NIHHPolZuG · Niedersachsen

Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Hansestadt Hamburg, dem Lande Schleswig-Holstein und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien

Amtliche Abkürzung:
NIHHPolZuG
Ausfertigungsdatum:
15.07.1950
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Hansestadt Hamburg, dem Lande Schleswig-Holstein und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien

Vom 7. Juli 1950 (Nds. GVBl. Sb. I S. 106 - VORIS 21011 01 00 00 000 -)(1)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

(1) Red. Anm.:

Nds. GVBl. S. 35

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.