NFMoorVO · Niedersachsen

Niedersächsische Verordnung zur Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren als Gebietskulisse nach § 11 Abs. 1 und 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (Niedersächsische Feuchtgebiets- und Moorkulissenverordnung - NFMoorVO)

Ausfertigungsdatum:
25.03.2026
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage

Karte zur Niedersächsischen Feuchtgebiets- und Moorkulissenverordnung

(zu § 1 Abs. 1 Satz 1) (Blatt 1 bis 2189)Hinweis: Die Karte (Blatt 1 bis 2189) wird in 15 Teilen ausgegeben: Teil 1: Blatt 1 bis 150Teil 2: Blatt 151 bis 300Teil 3: Blatt 301 bis 450Teil 4: Blatt 451 bis 600Teil 5: Blatt 601 bis 750Teil 6: Blatt 751 bis 900Teil 7: Blatt 901 bis 1 050Teil 8: Blatt 1 051 bis 1 200Teil 9: Blatt 1 201 bis 1 350Teil 10: Blatt 1 351 bis 1 500Teil 11: Blatt 1 501 bis 1 650Teil 12: Blatt 1 651 bis 1 800Teil 13: Blatt 1 801 bis 1 950Teil 14: Blatt 1 951 bis 2 100Teil 15: Blatt 2 101 bis 2 189

§ 1

Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren als Gebietskulisse

(1) 1Als Gebietskulisse werden die aus der als Anlage beigefügten Karte (Blätter 1 bis 2189) ersichtlichen Feuchtgebiete und Moore ausgewiesen. 2In die Gebietskulisse aufgenommen werden Feuchtgebiete und Moore mit einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 1 Hektar. (2) 1Weist ein Schlag nach § 3 Abs. 1 der GAPInVeKoS-Verordnung Feuchtgebiete und Moore mit einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 0,5 Hektar auf, so gelten die Beschränkungen nach § 10 Abs. 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (GAPKondG) für den Schlag insgesamt. 2Weist ein Schlag Feuchtgebiete und Moore mit einer zusammenhängenden Fläche von weniger als 0,5 Hektar auf, so gelten die Beschränkungen nach § 10 Abs. 1 GAPKondG für den Schlag insgesamt nicht. 3Bei der Ermittlung der Größe der zusammenhängenden Fläche werden diejenigen Feuchtgebiete und Moore, für die in § 2 Ausnahmen von § 10 Abs. 1 GAPKondG geregelt sind, nicht berücksichtigt. (3) 1Auf Antrag einer oder eines Begünstigten überprüft die Landwirtschaftskammer Niedersachen, ob eine in der Anlage ausgewiesene Fläche den Anforderungen an die Gebietskulisse nach § 11 Abs. 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung entspricht. 2Entspricht eine ausgewiesene Fläche nicht den Anforderungen, so passt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium die Gebietskulisse an. 3Der Antrag auf Überprüfung ist zusammen mit dem Sammelantrag nach § 5 Abs. 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes (GAPInVeKoSG) innerhalb der Frist nach § 6 GAPInVeKoSG zu stellen. 4Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen entscheidet durch Verwaltungsakt.

§ 2

Ausnahmen von § 10 Abs. 1 GAPKondG für Moor-Treposole

1Auf Feuchtgebiete und Moore mit einer schräg gestellten Bodenschicht nicht natürlichen Ursprungs wie Sandmischkulturen und Tiefpflugsanddeckkulturen (Moor-Treposole), die nachweislich vor dem 1. Januar 2020 angelegt wurden, findet § 10 Abs. 1 GAPKondG keine Anwendung. 2Als Moor-Treposole nach Satz 1 werden die in der als Anlage beigefügten Karte farblich dargestellten Flächen ausgewiesen.

§ 3

Darstellung im Internet

1Das Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung stellt die Gebietskulisse einschließlich der Flächen mit Moor-Treposolen nachrichtlich in digitaler Form auf der Internetseite https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/ dar. 2Die Darstellung wird jährlich zum 10. März aktualisiert.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Feuchtgebiets- und Moorkulissenverordnung vom 27. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 60) außer Kraft.Hannover, den 20. März 2025Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und VerbraucherschutzStaudteMinisterin

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.