Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2025
Stiftungsvermögen und Wirtschaftsführung der Stiftung Universität Göttingen, Haftung des Landes
(1) 1Für die Stiftung Universität Göttingen ohne die Universitätsmedizin und für die Universitätsmedizin besteht jeweils ein gesondertes Stiftungsvermögen (Teilvermögen). 2Beide Teilvermögen sind in getrennten Bilanzen auszuweisen. 3Sie können durch Zustiftungen jeweils eigenständig erhöht werden. 4Die Bilanz für die Universität ohne die Universitätsmedizin wird mit der Bilanz für die Universitätsmedizin zur Gesamtbilanz der Stiftung konsolidiert. 5Die Teilvermögen dürfen nicht zur Verbesserung des jeweils anderen Teilvermögens herangezogen werden. 6Sind Maßnahmen sowohl der Universität ohne die Universitätsmedizin als auch der Universitätsmedizin zuzurechnen, so ist eine interne Kostenteilung vorzunehmen. (2) § 57 Abs. 3 gilt für die Teilvermögen entsprechend. (3) 1Abweichend von § 57 Abs. 1 Satz 1 hat die Stiftung je einen Wirtschaftsplan für die Universität ohne die Universitätsmedizin und für die Universitätsmedizin aufzustellen. 2Das Nähere regelt die Stiftungssatzung. (4) Für Verbindlichkeiten der Stiftung Universität Göttingen, die dem Bereich der Universitätsmedizin zuzurechnen sind, haftet das Land als Gewährträger, wenn und soweit die Verbindlichkeiten von der Stiftung nicht aus dem für die Universitätsmedizin bestehenden Teilvermögen erfüllt werden können.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.