NDIBtÜVO · Niedersachsen

Niedersächsische Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik (Niedersächsische DIBt-Übertragungsverordnung - NDIBtÜVO)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2026
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und die Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten im Einzelfall

Auf das Deutsche Institut für Bautechnik wird die Zuständigkeit für1.die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und den Verzicht darauf im Einzelfall nach § 16a Abs. 4 NBauO sowie 2.die Zustimmung und den Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall nach § 20 NBauOübertragen.

§ 2

Übergangsvorschrift

Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist zuständig für bis einschließlich 31. Dezember 2025 bei ihr eingegangene Anträge auf Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBauO und auf den Verzicht darauf im Einzelfall nach § 16a Abs. 4 NBauO sowie auf Zustimmung und auf den Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall nach § 20 NBauO.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.Hannover, den 17. Juni 2025Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und BauenTonneMinister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.