NHintG · Niedersachsen

Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)

Ausfertigungsdatum:
16.05.2020
23 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Regelungsgegenstand

Dieses Gesetz regelt das Verfahren der Hinterlegung für durch Rechtsvorschrift oder Rechtsgeschäft vorgesehene oder durch eine Behörde oder ein Gericht angeordnete oder zugelassene Hinterlegungen in Niedersachsen.

§ 2

Arten der Hinterlegung

1Geld in Form gesetzlicher oder gesetzlich zugelassener Zahlungsmittel wird durch Einzahlung des Geldbetrages bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt (Geldhinterlegung). 2Geld eines fremden Währungsgebiets, Wertpapiere, sonstige Urkunden und Kostbarkeiten werden durch Einlieferung bei der Hinterlegungsstelle, Wertpapierguthaben durch Übertragung auf die Hinterlegungsstelle hinterlegt (Werthinterlegung).

§ 3

Hinterlegungsstellen

(1) Annahme, Verwaltung und Herausgabe der Hinterlegungsmasse obliegen den Hinterlegungsstellen.(2) 1Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht, für Werthinterlegungen jedoch nur das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts. 2Die Aufgaben der Hinterlegungsstelle werden von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern wahrgenommen. 3Die §§ 4, 12 und 13 des Rechtspflegergesetzes finden entsprechende Anwendung. (3) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Verordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen.

§ 4

Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle

(1) 1Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn die Abgabe sachdienlich erscheint und die andere Hinterlegungsstelle zustimmt. 2Stimmt die andere Hinterlegungsstelle nicht zu, so legt die Hinterlegungsstelle, die die Sache abgeben will, die Sache der Richterin oder dem Richter vor, die oder der an dem gemeinsamen nächsthöheren Gericht die Dienstaufsicht führt. (2) 1Entscheidungen nach Absatz 1 sind unanfechtbar. 2Die Hinterlegungsstelle, die die Sache übernimmt, hat die Beteiligten von der Übernahme zu benachrichtigen.

§ 5

Beteiligte

(1) Am Hinterlegungsverfahren ist beteiligt, wer1.die Annahme zur Hinterlegung beantragt,2.von der hinterlegenden Person oder Stelle schriftlich im Annahmeantrag oder später als Empfängerin oder Empfänger der Hinterlegungsmasse bezeichnet wird,3.einen Antrag auf Herausgabe gestellt hat, der den Anforderungen des § 17 Satz 1 entspricht, 4.gegenüber der Hinterlegungsstelle glaubhaft macht, zum Empfang der Hinterlegungsmasse berechtigt zu sein.(2) Beteiligt sind ferner Behörden und Gerichte, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten.

§ 6

Akteneinsicht

Beteiligte sind berechtigt, die Hinterlegungsakten einzusehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen einer oder eines Beteiligten entgegenstehen.

§ 7

Überprüfung von Entscheidungen der Hinterlegungsstelle

(1) 1Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle nach § 3 Abs. 2 Satz 2 findet die Beschwerde statt. 2Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. (2) 1Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, so hilft sie ihr ab. 2Anderenfalls legt sie die Beschwerde unverzüglich der Richterin oder dem Richter des Amtsgerichts vor, die oder der die Dienstaufsicht führt. 3Die Entscheidung der Richterin oder des Richters ist nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu geben. (3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (im Folgenden: EGGVG) statthaft; die §§ 24 bis 30 EGGVG gelten insoweit entsprechend. (4) 1Ist durch die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 3 ein Antrag auf Herausgabe der Hinterlegungsmasse abgelehnt worden, so ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land nur der ordentliche Rechtsweg gegeben. 2Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstelle liegt.

§ 8

Annahmeverfügung

1Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Annahmeverfügung). 2Die Annahme wird verfügt 1.auf Antrag der Person, die hinterlegen will, (Annahmeantrag) oder2.auf Ersuchen einer Behörde oder eines Gerichts.

§ 9

Annahmeantrag

(1) 1Der Annahmeantrag ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. 2Im Annahmeantrag sollen angegeben werden 1.bei einer Hinterlegung durch eine natürliche Person der Vorname, der Familienname, die Anschrift, das Geburtsdatum und der Geburtsort, und, falls eine Vertreterin oder ein Vertreter den Annahmeantrag stellt, zusätzlich deren oder dessen Namen und Anschrift,2.bei einer Hinterlegung durch eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft die Firma, die Anschrift, der Vorname und der Familienname der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters sowie gegebenenfalls die Handelsregisternummer und der Sitz des Amtsgerichts, bei dem die juristische Person oder die Handelsgesellschaft eingetragen ist, und, falls eine Vertreterin oder ein Vertreter den Annahmeantrag stellt, zusätzlich deren oder dessen Namen und Anschrift,3.die Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen (Hinterlegungsgrund), und, wenn bei einer Behörde oder einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, das mit der Hinterlegung im Zusammenhang steht, die Bezeichnung der Sache, der Behörde oder des Gerichts und das Aktenzeichen,4.bei einer Hinterlegung von Geld der Betrag in Ziffern und Buchstaben sowie die Währung,5.bei einer Hinterlegung von Wertpapierena)deren Unterscheidungsmerkmale, zum Beispiel die Gattung, der Jahrgang, die Reihe, die Buchstaben, die Nummer, der Nennbetrag und der Zinssatz,b)die Anzahl und die Bezeichnung von zu den hinterlegten Wertpapieren gehörenden Erneuerungs-, Zins- oder Gewinnanteilsscheinen,6.bei einer Hinterlegung von sonstigen Urkunden deren genaue Bezeichnung und gegebenenfalls der darin angegebene Wertbetrag, 7.bei einer Hinterlegung von Kostbarkeiten deren Wert sowie deren Unterscheidungsmerkmale, zum Beispiel die Gattung und der Stoff. 3Ist die Hinterlegung durch eine Behörde oder ein Gericht angeordnet oder zugelassen worden, so soll dem Annahmeantrag die Entscheidung in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. (2) 1In dem Annahmeantrag sollen die Personen, die als Berechtigte zum Empfang der Hinterlegungsmasse in Frage kommen, entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 bezeichnet und bei Geldhinterlegungen deren Konten bei einem Kreditinstitut angegeben werden. 2Wird zur Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt und besteht Ungewissheit über die Person der Gläubigerin oder des Gläubigers, so sollen alle in Frage kommenden Personen entsprechend Satz 1 bezeichnet und deren Konten angegeben werden. 3Ist das Recht zum Empfang der Hinterlegungsmasse von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig, so ist die Gegenleistung anzugeben. 4Bei einer Hinterlegung für unbekannte Erben sollen auch der Vorname, der Familienname, die letzte Anschrift und das Sterbedatum der Erblasserin oder des Erblassers angegeben werden. (3) Erfolgt die Hinterlegung, weil ein unbekannter Gläubiger durch ein Aufgebotsverfahren, insbesondere nach § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), ausgeschlossen werden soll, so ist dem Annahmeantrag der Nachweis beizufügen, dass das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist. (4) Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit soll auf den vorangegangenen Annahmeantrag hingewiesen werden; hinsichtlich der Gründe für die Hinterlegung kann auf die früheren Angaben Bezug genommen werden.

§ 10

Einzahlung oder Einlieferung vor Stellung des Annahmeantrages

Ist der Geldbetrag eingezahlt oder der Gegenstand eingeliefert worden und liegt noch kein oder nur ein den Anforderungen nach § 9 nicht entsprechender Annahmeantrag vor, so hat die Hinterlegungsstelle die einzahlende oder einliefernde Person zur Stellung eines den Anforderungen des § 9 entsprechenden Annahmeantrages innerhalb einer bestimmten Frist mit dem Hinweis aufzufordern, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist der Geldbetrag zurückgezahlt oder der Gegenstand zurückgesandt wird.

§ 11

Verfahren nach Entscheidung über den Annahmeantrag

1Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt die Antragstellerin oder den Antragsteller von der Entscheidung über den Annahmeantrag. 2Ist die Annahme verfügt und ist noch nicht eingezahlt oder eingeliefert worden, so ist in der Benachrichtigung eine Frist für die Einzahlung oder Einlieferung zu setzen. 3Wird innerhalb der Frist nicht eingezahlt oder eingeliefert, so gilt der Annahmeantrag als zurückgenommen; die Annahmeverfügung wird unwirksam. 4Auf die Rechtsfolgen nach Satz 3 ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.

§ 12

Verwaltung hinterlegter Geldbeträge

(1) 1Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag einer oder eines Beteiligten anordnen, dass ein hinterlegter Geldbetrag zum Ankauf von bestimmten Wertpapieren im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 4 BGB verwendet wird. 2Sie hat vorher die übrigen Beteiligten zu hören. (2) 1Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst. 2Zinsansprüche, die bis zum 15. Mai 2020 nach dem bis dahin geltenden Recht entstanden sind, bleiben unberührt. 3Berechnung und Auszahlung der Zinsen erfolgen nur auf Antrag der zum Empfang berechtigten Person. 4Der Antrag ist spätestens drei Monate, nachdem die zum Empfang berechtigte Person von dem Erlass der Herausgabeanordnung benachrichtigt worden ist oder in sonstiger Weise vom Erlass der Herausgabeanordnung erfahren hat, bei der Hinterlegungsstelle, die das Hinterlegungsverfahren führt, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.

§ 13

Verwaltung von hinterlegten Wertpapieren, Fremdwährungsbeträgen, sonstigen Urkunden und Kostbarkeiten

(1) 1Die Hinterlegungsstelle verwahrt und verwaltet hinterlegte Wertpapiere und Wertpapierguthaben. 2Wertpapiere und Wertpapierguthaben können einem vom Justizministerium bestimmten Kreditinstitut zur Verwahrung und Verwaltung überlassen werden. 3Mit Zustimmung der oder des Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 können Wertpapiere während der Hinterlegung in Wertpapierguthaben umgewandelt werden. (2) 1Eingelieferte Zahlungsmittel eines fremden Währungsgebiets werden unverändert aufbewahrt. 2Sie können auf Antrag einer oder eines Beteiligten mit Zustimmung der übrigen Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgetauscht werden. (3) 1Sonstige Urkunden und Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt. 2Die Hinterlegungsstelle kann durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen den Wert von Kostbarkeiten schätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen lassen. 3Die Kosten der Schätzung oder der Feststellung trägt die hinterlegende Person.

§ 14

Anzeige der Hinterlegung an die Gläubigerin oder den Gläubiger

(1) 1Ist zur Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt worden, so soll die Hinterlegungsstelle die Schuldnerin oder den Schuldner alsbald nach der Hinterlegung unter Hinweis auf § 382 BGB zu dem Nachweis auffordern, dass und wann die Gläubigerin oder der Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. 2Führt die Schuldnerin oder der Schuldner den Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Aufforderung, so soll die Hinterlegungsstelle im Namen und auf Kosten der Schuldnerin oder des Schuldners der Gläubigerin oder dem Gläubiger die Hinterlegung anzeigen; in der Aufforderung nach Satz 1 muss auf diese Rechtsfolge hingewiesen werden. (2) 1Die Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 und die Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 sind nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu machen. 2Erscheint die Schuldnerin oder der Schuldner zur Stellung des Annahmeantrags persönlich, so soll ihr oder ihm die Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 sogleich durch Aushändigung zugestellt werden (§ 173 der Zivilprozessordnung).

§ 15

Benachrichtigungen

(1) 1Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt 1.von der Hinterlegung eines Sparbuchs die Ausstellerin oder den Aussteller des Sparbuchs,2.von einer Hinterlegung für unbekannte Erben das zuständige Nachlassgericht,3.von der Hinterlegung für eine Minderjährige oder einen Minderjährigen das zuständige Familiengericht,4.von der Hinterlegung für eine Betreute oder einen Betreuten oder für eine Person, bezüglich derer ein Verfahren zur Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers anhängig ist, das zuständige Betreuungsgericht,5.von der Hinterlegung eines Bargebots im Sinne des § 49 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (im Folgenden: ZVG) das zuständige Vollstreckungsgericht, 6.von der Hinterlegung einer Sicherheit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die zuständige Staatsanwaltschaft. 2Benachrichtigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (2) In den Benachrichtigungen nach Absatz 1 Satz 1 teilt die Hinterlegungsstelle die Vornamen und die Familiennamen, die Firmenbezeichnungen sowie die Anschriften der Beteiligten und im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 zusätzlich den Vornamen und den Familiennamen, die letzte Anschrift und den Sterbetag der Erblasserin oder des Erblassers mit.

§ 16

Herausgabeverfügung

(1) 1Die Herausgabe der Hinterlegungsmasse bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Herausgabeverfügung). 2Die Herausgabe wird auf Antrag der Person, die ihre Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse nachweist, oder auf Ersuchen einer Behörde oder eines Gerichts verfügt. 3Bestehen Zweifel an der Berechtigung eines Ersuchens nach Satz 2, welche die ersuchende Stelle nicht berücksichtigt hat, so ist ihr dies mitzuteilen. 4Hält die Stelle ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, so ist ihm stattzugeben. (2) Der Nachweis der Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse gilt insbesondere als geführt, wenn1.die Beteiligten die Herausgabe an die Empfängerin oder den Empfänger bewilligt haben,2.die Berechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Empfang der Hinterlegungsmasse gegenüber den Beteiligten oder dem Land rechtskräftig festgestellt ist,3.die Berechtigung bei einer Erbschaft des Fiskus durch einen Beschluss nach § 1964 Abs. 1 BGB festgestellt ist.(3) 1Die für den Nachweis der Berechtigung wesentliche Erklärung einer oder eines Beteiligten ist schriftlich abzugeben; sie kann auch bei der Geschäftsstelle der Hinterlegungsstelle zu Protokoll gegeben werden. 2Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass die Unterschrift unter der Erklärung nach Satz 1 Halbsatz 1 öffentlich beglaubigt wird. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Hinterlegungsstelle eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird. (4) Gehört die Hinterlegungsmasse zum Vermögen einer Stiftung und ist aufgrund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt worden, so ist die Herausgabe nur zu verfügen, wenn die Genehmigung der Behörde, die die Aufsicht über die Stiftung führt, vorliegt.(5) Die Hinterlegungsstelle kann die Herausgabeverfügung aufheben, wenn ihr nach der Verfügung der Herausgabe Umstände bekannt werden, die der Herausgabe der Hinterlegungsmasse entgegenstehen.

§ 17

Antrag auf Herausgabe

1Der Antrag auf Herausgabe ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen; dabei muss glaubhaft gemacht werden, woraus sich der Herausgabeanspruch ergibt. 2Soll ein hinterlegter Geldbetrag oder ein Wertpapierguthaben herausgegeben werden, so soll die Antragstellerin oder der Antragsteller ein Konto bei einem Kreditinstitut angeben.

§ 18

Verfahren nach Entscheidung über den Antrag auf Herausgabe

(1) Die Herausgabe erfolgt1.bei der Geldhinterlegung durch Auszahlung,2.bei Wertpapierguthaben durch Übertragung auf ein Depotkonto,3.im Übrigen durch Übergabe der hinterlegten Gegenstände.(2) Die Hinterlegungsstelle ist zur Herausgabe nur an ihrem Sitz verpflichtet.

§ 19

Frist zur Klage

(1) 1Ist ein Antrag auf Herausgabe der Hinterlegungsmasse gestellt worden, so kann die Hinterlegungsstelle den Beteiligten, die die Herausgabe nicht bewilligt haben, eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen derer die Beteiligten ihr die Erhebung einer Klage zur Verfolgung ihrer Ansprüche nachzuweisen haben. 2Die Hinterlegungsstelle soll von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn es unbillig wäre, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller weitere Nachweise über die Empfangsberechtigung zu verlangen. (2) 1Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung. 2Nach Ablauf der Frist gilt die Herausgabe von den Beteiligten als bewilligt, die bis zum Ablauf der Frist der Hinterlegungsstelle die Erhebung der Klage nicht nachgewiesen haben. (3) 1Die Fristsetzung ist den Beteiligten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu geben. 2Die Beschwerde (§ 7 Abs. 1) gegen die Fristsetzung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 26 Abs. 2 bis 4 EGGVG gilt entsprechend.

§ 20

Einunddreißigjährige Frist

(1) In den Fällen der Ausschließung unbekannter Gläubiger (§ 9 Abs. 3), des § 372 BGB und des § 142 Satz 1 ZVG erlischt der Anspruch auf Herausgabe der Hinterlegungsmasse mit dem Ablauf von 31 Jahren, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Herausgabe und der Nachweis der Berechtigung vorliegen. (2) 1Die Frist nach Absatz 1 beginnt 1.im Fall des § 382 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem die Gläubigerin oder der Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat, 2.in den Fällen, in denen die Anzeige durch die Schuldnerin oder den Schuldner nicht erforderlich und deshalb unterblieben ist (§ 374 Abs. 2 Satz 2 BGB), mit der Hinterlegung, 3.in den Fällen, in denen die Hinterlegungsstelle die Anzeige gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 nachholt, mit deren Bekanntgabe, 4.in den Fällen der Ausschließung unbekannter Gläubiger, insbesondere des § 1171 BGB, mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses, 5.in den Fällen des § 142 Satz 1 ZVG mit der Hinterlegung, jedoch in den Fällen der §§ 120 und 121 ZVG erst mit dem Eintritt der Bedingung, unter der hinterlegt worden ist. 2Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 hat das Gericht den Ausschließungsbeschluss der Hinterlegungsstelle zur Kenntnis zu geben. 3Wenn in den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 die Frist mit dem Eintritt der Bedingung beginnt, aber deren Eintritt nicht ermittelt werden kann, beginnt die Frist mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Hinterlegung oder, wenn die Bedingung erst in einem späteren Zeitpunkt eintreten konnte, mit dem Ablauf von zehn Jahren seit diesem Zeitpunkt.

§ 21

Dreißigjährige Frist

(1) In den Fällen, die nicht in § 20 geregelt sind, erlischt der Anspruch auf Herausgabe der Hinterlegungsmasse mit dem Ablauf einer Frist von 30 Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht in dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist ein Antrag auf Herausgabe und der Nachweis der Berechtigung vorliegen. (2) 1Bei Hinterlegungen aufgrund der §§ 1814 und 1818 BGB, jeweils auch in Verbindung mit § 1667 Abs. 2 Satz 2 oder § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB, müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder die Pflegschaft beendet ist. 2In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist.

§ 22

Verfall der Hinterlegungsmasse

1Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe nach § 20 oder § 21 verfällt die Hinterlegungsmasse dem Land. 2Zugleich erlöschen damit alle Ansprüche, die mit der Empfangsberechtigung verbunden sind.

§ 23

Übergangsvorschriften

Weitere Beschwerden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, bleiben zulässig.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.