NHZG · Niedersachsen

Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)

Ausfertigungsdatum:
26.06.2026
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)

Vom 29. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 51 - VORIS 22220 03 00 00 000 -) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 49)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Entsprechende Geltung des Staatsvertrages2
Zuständigkeiten3
Zulassungsbeschränkungen4
Studienplatzvergabe bei örtlichen Zulassungsbeschränkungen5
Zulassung für höhere Semester6
Studienplatzvergabe in weiterführenden Studiengängen7
Studienplatzvergabe nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages8
Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen9
Ordnungen der Hochschule, Gebührenerhebung10
Unterstützung durch die Stiftung11
Übergangsvorschriften12
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen vom 29. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 51)

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt1.die Festlegung von Zulassungsbeschränkungen für Studiengänge oder Teilstudiengänge einer Hochschule,2.die Studienplatzvergabe durch die Hochschulen in staatlicher Verantwortunga)für Studiengänge mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen,b)für zulassungsbeschränkte Studiengänge, die in das Zentrale Vergabeverfahren nach Abschnitt 3 des am 21. März/4. April 2019 unterzeichneten Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) einbezogen sind, soweit nicht die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) zuständig ist, sowie3.die Möglichkeit der Unterstützung der Hochschulen durch die Stiftung bei der Durchführung der Zulassungs- und Anmeldeverfahrenund enthält Bestimmungen zur Ausführung des Staatsvertrages.(2) 1Betreiben Hochschulen gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Hochschulen im Europäischen Hochschulraum, die nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, einen Studiengang mit örtlicher Zulassungsbeschränkung, können die beteiligten Hochschulen vereinbaren, dass die Studienplatzvergabe für diesen Studiengang ganz oder teilweise aufgrund des Rechts des Sitzlandes einer der beteiligten Hochschulen außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes erfolgt. 2Für grundständige Studiengänge sowie für Studiengänge, an denen nach Maßgabe des Niedersächsischen Hochschulgesetzes ein besonderes Landesinteresse besteht, bedarf eine Vereinbarung nach Satz 1 der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums (Fachministeriums).

§ 3

Zuständigkeiten

Die Studienplatzvergabe obliegt der Hochschule, soweit nicht die Stiftung zuständig ist.

§ 4

Zulassungsbeschränkungen

(1) 1Auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität werden für Studiengänge oder Teilstudiengänge einer Hochschule semester- oder studienabschnittsweise örtliche Zulassungsbeschränkungen für das Semester oder das Studienjahr festgelegt, wenn 1.die erwartete Zahl der Einschreibungen die Aufnahmekapazität überschreitet oder2.im Zusammenhang mit der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und dem Aus- oder Aufbau der Hochschule ein Zulassungsschutz erforderlich ist.2Eine Zulassungsbeschränkung wird durch die Zahl der höchstens zu besetzenden Studienplätze (Zulassungszahl) bestimmt. (2) 1Die Zulassungszahl kann die Aufnahmekapazität um bis zu 15 vom Hundert übersteigen, wenn 1.die Hochschule die entsprechende Überlast tragen will oder2.mehr als 75 vom Hundert der zu vergebenden Studienplätze mit Bewerberinnen und Bewerbern zu besetzen sind, die die Voraussetzungen des Artikels 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrages erfüllen und bereits einen Zulassungsbescheid für den betreffenden Studiengang an dieser Hochschule erlangt haben. 2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die Überlast im nächsten Studienjahr auszugleichen. (3) 1Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Zulassung zum Studium außerhalb des Verfahrens der Studienplatzvergabe regelt die Hochschule durch Ordnung Form und Inhalt der Antragstellung, insbesondere die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, sowie Ausschlussfristen, innerhalb derer der Antrag bei der Hochschule eingegangen sein muss. 2In der Ordnung kann bestimmt werden, dass der Antrag elektronisch zu stellen ist.

§ 5

Studienplatzvergabe bei örtlichen Zulassungsbeschränkungen

(1) In Studien- oder Teilstudiengängen mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen wird, sofern es sich nicht um einen weiterführenden Studiengang handelt, bei der Zulassung für das erste Fachsemester oder für den ersten Studienabschnitt ein Auswahlverfahren durchgeführt.(2) 1In dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 gilt Artikel 8 Abs. 3 des Staatsvertrages (Benachteiligungsverbot und Auswahl aufgrund früheren Zulassungsanspruchs) entsprechend. 2Es sind bis zu 20 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für (Vorabquoten) 1.Fälle außergewöhnlicher Härte (Härtefallquote),2.ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind (Drittstaatenquote),3.Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Zweitstudienquote), 4.Zugangsberechtigte aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation (Berufsqualifiziertenquote) und 5.Personen, die zur Verfolgung gewichtiger öffentlicher Interessen oder aus sozialstaatlichen Erwägungen zu berücksichtigen oder zu fördern sind und aufgrund besonderer Umstände, insbesondere aufgrund Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten Kader eines Fachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes, an den Studienort gebunden sind (Profilquote).3Ferner kann durch Verordnung nach § 9 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa im Rahmen der Kapazität nach Satz 2 für bestimmte Studiengänge erforderlichenfalls eine Quote für Bewerberinnen und Bewerber, die sich aufgrund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Interesses auszuüben (Bedarfsquote), vorgesehen werden. 4Mindestens ein Studienplatz ist bei Bedarf in der Härtefallquote auszuweisen; dies gilt für die Drittstaatenquote, die Zweitstudienquote und eine Bedarfsquote entsprechend, soweit die Zulassungszahl wenigstens 20 beträgt. 5Wer der Drittstaatenquote, der Zweitstudienquote, der Berufsqualifiziertenquote oder einer Bedarfsquote unterfällt, kann nicht im Verfahren nach Absatz 6 Satz 1 zugelassen werden. (3) 1In künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen wird lediglich eine Härtefallquote gebildet. 2Bei Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden oder sich konzeptionell insbesondere an internationale Bewerberinnen und Bewerber richten, kann die Drittstaatenquote über den Anteil nach Absatz 2 Satz 2 hinaus gebildet werden; das Nähere bestimmen die Hochschulen durch Ordnung, die der Genehmigung des Fachministeriums bedarf. 3Die Berufsqualifiziertenquote wird gebildet entsprechend dem Anteil der Angehörigen der in § 18 Abs. 4 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) genannten Bewerbergruppen an der Gesamtzahl aller Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studien- oder Teilstudiengang, beträgt jedoch höchstens 10 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Studienplätze; dies gilt auch, soweit durch die Bildung dieser Vorabquote unter Berücksichtigung der übrigen Vorabquoten der Anteil der nach Absatz 2 und diesem Absatz vergebenen Studienplätze 20 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Studienplätze überschreitet. 4Richtet sich ein Studien- oder Teilstudiengang konzeptionell insbesondere an Zugangsberechtigte aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation, kann die Berufsqualifiziertenquote abweichend von Satz 3 gebildet oder auf ihre Bildung verzichtet werden; das Nähere bestimmen die Hochschulen durch Ordnung, die der Genehmigung des Fachministeriums bedarf. (4) 1Für die Auswahlentscheidung innerhalb der Drittstaatenquote und der Profilquote gelten Absatz 7 Sätze 1 und 2 Halbsatz 2 sowie Absatz 8 entsprechend. 2Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können innerhalb der Drittstaatenquote berücksichtigt werden. 3Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1.von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studierender für ein Studium ein Stipendium erhält,2.eine Prüfung nach § 18 Abs. 11 Satz 1 NHG an einem Studienkolleg abgelegt hat, 3.in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt oder ihr oder ihm die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist,4.aus einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt, oder5.einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.4Verpflichtungen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen. (5) 1Die Hochschule kann bestimmen, dass auch die Studienplätze 1.der Zweitstudienquote und2.der Berufsqualifiziertenquotenach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens vergeben werden; in diesem Fall gelten Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 entsprechend. 2Erfolgt eine Beschränkung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch oder an einer schriftlichen Aufsichtsarbeit, so richtet sich die Vorauswahl für die Teilnahme nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 oder 2; die Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c und g dürfen dabei nicht angewandt werden. (6) 1Die nach Abzug der Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 verbleibenden Studienplätze werden 1.zu 80 bis 90 vom Hundert nach dem Ergebnis eines von den Hochschulen durchzuführenden Auswahlverfahrens (Absätze 7 bis 9) und2.im Übrigen nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der für den gewählten Studiengang einschlägigen Hochschulzugangsberechtigung (Wartezeit) (Absatz 10)vergeben. 2Nicht besetzte Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 werden in der Quote nach Satz 1 Nr. 1 vergeben. 3Für die Vergabe der verbleibenden Studienplätze in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen gilt Absatz 11. (7) 1Die Auswahlentscheidung der Hochschule nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 ist zu treffen 1.nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium (Durchschnittsnote oder Punktzahl) oder2.nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung in Kombination mit einem oder mehreren der folgenden Kriterien: a)Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,b)Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten,c)Ergebnis einer schriftlichen Aufsichtsarbeit, in der durch die bisherigen Abschlüsse nicht ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen werden können, die Aufschluss über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf geben,d)Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,e)Art einer Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,f)besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,g)Vorbildungen aufgrund der erfolgreichen Teilnahme an studienvorbereitenden und sonstigen Angeboten einer Hochschule, h)im Falle mehr- oder fremdsprachig angebotener Studien- und Teilstudiengänge auch der Grad der nachgewiesenen sprachlichen Studierfähigkeit,i)gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,oder3.nach einer Kombination des Kriteriums nach Nummer 2 Buchst. a mit mindestens einem Kriterium nach Nummer 2 Buchst. b bis h.2Mindestens 50 vom Hundert der nach Abzug der Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 verbleibenden Studienplätze sind nach Satz 1 Nr. 2 zu vergeben; dabei muss dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung erhebliche Bedeutung für die Auswahlentscheidung zukommen. 3Höchstens 20 vom Hundert der nach Abzug der Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 verbleibenden Studienplätze dürfen nach Satz 1 Nr. 3 vergeben werden. 4Die Kriterien nach Satz 1 sind jeweils in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden. 5Sie müssen in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und eine sich typischerweise anschließende Berufstätigkeit gewährleisten. 6Wird ein Kriterium als einziges Kriterium verwendet, so muss es eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden beruflichen Tätigkeiten haben. 7Für Kriterien, deren Bemessung eine von der Hochschule durchzuführende Prüfung zugrunde liegt, die ihrer Natur nach dafür geeignet ist, in elektronischer Form und ohne Verpflichtung, persönlich in einem bestimmten Prüfungsraum anwesend sein zu müssen, durchgeführt zu werden, kann vorgesehen werden, dass diese Prüfung elektronisch durchgeführt wird; für die Ordnung der Hochschule, die eine solche Regelung trifft, gilt § 7 Abs. 4 Satz 2 NHG entsprechend. (8) 1Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch (Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) oder an einer schriftlichen Aufsichtsarbeit (Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) kann bis auf das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze beschränkt werden. 2Die Vorauswahl für die Teilnahme richtet sich nach Absatz 7 Satz 1. (9) 1Besteht in den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nr. 1 Ranggleichheit, so wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrages angehört. 2Besteht danach noch Ranggleichheit, so entscheidet das Los. (10) Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 wird die Wartezeit mit nicht mehr als sieben Semestern berücksichtigt.(11) 1In künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen werden abweichend von Absatz 6 Sätze 1 und 2 alle nach Abzug der Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 verbleibenden Studienplätze nach dem Ergebnis eines Verfahrens zum Nachweis der besonderen künstlerischen Eignung (§ 18 Abs. 5 Satz 1 NHG) vergeben. 2In künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen kann das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung zusätzlich berücksichtigt werden. (12) Sind Studienplätze in einem Auswahlverfahren frei geblieben oder nach Verfahrensschluss zusätzlich bereitgestellt worden, so werden sie nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung oder in einem Losverfahren vergeben.

§ 6

Zulassung für höhere Semester

(1) 1Die freien Studienplätze in einem höheren, zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, 1.für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde,2.die im gleichen Studiengang a)im zentralen Vergabeverfahren für einen Vollstudienplatz zugelassen sind und bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind oder waren,b)bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind oder waren,c)an einer anderen deutschen Hochschule, einer Hochschule eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeschrieben sind oder waren,d)mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule, die nicht unter Buchstabe c fällt, eingeschrieben sind oder waren,e)für das erste oder ein niedrigeres als das mit dem Zulassungsantrag angestrebte Semester zugelassen worden sind und in ein höheres Semester eingestuft werden können oder3.die sonstige Gründe geltend machen.2Die Bewerberinnen und Bewerber müssen nachweisen, dass sie über den für das Studium in dem höheren Semester erforderlichen Leistungsstand verfügen. 3Darüber hinaus kann die Hochschule durch Ordnung festlegen, dass Ortswechselnde nur für das nächsthöhere Semester zugelassen werden können und eine Zulassung in ein anderes höheres Semester erfolgen kann, für das die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen. (2) 1Innerhalb jeder Fallgruppe des Absatzes 1 Satz 1 entscheiden die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe, nächstdem das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung, letztlich das Los. 2Abweichend von Satz 1 kann die Hochschule bei Ranggleichheit ein Auswahlverfahren durchführen, in dem die Studienplätze nach dem Ergebnis bisher erbrachter Studienleistungen vergeben werden. 3Das Nähere regelt eine Ordnung. (3) Bietet eine Hochschule des Landes einen Studiengang nicht bis zum Abschluss an oder wird ein Studiengang geschlossen, so sind die dafür Eingeschriebenen abweichend von Absatz 1 in diesem Studiengang oder einem Studiengang, der keine wesentlichen Unterschiede aufweist, an anderen Hochschulen in staatlicher Verantwortung vorrangig zuzulassen.

§ 7

Studienplatzvergabe in weiterführenden Studiengängen

(1) In weiterführenden Studiengängen mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen wird bei der Zulassung für das erste Fachsemester oder für den ersten Studienabschnitt ein Auswahlverfahren durchgeführt. (2) 1Die Hochschule kann einen bestimmten Anteil der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorbehalten für (Vorabquoten) 1.Fälle außergewöhnlicher Härte (Härtefallquote) und2.ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind (Drittstaatenquote).2Für die Auswahlentscheidung innerhalb der Drittstaatenquote gelten Absatz 3 sowie § 5 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 entsprechend; die Hochschulen können abweichende Regelungen treffen. (3) 1Die nach Abzug von Studienplätzen nach Absatz 2 verbleibenden Studienplätze werden nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens vergeben. 2Die Auswahlentscheidung nach Satz 1 ist zu treffen 1.nach dem Grad der Qualifikation, die sich nach dem Ergebnis der Prüfung eines fachlich geeigneten Vorstudiums oder, wenn dieses noch nicht vorliegt, nach der anhand der bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote bemisst,2.nach einer Gewichtung von Einzelnoten oder Studienanteilen des Vorstudiums nach Nummer 1, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,3.nach den in § 5 Abs. 7 Satz 1 genannten Auswahlkriterien, 4.in gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Hochschulen betriebenen Studiengängen nach weiteren nach dem Landesrecht eines Sitzlandes zulässigen Auswahlkriterien nach Maßgabe einer Kooperationsvereinbarung oder5.nach einer Kombination von Auswahlkriterien nach den Nummern 1 bis 4.3§ 5 Abs. 7 Sätze 4 bis 7 und Abs. 8 gilt entsprechend. 4Im Fall konsekutiver Masterstudiengänge ist die Auswahlentscheidung überwiegend auf das Auswahlkriterium nach Satz 2 Nr. 1 oder eine Kombination der Auswahlkriterien nach Satz 2 Nrn. 1 und 2 zu stützen. 5Die Hochschulen können regeln, dass zur Verfügung stehende Studienplätze nach der Fachrichtung des Vorstudiums nach Satz 2 Nr. 1 aufgeteilt werden. 6Die Hochschulen können regeln, dass bis zu 30 vom Hundert der nach Abzug von Studienplätzen nach Absatz 2 verbleibenden Studienplätze ohne Berücksichtigung der Auswahlkriterien nach Satz 2 Nrn. 1 und 2 vergeben werden; in diesem Fall ist die Auswahlentscheidung überwiegend auf das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests zu stützen. (4) 1Für künstlerische und künstlerisch-wissenschaftliche Studiengänge werden alle nach Abzug einer Härtefallquote verbleibenden Studienplätze nach dem Ergebnis eines Verfahrens zum Nachweis der besonderen künstlerischen Eignung (§ 18 Abs. 5 Satz 1 NHG) vergeben; die Hochschulen können weitere Auswahlkriterien nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigen. 2Für weiterbildende Masterstudiengänge sind Art, Erfolg und die Dauer einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, die in einem engen Zusammenhang mit dem gewählten Studiengang steht, besonders zu bewerten; die Hochschulen können weitere Auswahlkriterien nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigen. (5) Für spezialisierte Studiengänge im Rahmen eines spezifischen Lehr- und Forschungsprofils, die nicht auf staatlich reglementierte Berufe vorbereiten, können Hochschulen von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Auswahlverfahren regeln.(6) Für die Vergabe der freien Studienplätze in einem höheren, zulassungsbeschränkten Semester gilt § 6 entsprechend, soweit die Hochschulen keine abweichende Regelung treffen.(7) 1Das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnung, die der Genehmigung des Fachministeriums bedarf. 2Abweichend hiervon bedarf eine Ordnung für die Studienplatzvergabe in einem weiterbildenden Studiengang nicht der Genehmigung.

§ 9

Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen

1Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln: 1.die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien in Bezug auf die Studienplatzvergabe durch die Hochschulen, insbesondere a)die Einzelheiten des Verfahrens bei einer Unterstützung der Hochschulen durch die Stiftung nach § 11 und nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 und Artikel 4 des Staatsvertrages, b)zu § 5aa)die Bildung einer Bedarfsquote nach § 5 Abs. 2 Satz 3,bb)den Umfang der Quoten sowiecc)die Abarbeitung der Quoten,c)das Nähereaa)zur Auswahl nach Härtegesichtspunkten,bb)zur Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium,cc)zur Ermittlung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung,dd)zur Ermittlung einer Wartezeit,ee)zu Verfahren und Methoden der Herstellung einer annähernden Vergleichbarkeit der Abiturnoten und deren Anwendung,ff)zum Anmeldeverfahren im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 1 und des Artikels 4 des Staatsvertrages, 2.die Feststellung der Aufnahmekapazität und die Festsetzung der Normwerte entsprechend dem Staatsvertrag für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene und in das zentrale Vergabeverfahren nicht einbezogene Studiengänge sowie 3.die Festlegung der Zulassungsbeschränkungen und die Festsetzung der Zulassungszahlen.2Das Fachministerium erlässt auch die Verordnungen nach Artikel 12 des Staatsvertrages. 3Bei der Berechnung des Lehrangebots bleibt das wissenschaftliche, künstlerische und sonstige Lehrpersonal unberücksichtigt, das aus Studienqualitätsmitteln nach § 14a NHG in der ab dem 1. September 2014 geltenden Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 118), finanziert wird.

§ 12

Übergangsvorschriften

(1) 1Für den Studiengang Humanmedizin an der Universität Oldenburg wird die jährliche Zulassungszahl ab dem Studienjahr 2026/2027 auf 200 Studierende festgesetzt. 2Für höhere Fachsemester der vorherigen Studierendenkohorten gilt die Festsetzung nach § 72 Abs. 9 NHG in der zum Beginn des ersten Fachsemesters der jeweiligen Studierendenkohorte geltenden Fassung fort. (2) Die Vorschriften über das örtliche Auswahlverfahren in der ab dem 26. Juni 2026 geltenden Fassung finden erstmals auf die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2026/2027 Anwendung, soweit nicht das Präsidium der Hochschule abweichend beschließt, dass sie erstmals auf die Vergabeverfahren zum Sommersemester 2027 oder Wintersemester 2027/28 Anwendung finden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.