Verordnung über die budgetierte Förderung kommunaler Maßnahmen zum Wiesenvogelschutz nach dem Niedersächsischen Kommunalfördergesetz (Niedersächsische Förderverordnung zum Wiesenvogelschutz - NFöVO-WieVoSch)
- Ausfertigungsdatum:
- 15.05.2026
Verordnung über die budgetierte Förderung kommunaler Maßnahmen zum Wiesenvogelschutz nach dem Niedersächsischen Kommunalfördergesetz (Niedersächsische Förderverordnung zum Wiesenvogelschutz - NFöVO-WieVoSch)
Vom 5. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 35 - VORIS 28100 -)
Aufgrund des § 8 Sätze 1, 2 und 3 Nrn. 2, 3, 6 und 8 des Niedersächsischen Kommunalfördergesetzes vom 18. November 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 83) wird im Einvernehmen mit der Zentralen Stelle Förderwesen und dem Finanzministerium verordnet:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
|---|---|
| Fördermittelempfänger, Zweck der Förderung | 1 |
| Art, Umfang und Höhe der Förderung | 2 |
| Gegenstand und Zeitraum der Förderung | 3 |
| Verfahren zur Beantragung und Gewährung von Fördermitteln | 4 |
| Mitwirkungspflichten | 5 |
| Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 6 |
| zu § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 | Anlage |
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 6 der Verordnung vom 5. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 35)
Fördermittelempfänger, Zweck der Förderung
(1) Das Land Niedersachsen stellt den in der Spalte 1 der Anlage genannten Kommunen (Fördermittelempfänger) Fördermittel in Höhe von 12 000 000 Euro zur Verfügung. (2) Ziel ist es, die Fördermittelempfänger bei ihren Maßnahmen zum Wiesenvogelschutz zu unterstützen, insbesondere beim Einsetzen einer Gebietsbetreuung nach Maßgabe der Richtlinie Wiesenvogelschutz Grünland (WieVoSch) vom 9. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nrn. 179, 649).Red. Hinweis zur GeltungsdauerAußer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 6 der Verordnung vom 5. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 35)
Art, Umfang und Höhe der Förderung
(1) 1Die Fördermittel werden als budgetierte Förderung im Sinne von § 2 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalfördergesetzes (NKomFöG) zugewiesen. 2Für die Gewährung der Förderung ist es nicht erforderlich, dass der jeweilige Fördermittelempfänger einen Eigenanteil erbringt. (2) 1Das Budget der einzelnen Fördermittelempfänger ergibt sich aus der Spalte 2 der Anlage. 2Zur Vermeidung von Doppelförderungen ist das Budget bei gleichzeitiger Inanspruchnahme anderer Förderprogramme zur Unterstützung desselben Förderzwecks durch den Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (im Folgenden: Landesbetrieb) entsprechend zu kürzen. Red. Hinweis zur GeltungsdauerAußer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 6 der Verordnung vom 5. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 35)
Gegenstand und Zeitraum der Förderung
(1) 1Gefördert werden die durch die Fördermittelempfänger nach Nummer 7.4 WieVoSch eingesetzte Gebietsbetreuung sowie Maßnahmen des Prädationsmanagements, welche im Rahmen dieser Gebietsbetreuung umgesetzt werden. 2Die Gebietsbetreuung im Sinne des Satzes 1 umfasst mindestens folgende Aufgaben: 1.Erfassung des aktuellen Brutbestandes auf Basis der Vorgaben in Südbeck, P. et al. (2025) "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands", 1. überarbeitete Auflage, Münster, Dachverband Deutscher Avifaunisten e. V., und des Bruterfolges (Brutgeschehen) der in Nummer 2.1 WieVoSch aufgeführten Wiesenvogelarten,2.Unterbreitung fachlich gebotener wiesenvogelfreundlicher Bewirtschaftungsmaßnahmen an die flächenbewirtschaftende Person auf der Basis des erwarteten oder aktuellen Brutgeschehens gemäß Nummer 7.4 WieVoSch,3.Dokumentation der Umsetzung durchgeführter wiesenvogelfreundlicher Maßnahmen und möglicher Abweichungen von vereinbarten Maßnahmen aufgrund aktueller Änderungen im Brutgeschehen gemäß Nummer 7.4 WieVoSch,4.Bestätigung durchgeführter Maßnahmen gegenüber der flächenbewirtschaftenden Person gemäß Nummer 7.4 WieVoSch und5.Dokumentation der Ergebnisse und Maßnahmen in einem textlichen und kartografischen Jahresbericht.3Förderfähige Maßnahmen des Prädationsmanagements sind insbesondere 1.Anschaffung, Auf- und Abbau sowie Unterhaltung von Prädationsschutzzäunen um Gelegestandorte, Schläge oder Teilschläge, die von Wiesenvögeln besiedelt werden,2.Anstellung eines Berufsjägers, der Revierinhaber berät oder selbst revierübergreifend Gelege- und Kükenprädatoren, die dem Jagdrecht unterliegen, mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigen bejagt, oder3.Anschaffung von Fallen zur Bejagung von Raubsäugern, die dem Jagdrecht unterliegen.(2) 1Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem 1. September 2025 begonnen worden sind. 2Geförderte Maßnahmen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2028 abgeschlossen worden sein. Red. Hinweis zur GeltungsdauerAußer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 6 der Verordnung vom 5. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 35)
Verfahren zur Beantragung und Gewährung von Fördermitteln
(1) Die Fördermittelempfänger rufen das ihnen zugewiesene Budget (Spalte 2 der Anlage) ganz oder teilweise bis zur Höhe ihres jeweiligen Budgets ab dem 15. Mai 2026 über den Online-Basis-Dienst "Förderung von Maßnahmen zum Wiesenvogelschutz durch UNB" des Landesbetriebs durch Antrag ab. (2) Abweichend von § 6 Abs. 5 Satz 1 NKomFöG wird ab einer nach Absatz 1 beantragten Gesamtfördersumme in Höhe von 100 000 Euro ausgezahlt 1.mit der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Förderung 80 Prozent der Gesamtfördersumme und2.nach Abschluss der Prüfung der Mittelverwendung, wenn sich ein Auszahlungsbetrag ergibt, der noch offene Restbetrag.(3) Die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist über den Online-Basis-Dienst nach Absatz 1 zu erklären.Red. Hinweis zur GeltungsdauerAußer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 6 der Verordnung vom 5. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 35)
Mitwirkungspflichten
1Die Fördermittelempfänger haben dem Landesbetrieb bis zum 15. November eines jeden Jahres für die jeweilige zurückliegende Brutsaison Folgendes vorzulegen: 1.textlicher und kartografischer Kurzbericht zu durchgeführten wiesenvogelfreundlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen und Ergebnissen des Brutgeschehens,2.tabellarische Dokumentation der Ergebnisse der Revierkartierung für die Kulisse der Gebietsbetreuung und des Bruterfolgsmonitorings auf einer mindestens 200 Hektar großen, nicht zwingend zusammenhängenden repräsentativen Probefläche,3.Angabe der Reviermittelpunkte auf der Basis der Brutbestandserfassung in einem elektronischen Dokument, das das Format GIS-Shape oder das Format Geopackage aufweist, nach Vorgaben des Niedersächsischen Vogelarten-Erfassungsprogramms,4.tabellarische Darstellung der Bestandsentwicklung in der Projektkulisse seit Durchführung von Gelege- und Kükenschutzmaßnahmen und5.kartografische und tabellarische Dokumentation aller vereinbarten flächigen und sonstigen Schutzmaßnahmen in einem elektronischen Dokument, das das Format GIS-Shape oder das Format Geopackage aufweist, mit Angabe von Art und Größe der einzelnen Maßnahmen.2Sofern Maßnahmen des Prädationsmanagements im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 durchgeführt wurden, haben die Fördermittelempfänger dem Landesbetrieb bis zum 31. März eines jeden Jahres, erstmalig zum 31. März 2027, für das jeweilige zurückliegende Jahr einen Bericht mit Karten über die durchgeführten Maßnahmen vorzulegen. 3Verfügen die Fördermittelempfänger über weitere, in den Sätzen 1 und 2 nicht genannte Daten oder Unterlagen, welche sie im Rahmen der Gebietsbetreuung erhoben oder erstellt haben, haben sie diese dem Landesbetrieb auf Verlangen vorzulegen. 4Für die Vorlage ist der in § 4 Abs. 1 genannte Online-Basis-Dienst zu nutzen. Red. Hinweis zur GeltungsdauerAußer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 6 der Verordnung vom 5. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 35)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.Red. Hinweis zur GeltungsdauerAußer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 6 der Verordnung vom 5. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 35)Hannover, den 5. Mai 2026Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und KlimaschutzMeyerMinister
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