NJAG · Niedersachsen

Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)

Ausfertigungsdatum:
07.05.2026
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Bestandteile und Gegenstände der Pflichtfachprüfung

(1) 1Die Pflichtfachprüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten und einer abschließenden mündlichen Prüfung. 2Den Prüflingen kann angeboten werden, die Aufsichtsarbeiten elektronisch anzufertigen. 3Die mündliche Prüfung besteht aus drei Prüfungsgesprächen. (2) Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen; die Prüfung der Pflichtfächer erfolgt auch in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur.(3) Die Inhalte der Prüfung berücksichtigen die ethischen Grundlagen des Rechts und die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts; sie berücksichtigen ferner die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen.

§ 4

Zulassung zur Pflichtfachprüfung

(1) Zur Pflichtfachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer1.a)an einer rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung, in der geschichtliche, philosophische oder soziale Grundlagen des Rechts und die Methodik seiner Anwendung exemplarisch behandelt werden, b)an der Zwischenprüfung,c)an je einer Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht,d) an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs, e) an einer Lehrveranstaltung für Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften undf)an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen (§ 5a Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes) mit Erfolg teilgenommen hat,2.während der vorlesungsfreien Zeit ein einen Monat dauerndes Praktikum jeweils beia) einem Amtsgericht, einem Landgericht, einem Arbeitsgericht, einem Verwaltungsgericht, einem Sozialgericht, einem Finanzgericht oder einer Staatsanwaltschaft, b) einer Verwaltungsbehörde undc) einem Rechtsanwaltsbüro oder der Rechtsabteilung eines Wirtschaftsunternehmens, einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes oder einer Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung abgeleistet hat und3.in dem Zeitpunkt der Antragstellung sowie in dem unmittelbar vorausgegangenen Semester an einer Universität in Niedersachsen im Fach Rechtswissenschaften eingeschrieben war.(2) 1Zur Pflichtfachprüfung wird auf Antrag frühzeitig zugelassen, wer 1.mindestens sechs Semester Rechtswissenschaften ohne Unterbrechung studiert hat und2.die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a bis c sowie Nrn. 2 und 3 erfüllt.2Im Fall der frühzeitigen Zulassung können die Aufsichtsarbeiten in zwei Prüfungsdurchgängen angefertigt werden; dabei dürfen die Aufsichtsarbeiten eines Pflichtfachs nicht auf zwei Prüfungsdurchgänge verteilt werden. 3Die letzte Aufsichtsarbeit muss spätestens in dem Prüfungsdurchgang angefertigt werden, der sich an das achte Fachsemester eines ununterbrochenen rechtswissenschaftlichen Studiums anschließt. 4Ist dies wegen einer Unterbrechung aus wichtigem Grund (§ 16 Abs. 1) nicht möglich, so ist die letzte Aufsichtsarbeit im darauf folgenden Prüfungsdurchgang anzufertigen. 5Zur mündlichen Prüfung wird der Prüfling erst geladen, wenn auch die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. d bis f erfüllt sind. (3) 1Von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nr. 2 können aus wichtigem Grund Ausnahmen zugelassen werden. 2Die Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. d muss nicht erfüllen, wer das Praktikum nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b oder c bei einer fremdsprachig arbeitenden Institution abgeleistet oder auf andere Weise rechtswissenschaftlich ausgerichtete Fremdsprachenkenntnisse erworben hat. 3Die Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. e muss nicht erfüllen, wer in einem anderen Studiengang mit Erfolg an einer Veranstaltung teilgenommen hat, in der wirtschafts- oder sozialwissenschaftliche Kenntnisse vermittelt wurden. 4Die Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. f muss nicht erfüllen, wer in einem anderen Studiengang mit Erfolg an einer Veranstaltung teilgenommen hat, in der Schlüsselqualifikationen vermittelt wurden. (4) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer nach den für sein bisheriges rechtswissenschaftliches Studium geltenden Rechtsvorschriften den Prüfungsanspruch verloren hat.

§ 4a

Schwerpunktbereichsprüfung

(1) 1Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts. 2Die oder der Studierende muss in dem gewählten Schwerpunktbereich Lehrveranstaltungen von insgesamt mindestens zwölf Semesterwochenstunden belegen. (2) 1Die Prüfung trägt der Breite des Schwerpunktbereichs angemessen Rechnung. 2Sie besteht aus einer Studienarbeit und mindestens einer weiteren Leistung. 3Für die Prüfung wird eine Prüfungsgesamtnote gebildet. 4Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Prüfungsgesamtnote erfolgt nach Maßgabe der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung. 5Die Vorschriften des Dritten Abschnitts finden auf die Schwerpunktbereichsprüfung keine Anwendung. (3) 1Die Studienarbeit der Schwerpunktbereichsprüfung darf nur bearbeiten, wer an einer Lehrveranstaltung zur Vorbereitung auf diese Prüfung mit Erfolg teilgenommen hat. 2Diese Lehrveranstaltung kann inhaltlich vom gewählten Schwerpunktbereich abweichen und dient insbesondere der Vermittlung von Präsentations- und Vortragstechniken. 3Die Teilnahme an dieser Veranstaltung kann nicht zugleich der Erfüllung der Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f dienen. 4Die Studienarbeit besteht aus einem schriftlichen Teil mit einer Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen und einer mündlichen Präsentation, die gesondert zu bewerten ist. 5Der schriftliche Teil der Studienarbeit kann nach Maßgabe der Prüfungsordnungen durch 1.eine gleichwertige schriftliche Ausarbeitung im Rahmen einer von der Fakultät begleiteten Teilnahme an einem Wettbewerb, bei dem im Rahmen einer simulierten Gerichtsverhandlung die beste Bearbeitung eines Falles ermittelt wird (Moot-Court), oder2.eine gleichwertige im Ausland angefertigte Prüfungsarbeit, die dort zum Studienabschluss gehört und für die eine Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen zur Verfügung steht, ersetzt werden.(4) 1Die juristischen Fakultäten bestimmen durch Prüfungsordnungen die Schwerpunktbereiche sowie die Einzelheiten der Prüfungsanforderungen und des Prüfungsverfahrens. 2In der Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass Prüfungsleistungen nur von einer Person bewertet werden, wenn sichergestellt ist, dass die von dieser Person allein bewerteten Prüfungsleistungen nicht mehr als 50 vom Hundert der Prüfungsgesamtnote ausmachen. 3Ein Freiversuch muss nicht vorgesehen werden. 4Im Übrigen gelten für den Erlass der Prüfungsordnungen die allgemeinen Vorschriften des Hochschulrechts. (5) 1Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung des Justizministeriums. 2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung die erforderliche Gleichwertigkeit der Schwerpunktbereiche und Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen nicht gewährleistet.

§ 5

Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Rechte und Pflichten

(1) 1Wer die erste Prüfung bestanden hat, wird auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 119 Abs. 1 bis 3 und 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen, in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum Land aufgenommen und führt die Dienstbezeichnung "Referendarin" oder "Referendar". 2In den Vorbereitungsdienst nicht aufgenommen wird, wer persönlich ungeeignet ist; die Ungeeignetheit kann sich insbesondere aus einem Verbrechen oder einem vorsätzlich begangenen Vergehen ergeben. 3Wer einen Teil des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Land abgeleistet hat, darf nur aufgenommen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt; ist schon mehr als die Hälfte des Vorbereitungsdienstes abgeleistet, so setzt die Aufnahme das Vorliegen eines zwingenden persönlichen Grundes voraus. 4Wer bereits in einem anderen Land eine Prüfungsleistung erbracht hat, kann nicht mehr aufgenommen werden. (2) 1Für die Rechte und Pflichten der Referendarinnen und Referendare einschließlich des Disziplinar- und des Personalvertretungsrechts und für die Beendigung des Vorbereitungsdienstes finden die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 Nr. 2, des § 33 Abs. 1 Satz 3 und des § 38 des Beamtenstatusgesetzes sowie des § 47 NBG entsprechende Anwendung, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist. 2Die Referendarinnen und Referendare sind zu Beginn des Vorbereitungsdienstes nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbesondere ihrer Verschwiegenheitspflicht, zu verpflichten. (3) 1Referendarinnen und Referendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. 2Sie besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von 90 vom Hundert des höchsten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz geltenden Anwärtergrundbetrags; ferner werden ein Familienzuschlag in entsprechender Anwendung des Dritten Teils des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) für eine Richterin oder einen Richter der Besoldungsgruppe R 1 und, solange einer Referendarin oder einem Referendar eine Ausbildungsstelle im Ausland zugewiesen ist, ein Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung des § 57 Abs. 3 und 4 NBesG gewährt. 3Während des Zeitraums, in dem der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet wird, wird die nach den Sätzen 1 und 2 gewährte Unterhaltsbeihilfe um ein Fünftel reduziert. 4Die Zahlung erfolgt jeweils zum letzten Tag eines Monats für den laufenden Monat; im Übrigen sind auf die Unterhaltsbeihilfe die besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. 5Beihilfen im Sinne des § 80 NBG sowie eine jährliche Sonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen und Urlaubsgeld werden nicht gewährt. (4) Referendarinnen und Referendaren ist entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet.

§ 7

Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in1.fünf Monate bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen (erste Pflichtstation),2.drei Monate bei einer Staatsanwaltschaft (zweite Pflichtstation),3.drei Monate bei einer Verwaltungsbehörde (dritte Pflichtstation),4.neun Monate bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (vierte Pflichtstation) und5.vier Monate in einem der Wahlbereichea) Zivil- und Strafrecht, b) Staats- und Verwaltungsrecht, c) Wirtschafts- und Finanzrecht, d) Arbeits- und Sozialrecht unde)Europarechtnach Bestimmung der Referendarin oder des Referendars (Wahlstation).(2) 1Die Ausbildung kann in den letzten drei Monaten der vierten Pflichtstation bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. 2Die Ausbildung kann in drei zusammenhängenden Monaten der vierten Pflichtstation, in der Wahlstation sowie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch im Übrigen bei einer entsprechenden überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle stattfinden, soweit eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. (3) Die Ausbildung kann in der dritten Pflichtstation, in drei zusammenhängenden Monaten der vierten Pflichtstation oder in den Wahlbereichen Staats- und Verwaltungsrecht, Wirtschafts- und Finanzrecht, Arbeits- und Sozialrecht sowie Europarecht der Wahlstation bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer stattfinden.(4) Die Ausbildung im Wahlbereich kann an einer juristischen Fakultät in einem auf den Wahlbereich ausgerichteten, für die Referendarausbildung geeigneten, praxisbezogenen Ausbildungsprogramm stattfinden.(5) Auf Antrag kann die Befähigung 1.für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit drei Monaten auf die erste Pflichtstation angerechnet werden und2.für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste oder der Fachrichtung Steuerverwaltung die dritte Pflichtstation ersetzen, wenn die Befähigung geeignet ist, die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für diesen Ausbildungsabschnitt zu vermitteln.

§ 9

Bestandteile und Gegenstände der zweiten Staatsprüfung

(1) 1Die zweite Staatsprüfung besteht aus acht Aufsichtsarbeiten und einer abschließenden mündlichen Prüfung. 2Den Prüflingen kann angeboten werden, die Aufsichtsarbeiten elektronisch anzufertigen. 3Die mündliche Prüfung besteht aus einem Aktenvortrag und vier Prüfungsgesprächen. (2) Die Aufsichtsarbeiten beziehen sich auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen; die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung der Wahlstation.

§ 11

Landesjustizprüfungsamt

(1) 1Das Landesjustizprüfungsamt nimmt die Pflichtfachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung (Staatsprüfungen) ab. 2Es stellt die Prüfungsaufgaben für die Aufsichtsarbeiten und bestimmt aus seinen Mitgliedern die Prüfenden, die die Aufsichtsarbeiten bewerten, und die, die dem für die mündliche Prüfung gebildeten Prüfungsausschuss angehören. 3Es trifft alle Entscheidungen, die außerhalb der mündlichen Prüfung ergehen und keine endgültige Beurteilung von Prüfungsleistungen enthalten. 4Das Landesjustizprüfungsamt stellt die Zeugnisse über das Bestehen der Staatsprüfungen aus und nimmt darin die jeweils zu bildende Prüfungsgesamtnote auf. (2) 1Wenn die Pflichtfachprüfung in Niedersachsen bestanden wurde, bildet das Landesjustizprüfungsamt bei Bestehen der ersten Prüfung die Prüfungsgesamtnote und stellt das Zeugnis aus. 2In das Zeugnis sind neben der Prüfungsgesamtnote der ersten Prüfung die Prüfungsgesamtnoten der Pflichtfachprüfung und der Schwerpunktbereichsprüfung aufzunehmen. (3) Die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes sind in der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.

§ 13

Prüfungsentscheidungen und Einwendungen

(1) 1Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Landesjustizprüfungsamtes nacheinander bewertet. 2In der Pflichtfachprüfung soll nach Möglichkeit ein Mitglied des wissenschaftlichen Personals der juristischen Fakultät einer niedersächsischen Hochschule beteiligt sein, das zur selbständigen Lehre in einem Pflichtfach berechtigt ist. 3Weichen die Bewertungen nicht um mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 4Weichen die Bewertungen um mehr als drei Punkte voneinander ab und können sich die Prüfenden weder einigen noch bis auf drei Punkte annähern, setzt ein weiteres Mitglied die Note und Punktzahl fest; dabei kann es sich für eine der bisherigen Bewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden. (2) Für die sich bei der Anwendung des Absatzes 1 Satz 3 ergebenden Punktzahlen lautet die Note auf:sehr gutbei einer Punktzahlvon 16,00 bis 18,00gutbei einer Punktzahlvon 13,00 bis 15,99vollbefriedigendbei einer Punktzahlvon 10,00 bis 12,99befriedigendbei einer Punktzahlvon 7,00 bis 9,99ausreichendbei einer Punktzahlvon 4,00 bis 6,99mangelhaftbei einer Punktzahlvon 1,00 bis 3,99ungenügendbei einer Punktzahlvon 0,00 bis 0,99(3) 1Die übrigen Prüfungsentscheidungen werden durch die Prüfungsausschüsse getroffen, die in der Pflichtfachprüfung aus drei und in der zweiten Staatsprüfung aus vier Mitgliedern einschließlich des vorsitzenden Mitgliedes bestehen. 2Die Prüfungsausschüsse treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit geben die für den Prüfling günstigeren Stimmen den Ausschlag. 4Den Prüfungsausschüssen für die Pflichtfachprüfung soll nach Möglichkeit mindestens ein Mitglied des wissenschaftlichen Personals der juristischen Fakultät einer niedersächsischen Hochschule, das zur selbständigen Lehre in einem Pflichtfach berechtigt ist, den Prüfungsausschüssen für die zweite Staatsprüfung soll nach Möglichkeit eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt angehören. (4) 1Die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen werden mit der Verkündung der Prüfungsgesamtnote durch den Prüfungsausschuss erläutert. 2Der Prüfling kann nur sofort eine mündliche Ergänzung verlangen. (5) Einwendungen gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, werden in einem Vorverfahren nachgeprüft.

§ 15

Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß

(1) 1Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Staatsprüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so ist die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit der Note "ungenügend" zu bewerten. 2In leichten Fällen kann Nachsicht gewährt werden. 3Im Fall eines schweren Täuschungsversuchs ist die gesamte Staatsprüfung für nicht bestanden zu erklären; der wiederholte Täuschungsversuch steht in der Regel einem schweren Täuschungsversuch gleich. (2) 1Hat ein Prüfling die Zulassung zur Pflichtfachprüfung durch Täuschung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erwirkt, so ist in der Regel die gesamte Staatsprüfung für nicht bestanden zu erklären. 2In leichten Fällen kann Nachsicht gewährt werden. (3) Wird nach der Verkündung der Prüfungsgesamtnote bekannt, dass ein Prüfling einen schweren Täuschungsversuch nach Absatz 1 begangen hat oder das Ablegen der Staatsprüfung durch Täuschung erwirkt hat, so kann die betroffene Staatsprüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.(4) 1Ein Prüfling, der erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. 2Wird der Prüfling von der Fortsetzung der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit ausgeschlossen, so gilt diese als mit "ungenügend" bewertet. 3Im Fall eines wiederholten Ausschlusses von der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder des Ausschlusses von der mündlichen Prüfung gilt die gesamte Staatsprüfung als nicht bestanden.

§ 16

Versäumnis und Unterbrechung

(1) 1Der Prüfling kann die Staatsprüfung nach dem Zugang der Ladung zu den Aufsichtsarbeiten nur aus wichtigem Grund unterbrechen. 2Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn der Prüfling nicht prüfungsfähig oder ihm das Erbringen der Prüfungsleistung nicht zumutbar ist. 3Der Grund ist dem Landesjustizprüfungsamt unverzüglich anzuzeigen und unverzüglich glaubhaft zu machen. 4Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. (2) 1Wird die Pflichtfachprüfung aus wichtigem Grund unterbrochen, so wird sie 1.im nächsten Prüfungsdurchgang mit der Neuanfertigung aller Aufsichtsarbeiten fortgesetzt, wenn noch nicht alle Aufsichtsarbeiten angefertigt worden sind,2.im nächsten Prüfungsdurchgang mit der Neuanfertigung aller Aufsichtsarbeiten des zweiten Prüfungsdurchgangs fortgesetzt, wenn bei einer frühzeitigen Zulassung alle Aufsichtsarbeiten des ersten Prüfungsdurchgangs angefertigt worden sind, oder3.mit der mündlichen Prüfung fortgesetzt, wenn bereits alle Aufsichtsarbeiten angefertigt worden sind.2Abweichend von Satz 1 sind Aufsichtsarbeiten, die nach Absatz 4 Satz 1 oder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2 mit "ungenügend" bewertet worden sind, nicht mehr anzufertigen. (3) 1Die aus wichtigem Grund unterbrochene zweite Staatsprüfung wird fortgesetzt 1.im nächsten Prüfungsdurchgang mit den noch nicht angefertigten Aufsichtsarbeiten und2.mit der mündlichen Prüfung, wenn alle Aufsichtsarbeiten angefertigt worden sind.2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) 1Eine Aufsichtsarbeit, die ohne wichtigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert wird, gilt als mit "ungenügend" bewertet. 2Verweigert sich der Prüfling der mündlichen Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so ist die gesamte Staatsprüfung nicht bestanden.

§ 18

Freiversuch

(1) Eine nicht bestandene Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn1.die Zulassung zu der Prüfung nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium zu dem Prüfungsdurchgang beantragt worden ist, der sich an das achte Fachsemester anschließt, oder2.eine frühzeitige Zulassung zur Prüfung erfolgt ist und die Zulassungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d bis f vor Ablauf des achten Fachsemesters erfüllt werden. (2) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis des Freiversuchs im Sinne des § 15 Abs. 1 zu beeinflussen, oder hat der Prüfling die Zulassung zur Prüfung nach § 15 Abs. 2 durch Täuschung erwirkt, so gilt die Prüfung als unternommen.

§ 20

Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Die Geprüften haben das Recht, innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Staatsprüfung ihre Prüfungsakten persönlich einzusehen.(2) 1Bei der Einsichtnahme ist eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder die Anfertigung auszugsweiser Abschriften der Beurteilungen zu gestatten. 2Fotokopien sind nicht zulässig. (3) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung bleibt unberührt.

§ 20a

Datenschutz

(1) Das Landesjustizprüfungsamt darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz und nach der gemäß § 21 erlassenen Rechtsverordnung, insbesondere für Zwecke des Prüfungsverfahrens, der Vorgangsbearbeitung und zur Erstellung von Prüfungsstatistiken, erforderlich ist.(2) Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere Gesundheitsdaten, darf das Landesjustizprüfungsamt verarbeiten, soweit dies zur Bearbeitung von Anzeigen und Anträgen der Prüflinge nach diesem Gesetz und nach der gemäß § 21 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist. (3) Im Übrigen finden die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes Anwendung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.