NJagdG · Niedersachsen

Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)

Ausfertigungsdatum:
01.04.2025
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2022 (Nds. GVBl. S. 468 - VORIS 79200 02 00 00 000 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Das Jagdrecht
Jagdausübungsberechtigte, zur Jagd Befugte1
Jagdeinrichtungen betreffende privatrechtliche Befugnisse, Jägernotweg2
Wildmanagement, Duldungspflicht3
Jagdhunde4
Nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten5
Zweiter Abschnitt
Jagdbezirke und Hegegemeinschaften
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
Benennung von Empfangsbevollmächtigten5a
Wattenjagdbezirke6
Abrundung von Jagdbezirken durch Vertrag oder Verfügung7
Gesetzliche Abrundungen, Jagdbezirke8
Befriedete Bezirke, jagdbezirksfreie Grundflächen und Naturschutzgebiete9
Zweiter Unterabschnitt
Eigenjagdbezirke
Meldepflichten9a
Benannte Jagdausübungsberechtigte10
Verzicht auf Selbständigkeit von Eigenjagdbezirken11
Dritter Unterabschnitt
Gemeinschaftliche Jagdbezirke
Größe eines Jagdbezirks12
Teilung eines Jagdbezirks13
Zusammenlegung von Jagdbezirken; Jagdbezirke bei Gebietsänderungen von Gemeinden14
Jagdgenossenschaft15
Auszahlung des Reinertrages16
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster16a
Vierter Unterabschnitt
Hegegemeinschaften
Hegegemeinschaft17
Dritter Abschnitt
Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
Jagderlaubnisse, angestellte Jägerinnen und Jäger, Jagdgäste18
Erlaubnisnachweis für Jagdgäste19
Anzeige eines Jagdpachtvertrages20
Tod einer Jagdpächterin oder eines Jagdpächters, Erlöschen des Jagdpachtvertrages21
Vierter Abschnitt
Jagdschein
Jagdschein, Jagdabgabe22
Jägerprüfung, Falknerprüfung23
Fünfter Abschnitt
Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung
Erweiterungen und Einschränkungen von Verboten24
Abschussplan und Streckenliste25
Bestimmung von Jagd- und Schonzeiten26
Wildfolge, Tierschutz27
Schweißhundführung28
Wildunfälle28a
Sonderregelungen für den Wolf28b
Sechster Abschnitt
Jagdschutz
Jagdschutz29
Zuständigkeiten für den Jagdschutz30
Siebenter Abschnitt
Wild- und Jagdschaden
Erster Unterabschnitt
Wildschadensverhütung
Aussetzen von Wild31
Füttern32
Kirren33
Futtermittel33a
Invasive Arten33b
Aufwandsentschädigung für präventive Maßnahmen33c
Zweiter Unterabschnitt
Wild- und Jagdschadensersatz
Wildschadensersatz, Schutzvorrichtungen34
Feststellungsverfahren35
Achter Abschnitt
Jagdbehörden, Jagdorganisation
Behörden36
- aufgehoben -37
Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister38
Jagdbeirat39
Landesjägerschaft40
Neunter Abschnitt
Schlussvorschriften
Strafvorschriften40a
Ordnungswidrigkeiten41
Beachtung von Europarecht41a
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung41b
Übergangsregelungen42
- aufgehoben -43
(1) Red. Anm.:

Neubekanntmachung des Niedersächsischen Jagdgesetzes

Vom 15. Juli 2022 (Nds. GVBl. S. 468)

Aufgrund des Artikels 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 315) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100) in der ab dem 21. Mai 2022 geltenden Fassung unter Berücksichtigung

  • des Artikels 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 616),

  • des Artikels 6 des Gesetzes vom 10. November 2005 (Nds. GVBl. S. 334),

  • des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 708),

  • des Artikels 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 624),

  • des Artikels 14 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353),

  • des Gesetzes vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 114),

  • des Gesetzes vom 25. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 220; 2019 S. 26) und

  • des Artikels 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 315)

bekannt gemacht.

§ 16

Auszahlung des Reinertrages

(1) Abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes haben Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer von Flächen mit allgemeinem Betretungsverbot keinen Anspruch auf Auszahlung eines anteiligen Reinertrages, sofern nicht den befugten Jägerinnen oder Jägern eine uneingeschränkte Erlaubnis zum Betreten der Flächen erteilt worden ist. (2) Ansprüche auf Auszahlung des Reinertrages, die rechtzeitig geltend gemacht worden sind, erlöschen mit Ende des dritten auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Jahres.

§ 24

Erweiterungen und Einschränkungen von Verboten

(1) 1Es ist über § 19 des Bundesjagdgesetzes hinaus verboten, die Jagd auszuüben 1.unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, elektrischem Strom, Haken, Schleudern, Bolzen, Pfeilen, Druckluftwaffen, Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen oder bleihaltigen Flintenlaufgeschossen,2.in einem Umkreis von 250 m von der Mitte einer Wildquerungshilfe auf Ansitzeinrichtungen, oder3.auf Wasserfederwild an und über Gewässern unter Verwendung von Bleischrot.2Das Verbot des Satzes 1 Nr. 2 gilt nicht für die Bewegungsjagd. (2) Für eine nach diesem Gesetz zulässige Jagd auf Tiere, die in Anhang IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), aufgeführt sind, kann die Jagdbehörde zur Nutzung von Nachtsicht- und Nachtzieltechnik unter Beachtung des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes zulassen; im Übrigen ist es abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes erlaubt, bei der Jagd auf Schwarzwild, auf Raubwild sowie auf sonstiges Wild gemäß § 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 Nachtsicht- und Nachtzieltechnik zu nutzen, soweit sie nach § 40 Abs. 3 Satz 4 des Waffengesetzes (WaffG) zulässig ist. (3) 1Zur Jagd mit einem Fanggerät ist eine Bescheinigung einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Institution über die Teilnahme an einem Lehrgang über die Vermittlung notwendiger Kenntnisse über die Fangjagd mitzuführen. 2Fanggeräte, die unmittelbar töten, dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Bauart nach Funktion und Betriebssicherheit von einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Institution oder nach den Regelungen eines anderen Bundeslandes zugelassen worden sind. 3Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, in einer Verordnung den Umfang des Lehrgangs und die zu vermittelnden notwendigen Kenntnisse festzulegen, Lebendfangfallen zuzulassen sowie das Nähere zur Zulassung der Fanggeräte nach Satz 2 zu regeln. 4Der unbeabsichtigte Beifang von Tieren im Rahmen eines zulässigen Fallenfangs gilt als erlaubt. 5Aus Lebendfangfallen ist dieser Beifang unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, soweit sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4), sowie aus bestehenden Aneignungsrechten sowie Besitz- und Vermarktungsverboten nicht etwas Abweichendes ergibt. (4) Wird Wild ausgesetzt, so darf diese Wildart in dem betreffenden Jagdbezirk nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Aussetzung bejagt werden.(5) 1Bei einer Gesellschaftsjagd im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 hat jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer, die oder der die Jagd ausüben will, einen Schießübungsnachweis, der nicht älter als ein Jahr ist, mit sich zu führen und der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter auf Verlangen vorzuzeigen; das nachgewiesene Übungsschießen muss mit der gleichen Art von Munition durchgeführt worden sein, die während der jeweiligen Gesellschaftsjagd verwendet wird. 2Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, in einer Verordnung den Umfang und Inhalt der erforderlichen Schießübung, die Gestaltung des schriftlichen Nachweises sowie Anforderungen an Übungsstätten, in denen der Nachweis erbracht werden kann, festzulegen und die Anerkennung von Schießnachweisen anderer Bundesländer zu regeln. (6) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung1.zur Vorbeugung vor Wildseuchen oder zu deren Bekämpfung die Verbote der Absätze 1 und 3 Satz 2 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6, 10, 11 und 15 des Bundesjagdgesetzes oder 2.zu Zwecken der wissenschaftlichen Lehre und Forschung die Verbote der Absätze 1 und 3 Satz 2 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 einzuschränken.(7) Die oberste Jagdbehörde kann in Einzelfällen für bestimmte Gebiete1.die Verbote der Absätze 1 und 3 Satz 2 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6, 10, 11 und 15 des Bundesjagdgesetzes zu den in Absatz 6 Nr. 1 genannten Zwecken und 2.die Verbote der Absätze 1 und 3 Satz 2 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 zu den in Absatz 6 Nr. 2 genannten Zwecken für bestimmte Zeiträume einschränken.(8) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln zur Behandlung von Krankheiten des Wildes gestatten.(9) Die Jagdbehörde kann1.für bestimmte Jagdbezirke zulassen, dass Rotwild und Damwild gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes zur Nachtzeit erlegt wird, soweit dies zur Erfüllung der Abschusspläne oder zur Verhinderung von Wildschäden erforderlich ist, 2.Körperbehinderten gestatten, abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesjagdgesetzes in einem Jagdbezirk von Kraftfahrzeugen einschließlich motorgetriebenen Behindertenfahrzeugen aus auf Wild zu schießen, wenn die behinderte Person infolge ihrer Behinderung nicht imstande ist, ihre Jagdbefugnis ohne Kraftfahrzeug zu nutzen und die Nachsuche (§ 27) sowie die Weidgerechtigkeit durch zusätzliche Vorkehrungen gewährleistet sind.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.