Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 08.07.2026
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Vom 12. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 375 - VORIS 22220 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 57)
Aufgrund der Artikel 12 und 18 Abs. 2 und 3 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März/4. April 2019 in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 29. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2019 (Nds. GVBl. S. 333), wird verordnet:
| Inhaltsübersicht(1) | §§ |
|---|---|
| Erster Teil | |
| Allgemeine Vorschriften | |
| Anwendungsbereich | 1 |
| Begriffsbestimmungen | 2 |
| Aufgaben und zuständige Stellen | 3 |
| Zweiter Teil | |
| Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen | |
| Erster Abschnitt | |
| Dialogorientiertes Serviceverfahren | |
| Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation | 4 |
| Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren | 5 |
| Zweiter Abschnitt | |
| Studienplatzvergabe für das erste Fachsemester | |
| Erster Unterabschnitt | |
| Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren | |
| Form und Frist des Zulassungsantrags | 6 |
| Beteiligung am Zentralen Vergabeverfahren | 7 |
| Quoten | 8 |
| Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens | 9 |
| Auswahl nach Härtegesichtspunkten | 10 |
| Besonderer öffentlicher Bedarf | 11 |
| Auswahl für ein Zweitstudium | 12 |
| Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages (Abiturbestenquote) | 13 |
| Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (zusätzliche Eignungsquote) | 14 |
| Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages (Auswahlverfahren der Hochschulen) | 15 |
| Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung eines Dienstes und eines Loses bei Ranggleichheit | 16 |
| Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (Vorwegzulassung) | 17 |
| Teilstudienplätze | 18 |
| Zweiter Unterabschnitt | |
| Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren | |
| Inanspruchnahme von Serviceleistungen | 19 |
| Frist und Form der Anträge | 20 |
| Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren | 21 |
| Umfang der Vorabquoten | 22 |
| Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens | 23 |
| Auswahl nach Härtegesichtspunkten | 24 |
| Auswahl für ein Zweitstudium | 25 |
| Auswahl in der Berufsqualifiziertenquote | 26 |
| Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung und Berechnung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung | 27 |
| Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung und Berechnung der Wartezeit in der Wartezeitquote | 28 |
| Ergänzende Bestimmungen zum Auswahlverfahren der Hochschulen | 29 |
| Ergänzende Bestimmungen im Rahmen der Vorabquoten und der Wartezeitquote | 30 |
| Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (Vorwegzulassung) | 31 |
| (weggefallen) | 32 |
| Dritter Unterabschnitt | |
| Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die Deutschen nicht gleichgestellt sind | |
| Ergänzende Bestimmungen zur Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen | 33 |
| Dritter Abschnitt | |
| Studienplatzvergabe für höhere Fachsemester | |
| Studienplatzvergabe für höhere Fachsemester | 34 |
| Dritter Teil | |
| Studienplatzvergabe in Studiengängen, die einen Hochschulabschluss voraussetzen | |
| Studienplatzvergabe in weiterführenden Studiengängen | 35 |
| Vierter Teil | |
| Anmeldeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen im Dialogorientierten Serviceverfahren | |
| Anmeldeverfahren | 36 |
| Fünfter Teil | |
| Sonstige Verfahrensbestimmungen | |
| Abschluss des Vergabeverfahrens, Losverfahren | 37 |
| Bescheide | 38 |
| Sechster Teil | |
| Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen | |
| Übergangsvorschriften | 39 |
| Inkrafttreten | 40 |
| Anlagen | |
| Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium | Anlage 1 |
| Ermittlung der Durchschnittsnote | Anlage 2 |
| Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung | Anlage 3 |
| Ermittlung des Prozentrangs | Anlage 4 |
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Quoten
(1) 1Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten: 1.für Fälle außergewöhnlicher Härte 1 Prozent,2.für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehra)2,2 Prozent im Studiengang Medizin,b)0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie,c)0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin,d)1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin,3.ab dem Wintersemester 2023/2024 für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die nach dem Gesetz zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen ausgewählt worden sind, 60 Studienplätze im Studiengang Medizin, und zwara)an der Universität Göttingen 15 Studienplätze zum Wintersemester und 15 Studienplätze zum Sommersemester,b)an der Universität Oldenburg 12 Studienplätze zum Wintersemester undc)an der Medizinischen Hochschule Hannover 18 Studienplätze zum Wintersemester.4.für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Deutschen gleichgestellt sind, 5 Prozent, 5.für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 Prozent.2Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nr. 2 entfallenden Studienplätze werden zum Wintersemester vergeben. 3Für die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen: 1.im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,2.im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,3.im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,4.im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.4Die nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und d an den einzelnen Studienorten vorweg abzuziehenden Studienplätze in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin werden abweichend von Satz 1 unter Zusammenfassung des Wintersemesters und des darauffolgenden Sommersemesters insgesamt von den jeweils zum Wintersemester an der Medizinischen Hochschule Hannover festgesetzten Zulassungszahlen abgezogen. 5Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden. (2) 1Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrages in Verbindung mit § 8 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes (NHZG) vergeben. 2In einer der Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrages verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren), in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrages vergeben.
Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens
(1) 1Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Abs. 6 des Staatsvertrages bleibt unberührt. 2Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt: 1.Auswahl nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 (öffentlicher Bedarf), 2.Auswahl in der Vorabquote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (Zweitstudium), 3.Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages (Abiturbestenquote),4.Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (zusätzliche Eignungsquote),5.Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages (Auswahlverfahren der Hochschulen),6.Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. 3Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Abs. 4 bis 6. 4Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nr. 3 und der Quote nach Satz 2 Nr. 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. 5Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nr. 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 19. August erteilt. 6Die Plätze in der Quote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September. 7§ 17 (Vorwegzuzulassende) bleibt unberührt. (2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages in Verbindung mit § 4 Abs. 2 NHZG durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. (3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Vergabeverfahrens im Anschluss an die jeweilige Einschreibfrist die Einschreibergebnisse mit.
Frist und Form der Anträge
(1) 1Nimmt die Hochschule am DoSV teil, ist für die Bewerbung eine Registrierung nach § 4 erforderlich. 2§ 4 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. 3§ 5 findet entsprechende Anwendung. 4Die Hochschule kann gegenüber der Stiftung erklären, dass sie an dem Verfahren nach § 5 Abs. 6 teilnimmt. (2) 1Der Zulassungsantrag und ergänzende Anträge müssen bei der Hochschule innerhalb der nachstehenden Ausschlussfristen eingegangen sein 1.für das Sommersemester bis zum 15. Januar,2.für das Wintersemester bis zum 15. Juli.2Die Hochschule bestimmt durch Ordnung die Form, in der der Zulassungsantrag, ergänzende Anträge und die erforderlichen Unterlagen eingehen müssen. 3Wird eine elektronische Form bestimmt, so werden Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Einreichung in elektronischer Form nicht zumutbar ist, durch die Hochschule unterstützt. 4Bestimmt die Hochschule, dass der Zulassungsantrag in Form eines elektronisch ausgefüllten Antragsformulars elektronisch und zusätzlich das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular, ergänzende Anträge und die erforderlichen Unterlagen in Papierform bei der Hochschule eingehen müssen, so ist die Frist nach Satz 1 gewahrt, wenn bei der Hochschule vor Ablauf dieser Frist das elektronisch ausgefüllte Antragsformular elektronisch und spätestens am vierten Tag nach Ablauf dieser Frist die Unterlagen in Papierform eingehen. 5Die Hochschule regelt die Einzelheiten zu den Sätzen 3 und 4 durch Ordnung. 6Die Hochschule ist nicht verpflichtet, die Angaben der Bewerberinnen und Bewerber von Amts wegen zu überprüfen. 7Sie kann Bewerberinnen und Bewerbern eine Nachfrist bis zu einem Monat einräumen, um den Zulassungsantrag und ergänzende Anträge zu vervollständigen sowie die Erklärung nach § 21 Abs. 1 abzugeben, soweit der Verfahrensablauf dies noch zulässt. 8Im Zulassungsantrag darf nur ein Studiengang genannt werden. (3) 1Falls eine Bewerberin oder ein Bewerber beabsichtigt, einen Studienplatz auf dem Gerichtsweg außerhalb des Zulassungsverfahrens und der festgesetzten Zulassungszahl zu erlangen, so muss zuvor ein Aufnahmeantrag bei der Hochschule innerhalb folgender Ausschlussfristen eingegangen sein: 1.für das Sommersemestera)bei Fachhochschulstudiengängen bis zum 1. März,b)bei allen anderen Studiengängen bis zum 15. April,2.für das Wintersemestera)bei Fachhochschulstudiengängen bis zum 20. September,b)bei allen anderen Studiengängen bis zum 15. Oktober.2Die Hochschule kann durch Ordnung von Satz 1 abweichende Fristen und die Form, in der der Aufnahmeantrag eingehen muss, bestimmen. 3Sie kann zudem als Voraussetzung für einen Aufnahmeantrag bestimmen, dass die Bewerberin oder der Bewerber sich bereits für das entsprechende Semester frist- und formgerecht um einen Studienplatz in demselben Studiengang innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beworben und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nachgewiesen hat. (4) 1Stellt jemand mehrere Zulassungsanträge an einer Hochschule, so wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen Zulassungsantrag entschieden; bei Eingang am gleichen Tag entscheidet das Los. 2Bietet eine Hochschule einen Studiengang an mehreren Studienorten an, so kann für jeden Studienort ein Zulassungsantrag gestellt werden. 3Die Hochschule kann bestimmen, dass sie abweichend von den Sätzen 1 und 2 über mehrere Zulassungsanträge entscheidet; sie kann zugleich eine Höchstzahl der Anträge festlegen. 4Ist nach Satz 3 Halbsatz 2 eine Höchstzahl festgelegt und werden mehr Anträge gestellt als festgelegt, so ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. (5) 1Der Zulassungsantrag kann nur auf eine vor Ablauf der jeweiligen Ausschlussfrist (Absatz 2 Satz 1) erworbene Hochschulzugangsberechtigung gestützt werden. 2Wer mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorlegt, soll die Hochschulzugangsberechtigung bezeichnen, auf die der Zulassungsantrag gestützt wird. 3Fehlt eine derartige Bezeichnung, so wird die zuletzt erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. (6) Bewerberinnen und Bewerber, deren zusätzliche praktische Ausbildung oder Lehre als Bestandteil der Hochschulzugangsberechtigung erst zwischen dem Ende der Bewerbungsfrist und dem Semesterbeginn endet, nehmen am Zulassungsverfahren teil, wenn sie mit dem Zulassungsantrag eine Bestätigung der Ausbildungsstelle über das Ausbildungsende vorlegen.
Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren
(1) Neben den Voraussetzungen nach § 20 kann die Hochschule im Zulassungsverfahren eine eidesstattliche Versicherung darüber verlangen, welche Studienzeiten Bewerberinnen und Bewerbern an deutschen Hochschulen verbracht und welche Studienabschlüsse sie dort erreicht haben. (2) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer1.die Fristen nach § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 Satz 1 oder eine Nachfrist nach § 20 Abs. 2 Satz 7 versäumt oder 2.die Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang nicht fristgerecht nachweist.
Umfang der Vorabquoten
1Der Umfang der Vorabquoten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 NHZG wird wie folgt festgelegt: 1.Härtefallquote 2 Prozent,2.Drittstaatenquote 5 Prozent,3.Zweitstudienquote 3 Prozent und4.Profilquote 3 Prozent.2Der Umfang der Berufsqualifiziertenquote ergibt sich aus § 5 Abs. 3 Sätze 3 und 4 NHZG. 3Die Hochschule kann den Umfang der Vorabquoten nach Satz 1 durch Ordnung abweichend von Satz 1 festlegen.
Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens
(1) Ein Vergabeverfahren umfasst jeweils die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen.(2) 1Über die Zulassungsanträge eines Studiengangs wird in einem Hauptverfahren und, soweit erforderlich, in Nachrückverfahren entschieden. 2Im ersten Verfahrensschritt des Hauptverfahrens werden die Studienplätze an bevorzugt Zuzulassende und in den weiteren Verfahrensschritten entsprechend den übrigen Quoten vergeben. (3) 1Wer in mehreren Quoten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 Nrn. 1 und 2 NHZG) zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. 2Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1.Drittstaatenquote,2.Zweitstudienquote,3.Berufsqualifiziertenquote,4.Quote für das Auswahlverfahren der Hochschulen,5.Wartezeitquote,6.Profilquote,7.Härtefallquote.(4) Die Hochschule kann durch eine Überbuchung berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.(5) 1Bewerberinnen und Bewerbern ist ein Bescheid über die Zulassung oder die Ablehnung in Textform (§ 126 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu erteilen. 2Im Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule eine Frist, innerhalb der sich die oder der Zugelassene einzuschreiben oder zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. 3Liegt der Hochschule die Einschreibung oder Erklärung nicht fristgerecht vor, so wird der Zulassungsbescheid unwirksam. 4Auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen. 5Bescheide nach Satz 1 können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, wenn für die Entscheidung weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. 6Abweichend von § 41 Abs. 2 a Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gilt ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. 7Im Zweifel hat die Hochschule den Zugang der Benachrichtigung nach Satz 6 nachzuweisen. 8Gelingt der Nachweis nicht, so gilt der Bescheid in dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem die abrufberechtigte Person den bereitgestellten Bescheid abgerufen hat. 9§ 41 Abs. 2 a Sätze 4 und 5 VwVfG findet keine Anwendung. (6) 1Die Hochschule kann zunächst abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären, ob sie ihren Zulassungsantrag für Nachrückverfahren aufrechterhalten. 2Wird die Erklärung nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt, so ist die Bewerberin oder der Bewerber vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. (7) 1Die Nachrückverfahren werden anhand der je Quote gebildeten Ranglisten durchgeführt. 2Verfügbar gebliebene Studienplätze nach den Vorabquoten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 NHZG und nach der Wartezeitquote werden der Quote für das Auswahlverfahren der Hochschulen hinzugerechnet. 3Verfügbar gebliebene Studienplätze im Rahmen der Quote für das Auswahlverfahren der Hochschulen werden der Wartezeitquote hinzugerechnet. (1) Red. Anm.:Nach Nummer 12 der Verordnung vom 9. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 220) soll in § 23 Abs. 3 Satz 1 die Worte "ihn betreffenden jeweils für eine Quote" gestrichen werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten
1Die Studienplätze im Rahmen der Härtefallquote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Nichtzulassung in dem genannten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. 2Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. 3Die Hochschule bestimmt die Rangfolge nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte.
Auswahl für ein Zweitstudium
(1) 1Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat, erhält einen Studienplatz im Rahmen der Zweitstudienquote nach einer durch eine Messzahl bestimmten Rangfolge. 2Die Messzahl wird aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für ein Zweitstudium ermittelt. 3Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus der Anlage 1. (2) Die Hochschule kann bestimmen, dass die Studienplätze im Rahmen der Zweitstudienquote nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 5 Abs. 7 NHZG vergeben werden.
Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung und Berechnung der Wartezeit in der Wartezeitquote
(1) 1Die Rangfolge wird durch die Zahl der nachgewiesenen vollen Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird, bestimmt. 2Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). (2) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war. (3) Es werden höchstens 7 Halbjahre berücksichtigt.
Ergänzende Bestimmungen zum Auswahlverfahren der Hochschulen
(1) Am Auswahlverfahren der Hochschulen wird nicht beteiligt, wer unter die Drittstaatenquote, die Zweitstudienquote oder die Berufsqualifiziertenquote fällt.(2) 1Bei einer Ranggleichheit, die sich nach § 5 Abs. 8 NHZG ergibt, bestimmt sich die Rangfolge nach einer Verbindung von Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und Wartezeit. 2Besteht danach noch Ranggleichheit, so werden sämtliche Bewerberinnen und Bewerber, die der letzten einbezogenen Rangfolge angehören, zur Teilnahme zugelassen. (3) 1Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Leitung der Hochschule. 2Zur Vorbereitung dieser Entscheidung wird für jeden Studiengang, in dem die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c NHZG erfolgt, mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt, der als Mitglieder Studierende, Angehörige des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals oder der Hochschullehrergruppe angehören. 3Eine Auswahlkommission besteht aus mindestens zwei Personen; mindestens eine Person muss der Professorengruppe angehören.
Ergänzende Bestimmungen im Rahmen der Vorabquoten und der Wartezeitquote
(1) Besteht bei der Auswahl im Rahmen einer Vorabquote nach § 5 Abs. 2 Satz 2 NHZG Ranggleichheit, so entscheidet das Los. (2) 1Besteht bei der Auswahl im Rahmen der Wartezeitquote Ranggleichheit, so bestimmt sich die Rangfolge nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung. 2Besteht danach noch Ranggleichheit, so entscheidet das Los.
Ergänzende Bestimmungen zur Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen
(1) 1Die Ermittlung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung im Rahmen der Drittstaatenquote richtet sich nach § 27. 2Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können berücksichtigt werden. 3Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1.die Bewilligung eines Stipendiums durch eine öffentlich finanzierte Einrichtung nachweist,2.auf Vorschlag einer niedersächsischen Hochschule ein Kolleg erfolgreich besucht hat und für einen Studienplatz vorgemerkt ist,3.einem Entwicklungsland angehört,4.in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt oder ihr oder ihm die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist,5.einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört oder6.der Förderung durch zwischenstaatliche Verträge oder Hochschulvereinbarungen unterfällt.(2) Die Hochschule kann von § 20 Abs. 2 abweichende Fristen festlegen.
Studienplatzvergabe für höhere Fachsemester
(1) Für die Studienplatzvergabe für höhere Fachsemester gelten § 20 Abs. 2 bis 4 und § 21 entsprechend. (2) Für das Einreichen von Nachweisen über Studien- und Prüfungsleistungen, die den für das Studium in dem höheren Fachsemester erforderlichen Leistungsstand belegen und nach Ablauf der Fristen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 ausgestellt werden, kann die Hochschule eine Nachfrist bestimmen.
Studienplatzvergabe in weiterführenden Studiengängen
(1) 1Für die Studienplatzvergabe für das erste Fachsemester oder für den ersten Studienabschnitt in einem weiterführenden Studiengang mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen gelten § 20 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie § 21 entsprechend. 2Die Hochschule kann durch Ordnung von § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 7 abweichende Fristen bestimmen. (2) 1Der Zulassungsantrag kann auf eine Zugangsberechtigung im Sinne des § 18 Abs. 8 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) oder eine vorläufige Zugangsberechtigung im Sinne des § 18 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 NHG gestützt werden. 2Wird das Zeugnis nicht innerhalb der Frist nach § 18 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 2 NHG vorgelegt, so erlischt die aufgrund der vorläufigen Zugangsberechtigung erteilte Zulassung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Fristversäumnis zu vertreten hat. (3) Für den Ablauf des Vergabeverfahrens bei der Studienplatzvergabe nach Absatz 1 gilt § 23 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 entsprechend. (4) Die Hochschule kann durch Ordnung bestimmen, dass ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Deutschen gleichgestellt sind und die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem anderen Staat des Europäischen Hochschulraums erworben haben, nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt werden. (5) 1Für die Studienplatzvergabe in höheren Fachsemestern in einem weiterführenden Studiengang mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen gelten § 20 Abs. 2 bis 4, § 21 und § 34 Abs. 2 entsprechend. 2Die Hochschule kann durch Ordnung von § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 7 abweichende Fristen bestimmen.
Übergangsvorschriften
(1) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der ab dem 8. Juli 2026 geltenden Fassung findet erstmals auf die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2026/2027 Anwendung. (2) Die §§ 22 und 23 Abs. 3 und 7, § 24 Satz 1, § 25 Abs. 1, die §§ 28 und 29 Abs. 1 sowie die §§ 30 und 33 in der ab dem 8. Juli 2026 geltenden Fassung finden erstmals auf die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2026/2027 Anwendung, soweit nicht das Präsidium der Hochschule abweichend beschließt, dass sie erstmals auf die Vergabeverfahren zum Sommersemester 2027 oder Wintersemester 2027/2028 Anwendung finden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.