NDVO-GEG · Niedersachsen

Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (NDVO-GEG)

Ausfertigungsdatum:
15.03.2025
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Muster Erfüllungserklärung für Neubauten

(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)Anlage als pdf

Anlage 2

Muster Erfüllungserklärung für bestehende Gebäude oder für Erweiterung oder Ausbau bestehender Gebäude

(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)Anlage als pdf

§ 1

Zuständigkeiten

(1) Für die Aufgaben der zuständigen Behörde1.nach § 7 Abs. 3, § 71 Abs. 2 Satz 4, § 71d Abs. 2 Satz 4, § 78 Abs. 4, § 80 Abs. 1 Satz 4, § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 95 Satz 1, § 96 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Sätze 2 und 3, § 97 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, § 102 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 und § 103 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 sowie2.nach § 107 Abs. 5 und 7 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Abs. 4 Satz 3, des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind die Kommunen zuständig, denen in Bezug auf das jeweilige Gebäude die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden obliegen (§ 57 der Niedersächsischen Bauordnung - NBauO). (2) Obliegen dem Staatlichen Baumanagement Niedersachsen die Aufgaben des Bauherrn in Bezug auf Gebäude des Bundes oder des Landes, so sind in Bezug auf diese Gebäude dessen örtliche Dienststellen für die in Absatz 1 genannten Aufgaben zuständig.(3) Für die Aufgaben der Registrierstelle nach § 98 GEG ist das Deutsche Institut für Bautechnik zuständig. (4) Für die Aufgaben der Kontrollstelle nach § 99 GEG sind zuständig 1.das Deutsche Institut für Bautechnik für die Überprüfung von Stichproben nach § 99 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GEG, wenn die Überprüfung elektronisch durchgeführt wird, und 2.im Übrigena)das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften in Bezug auf die Gebäude des Bundes und die Gebäude des Landes, für die dem Staatlichen Baumanagement Niedersachsen bei der Baumaßnahme die Aufgaben des Bauherrn obliegen, undb)für Gebäude, die nicht unter Buchstabe a fallen, die Landeshauptstadt Hannover im gesamten Landesgebiet.(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde übt hinsichtlich der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b die Fachaufsicht über die Landeshauptstadt Hannover aus.

§ 2

Nachweise für zu errichtende Gebäude

(1) 1Die Nachweise über 1.den sommerlichen Wärmeschutz (§ 14 GEG), 2.den Jahres-Primärenergiebedarf (§§ 15 und 18 GEG), 3.den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust (§ 16 GEG) und 4.die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (§ 19 GEG) müssen von einer Person erstellt sein, die nach § 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 2, Abs. 4 Nr. 2, 3 oder 4 oder Abs. 5 NBauO für die Errichtung des Gebäudes bauvorlageberechtigt ist oder nach § 65 Abs. 4 oder § 86 Abs. 5 NBauO Nachweise der Standsicherheit erstellen darf. 2Jeder Nachweis muss von der für seinen Inhalt verantwortlichen Person im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und im Fall der Übersendung als Schriftstück unter Angabe des Tages unterschrieben sein. (2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat die Nachweise nach Absatz 1 Satz 1 für das Gebäude mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude des Bundes oder eines Landes und nicht für Gebäude einer Kommune, der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.