Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
- Ausfertigungsdatum:
- 03.06.2026
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296 - VORIS 20412 -) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 37)
| Inhaltsübersicht(2) | §§ |
|---|---|
| Erster Teil | |
| Allgemeine Bestimmungen | |
| Persönlicher Geltungsbereich | 1 |
| Sachlicher Geltungsbereich | 2 |
| Beschleunigungsgebot | 2a |
| Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften | 3 |
| Ergänzende Anwendung des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung | 4 |
| Disziplinarbehörden | 5 |
| Zweiter Teil | |
| Disziplinarmaßnahmen | |
| Arten der Disziplinarmaßnahmen | 6 |
| Verweis | 7 |
| Geldbuße | 8 |
| Kürzung der Dienstbezüge | 9 |
| Zurückstufung | 10 |
| Entfernung aus dem Beamtenverhältnis | 11 |
| Kürzung des Ruhegehalts | 12 |
| Aberkennung des Ruhegehalts | 13 |
| Bemessung der Disziplinarmaßnahme | 14 |
| Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren | 15 |
| Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs | 16 |
| Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte | 17 |
| Dritter Teil | |
| Behördliches Disziplinarverfahren | |
| Erstes Kapitel | |
| Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung | |
| Einleitung von Amts wegen | 18 |
| Einleitung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten | 19 |
| Ausdehnung und Beschränkung | 20 |
| Zweites Kapitel | |
| Durchführung | |
| Mitteilung, Hinweise und Anhörungen | 21 |
| Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen | 22 |
| Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung | 23 |
| Bindung an tatsächliche Feststellungen in Strafverfahren oder anderen Verfahren | 24 |
| Beweiserhebung | 25 |
| Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige, richterliche Vernehmung | 26 |
| Herausgabe von Unterlagen | 27 |
| Beschlagnahmen und Durchsuchungen | 28 |
| Ärztliche Inaugenscheinnahme und Dokumentation | 28a |
| Protokoll | 29 |
| Auskünfte und Mitteilungen | 30 |
| Abgabe des Disziplinarverfahrens | 31 |
| Drittes Kapitel | |
| Abschlussentscheidung | |
| Einstellungsverfügung, Beendigung | 32 |
| Disziplinarverfügung | 33 |
| Disziplinarklage, Klagebehörde | 34 |
| Erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse | 35 |
| Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren | 36 |
| Kosten | 37 |
| Viertes Kapitel | |
| Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen | |
| Zulässigkeit | 38 |
| Rechtswirkungen | 39 |
| Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge | 40 |
| Vierter Teil | |
| Gerichtliches Disziplinarverfahren | |
| Erstes Kapitel | |
| Disziplinargerichtsbarkeit | |
| Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit | 41 |
| Kammer für Disziplinarsachen | 42 |
| Ehrenamtliche Richterinnen und Richter | 43 |
| Ausschluss von der Ausübung des Richteramts | 44 |
| Nichtheranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter | 45 |
| Entbindung vom ehrenamtlichen Richteramt | 46 |
| Senat für Disziplinarsachen | 47 |
| Zweites Kapitel | |
| Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht | |
| Erster Abschnitt | |
| Klageverfahren | |
| Disziplinarklage, Klage gegen Entscheidungen in Disziplinarverfahren | 48 |
| Nachtragsdisziplinarklage | 49 |
| Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift | 50 |
| Fristverlängerung bei Auskunftsersuchen nach § 34 Abs. 3 | 50a |
| Beschränkung des Disziplinarverfahrens | 51 |
| Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren | 52 |
| Beweisaufnahme | 53 |
| Entscheidung durch Beschluss | 54 |
| Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil | 55 |
| Wirkungen der Klagerücknahme | 56 |
| Zweiter Abschnitt | |
| Besondere Verfahren | |
| Antrag auf gerichtliche Fristsetzung | 57 |
| Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen | 58 |
| Drittes Kapitel | |
| Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht | |
| Erster Abschnitt | |
| Berufung | |
| Statthaftigkeit, Frist und Form der Berufung | 59 |
| Berufungsverfahren | 60 |
| Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil | 61 |
| Zweiter Abschnitt | |
| Beschwerde | |
| Statthaftigkeit, Frist und Form der Beschwerde | 62 |
| Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts | 63 |
| Viertes Kapitel | |
| Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens | |
| Wiederaufnahmegründe | 64 |
| Unzulässigkeit der Wiederaufnahme | 65 |
| Frist, Verfahren | 66 |
| Entscheidung durch Beschluss | 67 |
| Rechtswirkungen, Entschädigung | 68 |
| Fünftes Kapitel | |
| Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren | |
| Kosten | 69 |
| Umfang der Kostenpflicht | 70 |
| Gerichtskosten | 71 |
| Fünfter Teil | |
| Unterhaltsbeitrag | |
| Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts | 72 |
| Sechster Teil | |
| Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen | |
| Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte | 73 |
| Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe | 73a |
| Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte | 74 |
| Siebenter Teil | |
| Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
| Verordnungsermächtigungen | 75 |
Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296).
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Beschleunigungsgebot
Das behördliche Disziplinarverfahren und das gerichtliche Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.
Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften
Die Rechtsvorschriften des Bundes, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, gelten in den folgenden Fassungen: 1.Gerichtskostengesetz in der Fassung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349); 2.Viertes Buch des Sozialgesetzbuchs in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119);3.Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95); 4.Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111); 5.Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370).
Einleitung von Amts wegen
(1) 1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so hat die Disziplinarbehörde die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. 2Die höhere und die oberste Disziplinarbehörde stellen im Rahmen der Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren selbst einleiten und jederzeit an sich ziehen. 3Die Einleitung ist aktenkundig zu machen. 4Hat die höhere oder die oberste Disziplinarbehörde das Verfahren eingeleitet oder an sich gezogen, so bleibt sie für das weitere Verfahren zuständig. (2) 1Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn zu erwarten ist, dass 1.nur eine Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt, die nach § 15 oder 16 nicht ausgesprochen werden darf, oder2.eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt wäre.2Ein Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf wird auch dann nicht eingeleitet, wenn ein Entlassungsverfahren nach § 31 Abs. 3 NBG eingeleitet worden ist. 3Die Gründe für die Nichteinleitung sind aktenkundig zu machen und der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. 4Wegen desselben Sachverhalts darf danach nur dann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, wenn sich die Grundlage der Entscheidung nachträglich ändert. (3) 1Hat eine Beamtin oder ein Beamter mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, so kann nur die für das Hauptamt zuständige Disziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren einleiten. 2Stehen die Ämter nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt und wären verschiedene Disziplinarbehörden zuständig, so ist allein die Disziplinarbehörde zuständig, die als erstes das Disziplinarverfahren eingeleitet hat; sie hat die für die anderen Ämter zuständigen Disziplinarbehörden von der Einleitung zu unterrichten. (4) 1Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. 2Ergeben sich während einer Abordnung an eine andere Dienststelle oder einen anderen niedersächsischen Dienstherrn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines während dieser Zeit begangenen Dienstvergehens, so geht die Zuständigkeit zur Durchführung des Disziplinarverfahrens während der Zeit der Abordnung auf die für den Geschäftsbereich der aufnehmenden Dienststelle oder Behörde zuständige Disziplinarbehörde über, soweit nichts anderes vereinbart ist oder wird. 3Endet die Abordnung, so sollen noch nicht abgeschlossene Ermittlungen von der ermittelnden Behörde zu Ende geführt werden. (5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit oder auf Probe auch im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ein Amt inne, so geht mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder auf Probe die Zuständigkeit nach Absatz 3 Satz 2 auf die für das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zuständige Disziplinarbehörde über.
Mitteilung, Hinweise und Anhörungen
(1) 1Der Beamtin oder dem Beamten ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens mitzuteilen, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. 2Hierbei ist zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihr oder ihm zur Last gelegt wird. 3Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und dass sie oder er sich jederzeit durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen oder sich eines Beistandes bedienen kann. (2) 1In der Einleitungsmitteilung ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob sie oder er sich mündlich oder schriftlich äußern will. 2Für eine schriftliche Äußerung ist eine angemessene Frist zu setzen; in der Regel ist eine Frist von höchstens einem Monat angemessen. 3Hat die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, so ist die Anhörung innerhalb eines Monats nach Eingang der Erklärung durchzuführen. 4Kann eine Frist nach Satz 1 oder 2 aus einem zwingenden Grund nicht eingehalten werden, so ist sie angemessen zu verlängern. (3) Sind die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Hinweise unterblieben oder unrichtig erfolgt, so darf die Aussage nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten verwertet werden.(4) 1Nach der Beendigung der Ermittlungen ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. 2Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Fristablauf unverzüglich die Abschlussentscheidung zu treffen ist.
Beweiserhebung
(1) 1Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. 2Hierbei können insbesondere 1.schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt,2.Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vernommen oder deren schriftliche Äußerung eingeholt,3.Urkunden und Akten beigezogen sowie4.der Augenschein eingenommenwerden.(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.(3) 1Über einen Beweisantrag der Beamtin oder des Beamten ist zu entscheiden. 2Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann. (4) 1Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sowie der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. 2Sie oder er kann, auch gemeinsam mit den Verfahrensbevollmächtigten, von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies bei der Vernehmung einer minderjährigen Person oder einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der die Schule besucht, an der die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft tätig ist, oder aus einem wichtigen Grund, insbesondere mit Rücksicht auf den Ermittlungszweck oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. 3Ein schriftliches Gutachten ist der Beamtin oder dem Beamten zugänglich zu machen, soweit ein zwingender Grund dem nicht entgegensteht.
Ärztliche Inaugenscheinnahme und Dokumentation
1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG rechtfertigen, und ist zu erwarten, dass deswegen eine Disziplinarmaßnahme nach den §§ 9 bis 13 in Betracht kommt, so kann die Disziplinarbehörde beim Disziplinargericht beantragen, anzuordnen, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Beamtin oder den Beamten in Augenschein nimmt und dokumentiert, ob und gegebenenfalls welche unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds die Beamtin oder der Beamte aufweist; Merkmale, die offensichtlich nicht auf ein Dienstvergehen hinweisen, sind nicht zu dokumentieren. 2 § 28 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. 3Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG rechtfertigen, und die Maßnahme zur Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. 4Die Ärztin oder der Arzt übermittelt die Dokumentation an die Disziplinarbehörde. 5§ 45 Abs. 1 und 2 Satz 2 NBG gilt entsprechend.
Auskünfte und Mitteilungen
(1) Die Übermittlung oder Bereitstellung von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verwendung der so erlangten personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind auch gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten oder anderer betroffener Personen zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange der Beamtin oder des Beamten, anderer betroffener Personen oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.(2) 1Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren und über Tatsachen und Entscheidungen aus Disziplinarverfahren sowie die Übermittlung oder Bereitstellung hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an die Beamtin oder den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen erforderlich ist und überwiegende Belange der Beamtin oder des Beamten oder anderer betroffener Personen nicht entgegenstehen. 2Die Beamtin oder der Beamte ist schriftlich darüber zu informieren, wem die Mitteilung gemacht und wem die Akten übermittelt oder bereitgestellt worden sind. (3) 1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG rechtfertigen, so kann die Disziplinarbehörde die Verfassungsschutzbehörde um Auskunft ersuchen, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse zu der Beamtin oder dem Beamten vorliegen, die Zweifel daran begründen können, dass sie oder er ihrer oder seiner Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nachgekommen ist oder nachkommt. 2Die Disziplinarbehörde darf Familienname, Vornamen, Geburtsname und sonstige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der Beamtin oder des Beamten für das Ersuchen an die Verfassungsschutzbehörde übermitteln. 3Die Disziplinarbehörde unterrichtet die Beamtin oder den Beamten dem Grunde nach über die beabsichtigte Datenverarbeitung nach den Sätzen 1 und 2 sowie über den Umfang und die Dauer der anschließenden Datenverarbeitung. 4§ 32h des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes bleibt unberührt.
Disziplinarklage, Klagebehörde
(1) Soll eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder eine Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen werden, so ist Disziplinarklage zu erheben.(2) 1Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (Klagebehörde) ist 1.die oberste Disziplinarbehörde für Beamtinnen und Beamte ihres Geschäftsbereichs, für die sie oder die Landesregierung die dienstrechtliche Befugnis zur Entlassung hat,2.die höhere Disziplinarbehörde für die übrigen Beamtinnen und Beamten und3.die nach § 74 zuständige Disziplinarbehörde für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit nicht durch Verordnung nach § 75 Nr. 3 etwas anderes bestimmt ist. 2Hat die oberste Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 eingeleitet oder an sich gezogen, so ist sie auch Klagebehörde. 3In einem Verfahren gegen eine Ruhestandsbeamtin oder einen Ruhestandsbeamten ist die höhere Disziplinarbehörde Klagebehörde, wenn sie das Verfahren eingeleitet oder an sich gezogen hat. (3) Die Klagebehörde kann die Verfassungsschutzbehörde nach Anhängigkeit einer Disziplinarklage in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 3 um Auskunft ersuchen.
Rechtswirkungen, Entschädigung
(1) 1Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten der Beamtin oder des Beamten aufgehoben, so erhält diese oder dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die sie oder er erhalten hätte, wenn das angefochtene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. 2Wurde in dem aufgehobenen Urteil die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen, so gelten § 24 Abs. 2 BeamtStG und § 33 Abs. 2 und 4 NBG entsprechend. (2) 1Die Beamtin oder der Beamte und die Personen, denen sie oder er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Fall des Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2020 (BGBl. I S. 2049), Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. 2Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der Klagebehörde (§ 34 Abs. 2) geltend zu machen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.