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title: "NFVG — Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG -)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/ni/nfvg"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Niedersachsen"
language: "de"
source: "https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/92df176d-f5a1-3b90-8f9f-e7e00d7f413f"
updated: "2026-05-13T16:40:20+00:00"
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# NFVG — Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG -)

**Landesrecht Niedersachsen**
*Ausfertigung:* 01.01.2026


### Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - — )

In der Fassung vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 461 - VORIS 61330 11 00 00 000 -) Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 106)Redaktionelle Inhaltsübersicht§§Erster AbschnittGrundlagen für den FinanzausgleichVerteilungsmasse1Übertragener Wirkungskreis23Zweiter AbschnittLeistungen außerhalb des FinanzausgleichsLeistungen für neu zugewiesene oder übertragene Aufgaben4Leistungen für Systembetreuung und Verwaltungstätigkeit in Schulen5Leistungen für Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz5aLeistungen für die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes5bKostenausgleich bei Zuständigkeitsänderungen im kommunalen Bereich6Verteilungs- und Zahlungsmodalitäten7Dritter AbschnittSonstige RegelungenKostenverteilung zum Unterhaltsvorschussgesetz8Vierter AbschnittSchlussbestimmungInkrafttreten 9

### § 2 — Übertragener Wirkungskreis

Bei der Festsetzung der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 NFAG werden 1.für das Haushaltsjahr 2014 für kreisfreie Städte 48,08 Euro und für Landkreise 52,34 Euro,2.ab dem Haushaltsjahr 2015 für kreisfreie Städte 49,50 Euro und für Landkreise 53,89 Euro,3.ab dem Haushaltsjahr 2016 für kreisfreie Städte 50,25 Euro und für Landkreise 55,09 Euro,4.ab dem Haushaltsjahr 2017 für kreisfreie Städte 51,39 Euro und für Landkreise 56,34 Euro,5.ab dem Haushaltsjahr 2018 für kreisfreie Städte 52,42 Euro und für Landkreise 57,47 Euro,6.ab dem Haushaltsjahr 2019 für kreisfreie Städte 53,65 Euro und für Landkreise 58,82 Euro,7.ab dem Haushaltsjahr 2020 für kreisfreie Städte 52,59 Euro und für Landkreise 59,29 Euro,8. ab dem Haushaltsjahr 2021 für kreisfreie Städte 54,91 Euro und für Landkreise 61,90 Euro,9.ab dem Haushaltsjahr 2022 für kreisfreie Städte 55,67 Euro und für Landkreise 62,76 Euro,10.ab dem Haushaltsjahr 2023 für kreisfreie Städte 56,79 Euro und für Landkreise 64,02 Euro,11.ab dem Haushaltsjahr 2024 für kreisfreie Städte 57,24 Euro und für Landkreise 64,53 Euro,12.ab dem Haushaltsjahr 2025 für kreisfreie Städte 59,97 Euro und für Landkreise 65,54 Euro und13.ab dem Haushaltsjahr 2026 für kreisfreie Städte 63,26 Euro und für Landkreise 69,14 Eurofür jede Einwohnerin und jeden Einwohner zugrunde gelegt.

### § 5 — Leistungen für Systembetreuung und Verwaltungstätigkeit in Schulen

(1) 1Die Schulträger nach den §§ 102 und 195 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) erhalten vom Land für die Wartung und Pflege der Computersysteme und -netzwerke in den Schulen jährlich 11.000.000 Euro, davon 4.700.000 Euro für die allgemeinbildenden Schulen und 6.300.000 Euro für die berufsbildenden Schulen. 2Der Betrag für die allgemeinbildenden Schulen wird auf die Schulträger allgemeinbildender Schulen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen und der Zahl der Kinder in Schulkindergärten aufgeteilt. 3Der Betrag für die berufsbildenden Schulen wird auf die Schulträger berufsbildender Schulen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen aufgeteilt. 4Der Aufteilung werden die Schülerzahlen und die Zahl der Kinder in Schulkindergärten am Stichtag der Schulstatistik des Vorjahres zugrunde gelegt. 5Vom Land getragene Kosten für die Systembetreuung bei berufsbildenden Schulen eines Schulträgers werden von dem Betrag, der nach Satz 3 auf den Schulträger der Schule entfällt, abgezogen. (2) 1Die Schulträger nach Absatz 1 erhalten vom Land für die Verwaltungstätigkeit in den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen jährlich 8.000.000 Euro. 2Der Betrag wird auf die Schulträger allgemeinbildender Schulen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen und der Zahl der Kinder in Schulkindergärten aufgeteilt. 3Der Aufteilung werden die Schülerzahlen und die Zahl der Kinder in Schulkindergärten am Stichtag der Schulstatistik des Vorjahres zugrunde gelegt. (3) Die Landesregierung überprüft die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2021.

### § 5a — Leistungen für Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz

(1) Die für die Aufgaben der Wohngeldbehörde nach dem Wohngeldgesetz zuständigen Kommunen sowie die zur Durchführung dieser Aufgaben herangezogenen Kommunen erhalten vom Land für den Ausgleich der zusätzlichen notwendigen Verwaltungskosten für die Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2160)1.bis zum 30. November 2025 36 146 000 Euro,2.bis zum 30. September 2026 14 923 000 Euro und3.ab dem Jahr 2027 bis zum 30. September eines jeden Jahres einen Betrag in Höhe des um 2 vom Hundert erhöhten Betrages des Vorjahres.(2) 1Die Ausgleichsbeträge nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 auf die einzelnen Kommunen verteilt. 2Ein Teilbetrag des Betrages nach Absatz 1 Nr. 1 in Höhe von 21 515 000 Euro wird auf die Kommunen nach dem Verhältnis der Anzahl ihrer jeweiligen Entscheidungen über Wohngeld im Jahr 2023 zu der Anzahl der Entscheidungen über Wohngeld aller Kommunen in demselben Jahr nach der Wohngeldstatistik verteilt. 3Der restliche Teilbetrag wird auf die Kommunen nach dem Verhältnis der Anzahl ihrer jeweiligen Entscheidungen über Wohngeld im Jahr 2024 zu der Anzahl der Entscheidungen über Wohngeld aller Kommunen in demselben Jahr nach der Wohngeldstatistik verteilt. 4Die Beträge nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 werden auf die Kommunen jeweils nach dem Verhältnis der Anzahl ihrer jeweiligen Entscheidungen über Wohngeld des jeweiligen Vorjahres zu der Anzahl der Entscheidungen über Wohngeld aller Kommunen in demselben Jahr nach der Wohngeldstatistik verteilt. 5Liegt für eine Berechnung nach Satz 4 die Anzahl der Entscheidungen über Wohngeld nach der Wohngeldstatistik des jeweiligen Vorjahres bis zum 31. Juli eines Jahres nicht vor, so ist die Anzahl der Entscheidungen über Wohngeld nach der Wohngeldstatistik des jeweiligen Vorvorjahres maßgeblich. (3) 1Die Landesregierung überprüft den Ausgleich nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2025. 2Wenn die Summe der in den Jahren 2023 und 2024 ergangenen Bewilligungen von Erstanträgen und Ablehnungen nach der Wohngeldstatistik um mehr als 10 vom Hundert von der Zahl 176 000 abweicht, soll der Ausgleich nach Absatz 1 angepasst werden.

### § 5b — Leistungen für die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes

1Die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte und die Landeshauptstadt Hannover erhalten vom Land für die Wahrnehmung von Aufgaben durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden im Bereich des gesundheitsbezogenen Verbraucherschutzes im Jahr 2026 20 000 000 Euro und in den Jahren 2027 und 2028 jeweils 10 000 000 Euro. 2Die Beträge nach Satz 1 werden jeweils zur Hälfte nach dem Verhältnis 1.der Einwohnerzahl der Kommune nach Satz 1 zu der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner in Niedersachsen zum Stichtag 30. Juni 2025 und2.des Viehbestandes in Großvieheinheiten der Kommune nach Satz 1 zu dem Viehbestand in Großvieheinheiten in Niedersachsenverteilt. 3Der Viehbestand ergibt sich aus der von der Landesstatistikbehörde zusammengestellten Landwirtschaftszählung 2020. 4Die Leistungen werden bis zum 30. September eines jeden Jahres erbracht. 5Abweichend von § 16 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes gilt die Stadt Göttingen bei der Anwendung von Satz 1 als kreisangehörige Gemeinde.

### § 7 — Verteilungs- und Zahlungsmodalitäten

(1) Für die Bestimmung der Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt § 17 NFAG entsprechend. (2) 1Die Leistungen nach diesem Abschnitt werden auf der Grundlage der Einwohnerzahl nach Absatz 1 verteilt, soweit nichts anderes geregelt ist. 2Stehen einer kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde Leistungen unmittelbar selbst zu, so bleibt deren Anteil am Verteilungsschlüssel bei der Berechnung des Anteils des jeweiligen Landkreises oder der Region, dem oder der sie angehört, unberücksichtigt. (3) 1Die Leistungen werden bis zum 20. Juni eines jeden Jahres erbracht, soweit nichts anderes geregelt ist. 2Die §§ 19 und 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 21 Abs. 5 NFAG gelten entsprechend.

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— Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG -)
Amtliche Fassung: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/92df176d-f5a1-3b90-8f9f-e7e00d7f413f
Quelle: voris.wolterskluwer-online.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
