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title: "NDIBtÜVO — Niedersächsische Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik (Niedersächsische DIBt-Übertragungsverordnung - NDIBtÜVO)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/ni/ndibtuevo"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Niedersachsen"
language: "de"
source: "https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/a5a2bff1-4bf2-3735-b7e1-b4f551be10f5"
updated: "2026-05-13T16:39:28+00:00"
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# NDIBtÜVO — Niedersächsische Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik (Niedersächsische DIBt-Übertragungsverordnung - NDIBtÜVO)

**Landesrecht Niedersachsen**
*Ausfertigung:* 01.01.2026


### § 1 — Zuständigkeit für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und die Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten im Einzelfall

Auf das Deutsche Institut für Bautechnik wird die Zuständigkeit für1.die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und den Verzicht darauf im Einzelfall nach § 16a Abs. 4 NBauO sowie 2.die Zustimmung und den Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall nach § 20 NBauOübertragen.

### § 2 — Übergangsvorschrift

Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist zuständig für bis einschließlich 31. Dezember 2025 bei ihr eingegangene Anträge auf Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBauO und auf den Verzicht darauf im Einzelfall nach § 16a Abs. 4 NBauO sowie auf Zustimmung und auf den Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall nach § 20 NBauO.

### § 3 — Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.Hannover, den 17. Juni 2025Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und BauenTonneMinister

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— Niedersächsische Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik (Niedersächsische DIBt-Übertragungsverordnung - NDIBtÜVO)
Amtliche Fassung: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/a5a2bff1-4bf2-3735-b7e1-b4f551be10f5
Quelle: voris.wolterskluwer-online.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
