erstreckt. 3Fällt eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Jagdbehörden oder ist eine Änderung der Zuständigkeit aus anderen Gründen zweckmäßig, so kann die oberste Jagdbehörde im Einzelfall die Zuständigkeit auch in anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen einer Jagdbehörde übertragen.

§ 41

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer1.entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 nicht mehr benötigte oder unbrauchbare jagdliche Einrichtungen nicht unverzüglich entfernt oder entgegen § 2 Abs. 1 Satz 5 vorhandene jagdliche Einrichtungen nicht spätestens drei Monate nach Beendigung einer Jagdausübungsberechtigung entfernt; 2.entgegen § 2 Abs. 2 jagdliche Einrichtungen ohne Erlaubnis der Jagdausübungsberechtigten betritt; 3.entgegen § 2 Abs. 3 absichtlich das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen oder Erlegen von Wild behindert; 4.entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 die Jagdausübungsberechtigten nicht spätestens 24 Stunden vor Durchführung einer Mahd informiert; 5.entgegen § 4 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass ihr oder ihm ein für den Jagdbezirk als brauchbar geprüfter Jagdhund zur Verfügung steht; 6.entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 bei einer Nachsuche, einer Bewegungsjagd oder einer Jagd auf Federwild nicht hierfür als brauchbar geprüfte Jagdhunde in ausreichender Zahl einsetzt; 7.entgegen § 5a Abs. 2 eine zur Jagd befugte Person nicht unverzüglich als Ansprechperson vor Ort benennt; 8.entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einen Abrundungsvertrag nicht anzeigt; 9.entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 eine Änderung eines Abrundungsvertrages, die die Flächenzuordnung betrifft, eine Kündigung oder eine Aufhebung des Abrundungsvertrages nicht anzeigt; 10.entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 ein in § 9 Abs. 6 Satz 1 genanntes Tier fängt oder tötet, ohne im Besitz eines Jagdscheins zu sein; 11.entgegen § 9 Abs. 6 Satz 4 in der Setzzeit ein Elterntier eines in § 9 Abs. 6 Satz 1 genannten Tieres fängt oder tötet; 12.entgegen § 9a Satz 1 die Entstehung oder eine Flächenveränderung eines Eigenjagdbezirks nicht anzeigt oder nicht durch geeignete Unterlagen nachweist; 13.als Jagdgast die Jagd ausübt und dabei entgegen § 19 vorsätzlich oder fahrlässig weder einen gültigen Jagderlaubnisschein mit sich führt noch eine ausreichende Begleitung hat; 14.entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bei der Jagd verbotene Mittel oder Geräte verwendet oder entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Jagd von Ansitzeinrichtungen aus, die sich in einem Umkreis von 250 m von der Mitte einer durch Bauwerk entstandenen Wildquerungshilfe befinden, oder entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Baujagd im Naturerdbau mit Hunden ausübt; 15.entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Jagd mit Totfanggeräten ausübt; 16.entgegen § 24 Abs. 2 Nachtsicht- und Nachtzieltechnik nutzt; 17.entgegen § 24 Abs. 3 Satz 1 keine Bescheinigung mit sich führt; 18.entgegen § 24 Abs. 4 Wild einer ausgesetzten Art vor Ablauf von sechs Monaten nach Aussetzung in dem betreffenden Jagdbezirk bejagt; 19.an einer Gesellschaftsjagd im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 teilnimmt, ohne über einen Schießübungsnachweis im Sinne des § 24 Abs. 5 zu verfügen; 20.entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 den Abschussplan nicht unter Verwendung eines von der obersten Jagdbehörde bestimmten, elektronischen Formulars übermittelt; 21.entgegen § 25 Abs. 5 Satz 4 vorsätzlich oder fahrlässig die elektronische Streckenliste nicht fortlaufend ergänzt oder diese ansonsten unrichtig führt oder der Jagdbehörde nicht rechtzeitig übermittelt; 22.entgegen § 25 Abs. 6 Satz 1 die erlegte und in die Streckenliste aufgenommene Hochwildart des Schalenwildes nicht einer Anordnung der Jagdbehörde entsprechend vorlegt oder entgegen § 25 Abs. 6 Satz 2 das erlegte Schalenwild oder einen bestimmten Teil davon nicht einem Verlangen der Jagdbehörde entsprechend vorzeigt; 23.entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Abs. 4, die Jagdnachbarin oder den Jagdnachbarn nicht unverzüglich benachrichtigt; 24.entgegen § 28a Abs. 1 Satz 1 Wildunfälle mit Schalenwild oder Wölfen nicht unverzüglich anzeigt; 25.entgegen § 22 d Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 des Bundesjagdgesetzes die Jagd auf die Tierart Wolf nicht nach Maßgabe des revierübergreifenden Managementplans ausübt; 26.entgegen § 31 Abs. 1 ein Tier einer fremden Wildart oder einen Wildhybriden in der freien Landschaft aussetzt; 27.entgegen § 31 Abs. 2 Wild der dort genannten Arten ohne Genehmigung aussetzt; 28.entgegen § 32 Abs. 1 Satz 4 in Bereichen der Notzeitfütterung die Jagd ausübt; 29.entgegen § 32 Abs. 2 Wild außerhalb der Notzeit füttert; 30.entgegen § 33 Satz 1 Halbsatz 2 für Schalenwild mehr als eine Kirrstelle je angefangene 50 Hektar bejagbarer Fläche anlegt oder unterhält; 31.entgegen § 33 Satz 2 beim Kirren Kirreinrichtungen oder -behälter oder nicht artgerechtes Futter verwendet; 32.entgegen § 33a Abs. 1 mit nicht artgerechtem Futter füttert; 33.entgegen § 33a Abs. 2 Wild füttert oder kirrt; 34.entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 26 dieses Gesetzes Wild im Sinne des § 5 außerhalb der Jagdzeit bejagt, ohne dass die Schonzeit aufgehoben oder eine Ausnahme zugelassen worden ist; 35.einer Verordnung aufgrund des § 4 Abs. 5, § 9 Abs. 5 oder des § 24 Abs. 3 oder 5 zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

§ 42

Übergangsregelungen

(1) § 8 findet auf Jagdbezirke, die am 21. Mai 2022 verpachtet sind, bis zum Ende des bestehenden Jagdpachtvertrages keine Anwendung. (2) Am 25. Juni 2026 bestehende Abschusspläne für Rehwild verlieren am 26. Juni 2026 ihre Gültigkeit.(3) 1Jagdgehege, die am 25. Juni 2026 genehmigt waren oder als genehmigt galten, dürfen für die Dauer ihrer Genehmigung, längstens jedoch bis zum 25. Juni 2031 bestehen bleiben; fortbestehende Genehmigungen von Jagdgehegen erlöschen am 26. Juni 2031. 2Auf Jagdgehege nach Satz 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes sowie weiterhin Artikel 29 Abs. 2 und 4 Satz 2 des Landesjagdgesetzes vom 1. März 1978 in der bis zum 31. März 2001 geltenden Fassung anzuwenden. (4) 1Eine am 20. Mai 2022 vorhandene Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher gilt mit dem 20. Mai 2027 als aufgehoben. 2Auf eine erneute Bestätigung ist § 30 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 sowie Sätze 4 und 5 anzuwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.