Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.08.2026
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296 - VORIS 20412 -) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 37)
| Inhaltsübersicht(2) | §§ |
|---|---|
| Erster Teil | |
| Allgemeine Bestimmungen | |
| Persönlicher Geltungsbereich | 1 |
| Sachlicher Geltungsbereich | 2 |
| Beschleunigungsgebot | 2a |
| Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften | 3 |
| Ergänzende Anwendung des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung, Begriff der Dienstbezüge | 4 |
| Disziplinarbehörden | 5 |
| Zweiter Teil | |
| Disziplinarmaßnahmen | |
| Arten der Disziplinarmaßnahmen, Zuständigkeit | 6 |
| Verweis | 7 |
| Geldbuße | 8 |
| Kürzung der Dienstbezüge | 9 |
| Zurückstufung | 10 |
| Entfernung aus dem Beamtenverhältnis | 11 |
| Kürzung des Ruhegehalts | 12 |
| Aberkennung des Ruhegehalts | 13 |
| Bemessung der Disziplinarmaßnahme | 14 |
| Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren | 15 |
| Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs | 16 |
| Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte | 17 |
| Dritter Teil | |
| Behördliches Disziplinarverfahren | |
| Erstes Kapitel | |
| Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung | |
| Einleitung von Amts wegen | 18 |
| Einleitung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten | 19 |
| Ausdehnung und Beschränkung | 20 |
| Zweites Kapitel | |
| Durchführung | |
| Mitteilung, Hinweise und Anhörungen | 21 |
| Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen | 22 |
| Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung | 23 |
| Bindung an tatsächliche Feststellungen in Strafverfahren oder anderen Verfahren | 24 |
| Beweiserhebung | 25 |
| Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige, richterliche Vernehmung | 26 |
| Herausgabe von Unterlagen | 27 |
| Beschlagnahmen und Durchsuchungen | 28 |
| Ärztliche Inaugenscheinnahme und Dokumentation | 28a |
| Protokoll | 29 |
| Auskünfte und Mitteilungen | 30 |
| Abgabe des Disziplinarverfahrens | 31 |
| Drittes Kapitel | |
| Abschlussentscheidung | |
| Einstellungsverfügung, Beendigung | 32 |
| Disziplinarverfügung | 33 |
| (weggefallen) | 34 |
| Erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse | 35 |
| Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren | 36 |
| Kosten | 37 |
| Viertes Kapitel | |
| Vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen und Ruhegehalt | |
| Zulässigkeit der vorläufigen Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen und Ruhegehalt | 38 |
| Rechtswirkungen | 39 |
| Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge | 40 |
| Vierter Teil | |
| Gerichtliches Verfahren | |
| Erstes Kapitel | |
| Disziplinargerichtsbarkeit | |
| Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit | 41 |
| Kammer für Disziplinarsachen | 42 |
| Ehrenamtliche Richterinnen und Richter | 43 |
| Ausschluss von der Ausübung des Richteramts | 44 |
| Nichtheranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter | 45 |
| Entbindung vom ehrenamtlichen Richteramt | 46 |
| Senat für Disziplinarsachen | 47 |
| Zweites Kapitel | |
| Verfahren vor dem Verwaltungsgericht | |
| Erster Abschnitt | |
| Verfahren | |
| Vorverfahren, Klagegegner | 48 |
| (weggefallen) | 49 |
| (weggefallen) | 50 |
| (weggefallen) | 50a |
| (weggefallen) | 51 |
| Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren | 52 |
| Beweisaufnahme | 53 |
| Entscheidung durch Beschluss | 54 |
| Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil | 55 |
| (weggefallen) | 56 |
| Zweiter Abschnitt | |
| Besondere Verfahren | |
| Antrag auf gerichtliche Fristsetzung | 57 |
| Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen und Ruhegehalt | 58 |
| Drittes Kapitel | |
| Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht | |
| Erster Abschnitt | |
| Berufung | |
| Statthaftigkeit, Frist und Form der Berufung | 59 |
| Berufungsverfahren | 60 |
| Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil | 61 |
| Zweiter Abschnitt | |
| Beschwerde | |
| Statthaftigkeit, Frist und Form der Beschwerde | 62 |
| Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts | 63 |
| Viertes Kapitel | |
| Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens | |
| Wiederaufnahmegründe | 64 |
| Unzulässigkeit der Wiederaufnahme | 65 |
| Frist, Verfahren | 66 |
| Entscheidung durch Beschluss | 67 |
| Rechtswirkungen, Entschädigung | 68 |
| Fünftes Kapitel | |
| Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren | |
| Kosten | 69 |
| Umfang der Kostenpflicht | 70 |
| Gerichtskosten | 71 |
| Fünfter Teil | |
| Unterhaltsbeitrag | |
| Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts | 72 |
| Sechster Teil | |
| Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen | |
| Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte | 73 |
| Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe | 73a |
| (weggefallen) | 74 |
| Siebenter Teil | |
| Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
| Verordnungsermächtigungen | 75 |
| Übergangsbestimmungen | 76 |
Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296).
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Persönlicher Geltungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, auf die das Niedersächsische Beamtengesetz (NBG) Anwendung findet. 2Frühere Beamtinnen und Beamte niedersächsischer Dienstherrn, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. (2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Beamtinnen und Beamte sind auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte anzuwenden, soweit die Besonderheiten des Ruhestandsverhältnisses die Anwendung zulassen und sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.(3) 1Altersgeldberechtigte nach dem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz gelten für die Verfolgung von Dienstvergehen, die sie vor der Beendigung ihres Beamtenverhältnisses begangen haben, als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, ihr Altersgeld als Ruhegehalt. 2 § 38 Abs. 5 Sätze 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "20" die Zahl "30" tritt und an die Stelle der Zahl "30" jeweils die Zahl "50".
Beschleunigungsgebot
Das behördliche Disziplinarverfahren und das gerichtliche Verfahren nach dem Vierten Teil dieses Gesetzes sind beschleunigt durchzuführen.
Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften
Die Rechtsvorschriften des Bundes, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, gelten in den folgenden Fassungen: 1.Gerichtskostengesetz in der Fassung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349); 2.Viertes Buch des Sozialgesetzbuchs in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119);3.Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95); 4.Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111); 5.Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370); 6.Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349).
Ergänzende Anwendung des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung, Begriff der Dienstbezüge
(1) Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. (2) Dienstbezüge im Sinne dieses Gesetzes sind neben den Dienstbezügen nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) auch die sonstigen Bezüge nach § 2 Abs. 3 Nrn. 2, 4 und 5 NBesG sowie die Zuschüsse zum Grundgehalt für Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung C.
Disziplinarbehörden
(1) 1Für die Beamtinnen und Beamten des Landes ist die oberste Dienstbehörde die oberste Disziplinarbehörde. 2Sie ist auch höhere Disziplinarbehörde und Disziplinarbehörde, soweit nicht durch Verordnung nach § 75 Nr. 1 etwas anderes bestimmt ist. (2) 1Für die Beamtinnen und Beamten juristischer Personen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, werden die Aufgaben der Disziplinarbehörde von der oder dem Dienstvorgesetzten und die Aufgaben der höheren Disziplinarbehörde von der oder dem höheren Dienstvorgesetzten wahrgenommen, soweit nicht durch Verordnung nach § 75 Nr. 2 etwas anderes bestimmt ist. 2Die Aufgaben der obersten Disziplinarbehörde werden von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. (3) Abweichend von Absatz 2 übt gegenüber 1.der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten einer Kommune,2.dem Vorstand einer kommunalen Anstalt oder einer gemeinsamen kommunalen Anstalt,3.der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer eines kommunalen Zweckverbandes und4.der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor des Regionalverbandes "Großraum Braunschweig" die Aufsichtsbehörde die disziplinarrechtlichen Befugnisse aller Disziplinarbehörden aus.
Arten der Disziplinarmaßnahmen, Zuständigkeit
(1) 1Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind gestuft nach der Schwere des Dienstvergehens 1.Verweis (§ 7), 2.Geldbuße (§ 8), 3.Kürzung der Dienstbezüge (§ 9), 4.Zurückstufung (§ 10) und 5.Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 11). 2Gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf kann nur ein Verweis oder eine Geldbuße ausgesprochen werden. (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte sind gestuft nach der Schwere des Dienstvergehens1.Kürzung des Ruhegehalts (§ 12), 2.Zurückstufung (§ 10) und 3.Aberkennung des Ruhegehalts (§ 13). (3) 1Für die Disziplinarmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ist die Disziplinarbehörde zuständig. 2Hat die oberste oder die höhere Disziplinarbehörde nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 das Verfahren eingeleitet oder an sich gezogen, so ist diese zuständig. (4) 1Für die Disziplinarmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 sind zuständig 1.die oberste Disziplinarbehörde für Beamtinnen und Beamte ihres Geschäftsbereichs, für die sie oder die Landesregierung die dienstrechtliche Befugnis zur Entlassung hat und2.die höhere Disziplinarbehörde für die übrigen Beamtinnen und Beamten, soweit nicht durch Verordnung nach § 75 Nr. 3 etwas anderes bestimmt ist. 2Hat im Fall des Satzes 1 Nr. 2 die oberste Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 eingeleitet oder an sich gezogen, so ist diese zuständig. (5) 1Für die Disziplinarmaßnahmen nach Absatz 2 ist die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand nach Absatz 4 zuständige Disziplinarbehörde zuständig. 2Besteht die Behörde nach Satz 1 nicht mehr, so bestimmt das für das Disziplinarrecht zuständige Ministerium, welche Behörde zuständig ist. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn nach dem Eintritt in den Ruhestand durch Verordnung nach § 75 bestimmt wird, dass die Behörde nach Satz 1 die Disziplinarbefugnisse für die Beamtinnen und Beamten nicht mehr ausübt. (6) 1Eine Disziplinarmaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 oder nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3 darf nur ausgesprochen werden, wenn die oberste Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung zugestimmt hat. 2Satz 1 gilt nicht für Kommunen mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern. 3Hat die oberste Disziplinarbehörde über die Zustimmung zu einer Disziplinarverfügung, die eine Kommune mit nicht mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erlassen will, innerhalb einer Frist von vier Wochen sachlich nicht entschieden, so darf die Disziplinarverfügung ohne Zustimmung erlassen werden.
Verweis
1Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens, der ausdrücklich auf diese Bestimmung Bezug nimmt. 2Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
Kürzung der Dienstbezüge
(1) 1Die Kürzung der Dienstbezüge ist deren bruchteilmäßige Verminderung um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. 2Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung innehat. 3Bei der Anwendung versorgungsrechtlicher Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften bleibt eine Kürzung der Dienstbezüge unberücksichtigt. (2) 1Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. 2Bei Eintritt in den Ruhestand nach Ausspruch der Disziplinarmaßnahme und vor der Unanfechtbarkeit der Entscheidung gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 12) als ausgesprochen. 3Tritt die Beamtin oder der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, so wird das Ruhegehalt in demselben Verhältnis wie die Dienstbezüge gekürzt. 4Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt. (3) 1Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge andauert. 2Während der Beurlaubung kann die Beamtin oder der Beamte monatlich einen Betrag vorab an den Dienstherrn entrichten, der dem Kürzungsbetrag im letzten Monat vor der Beurlaubung entspricht; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend. (4) 1Solange die Dienstbezüge gekürzt sind, darf die Beamtin oder der Beamte nicht befördert werden. 2Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. (5) 1Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. 2Solange ein Beförderungsverbot nach Absatz 4 besteht, darf ein neues Beamtenverhältnis mit einer Einstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt nicht begründet werden. 3Satz 2 gilt nicht bei Begründung eines Beamtenverhältnisses nach § 7 Abs. 4 NBG.
Zurückstufung
(1) 1Die Zurückstufung ist die Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. 2Mit der Zurückstufung gehen alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Bezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen, verloren. 3Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, ist auch die Ausübung der öffentlichen Ehrenämter und der Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen wurden, unverzüglich zu beenden. (2) 1Beamtinnen und Beamte, die sich im ersten Einstiegsamt der Laufbahn oder in einem laufbahnfreien Amt befinden, werden zurückgestuft, indem für einen Zeitraum von fünf Jahren Dienstbezüge aus einer von der für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständigen Behörde zu bestimmenden niedrigeren Besoldungsgruppe gezahlt werden. 2Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. (3) 1Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte werden zurückgestuft, indem Versorgungsbezüge aus einer von der für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständigen Behörde zu bestimmenden niedrigeren Besoldungsgruppe gezahlt werden. 2Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. (4) Die Zurückstufung wird von dem Kalendermonat an wirksam, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. (5) 1Die Beamtin oder der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) 1Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. 2Solange ein Beförderungsverbot nach Absatz 5 besteht, darf ein neues Beamtenverhältnis mit einer Einstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt nicht begründet werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Begründung eines Beamtenverhältnisses nach § 7 Abs. 4 NBG.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
(1) 1Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. 2Die Beamtin oder der Beamte verliert den Anspruch auf Besoldung und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. (2) 1Die Besoldung wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. 2Tritt die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, so gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts. (3) 1Wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird, erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der Dienstbezüge, die ihr oder ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. 2Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit die Beamtin oder der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. 3Die Beamtin oder der Beamte ist der Gewährung des Unterhaltsbeitrags insbesondere dann nicht würdig, wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG erfolgt. 4Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; die Beamtin oder der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. 5Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach § 72. (4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung verliehen sind, soweit nicht nach § 73 Satz 1 eine andere Entscheidung getroffen wird. (5) Wer früher in einem anderen Dienstverhältnis im unmittelbaren oder mittelbaren Landesdienst gestanden hat und aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird, verliert auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis oder bezogen auf dieses Dienstverhältnis begangen wurde.(6) Wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt ist, darf nicht wieder in ein Beamtenverhältnis berufen werden; ein anderes Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst soll nicht begründet werden.
Aberkennung des Ruhegehalts
(1) 1Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden. 2Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, ist auch die Ausübung der öffentlichen Ehrenämter und der Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen wurden, unverzüglich zu beenden. (2) 1Wird das Ruhegehalt aberkannt, so ist bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 vom Hundert des bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehenden Ruhegehalts zu zahlen; eine Kürzung nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. 2§ 11 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. (3) § 11 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
Bemessung der Disziplinarmaßnahme
(1) 1Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit kein Fall des Absatzes 2 vorliegt. 2Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. 3Das Persönlichkeitsbild einschließlich des bisherigen dienstlichen Verhaltens ist angemessen zu berücksichtigen. 4Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. (2) 1Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 2Der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie oder er als aktive Beamtin oder aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, so darf ein Verweis nicht mehr ausgesprochen werden.(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, so darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, so darf eine Zurückstufung nicht mehr ausgesprochen werden.(4) Bei Verstößen gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG beträgt die Frist nach Absatz 1 vier, nach Absatz 2 sechs und nach Absatz 3 acht Jahre. (5) Noch laufende Fristen der Absätze 1 bis 4 beginnen erneut mit 1.der Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens,2.der Erhebung einer Klage gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens oder die Disziplinarverfügung,3.dem Einlegen eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einstellung des Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarverfügung,4.der Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht nach § 124a Abs. 5 VwGO oder 5.der Einleitung des Entlassungsverfahrens nach § 31 Abs. 3 NBG. (6) 1Die Fristen der Absätze 1 bis 4 sind 1.für die Dauer der Beschränkung nach § 20 Abs. 2 Satz 1,2.für die Dauer der Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 23,3.für die Dauer der Rechtsbehelfsfrist sowie4.bis zur Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht nach § 124a Abs. 5 VwGOgehemmt. 2Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, so ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
(1) 1Bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen dürfen 1.nach zwei Jahren ein Verweis, 2.nach drei Jahren eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und des Ruhegehalts und3.nach sieben Jahren eine Zurückstufung nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). 2Die Beamtin oder der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen. (2) 1Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. 2Die Frist endet nicht, solange ein gegen eine Beamtin oder einen Beamten eingeleitetes Straf- oder weiteres Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses, über den Verlust des Anspruchs auf Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst (§ 14 NBesG) oder über die Geltendmachung von Schadensersatz gegen die Beamtin oder den Beamten anhängig ist. (3) 1Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. 2Dies gilt nicht für die Disziplinarverfügung, mit der eine Zurückstufung ausgesprochen wurde; von dieser sind nur die Begründung, die Rechtsbehelfsbelehrung und die Kostenentscheidung zu entfernen. 3Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten unterbleibt die Entfernung. 4Das Verlangen ist innerhalb eines Monats zu äußern, nachdem die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und auf das Recht aus Satz 3 und auf die Frist hingewiesen worden ist. 5Unterbleibt die Entfernung, so ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken. (4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. 2Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. 3Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem die für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständige Disziplinarbehörde zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
Einleitung von Amts wegen
(1) 1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so hat die Disziplinarbehörde die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. 2Die höhere und die oberste Disziplinarbehörde stellen im Rahmen der Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren selbst einleiten und jederzeit an sich ziehen. 3Die Einleitung ist aktenkundig zu machen. 4Hat die höhere oder die oberste Disziplinarbehörde das Verfahren eingeleitet oder an sich gezogen, so bleibt sie für das weitere Verfahren zuständig. (2) 1Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn zu erwarten ist, dass 1.nur eine Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt, die nach § 15 oder 16 nicht ausgesprochen werden darf, oder2.eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt wäre.2Ein Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf wird auch dann nicht eingeleitet, wenn ein Entlassungsverfahren nach § 31 Abs. 3 NBG eingeleitet worden ist. 3Die Gründe für die Nichteinleitung sind aktenkundig zu machen und der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. 4Wegen desselben Sachverhalts darf danach nur dann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, wenn sich die Grundlage der Entscheidung nachträglich ändert. (3) 1Hat eine Beamtin oder ein Beamter mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, so kann nur die für das Hauptamt zuständige Disziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren einleiten. 2Stehen die Ämter nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt und wären verschiedene Disziplinarbehörden zuständig, so ist allein die Disziplinarbehörde zuständig, die als erstes das Disziplinarverfahren eingeleitet hat; sie hat die für die anderen Ämter zuständigen Disziplinarbehörden von der Einleitung zu unterrichten. (4) 1Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. 2Ergeben sich während einer Abordnung an eine andere Dienststelle oder einen anderen niedersächsischen Dienstherrn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines während dieser Zeit begangenen Dienstvergehens, so geht die Zuständigkeit zur Durchführung des Disziplinarverfahrens während der Zeit der Abordnung auf die für den Geschäftsbereich der aufnehmenden Dienststelle oder Behörde zuständige Disziplinarbehörde über, soweit nichts anderes vereinbart ist oder wird. 3Endet die Abordnung, so sollen noch nicht abgeschlossene Ermittlungen von der ermittelnden Behörde zu Ende geführt werden. (5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit oder auf Probe auch im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ein Amt inne, so geht mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder auf Probe die Zuständigkeit nach Absatz 3 Satz 2 auf die für das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zuständige Disziplinarbehörde über.
Ausdehnung und Beschränkung
(1) 1Das Disziplinarverfahren soll bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 auf weitere Sachverhalte ausgedehnt werden, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. 2Von einer Ausdehnung kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen eines Sachverhalts ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 16 droht. 3Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind aktenkundig zu machen. (2) 1Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 beschränkt werden, indem solche Sachverhalte ausgeschieden werden, die für die zu erwartende Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. 2Die Entscheidung über die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. 3Die ausgeschiedenen Sachverhalte können wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, wenn sich die Grundlage der Entscheidung nach Satz 1 nachträglich ändert. 4Die ausgeschiedenen Sachverhalte können nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
Mitteilung, Hinweise und Anhörungen
(1) 1Der Beamtin oder dem Beamten ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens mitzuteilen, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. 2Hierbei ist zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihr oder ihm zur Last gelegt wird. 3Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und dass sie oder er sich jederzeit durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen oder sich eines Beistandes bedienen kann. (2) 1In der Einleitungsmitteilung ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob sie oder er sich mündlich oder schriftlich äußern will. 2Für eine schriftliche Äußerung ist eine angemessene Frist zu setzen; in der Regel ist eine Frist von höchstens einem Monat angemessen. 3Hat die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, so ist die Anhörung innerhalb eines Monats nach Eingang der Erklärung durchzuführen. 4Kann eine Frist nach Satz 1 oder 2 aus einem zwingenden Grund nicht eingehalten werden, so ist sie angemessen zu verlängern. (3) Sind die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Hinweise unterblieben oder unrichtig erfolgt, so darf die Aussage nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten verwertet werden.(4) 1Nach der Beendigung der Ermittlungen ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. 2Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Fristablauf unverzüglich die Abschlussentscheidung zu treffen ist. (5) 1Die zuständige Personalvertretung ist vor dem Erlass einer Disziplinarverfügung, mit der eine Disziplinarmaßnahme nach § 10, 11 oder 12 ausgesprochen werden soll, nach Beendigung der Ermittlungen anzuhören; § 79 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. 2Erscheint bereits bei der Einleitung der Ermittlungen eine Disziplinarmaßnahme der in Satz 1 genannten Art möglich, soll die Personalvertretung bereits in diesem Verfahrensstadium über die Einleitung informiert werden. 3Eine Beteiligung der Personalvertretung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf jeweils der schriftlichen Einwilligung der Beamtin oder des Beamten. 4Falls die Personalvertretung eine Stellungnahme abgeben will, muss sie diese gegenüber der Disziplinarbehörde in den Fällen des Satzes 1 innerhalb von zwei Wochen, in den Fällen des Satzes 2 innerhalb eines Monats abgeben. 5Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Mitteilung nach Satz 1 oder 2 der oder dem Vorsitzenden der Personalvertretung zugeht.
Beweiserhebung
(1) 1Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. 2Hierbei können insbesondere 1.schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt,2.Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vernommen oder deren schriftliche Äußerung eingeholt,3.Urkunden und Akten beigezogen sowie4.der Augenschein eingenommenwerden.(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.(3) 1Über einen Beweisantrag der Beamtin oder des Beamten ist zu entscheiden. 2Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann. (4) 1Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sowie der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. 2Sie oder er kann, auch gemeinsam mit den Verfahrensbevollmächtigten, von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies bei der Vernehmung einer minderjährigen Person oder einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der die Schule besucht, an der die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft tätig ist, oder aus einem wichtigen Grund, insbesondere mit Rücksicht auf den Ermittlungszweck oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. 3Ein schriftliches Gutachten ist der Beamtin oder dem Beamten zugänglich zu machen, soweit ein zwingender Grund dem nicht entgegensteht.
Beschlagnahmen und Durchsuchungen
(1) 1Die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen ordnet auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen an; § 26 Abs. 7 gilt entsprechend. 2Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zur Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. 3Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. (2) 1Beschlagnahmen und Durchsuchungen werden von der Disziplinarbehörde durchgeführt. 2Sie kann hierzu die Polizeibehörden nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes um Amtshilfe ersuchen. (3) Durch Absatz 1 werden das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Ärztliche Inaugenscheinnahme und Dokumentation
1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG rechtfertigen, und ist zu erwarten, dass deswegen eine Disziplinarmaßnahme nach den §§ 9 bis 13 in Betracht kommt, so kann die Disziplinarbehörde beim Disziplinargericht beantragen, anzuordnen, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Beamtin oder den Beamten in Augenschein nimmt und dokumentiert, ob und gegebenenfalls welche unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds die Beamtin oder der Beamte aufweist; Merkmale, die offensichtlich nicht auf ein Dienstvergehen hinweisen, sind nicht zu dokumentieren. 2 § 28 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. 3Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG rechtfertigen, und die Maßnahme zur Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. 4Die Ärztin oder der Arzt übermittelt die Dokumentation an die Disziplinarbehörde. 5§ 45 Abs. 1 und 2 Satz 2 NBG gilt entsprechend.
Auskünfte und Mitteilungen
(1) Die Übermittlung oder Bereitstellung von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verwendung der so erlangten personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind auch gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten oder anderer betroffener Personen zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange der Beamtin oder des Beamten, anderer betroffener Personen oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.(2) 1Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren und über Tatsachen und Entscheidungen aus Disziplinarverfahren sowie die Übermittlung oder Bereitstellung hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an die Beamtin oder den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen erforderlich ist und überwiegende Belange der Beamtin oder des Beamten oder anderer betroffener Personen nicht entgegenstehen. 2Die Beamtin oder der Beamte ist schriftlich darüber zu informieren, wem die Mitteilung gemacht und wem die Akten übermittelt oder bereitgestellt worden sind. (3) 1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG rechtfertigen, so kann die Disziplinarbehörde die Verfassungsschutzbehörde um Auskunft ersuchen, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse zu der Beamtin oder dem Beamten vorliegen, die Zweifel daran begründen können, dass sie oder er ihrer oder seiner Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nachgekommen ist oder nachkommt. 2Die Disziplinarbehörde darf Familienname, Vornamen, Geburtsname und sonstige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der Beamtin oder des Beamten für das Ersuchen an die Verfassungsschutzbehörde übermitteln. 3Die Disziplinarbehörde unterrichtet die Beamtin oder den Beamten dem Grunde nach über die beabsichtigte Datenverarbeitung nach den Sätzen 1 und 2 sowie über den Umfang und die Dauer der anschließenden Datenverarbeitung. 4§ 32h des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes bleibt unberührt.
Abgabe des Disziplinarverfahrens
1Hält die Disziplinarbehörde nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen eine Disziplinarmaßnahme, für die sie nach § 6 Abs. 3 bis 5 nicht selbst zuständig ist, für erforderlich, so ist die Entscheidung der zuständigen Disziplinarbehörde herbeizuführen. 2Diese kann das Disziplinarverfahren an die Disziplinarbehörde zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder einen Verweis oder eine Geldbuße für ausreichend hält.
Einstellungsverfügung, Beendigung
(1) 1Die Disziplinarbehörde stellt das Disziplinarverfahren ein, wenn 1.ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,2.ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,3.nach § 15 oder 16 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf, 4.das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist,5.das Beamtenverhältnis auf Grund der Entlassung oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Verlust der Beamtenrechte beendet ist oder6.nach § 71 NBeamtVG der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder als Ruhestandsbeamter eintritt. 2Wird das Beamtenverhältnis wegen des Wechsels zu einem anderen Dienstherrn nach § 1 NBG beendet, so wird das Disziplinarverfahren abweichend von Satz 1 Nr. 5 bei dem neuen Dienstherrn fortgeführt. 3Die Einstellungsverfügung ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen, zu begründen und zuzustellen. 4Die Einstellung steht der Feststellung des Vorliegens eines Dienstvergehens nicht entgegen. (2) Das Disziplinarverfahren ist mit dem Tod der Beamtin oder des Beamten beendet.(3) Hat die höhere oder die oberste Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 eingeleitet oder an sich gezogen, so ist sie auch für die Einstellungsverfügung zuständig.
Disziplinarverfügung
(1) 1Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. 2Die Disziplinarverfügung ist zu begründen, mit einer Kostenentscheidung zu versehen und zuzustellen. (2) 1Die Begründung muss mindestens enthalten: 1.die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen,2.andere Tatsachen, die für die Entscheidung bedeutsam sind, und3.die Beweismittel, die die Tatsachen nach den Nummern 1 und 2 belegen.2Bei den Disziplinarmaßnahmen der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts müssen in der Begründung zusätzlich der persönliche und berufliche Werdegang der Beamtin oder des Beamten und der Ablauf des Disziplinarverfahrens dargestellt werden. (3) Werden der Disziplinarverfügung 1.die tatsächlichen Feststellungen einer Entscheidung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 oder2.die tatsächlichen Feststellungen, die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren im Sinne des § 24 Abs. 2 getroffen wurden,ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt, so kann in der Begründung auf diese tatsächlichen Feststellungen verwiesen werden.(4) § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO findet auf die Disziplinarverfügung keine Anwendung.
Erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse
(1) 1Die höhere oder die oberste Disziplinarbehörde kann im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Einstellungsverfügung aufheben und wegen oder unter Einbeziehung desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen. 2Dies ist nur innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Einstellungsverfügung zulässig, es sei denn, dass nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Strafbefehl auf Grund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den tatsächlichen Feststellungen abweichen, auf denen die Einstellung beruht. (2) 1Die höhere oder die oberste Disziplinarbehörde kann eine Disziplinarverfügung der nachgeordneten Disziplinarbehörde, die oberste Disziplinarbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. 2Sie entscheidet dann im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Sache neu. 3Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe ist nur innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Disziplinarverfügung zulässig. 4Soll als Verschärfung eine Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen werden, so beträgt die Frist abweichend von Satz 3 sechs Monate; dies gilt nicht, wenn die oberste Disziplinarbehörde der ursprünglichen Disziplinarmaßnahme nach § 6 Abs. 6 Satz 1 zugestimmt hat. 5Die Fristen der Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Strafbefehl aufgrund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Disziplinarverfügung beruht, abweichen.
Zulässigkeit der vorläufigen Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen und Ruhegehalt
(1) Die Behörde, die für die Kürzung der Dienstbezüge, die Zurückstufung, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts zuständig ist, kann die Beamtin oder den Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn 1.im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verfügt werden wird,2.durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht oder3.in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren voraussichtlich eine Strafe verhängt werden wird, die den Verlust der Beamtenrechte oder der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge haben wird.(2) 1Die Behörde nach Absatz 1 kann in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 3 gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass ein Teil der Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten, höchstens jedoch die Hälfte, einbehalten wird. 2Ein Betrag in Höhe der Summe der sich aus der Bekanntmachung nach § 850c Abs. 4 Satz 1 ZPO ergebenden monatlich unpfändbaren Beträge ist zu belassen. (3) 1Die Behörde nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass ein Teil des Ruhegehalts, höchstens jedoch 30 Prozent, einbehalten wird, wenn 1.im Disziplinarverfahren voraussichtlich eine Aberkennung des Ruhegehalts verfügt werden wird oder2.in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren voraussichtlich eine Strafe verhängt werden wird, die den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge haben wird.2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) 1Verfügt die Behörde nach Absatz 1 die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, so hat sie zugleich anzuordnen, dass die Beamtin oder der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben und ein Teil der Dienstbezüge einbehalten wird, es sei denn, dass dies zu einer unbilligen Härte für die Beamtin oder den Beamten führen würde. 2Einzubehalten sind höchstens 50 Prozent der monatlichen Dienstbezüge. 3In den ersten sechs Monaten sollen mindestens 30 Prozent und danach 50 Prozent einbehalten werden. 4Wird ein Teil der Dienstbezüge bereits nach Absatz 2 einbehalten, so soll mindestens dieser Teil einbehalten werden. 5Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (5) 1Verfügt die Behörde nach Absatz 1 die Aberkennung des Ruhegehalts, so gilt hinsichtlich des Einbehaltens eines Teils des Ruhegehalts Absatz 4 Satz 1 entsprechend. 2Einzubehalten sind höchstens 30 Prozent des monatlichen Ruhegehalts. 3In den ersten sechs Monaten sollen mindestens 20 Prozent und danach 30 Prozent einbehalten werden. 4Wird ein Teil des Ruhegehalts bereits nach Absatz 3 einbehalten, so soll mindestens dieser Teil einbehalten werden. 5Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) 1Wird gegen die Beamtin, den Beamten, die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren erstinstanzlich eine Strafe verhängt, die, wenn das Urteil rechtskräftig würde, den Verlust der Beamtenrechte oder der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge hätte, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. 2Die Behörde nach Absatz 1 trifft die Anordnungen, sobald sie von dem Urteil Kenntnis erlangt. (7) 1Soweit die Höhe der Einkünfte aus Nebentätigkeiten und die Höhe der einbehaltenen Dienstbezüge die Höhe der vor der Anordnung der Einbehaltung gewährten Dienstbezüge übersteigen, sind die Einkünfte aus Nebentätigkeiten auf die weiter zu gewährenden Dienstbezüge anzurechnen. 2Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe der Einkünfte aus ihren oder seinen Nebentätigkeiten Auskunft zu geben. (8) Die Behörde nach Absatz 1 kann die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 1 und der Einbehaltung von Dienstbezügen nach Absatz 2 und von Ruhegehalt nach Absatz 3 auch mit Wirkung für die Vergangenheit jederzeit ganz oder teilweise aufheben.
Rechtswirkungen
(1) 1Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Anordnung der Einbehaltung von Dienstbezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. 2Die Anordnungen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte innehat. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Anordnung der Einbehaltung von Ruhegehalt entsprechend. (2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.(3) 1Wird die Beamtin oder der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während sie oder er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, so dauert der nach § 14 NBesG festgestellte Verlust des Anspruchs auf Besoldung fort. 2Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte sich zur Wiederaufnahme des Dienstes bereit meldet. 3Der Zeitpunkt ist von der Behörde, die die vorläufige Dienstenthebung angeordnet hat, festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen. (4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen oder Ruhegehalt enden spätestens mit der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung.
Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
(1) Die nach § 38 Abs. 2, 4 oder 6 einbehaltenen Dienstbezüge und das nach § 38 Abs. 3, 5 oder 6 einbehaltene Ruhegehalt verfallen, wenn 1.im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen worden ist,2.in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren rechtskräftig eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Beamtenrechte oder den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder als Ruhestandsbeamter zur Folge hat, oder3.das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder 6 eingestellt worden ist und die Behörde, die die vorläufige Dienstenthebung angeordnet hat, festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.(2) 1Die nach § 38 Abs. 2, 4 oder 6 einbehaltenen Dienstbezüge, die nicht nach Absatz 1 verfallen, und das nach § 38 Abs. 3, 5 oder 6 einbehaltene Ruhegehalt, das nicht nach Absatz 1 verfällt, sind nachzuzahlen. 2Einkünfte aus Nebentätigkeiten, die nach § 73 NBG ohne die vorläufige Dienstenthebung ganz oder teilweise zu untersagen gewesen wären, können auf die nachzuzahlenden Bezüge ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist oder die Behörde, die die vorläufige Dienstenthebung angeordnet hat, feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. 3Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben. 4Über die Anrechnung entscheidet die für die Genehmigung der Nebentätigkeit zuständige Behörde. (3) 1Verfallen die einbehaltenen Dienstbezüge oder das einbehaltene Ruhegehalt nach Absatz 1 Nr. 1, so hat die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die seit der Zustellung der Disziplinarverfügung weitergezahlten Dienstbezüge oder das weitergezahlte Ruhegehalt zu erstatten. 2Verfallen nach Absatz 1 Nr. 2 die einbehaltenen Dienstbezüge oder das einbehaltene Ruhegehalt, so hat die Beamtin oder der Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte auch die seit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils weitergezahlten Bezüge zu erstatten, wenn in allen auf das erstinstanzliche Urteil folgenden Entscheidungen anderer Gerichte, die denselben Sachverhalt betreffen, derjenige Teil der Entscheidung, welcher 1.nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte oder 2.nach a)§ 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG oder b)§ 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b NBeamtVG zum Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamterführt, aufrecht erhalten bleibt. Zu erstatten ist nur der Betrag, der die Summe der sich aus der Bekanntmachung nach § 850c Abs. 4 Satz 1 ZPO ergebenden monatlich unpfändbaren Beträge übersteigt. Die Pflicht zur Erstattung besteht nicht, wenn ein Unterhaltsbeitrag nach § 11 Abs. 3 oder § 13 Abs. 2 gezahlt wird. Der zu erstattende Betrag ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
Kammer für Disziplinarsachen
(1) 1Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von zwei Richterinnen oder Richtern und einer ehrenamtlichen Richterin oder einem ehrenamtlichen Richter, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt. 2Die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe der Beamtin oder des Beamten angehören, gegen die oder den sich das Disziplinarverfahren richtet. (2) 1An der Übertragung auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter nach § 6 VwGO wirken die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter nicht mit. 2In dem Verfahren der Klage gegen eine Disziplinarverfügung, durch die eine Disziplinarmaßnahme nach § 10, 11 oder 13 ausgesprochen wurde, ist eine Übertragung auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter ausgeschlossen. (3) 1Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung entscheidet die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen. 2Ist eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet diese oder dieser anstelle der oder des Vorsitzenden. 3Über einen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen und Ruhegehalt (§ 58) oder über einen Antrag nach § 80 oder 123 VwGO entscheidet die Kammer für Disziplinarsachen in der Besetzung nach Absatz 1 Satz 1; § 87a VwGO gilt in diesen Verfahren entsprechend. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Rechtsstreit der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter übertragen worden ist.
Nichtheranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
1Ehrenamtliche Richterinnen und Richter, gegen die eine Disziplinarmaßnahme nach § 10, 11 oder 13 ausgesprochen oder gegen die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt worden ist, dürfen während dieser Verfahren nicht herangezogen werden. 2Satz 1 gilt entsprechend während der Dauer eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte und während der Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung.
Vorverfahren, Klagegegner
1Vor Erhebung der Klage der Beamtin oder des Beamten findet ein Vorverfahren nicht statt. 2Hat eine Landesbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen, so ist die Klage gegen diese Behörde zu richten. 3Die §§ 65 und 75 VwGO finden keine Anwendung.
Beweisaufnahme
(1) Das Verwaltungsgericht erhebt die erforderlichen Beweise.(2) Die im behördlichen Verfahren durch richterliche Vernehmung erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.(3) § 26 Abs. 1, 5 und 6 gilt entsprechend.
Entscheidung durch Beschluss
(1) 1Wenn das Verwaltungsgericht die für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, kann es, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden. 2§ 55 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Vor Erteilung der Zustimmung hat das Verwaltungsgericht den Beteiligten die beabsichtigte Entscheidung nach Art und Höhe mitzuteilen. 4Zur Erklärung der Zustimmung kann eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat und die Beteiligten über diese Folge belehrt worden sind. 5Erfolgt der Widerspruch erst nach Ablauf der Frist, so entfällt die Zustimmung rückwirkend, wenn für die Verspätung ein zwingender Grund glaubhaft gemacht wird. (2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
(1) 1Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. 2§ 106 VwGO wird nicht angewandt. (2) 1Soweit die Disziplinarverfügung rechtswidrig und die Klägerin oder der Kläger dadurch in ihren oder seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Disziplinarverfügung auf. 2Ist ein Dienstvergehen erwiesen, kann das Gericht 1.die Disziplinarverfügung unter Anwendung der Vorschriften über die Bemessung der Disziplinarmaßnahmen auch a)aufrechterhalten oderb)zugunsten der Klägerin oder des Klägers ändern, wenn im gerichtlichen Verfahren oder mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt wird, oder 2.neben der Aufhebung der Disziplinarverfügung nach Satz 1 einen erneuten Beginn der Fristen nach § 16 Abs. 1 bis 4 bestimmen.3Ist ein Dienstvergehen erwiesen und die Disziplinarverfügung, mit der ein Verweis oder eine Geldbuße ausgesprochen wird, nur deshalb rechtswidrig, weil die Beamtin oder der Beamte nach Erlass der Disziplinarverfügung in den Ruhestand getreten ist, stellt das Gericht das Verfahren ein. 4Im Übrigen bleibt § 113 VwGO unberührt.
Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
(1) 1Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung oder durch Erlass einer Disziplinarverfügung abgeschlossen worden, so kann die Beamtin oder der Beamte bei dem Verwaltungsgericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. 2Der Lauf der Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 23 ausgesetzt ist. (2) 1Liegt ein zureichender Grund für das Überschreiten der Frist von sechs Monaten nicht vor, so bestimmt das Verwaltungsgericht eine Frist, in der das Disziplinarverfahren abzuschließen ist. 2Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. (3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, so ist es durch Beschluss des Verwaltungsgerichts einzustellen.(4) Die dem rechtskräftigen Beschluss nach Absatz 3 zugrunde liegenden Sachverhalte können nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.
Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen und Ruhegehalt
(1) 1Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen beim Verwaltungsgericht beantragen. 2Gleiches gilt für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. 3Es findet weder ein Widerspruchs- noch ein Klageverfahren statt. 4Der Antrag nach Satz 1 oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung. 5Er ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren anhängig ist. (2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen oder Ruhegehalt sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend.
Statthaftigkeit, Frist und Form der Berufung
1Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. 2Die §§ 124 und 124a VwGO gelten entsprechend.
Berufungsverfahren
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.(2) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.
Statthaftigkeit, Frist und Form der Beschwerde
Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist.
Wiederaufnahmegründe
(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens ist zulässig, wenn 1.in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,2.Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,3.das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,4.ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im gerichtlichen Verfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,5.an dem Urteil eine Richterin oder ein Richter oder eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, die oder der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat, 6.an dem Urteil eine Richterin oder ein Richter oder eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, die oder der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren,7.die Beamtin oder der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem gerichtlichen Verfahren nicht hat festgestellt werden können, oder8.der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hat, dass das Urteil die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihre Protokolle verletzt.(2) 1Tatsachen und Beweismittel sind im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 1.erheblich, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme sein kann, und2.neu, wenn sie dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind.2Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im gerichtlichen Verfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen Feststellungen des Urteils im gerichtlichen Verfahren abweichen, auf denen es beruht, so gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlungen eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
(1) 1Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft 1.ein Urteil im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das auf denselben tatsächlichen Feststellungen beruht, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder2.ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das die oder der Verurteilte ihr oder sein Amt oder ihren oder seinen Anspruch auf Ruhegehalt verloren haben oder ihn verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn sie oder er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.2Satz 1 Nr. 1 gilt nur, soweit der Wiederaufnahmeantrag auf einen der in § 64 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Gründe gestützt wird. (2) Die Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens zuungunsten der Betroffenen ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.
Frist, Verfahren
(1) 1Der Antrag auf Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen dreier Monate schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingereicht werden. 2Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die oder der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. 3Antragsberechtigt sind die Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens. 4Ist im Urteil eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, eine Zurückstufung oder eine Aberkennung des Ruhegehalts bestätigt worden, so sind auch die Hinterbliebenen der Beamtin oder des Beamten antragsberechtigt, wenn sie Hinterbliebenenversorgung oder Hinterbliebenenrente beziehen. 5In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. 6Der Antrag ist unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen. (2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche gerichtlichen Verfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Entscheidung durch Beschluss
(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Zulassung nicht für gegeben oder diesen für offensichtlich unbegründet hält.(2) 1Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der beteiligten Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben die Disziplinarverfügung aufheben. 2Der Beschluss ist unanfechtbar. (3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Rechtswirkungen, Entschädigung
(1) 1Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten der Beamtin oder des Beamten aufgehoben, so erhält diese oder dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die sie oder er erhalten hätte, wenn das angefochtene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. 2Wurde in dem aufgehobenen Urteil die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts bestätigt, so gelten § 24 Abs. 2 BeamtStG und § 33 Abs. 2 und 4 NBG entsprechend. (2) 1Die Beamtin oder der Beamte und die Personen, denen sie oder er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Fall des Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2020 (BGBl. I S. 2049), Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. 2Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der nach § 6 Abs. 4 und 5 für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständigen Behörde geltend zu machen.
Kosten
(1) Für die gerichtlichen Verfahren gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung über die Kosten entsprechend, soweit in diesem Kapitel nichts Abweichendes geregelt ist. (2) 1Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, so können die Kosten abweichend von § 154 Abs. 1 VwGO teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden. 2Bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 55 Abs. 2 Satz 3 werden die Kosten stets der Beamtin oder dem Beamten auferlegt. (3) Stellt das Verwaltungsgericht das behördliche Disziplinarverfahren nach § 57 Abs. 3 ein, so trägt die Behörde die Kosten. (4) Ist eine Disziplinarbehörde kostentragungspflichtig, die nicht Behörde des Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten ist, so hat sie einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen den Dienstherrn.
Gerichtskosten
(1) Für die Erhebung der Gerichtskosten finden die für die Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechende Anwendung. (2) 1Die Einstellung nach § 50 Abs. 3 Satz 3 steht einer Klagerücknahme gleich. 2Verfahren nach § 57 sind gerichtsgebührenfrei. 3Verfahren nach § 58 gelten als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 11 Abs. 3 oder § 13 Abs. 2 beginnt, soweit in der Disziplinarverfügung nichts anderes bestimmt ist, mit dem Beginn des auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung folgenden Kalendermonats. (2) 1Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 13 Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente auf Grund der Nachversicherung gewährt wird. 2Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs ist der Rentenanspruch im Voraus abzutreten. (3) Die für die Gewährung des Unterhaltsbeitrags zuständige Behörde kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt die Beamtin oder der Beamte verpflichtet ist. (4) 1Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs angerechnet. 2Die früheren Beamtinnen und Beamten, die früheren Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie die Empfängerinnen und Empfänger des Unterhaltsbeitrags sind verpflichtet, der für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständigen Behörde alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags von Bedeutung sein können, unverzüglich anzuzeigen. 3Wer dieser Pflicht schuldhaft nicht nachkommt, dem kann der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. 4Die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 3 trifft die für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständigen Behörde.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
1Übt die Beamtin oder der Beamte zusätzlich ein Ehrenamt aus und wird nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eine Disziplinarverfügung erlassen, so kann die Wirkung der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit diesem ausgeübte Nebenämter beschränkt werden. 2Satz 1 gilt für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung entsprechend.
Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe
1Dienstvergehen einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion (§ 5 NBG), die oder der zugleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit steht, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 2Abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 ist das Disziplinarverfahren gegen diese Beamtinnen und Beamten von der Disziplinarbehörde einzuleiten, die für das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zuständig ist. 3Die nach § 6 Abs. 4 und 5 für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständige Behörde kann abweichend von § 38 Abs. 1 Nr. 1 eine vorläufige Dienstenthebung auch anordnen, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung erkannt werden wird. 4Für diesen Fall gelten § 38 Abs. 2 und § 40 entsprechend.
Verordnungsermächtigungen
Jedes Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Disziplinarrecht zuständigen Ministerium durch eine Verordnung für die Beamtinnen und Beamten1.seines Geschäftsbereichs die höheren Disziplinarbehörden und Disziplinarbehörden bestimmen,2.der juristischen Personen, die seiner Aufsicht unterstehen, die Zuständigkeiten abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 regeln, 3.seines Geschäftsbereichs und der juristischen Personen, die seiner Aufsicht unterstehen, die Zuständigkeit nach § 6 Abs. 4 abweichend regeln, wenn hierdurch die Erfüllung der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.
Übergangsbestimmungen
1Wurde am 1. August 2026 bereits eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erhoben, findet das Niedersächsische Disziplinargesetz in der bis zum 31. Juli 2026 geltenden Fassung Anwendung. 2Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.