NFöVO-europPart · Niedersachsen

Niedersächsische Verordnung über die budgetierte Förderung von Vorhaben zur Stärkung europäischer Partnerschaften im Rahmen des Programms "Niedersachsen verbindet Europa" (Niedersächsische Förderverordnung europäischer Partnerschaften - NFöVO-europPart)

Ausfertigungsdatum:
01.07.2026
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Niedersächsische Verordnung über die budgetierte Förderung von Vorhaben zur Stärkung europäischer Partnerschaften im Rahmen des Programms "Niedersachsen verbindet Europa" (Niedersächsische Förderverordnung europäischer Partnerschaften - NFöVO-europPart)

Vom 30. Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 54 - VORIS 23100 -)

Aufgrund des § 8 Sätze 1 bis 3 Nr. 9 des Niedersächsischen Kommunalfördergesetzes vom 18. November 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 83) wird im Einvernehmen mit der Zentralen Stelle Förderwesen und dem Finanzministerium verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zweck und Art der Förderung1
Fördermittelempfänger, Höhe der Förderung, Weiterleitung von Fördermitteln an Dritte2
Gegenstand der Förderung, Vorhabenauswahl3
Auszahlungsverfahren, Zeitraum der Förderung, zuständige Stelle4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten5
Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 5 der Verordnung vom 30. Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 54)

§ 1

Zweck und Art der Förderung

(1) 1Das Land stellt im Rahmen des Programms "Niedersachsen verbindet Europa" den Fördermittelempfängern nach § 2 Abs. 1 im Haushaltsjahr 2026 1 000 000 Euro zur Verfügung. 2Zweck der Förderung ist es, den Austausch im Rahmen von bereits bestehenden kommunalen und zivilgesellschaftlichen Partnerschaften und Austauschmöglichkeiten zu Städten, Regionen, Organisationen, Verbänden, Vereinen und Initiativen in anderen Mitgliedstaaten des Europarates zu fördern und neue Partnerschaften und Austauschmöglichkeiten aufzubauen, um den europäischen Zusammenhalt zu fördern und zu sichern. (2) Die Förderung wird als budgetierte Förderung im Sinne des § 2 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalfördergesetzes gewährt. Red. Hinweis zur GeltungsdauerAußer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 5 der Verordnung vom 30. Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 54)

§ 2

Fördermittelempfänger, Höhe der Förderung, Weiterleitung von Fördermitteln an Dritte

(1) Fördermittelempfänger sind die in Abschnitt 2.2 Ziffer 06 Satz 1 und Ziffer 07 der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) - Landes-Raumordnungsprogramm (LROP); beschreibende Darstellung - der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen in der Fassung vom 26. September 2017 (Nds. GVBl. S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. September 2022 (Nds. GVBl. S. 521, 2023 S. 103), genannten Ober- und Mittelzentren.(2) Das Förderbudget beträgt für die Landeshauptstadt Hannover 15 000 Euro, für die übrigen Oberzentren jeweils 14 500 Euro und für die Mittelzentren jeweils 10 000 Euro.(3) 1Bedient sich ein Ober- oder Mittelzentrum zur Umsetzung eines Vorhabens im Sinne des § 3 Abs. 1 eines Dritten, so darf es Fördermittel an diesen weiterleiten. 2Das Mittel- oder Oberzentrum ist auch in diesem Fall zur Einhaltung der Voraussetzungen nach dieser Verordnung und der Pflichten des Fördermittelempfängers nach dem Niedersächsischen Kommunalfördergesetz verpflichtet. Red. Hinweis zur GeltungsdauerAußer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 5 der Verordnung vom 30. Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 54)

§ 3

Gegenstand der Förderung, Vorhabenauswahl

Förderfähig sind Vorhaben, die dem Erreichen des Förderzwecks nach § 1 Abs. 1 Satz 2 dienen, insbesondere Vorhaben, die1.bestehende Partnerschaften und Austauschmöglichkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ausbauen oder neue Partnerschaften und Austauschmöglichkeiten aufbauen, auch um die durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union entstandenen Erschwernisse überwinden zu helfen,2.den kulturellen oder gesellschaftlichen Austausch im Bereich der Aus-, Fort- oder Weiterbildung stärken,3.den Austauscha)von Jugend- oder Seniorengruppen oderb)im Bereich von Kultur, Sport oder Freizeit fördern oder4.die Kooperation und den Austausch im wissenschaftlichen Bereich fördern.Red. Hinweis zur GeltungsdauerAußer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 5 der Verordnung vom 30. Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 54)

§ 4

Auszahlungsverfahren, Zeitraum der Förderung, zuständige Stelle

(1) Das Förderbudget ist bis zum 30. November 2026 abzurufen.(2) Die Mittel sind bis zum 30. April 2027 zweckentsprechend zu verausgaben.(3) Zuständige Stelle ist das örtlich zuständige Amt für regionale Landesentwicklung.Red. Hinweis zur GeltungsdauerAußer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 5 der Verordnung vom 30. Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 54)

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.Red. Hinweis zur GeltungsdauerAußer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 5 der Verordnung vom 30. Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 54)Hannover, den 30. Juni 2026Niedersächsische StaatskanzleiWalterMinisterin

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.