Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2025
Verwendung der Glücksspielabgaben
(1) Ein Teil der Glücksspielabgaben ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu verwenden.(2) Folgende Teile der Glücksspielabgaben werden als Finanzhilfe gewährt:1.1.781.000 Euro der nordmedia - Film- und Mediengesellschaft Niedersachsen/Bremen mbH nach Maßgabe des § 17, 2.1.106.000 Euro dem Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. nach Maßgabe des § 18, 3.116.250 Euro dem Landesmusikrat Niedersachsen e. V. nach Maßgabe des § 19, 4.der Stiftung Niedersachsena)4.000.000 Euro nach Maßgabe des § 20 Abs. 1, 4 und 5 und b)die den Betrag von 4.500.000 Euro übersteigenden Einnahmen aus der Glücksspielabgabe der Lotterie "KENO" nach Maßgabe des § 20 Abs. 1, 4 und 5, 5.der Niedersächsischen Bingostiftung für Umwelt und Entwicklungszusammenarbeita)4.500.000 Euro nach Maßgabe des § 20 Abs. 2, 4 und 5 und b)60 vom Hundert der den Betrag von 7.000.000 Euro übersteigenden Einnahmen aus der Glücksspielabgabe der Lotterie "Bingo" nach Maßgabe des § 20 Abs. 2, 4 und 5, 6.162.500 Euro der Stiftung "Kinder von Tschernobyl",7.1.500.000 Euro der Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V. nach Maßgabe des § 15, 8.1.000.000 Euro der Niedersächsischen Lotto-Sport-Stiftung nach Maßgabe des § 20 Abs. 3, 4 und 5. (3) Nach Maßgabe des Haushaltsplans werden von den Glücksspielabgaben wie folgt verwendet:1.3.313.750 Euro für Zwecke der Jugendarbeit oder des Schulsports,2.1.706.250 Euro für die allgemeine Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben,3.2.082.525 Euro für Förderungen im Bereich der Kunst oder Kultur sowie4.1.218.750 Euro für die Förderung von familien- oder frauenbezogenen Maßnahmen oder Maßnahmen des Kinder- oder Jugendschutzes.(4) Soweit die dem Land in einem Kalenderjahr zufließenden Einnahmen aus den Glücksspielabgaben nach § 13 den Betrag von 147,3 Millionen Euro übersteigen, fließt diese Mehreinnahme mit den jeweiligen Maßgaben des Absatzes 2 als Finanzhilfe jeweils mit einem Anteil von 1.1,63 vom Hundert an die nordmedia - Film- und Mediengesellschaft Niedersachsen/Bremen mbH,2.7 vom Hundert an den Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V.,3.0,35 vom Hundert an den Landesmusikrat Niedersachsen e. V.,4.3,68 vom Hundert an die Stiftung Niedersachsen,5.9 vom Hundert an die Niedersächsische Bingostiftung für Umwelt und Entwicklungszusammenarbeit,6.0,15 vom Hundert an die Stiftung "Kinder von Tschernobyl",7.9 vom Hundert an die Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V,8.5 vom Hundert an die Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung.(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 5 und 6 und des Absatzes 4 Nrn. 5 und 6 dient die Finanzhilfe der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Empfänger.(6) 1Die Finanzhilfe nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 Buchst. a, Nr. 5 Buchst. a und Nrn. 6 bis 8 ist jeweils am 15. Februar zu zahlen. 2Die Finanzhilfe nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst. b und Nr. 5 Buchst. b sowie die zusätzliche Finanzhilfe nach Absatz 4 werden jeweils im Dezember gezahlt. 3Die Empfänger der zusätzlichen Finanzhilfe nach Absatz 4 werden zum 30. Juni jedes Jahres über die Entwicklung der Glücksspielabgabe im Vergleich zum Vorjahr durch das für Finanzen zuständige Ministerium informiert. (7) Den Empfängern der Finanzhilfe können neben der Finanzhilfe auch Zuwendungen aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften gewährt werden; dies gilt auch, wenn damit dieselben Zwecke erfüllt werden sollen wie mit der Finanzhilfe.(8) 1Für eine erstmals zugelassene Wette oder Lotterie kann das für Inneres zuständige Ministerium eine abweichende Verwendung der Glücksspielabgabe für gemeinnützige oder sonst förderungswürdige Zwecke längstens bis zum Ende des auf den Veranstaltungsbeginn folgenden fünften Jahres zulassen. 2Diese Beträge bleiben bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 unberücksichtigt.
Förderung der Medienentwicklung
(1) Die Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn zwischen der nordmedia - Film- und Mediengesellschaft Niedersachsen/Bremen mbH und dem für Medienfragen zuständigen Ministerium eine Vereinbarung besteht, die mindestens Regelungen über folgende Gegenstände enthält: 1.die Aufteilung der Finanzhilfe auf die einzelnen Geschäftsbereiche und Tätigkeitsfelder der Gesellschaft,2.die nähere Bestimmung ihrer Aufgaben, zu denen insbesondere die Förderunga)der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs audiovisueller Produktionen,b)von audiovisuellen Festivals und Veranstaltungen,c)der Vergabe von Stipendien und Preisen im Medienbereich undd)von sonstigen Maßnahmen, die der Stärkung und Weiterentwicklung der Medienstandorte Niedersachsen und Bremen unter kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten dienen,gehören,3.einen Höchstanteil der Finanzhilfe, der für Verwaltungsaufgaben verwendet werden darf, und4.den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe sowie der aus dieser an Dritte vergebenen Mittel. (2) Das für Medienfragen zuständige Ministerium wird ermächtigt, statt der in Absatz 1 vorgesehenen Vereinbarung eine Regelung der dort genannten Gegenstände durch Verordnung zu treffen.(3) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe von der nordmedia - Film- und Mediengesellschaft Niedersachsen/Bremen mbH zurückfordern, soweit1.diese die Finanzhilfe zweckwidrig verwendet hat oder2.Dritte die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel zweckwidrig verwendet haben.
Förderung der Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik sowie von Musikverbänden der Laienmusik
(1) 1Der Landesmusikrat Niedersachsen e. V. hat die nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 3 gewährte Finanzhilfe für die Förderung der Träger von Ensembles der instrumentalen oder vokalen Laienmusik zu verwenden, die förderungswürdige Aufgaben im Sinne des Absatzes 2 wahrnehmen. 2Zur Förderung der Laienmusik in Niedersachsen kann der Landesmusikrat Niedersachsen e. V. einen Teil der Finanzhilfe auch an Musikverbände der Laienmusik für Maßnahmen vergeben, die dem Zweck der Förderung des Landesmusikrates Niedersachsen e. V. entsprechen. 3Einen Teil der Finanzhilfe kann der Landesmusikrat Niedersachen e. V. auch für eigene Maßnahmen verwenden. (2) 1Ensembles der instrumentalen oder vokalen Laienmusik können vom Landesmusikrat Niedersachsen e. V. anerkannt und gefördert werden, wenn ihr Hauptzweck darin besteht, instrumentale oder vokale Laienmusik in das öffentliche Musikleben einzubringen. 2Dazu gehören insbesondere die Gewährleistung regelmäßiger Probenarbeit sowie das musikalische Mitwirken bei Veranstaltungen. (3) Der Landesmusikrat Niedersachsen e. V. legt dem für Kultur zuständigen Ministerium für jedes Kalenderjahr die Planung über die beabsichtigte Vergabe der Mittel und nach Ablauf des Jahres einen geprüften Jahresabschluss vor.(4) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe vom Landesmusikrat Niedersachen e. V. zurückfordern, soweit dieser die Finanzhilfe zweckwidrig verwendet hat oder Träger anerkannter Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik oder Musikverbände der Laienmusik die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel zweckwidrig verwendet haben.(5) Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung näher zu regeln1.die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik nach Absatz 2,2.das Verfahren für die jährliche Mittelvergabe,3.den Nachweis und die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe und4.die Beteiligung des Landes bei Aufstellung oder Änderung der Fördergrundsätze des Landesmusikrates Niedersachsen e. V.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.