NBrandSchG · Niedersachsen

Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)

Ausfertigungsdatum:
12.11.2024
25 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Aufgaben der Landkreise

(1) 1Den Landkreisen obliegen die übergemeindlichen Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung. 2Sie haben insbesondere 1.die Kreisfeuerwehr einzusetzen,2.Kreisfeuerwehrbereitschaften aufzustellen,3.Alarm- und Einsatzpläne der Kreisfeuerwehr aufzustellen und fortzuschreiben sowie Alarmübungen der Kreisfeuerwehr durchzuführen,4.eine Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle einzurichten, ständig zu besetzen und zu unterhalten,5.die zur überörtlichen Alarmierung und Kommunikation erforderlichen Anlagen einzurichten und zu unterhalten, soweit nicht der Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben genutzt werden kann,6.Feuerwehrtechnische Zentralen zur Unterbringung, Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Geräten und Material sowie zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen einzurichten und zu unterhalten,7.bedarfsgerechte Aus- und Fortbildungslehrgänge durchzuführen,8.die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu beraten,9.die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren zu fördern und10.die Freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren auf ihre Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft zu überprüfen.3Sie können dazu eine Feuerwehrbedarfsplanung aufstellen. (2) 1Die Landkreise stellen bis zum 28. Juni 2027 sicher, dass an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichtete Notrufe von der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel wie für den Eingang des Notrufs beantwortet werden. 2Hierzu stellt die Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle zusätzlich zur Sprachkommunikation auch Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nr. 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70; L 212 vom 13.8.2019, S. 73) bereit. 3Stellt sie darüber hinaus Video-Bewegtbilder als Kommunikationsmittel bereit, so muss ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nr. 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164), geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80), für die Beantwortung von Notrufen bereitgestellt werden. (3) Den Landkreisen obliegt die Aufgabe der Brandverhütungsschau nach Maßgabe des § 27. (4) Den kreisfreien Städten obliegen abweichend von § 18 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) nicht die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 und 8 bis 10. (5) 1Die Landkreise haben auf Anforderung eines an ihr Gebiet angrenzenden anderen Landkreises mit ihrer Kreisfeuerwehr Hilfe zu leisten, wenn die innerhalb des anderen Landkreises zur Verfügung stehenden Feuerwehren zur Beseitigung einer Gefahr nicht ausreichen und soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in dem Gebiet des helfenden Landkreises nicht gefährdet werden. 2Bei kreisfreien Städten tritt die gemeindliche Feuerwehr an die Stelle der Kreisfeuerwehr.

§ 4

Weitere Aufgaben der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr

Den Gemeinden mit Berufsfeuerwehr obliegen für ihr Gebiet auch die Aufgaben der Landkreise nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 bis 7 sowie Abs. 3.

§ 5

Aufgaben des Landes

(1) 1Dem Land obliegen die zentralen Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung. 2Es hat insbesondere 1.zentrale Aus- und Fortbildungseinrichtungen und technische Prüfstellen einzurichten und zu unterhalten,2.die bedarfsgerechte Aus- und Fortbildung an den zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtungen durchzuführen,3.Vorgaben für das Fernmeldewesen der Feuerwehren zu erlassen,4.die Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu beraten,5.Brandschutzforschung, Brandschutznormung sowie Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung zu fördern,6.Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes wahrzunehmen, soweit sie über das Gebiet eines Landkreises hinausgehen,7.die Einsätze der Feuerwehren und die Strukturen des abwehrenden und des vorbeugenden Brandschutzes sowie der Hilfeleistung zu erfassen,8.die Feuerwehren auf ihre Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft zu überprüfen,9.Konzepte zur Bekämpfung von besonderen Gefahrenlagen, die zentrale Maßnahmen erfordern, zu erstellen,10.zentrale Landeseinheiten für die Abwehr von Gefahrenlagen nach Nummer 9 aufzustellen und11.die Landkreise bei der Erfüllung der übergemeindlichen Aufgaben des Brandschutzes nach Maßgabe des Haushaltsplans zu unterstützen.3Das Land stellt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 2 Nrn. 9 und 10 eine Feuerwehrbedarfsplanung auf und schreibt diese regelmäßig fort. (2) 1Das für Inneres zuständige Ministerium (Fachministerium) kann die Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 einer juristischen Person des öffentlichen Rechts durch Vereinbarung oder einer juristischen Person des Privatrechts mit deren Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag teilweise übertragen. 2Die juristische Person unterliegt insoweit der Fachaufsicht des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Landesbehörde. (3) Dem Land obliegt die Bekämpfung von Schiffsbränden und die Hilfeleistung auf Schiffen1.in den landeseigenen Seehäfen Emden, Wilhelmshaven, Brake, Cuxhaven und Bützfleth,2.in den Hafenanlagen vor dem Rüstersieler Groden (Niedersachsenbrücke) und dem Voßlapper Groden,3.auf den Seewasserstraßen des Bundes und4.auf den Binnenwasserstraßen des Bundesa)auf der Ems von Stromkilometer 69,1 bis Stromkilometer 0,b)auf der Weser von Stromkilometer 85,25 bis Stromkilometer 29,25 undc)auf der Elbe von Stromkilometer 727,7 bis Stromkilometer 632,soweit nicht der Bund zuständig ist.(4) Das Fachministerium kann Aufgaben nach Absatz 3 durch Vereinbarung dem Bund oder Kommunen übertragen.(5) 1Das Fachministerium kann einer juristischen Person des Privatrechts mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Aufgaben nach Absatz 3 zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bietet. 2In dem Verwaltungsakt oder dem öffentlich-rechtlichen Vertrag kann vorgesehen werden, dass die Beliehene die Befugnisse des § 24 ausüben und nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Kostenerstattung verlangen kann. 3Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Landesbehörde. (6) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Gemeinden mit der Durchführung von Aufgaben nach Absatz 3 zu beauftragen, wenn eine Vereinbarung nach Absatz 4 nicht zustande kommt und die Beauftragung zur Sicherstellung der Bekämpfung von Schiffsbränden und der Hilfeleistung auf Schiffen erforderlich ist. 2Die Gemeinden führen die Aufgaben im Namen des Landes durch. 3Die Gemeinden unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Landesbehörde. (7) 1Dem Land obliegen der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in den ursprünglich gemeindefreien Gebieten. 2Das Fachministerium kann Aufgaben nach Satz 1 durch Vereinbarung Kommunen übertragen.

§ 5a

Brandschutzbeirat

(1) 1Das Land richtet einen Brandschutzbeirat ein. 2Der Brandschutzbeirat berät das Fachministerium zu den Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung, insbesondere zu den Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 9 bis 11. 3Das Fachministerium beruft für die Dauer von fünf Jahren als Mitglieder 1.zwei Beschäftigte des Fachministeriums,2.zwei Beschäftigte des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz,3.zwei Personen auf Vorschlag des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen,4.eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Berufsfeuerwehren auf Vorschlag des Niedersächsischen Städtetages,5.eine Person auf Vorschlag des Werkfeuerwehrverbandes Niedersachsen,6.eine Person auf Vorschlag der Niedersächsischen Jugendfeuerwehr,7.je eine Person auf Vorschlag eines jeden kommunalen Spitzenverbandes,8.eine Brandschutzprüferin oder einen Brandschutzprüfer auf Vorschlag der Landkreise und kreisfreien Städte,9.eine Person auf Vorschlag der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen und10.eine Person auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften.(2) 1Das Fachministerium beruft auf Vorschlag der in Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied für die Dauer von fünf Jahren. 2Es hat auf die hälftige Besetzung des Brandschutzbeirats mit Frauen hinzuwirken. 3Das Fachministerium kann auf Vorschlag des Brandschutzbeirats weitere sachkundige Personen als Mitglieder in den Brandschutzbeirat berufen. (3) 1Das Fachministerium hat die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder auf Verlangen der vorschlagenden Stelle abzuberufen. 2Wird ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied abberufen oder scheidet es aus einem sonstigen Grund vorzeitig aus, so wird auf Vorschlag der in Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit berufen. (4) 1Das Fachministerium führt die Geschäfte des Brandschutzbeirats. 2Der Brandschutzbeirat wählt in seiner ersten Sitzung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder und gibt sich eine Geschäftsordnung. 3Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen für die Teilnahme an den Sitzungen des Brandschutzbeirats.

§ 6

Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Gemeinden und Landkreise für die Aufgaben nach diesem Gesetz richtet sich nach den §§ 170 bis 176 NKomVG, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt. (2) Die Aufsicht über die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr für die Aufgaben nach diesem Gesetz führt abweichend von § 171 Abs. 1 bis 3 NKomVG das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde. (3) 1Gemeinden und Landkreise haben ihrer Aufsichtsbehörde über jeden Einsatz der Feuerwehr zu berichten. 2Große selbständige Städte haben anstelle der Aufsichtsbehörde dem Landkreis zu berichten. (4) Das Fachministerium kann anordnen, dass Einsätze der Feuerwehren sowie Angaben über ihren Aufbau, ihre Ausrüstung und ihre personelle Zusammensetzung in einer Geschäftsstatistik erfasst werden.

§ 6a

Landesfeuerwehrverband

(1) Das Fachministerium pflegt eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit in den Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung mit dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e. V.(2) Die obersten Landesbehörden haben vor dem Erlass von Verordnungen und anderen allgemeinen Regelungen, die die Feuerwehren betreffen, dem Landesfeuerwehrverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.(3) 1Die Niedersächsische Jugendfeuerwehr e. V. darf zur Betreuung ihrer Freizeitmaßnahmen freizustellende Personen im Umfang von höchstens 40 Arbeitstagen innerhalb von zwei Kalenderjahren benennen. 2Eine nach Satz 1 zur Betreuung einer Freizeitmaßnahme benannte Person ist während der Dauer der Freizeitmaßnahme von der Arbeits- oder Dienstzeit freizustellen, soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers oder Dienstherrn entgegenstehen.

§ 7a

Duldungspflichten, Entschädigung

(1) 1Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen haben die Anbringung von Alarmeinrichtungen durch die Gemeinde oder den Landkreis zum Zweck der Aufgabenerfüllung gemäß § 1 Abs. 1 ohne Entschädigung zu dulden. 2Eine Entschädigung ist nur dann zu leisten, wenn durch die Anbringung der Alarmeinrichtung die gewerbliche Nutzung des Grundstücks oder der baulichen Anlage beeinträchtigt wird. (2) 1Die Entschädigung nach Absatz 1 Satz 2 wird auf Antrag durch die die Duldung verlangende Gemeinde oder den die Duldung verlangenden Landkreis in Geld geleistet. 2Für die Bemessung und Zahlung der Entschädigung gelten die §§ 20 bis 23, 25, 28 bis 32 und 34 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend. 3Für das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung gelten die §§ 49 bis 55, 58 und 62 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.

§ 12

Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

(1) 1Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr steht allen Menschen offen. 2Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr verrichten ihren Dienst ehrenamtlich. 3Ihnen dürfen aus ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. (2) 1Der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr kann als Vollmitglied angehören, wer 1.Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist oder für Einsätze regelmäßig zur Verfügung steht,2.für den Einsatzdienst persönlich und gesundheitlich geeignet ist und3.das 16. Lebensjahr vollendet hat. 2Ein Vollmitglied der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr kann der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde als Mitglied, das nur für Einsätze zur Verfügung steht (Doppelmitglied), angehören, wenn es Einwohnerin oder Einwohner der anderen Gemeinde ist oder dort für Einsätze regelmäßig zur Verfügung steht. 3Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres. 4Ein Mitglied der Einsatzabteilung kann, wenn die Freiwillige Feuerwehr eine Altersabteilung hat, ab dem Tag der Vollendung des 55. Lebensjahres ohne Angabe von Gründen in die Altersabteilung übertreten. (3) 1Nehmen Angehörige der Einsatzabteilung an Einsätzen oder Alarmübungen der Feuerwehr teil, so sind sie während der Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für den zur Wiederherstellung ihrer Arbeits- oder Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. 2Für Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen während der Arbeits- oder Dienstzeit sind sie freizustellen, soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers oder Dienstherrn entgegenstehen. 3Führen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr die Brandschutzerziehung oder die Brandschutzaufklärung nach § 25 durch, so sind sie währenddessen von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. 4Soweit das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr aufgrund gleitender Arbeitszeit nicht nach den Sätzen 1 bis 3 freigestellt werden muss, werden ihm die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeiten, die in seinem Arbeitszeitrahmen liegen, als Arbeitszeit gutgeschrieben, wenn das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr den Zeitpunkt seiner ehrenamtlichen Tätigkeit nicht frei wählen konnte. 5Die Summe aus erbrachter Arbeits- oder Dienstleistung, einer Freistellung nach den Sätzen 1 bis 3 und einer Gutschrift nach Satz 4 darf die auf diesen Tag entfallende durchschnittliche Arbeitszeit des Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr nicht überschreiten.6Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen und Alarmübungen, bei Einsätzen auch für einen daran anschließenden für die Erholung notwendigen Zeitraum, sind Schülerinnen und Schüler vom Unterricht und von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen und Studierende von Lehrveranstaltungen, bei denen Anwesenheitspflicht besteht, befreit. (4) 1Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, an Einsätzen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung sowie am Ausbildungs- und Übungsdienst teilzunehmen. 2Näheres zu den Pflichten der Doppelmitglieder nach Absatz 2 Satz 2 kann durch Satzung geregelt werden. (5) Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr können ihre Mitgliedschaft zeitweilig ruhen lassen, wenn sie einen Grund dafür glaubhaft machen.(6) 1Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben über Angelegenheiten, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren, insbesondere keine Auskünfte über Einsätze zu erteilen sowie Bildaufnahmen und Bild- und Tonaufzeichnungen weiterzugeben; die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit. 2Satz 1 gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie verschwiegen zu sein haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben; die Genehmigung erteilt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person. 4Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person bestimmt Personen, die zur Auskunftserteilung berechtigt sind. 5Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person weist die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf die Pflicht zur Verschwiegenheit und auf § 37 Abs. 1 Nr. 1 hin; der Hinweis ist aktenkundig zu machen. 6Für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr im Ehrenbeamtenverhältnis gilt ausschließlich die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 des Beamtenstatusgesetzes.

§ 13

Kinder- und Jugendfeuerwehren

(1) 1Kinder- und Jugendfeuerwehren dienen insbesondere der Nachwuchsgewinnung für die Feuerwehren. 2Die Gemeinden sind aufgerufen, sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern und zu unterstützen. (2) Mitglied der Kinderfeuerwehr kann sein, wer das 6. Lebensjahr, aber noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat.(3) 1Mitglied der Jugendfeuerwehr kann sein, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. 2Die Mitgliedschaft endet spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. (4) 1Die Mitglieder der Jugendfeuerwehren sollen an dem für sie angesetzten Ausbildungs- und Übungsdienst teilnehmen. 2Sie dürfen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die nach den Umständen Leben und Gesundheit nicht gefährden. (5) 1Jede Kinderfeuerwehr und jede Jugendfeuerwehr benennt zur Betreuung ihrer Freizeitmaßnahmen freizustellende Personen im Umfang von höchstens zehn Arbeitstagen innerhalb von zwei Kalenderjahren. 2Die Kinder- und Jugendfeuerwehren können weitere zur Betreuung ihrer Freizeitmaßnahmen freizustellende Personen benennen. 3Eine nach Satz 1 oder 2 zur Betreuung einer Freizeitmaßnahme benannte Person ist während der Dauer der Freizeitmaßnahme von der Arbeits- oder Dienstzeit freizustellen, soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers oder Dienstherrn entgegenstehen.

§ 14a

Sondervermögen für die Kameradschaftspflege

(1) 1Die Gemeinde kann durch Satzung für die Freiwillige Feuerwehr ein ‚Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)‘ errichten. 2Das Sondervermögen dient dazu, Mittel für Maßnahmen zur Kameradschaftspflege und für die Durchführung von Feuerwehrveranstaltungen bereitzustellen. (2) 1Für das Sondervermögen werden von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister 1.ein Einnahmen- und Ausgabenplan aufgestellt, der alle im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthält,2.eine Sonderkasse eingerichtet,3.eine Sonderrechnung geführt,4.ein Verzeichnis der mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Vermögensgegenständen, deren Anschaffungs- oder Herstellungswerte den Einzelwert von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer überschreiten, geführt und5.ein Jahresabschluss aufgestellt.2Die Sonderkasse kann mit der Kommunalkasse verbunden werden. 3Der Einnahmen- und Ausgabenplan bedarf der Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. 4Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. 5Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen. 6Der Jahresabschluss ist nacheinander durch zwei Personen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, die von den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde in einer Versammlung aus ihrer Mitte für das laufende Kalenderjahr mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt werden. 7Die Gemeindebrandmeisterin, der Gemeindebrandmeister, die Stellvertreterin und der Stellvertreter dürfen nicht gewählt werden. 8Die prüfenden Personen sind bei der sachlichen Beurteilung des Jahresabschlusses unabhängig und insoweit nicht an Weisungen gebunden. 9Über die Prüfung des Jahresabschlusses ist ein Prüfbericht zu erstellen, der der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zusammen mit dem Jahresabschluss vorzulegen ist. 10Der Jahresabschluss bedarf der Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. (3) 1Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister kann für das Sondervermögen Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen, durch welche die Gemeinde verpflichtet, berechtigt oder von Verpflichtungen befreit wird. 2Sie oder er handelt insoweit in Vertretung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. 3Ausgaben dürfen nur geleistet werden, soweit sie im Einnahmen- und Ausgabenplan veranschlagt sind oder ihre Deckung durch in der Sonderkasse vorhandene Mittel gewährleistet ist. 4Kredite oder Liquiditätskredite dürfen durch das Sondervermögen nicht aufgenommen werden. 5Sicherheiten zugunsten Dritter dürfen nicht bestellt werden. 6Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren, für die noch kein Einnahmen- und Ausgabenplan aufgestellt worden ist, dürfen nur mit Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten eingegangen werden. 7Wird eine Feuerwehrveranstaltung durchgeführt, so ist die Gemeinde Veranstalterin. (4) 1Für die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Spende, Schenkung oder einer ähnlichen Zuwendung an das Sondervermögen sind die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte und die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister zuständig. 2Über die Annahme von Zuwendungen an das Sondervermögen entscheiden die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde in einer Versammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3Diese können die Entscheidung bis zu einem von ihnen zu bestimmenden Betrag in einer Versammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister übertragen. 4Die Annahme einer Zuwendung ist unter Angabe der Zuwendungsgeberin oder des Zuwendungsgebers sowie Art und Wert der Zuwendung aktenkundig zu machen. (5) 1Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte überwacht die Sonderkasse (Kassenaufsicht). 2Sie oder er kann die Kassenaufsicht einer oder einem Beschäftigten der Gemeinde übertragen, jedoch nicht einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde. 3Ist die Sonderkasse mit der Kommunalkasse verbunden, so ist auch eine Übertragung auf in der Kommunalkasse Beschäftigte unzulässig. (6) 1Sind in einer Gemeinde Ortsfeuerwehren gebildet, so kann die Gemeinde durch Satzung neben dem Sondervermögen nach Absatz 1 für jede Ortsfeuerwehr ein ‚Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)‘ errichten. 2Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass 1.an die Stelle der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters die jeweilige Ortsbrandmeisterin oder der jeweilige Ortsbrandmeister, 2.an die Stelle der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters und 3.an die Stelle der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr die Mitglieder der jeweiligen Ortsfeuerwehr treten.

§ 16

Aufstellung, Berichtspflicht

(1) 1Wirtschaftliche Unternehmen und Träger öffentlicher Einrichtungen können zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung in ihren Unternehmen und Einrichtungen auf eigene Kosten allein oder gemeinsam eine betriebliche Feuerwehr aufstellen, ausrüsten, unterhalten und einsetzen. 2Die betriebliche Feuerwehr wird vom Fachministerium oder von der von ihm bestimmten Landesbehörde auf Antrag als Werkfeuerwehr anerkannt, wenn Aufbau, Ausrüstung und Ausbildung sowie fachliche Eignung der Leiterin oder des Leiters den an den Brandschutz und die Hilfeleistung zu stellenden Anforderungen entsprechen. 3Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vor, so ist sie zu widerrufen. (2) Wird eine neue Leiterin oder ein neuer Leiter bestellt, so ist dies dem Fachministerium oder der von ihm bestimmten Landesbehörde anzuzeigen.(3) 1Das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde kann wirtschaftliche Unternehmen und Träger öffentlicher Einrichtungen verpflichten, auf eigene Kosten eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen, wenn von einer baulichen Anlage oder einer Anlage nach § 3 Abs. 5 BImSchG des wirtschaftlichen Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung eine erhöhte Brandgefahr ausgeht oder im Fall eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder eine besondere Umweltgefährdung ausgehen würde. 2Vor dem Erlass einer Entscheidung nach Satz 1 ist in einer Gemeinde mit Berufsfeuerwehr der Berufsfeuerwehr, ansonsten der Freiwilligen Feuerwehr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Die Aufgaben und Befugnisse der gemeindlichen Feuerwehr und die Meldepflicht nach § 7 werden durch das Bestehen einer Werkfeuerwehr nicht berührt. (5) Das wirtschaftliche Unternehmen oder der Träger der öffentlichen Einrichtung hat der Gemeinde über jeden Einsatz der Werkfeuerwehr zu berichten.(6) 1Das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde überwacht das Vorliegen der Voraussetzungen der Anerkennungen nach Absatz 1 Satz 2 und die Einhaltung der Anordnungen nach Absatz 3. 2Beschäftigte des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Landesbehörde sind befugt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck bauliche Anlagen, Anlagen nach § 3 Abs. 5 BImSchG und die zugehörigen Grundstücke der wirtschaftlichen Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen zu betreten und zu besichtigen.

§ 19

Aufgabe und Gliederung

(1) Zur Kreisfeuerwehr gehören die gemeindlichen Feuerwehren im Landkreis, die vom Landkreis unterhaltenen Feuerwehrtechnischen Zentralen und sonstigen zentralen Einrichtungen der Feuerwehr und, soweit vom Landkreis bereitgehalten, Fahrzeuge, Ausrüstung, Geräte und Material.(2) Die Kreisfeuerwehr führt Einsätze durch, die von der gemeindlichen Feuerwehr, auch bei Inanspruchnahme von Nachbarschaftshilfe, nicht zu bewältigen sind (übergemeindliche Einsätze).(3) 1Landkreise mit mehr als 60 Ortsfeuerwehren oder mit einer großen selbständigen Stadt sollen in Brandschutzabschnitte gegliedert werden. 2Kreisangehörige Gemeinden mit Berufsfeuerwehr bilden jeweils einen Brandschutzabschnitt. (4) 1Der Landkreis stellt aus der Kreisfeuerwehr mindestens eine Kreisfeuerwehrbereitschaft auf. 2Einheiten einer Berufsfeuerwehr sind nur im Einvernehmen mit der Gemeinde in eine Kreisfeuerwehrbereitschaft einzubeziehen. (5) 1Kreisfreie Städte haben keine Kreisfeuerwehr. 2Sie sollen in Brandschutzabschnitte gegliedert werden. 3Sie können Kreisfeuerwehrbereitschaften aufstellen. (6) Für die Kreiskinderfeuerwehren und Kreisjugendfeuerwehren gilt § 13 entsprechend.

§ 21

Ehrenamtliche Führungskräfte und sonstige ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Kreisfeuerwehr

(1) 1Die Kreisfeuerwehr wird von der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister geleitet. 2Die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister wirkt auch bei der Wahrnehmung der dem Landkreis nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit. 3Die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister hat mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. (2) 1Ist der Landkreis in Brandschutzabschnitte gegliedert, so nimmt die Abschnittsleiterin oder der Abschnittsleiter in ihrem oder seinem Brandschutzabschnitt die Aufgaben der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters wahr. 2Die Abschnittsleiterin oder der Abschnittsleiter ist der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister unterstellt. 3Sie oder er hat mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 4Die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister kann einer Abschnittsleiterin oder einem Abschnittsleiter die Leitung einer Kreisfeuerwehrbereitschaft übertragen. (3) 1Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Abschnittsleiterinnen und Abschnittsleiter sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden jeweils für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. 2§ 12 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 sowie § 20 Abs. 3 und 4 Satz 2 gelten entsprechend. 3Über ihre Ernennung beschließt der Kreistag nach Anhörung der Regierungsbrandmeisterin oder des Regierungsbrandmeisters auf Vorschlag nach Absatz 4 oder 5. (4) Als Kreisbrandmeisterin, Kreisbrandmeister, Stellvertreterin oder Stellvertreter ist vorgeschlagen, wer in einer hierzu einberufenen Versammlung der Gemeindebrandmeisterinnen, Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister im Landkreis die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält.(5) Als Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter, Stellvertreterin oder Stellvertreter ist vorgeschlagen, wer in einer hierzu einberufenen Versammlung der Gemeindebrandmeisterinnen, Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister im jeweiligen Brandschutzabschnitt die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält.(6) 1Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Abschnittsleiterinnen und Abschnittsleiter sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können vom Kreistag vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden, wenn dies zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung notwendig ist. 2Der Beschluss des Kreistages bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 3Vor der Beschlussfassung hört der Kreistag die Regierungsbrandmeisterin oder den Regierungsbrandmeister und die nach Absatz 4 oder 5 am Ernennungsverfahren zu Beteiligenden. (7) 1Eine Kreisbrandmeisterin darf nicht gleichzeitig Abschnittsleiterin, Gemeindebrandmeisterin oder Ortsbrandmeisterin, ein Kreisbrandmeister nicht gleichzeitig Abschnittsleiter, Gemeindebrandmeister oder Ortsbrandmeister sein. 2Eine Abschnittsleiterin darf nicht gleichzeitig Gemeindebrandmeisterin oder Ortsbrandmeisterin, ein Abschnittsleiter nicht gleichzeitig Gemeindebrandmeister oder Ortsbrandmeister sein. (8) 1In kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr nimmt die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister die Aufgaben der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters wahr. 2In kreisfreien Städten mit Berufsfeuerwehr nimmt die Leiterin oder der Leiter der Berufsfeuerwehr die Aufgaben der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters wahr. (9) In kreisangehörigen Gemeinden mit Berufsfeuerwehr nimmt eine Angehörige oder ein Angehöriger der Berufsfeuerwehr die Aufgaben der Abschnittsleiterin oder des Abschnittsleiters wahr.(10) In der Region Hannover führt die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister die Bezeichnung Regionsbrandmeisterin oder Regionsbrandmeister.(11) Für ehrenamtlich tätige Mitglieder gemeindlicher Feuerwehren, die in der Kreisfeuerwehr besondere Funktionen wahrnehmen (sonstige ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Kreisfeuerwehr) gilt § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6 entsprechend.

§ 22

Ehrenamtliche Führungskräfte des Landes

(1) 1Das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde legt für die Tätigkeit der Regierungsbrandmeisterinnen und Regierungsbrandmeister örtliche Zuständigkeitsbereiche fest und ernennt für jeden Zuständigkeitsbereich eine Regierungsbrandmeisterin oder einen Regierungsbrandmeister. 2Die Regierungsbrandmeisterinnen und Regierungsbrandmeister wirken in ihrem Zuständigkeitsbereich bei der Wahrnehmung der dem Land nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit. (2) 1Regierungsbrandmeisterinnen und Regierungsbrandmeister werden jeweils auf Vorschlag nach Absatz 3 für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis zum Land berufen. 2§ 12 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 sowie § 20 Abs. 3 und 4 Satz 2 gelten entsprechend. (3) Als Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister ist vorgeschlagen, wer im Zuständigkeitsbereich in einer hierzu einberufenen Versammlung der Kreisbrandmeisterinnen, Kreisbrandmeister, Abschnittsleiterinnen, Abschnittsleiter sowie der Gemeindebrandmeisterinnen und Gemeindebrandmeister der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält.(4) Eine Regierungsbrandmeisterin darf nicht gleichzeitig Kreisbrandmeisterin, Abschnittsleiterin, Gemeindebrandmeisterin oder Ortsbrandmeisterin, ein Regierungsbrandmeister nicht gleichzeitig Kreisbrandmeister, Abschnittsleiter, Gemeindebrandmeister oder Ortsbrandmeister sein.

§ 27

Brandverhütungsschau

(1) 1Geht von einer baulichen Anlage oder einer Anlage nach § 3 Abs. 5 BImSchG eine erhöhte Brandgefahr aus oder würde davon im Fall eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine besondere Umweltgefährdung oder eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder für erhebliche Sachwerte ausgehen, so ist diese Anlage in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Brandsicherheit zu prüfen (Brandverhütungsschau). 2Es ist insbesondere zu prüfen, ob Mängel vorliegen, die zu einer Brandgefahr führen können und ob Mängel vorliegen, die die Rettung von Menschen gefährden oder wirksame Löscharbeiten behindern können. (2) 1Für die Durchführung der Brandverhütungsschau sind vom Landkreis (§ 3 Abs. 3) Brandschutzprüferinnen oder Brandschutzprüfer zu bestellen. 2In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr (§ 4) wird die Brandverhütungsschau von den dafür bestellten Beschäftigten der Berufsfeuerwehr durchgeführt. 3Die gemäß Satz 1 oder 2 bestellten Personen sind befugt, zum Zweck der Brandverhütungsschau Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 und die zugehörigen Grundstücke zu betreten und zu besichtigen. (3) 1Landkreise und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr sollen in Brandverhütungsschaubereiche gegliedert werden, wenn dies aufgrund der Zahl der Gebäude und Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 und zur Sicherstellung regelmäßiger Überprüfungen erforderlich ist. 2Eine gemäß Absatz 2 Satz 1 oder 2 bestellte Person soll nur für einen Brandverhütungsschaubereich zuständig sein. (4) 1Landkreise und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr können Maßnahmen treffen, die zur Verhütung von Bränden oder Explosionen sowie zur Beseitigung von Mängeln nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind. 2Dies gilt, soweit die Zuständigkeit anderweitig gesetzlich bestimmt ist, nur für unaufschiebbare Maßnahmen.

§ 28

Kostentragung und Verteilung des Aufkommens der Feuerschutzsteuer

(1) Die Kommunen und das Land tragen jeweils die Kosten, die ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen.(2) 1Die Kommunen erhalten für die Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz vom Aufkommen der Feuerschutzsteuer, soweit dieses im Kalenderjahr nicht mehr als 44 Millionen Euro beträgt, 75 vom Hundert, höchstens jedoch 24 Millionen Euro. 2Übersteigt das Aufkommen im Kalenderjahr 44 Millionen Euro, so erhalten die Kommunen zusätzlich 75 vom Hundert des den Betrag von 44 Millionen Euro übersteigenden Anteils. 3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Mittel werden den Landkreisen, den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden mit Berufsfeuerwehr schlüsselmäßig zugewiesen. 4Die übrigen Gemeinden erhalten von den Landkreisen Zuweisungen aus den diesen zugewiesenen Mitteln. 5Die Verteilung nach den Sätzen 3 und 4 wird vom Fachministerium durch Richtlinien geregelt. (3) Der dem Land verbleibende Anteil des Aufkommens der Feuerschutzsteuer darf ausschließlich für Zwecke des Brandschutzes verwendet werden.

§ 29

Gebühren und Auslagen bei Einsätzen und sonstigen Leistungen

(1) Der Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren und der Kreisfeuerwehren ist bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich, soweit sich aus Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 nichts anderes ergibt. (2) Die Kommunen können von den nach Absatz 4 Verpflichteten Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) erheben 1.für Einsätze nach Absatz 1, a)die verursacht worden sind durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oderb)bei denen eine Gefährdungshaftung besteht, insbesondere aa)durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen oder von Anhängern, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, von Luft- oder Wasserfahrzeugen oder von Schienenbahnen, außer in Fällen höherer Gewalt, oderbb)durch die Beförderung von oder den sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke, außer in Fällen höherer Gewalt,2.für Einsätze, die von einem in einem Kraftfahrzeug eingebauten System zur Absetzung eines automatischen Notrufes oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung verursacht wurden und bei denen weder ein Brand oder ein Naturereignis vorgelegen hat noch eine Hilfeleistung zur Rettung eines Menschen aus akuter Lebensgefahr notwendig war,3.für Einsätze, die durch das Auslösen einer Brandmeldeanlage, auch wenn diese nicht direkt mit der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle verbunden ist, verursacht wurden, ohne dass ein Brand vorgelegen hat,4.für die Stellung einer Brandsicherheitswache (§ 26),5.für die Durchführung der Brandverhütungsschau (§ 27),6.für andere als die in Absatz 1 genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen, und7.für freiwillige Einsätze und Leistungen.In der Gebührensatzung können Pauschalbeträge für einzelne Leistungen festgelegt werden; dabei ist insbesondere der Zeitaufwand für die Leistung zu berücksichtigen. Für freiwillige Einsätze und Leistungen nach Satz 1 Nr. 7 kann auch ein privatrechtliches Entgelt erhoben werden.(3) Die Kommunen können bei nach Absatz 1 unentgeltlichen Einsätzen von den nach Absatz 4 Verpflichteten Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben 1.für Sonderlöschmittel und Sondereinsatzmittel, die bei einer Brandbekämpfung oder Hilfeleistung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb eingesetzt worden sind, sowie deren Entsorgung,2.für die Entsorgung von Löschwasser, das bei der Brandbekämpfung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb mit Schadstoffen belastet worden ist, und3.für Reparaturen, Reinigungen oder Ersatzbeschaffungen von Schutzkleidung und Geräten, die bei einer Brandbekämpfung oder Hilfeleistung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb über das normale Maß hinaus mit Schadstoffen belastet worden sind. Sondereinsatzmittel im Sinne von Satz 1 Nr. 1 sind Einsatzmittel, die nicht zur Mindestausrüstung gehören. (4) Verpflichtet zur Entrichtung von Gebühren und Auslagen ist in den Fällen 1.des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3, wer die Brandmeldeanlage betreibt,2.des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, wer die Veranstaltung oder Maßnahme durchgeführt hat, für welche die Gemeinde eine Brandsicherheitswache gestellt hat, und3.des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 5, wer baurechtlich verantwortliche Person (§ 56 der Niedersächsischen Bauordnung) oder Betreiber der Anlage nach § 3 Abs. 5 BImSchG ist. In den nicht durch Satz 1 erfassten Fällen ist verpflichtet,1.wer durch sein Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat; § 6 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) gilt entsprechend, 2.wer Eigentümerin oder Eigentümer der Sache ist oder wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat; § 7 NPOG gilt entsprechend, 3.wer den Auftrag für den Einsatz oder die freiwillige Leistung gegeben hat oder wer Interesse an dem Einsatz oder der freiwilligen Leistung gehabt hat oder4.wer vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz einer Feuerwehr ausgelöst hat.

§ 30

Kostenersatz bei Nachbarschaftshilfe und übergemeindlichen Einsätzen

(1) Die Nachbarschaftshilfe nach § 2 Abs. 2 ist unentgeltlich. Abweichend von Satz 1 hat eine Gemeinde einer nach § 2 Abs. 2 Nachbarschaftshilfe leistenden Gemeinde die Kosten in derjenigen Höhe zu ersetzen, in der diese Gemeinde für entgeltliche Einsätze in ihrem Gebiet hätte nach § 29 Gebühren und Auslagen erheben können, wenn 1.die Nachbarschaftshilfe in mehr als 15 Kilometer Entfernung (Luftlinie) von der Gemeindegrenze geleistet wurde, 2.die Nachbarschaftshilfe notwendig wurde, weil die anfordernde Gemeinde die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Anlagen, Mittel und Geräte nicht bereitgehalten hat oder3.die anfordernde Gemeinde für den Einsatz Gebühren und Auslagen erheben kann.(2) Die Hilfe nach § 3 Abs. 5 ist unentgeltlich. (3) Der Landkreis hat der Gemeinde die Kosten für übergemeindliche Einsätze im Rahmen der Kreisfeuerwehr (§ 19 Abs. 2) in derjenigen Höhe zu ersetzen, in der diese Gemeinde für entgeltliche Einsätze in ihrem Gebiet hätte nach § 29 Gebühren und Auslagen erheben können, aber nur, soweit der Landkreis Kostenerstattung erhält.

§ 31

Kosten bei Schiffsbrandbekämpfung und Einsätzen in den ursprünglich gemeindefreien Gebieten

(1) 1Das Land kann nach Maßgabe des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes die Erstattung der Kosten verlangen, die für die Bekämpfung von Schiffsbränden und für Hilfeleistungen auf Schiffen nach § 5 Abs. 3 entstehen. 2Soweit das Land diese Aufgaben nach § 5 Abs. 4 einer Kommune übertragen hat, kann diese stattdessen Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben. 3§ 29 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Soweit das Land eine Gemeinde nach § 5 Abs. 6 mit der Bekämpfung von Schiffsbränden und der Hilfeleistung auf Schiffen beauftragt hat, erstattet es der Gemeinde die dadurch entstehenden erheblichen und notwendigen Kosten.(3) 1Das Land kann nach Maßgabe des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes die Erstattung der Kosten verlangen, die bei Einsätzen in den ursprünglich gemeindefreien Gebieten nach § 5 Abs. 7 Satz 1 entstehen; § 29 gilt entsprechend. 2Soweit das Land diese Aufgaben nach § 5 Abs. 7 Satz 2 einer Kommune übertragen hat, kann diese stattdessen Gebühren und Auslagen erheben; § 29 gilt entsprechend.

§ 32

Entgeltfortzahlung

(1) 1Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder zur Ausbildung beschäftigt sind, ist für die Zeiten einer Freistellung nach § 12 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 oder einer Gutschrift nach § 12 Abs. 3 Sätze 4 und 5 das Arbeitsentgelt, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten, von ihrem Arbeitgeber fortzuzahlen. 2Ferner ist solchen Mitgliedern während einer Arbeitsunfähigkeit, die auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen ist, von ihrem Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das sie bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten, auch wenn sich aus gesetzlichen, tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelungen eine geringere Entgeltfortzahlungsverpflichtung ergeben würde. 3Nach § 13 Abs. 5 benannten Personen, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder zur Ausbildung beschäftigt sind, ist für die Zeiten ihrer Freistellung das Arbeitsentgelt, das sie ohne die Betreuung der Freizeitmaßnahme bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten, von ihrem Arbeitgeber fortzuzahlen. (2) 1Die Gemeinde hat privaten Arbeitgebern auf Antrag das nach Absatz 1 Sätze 1 und 3 fortgezahlte Arbeitsentgelt und die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. 2Dasselbe gilt hinsichtlich des Arbeitsentgelts, das während einer Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 2 fortgezahlt worden ist. 3Der Erstattungsanspruch des privaten Arbeitgebers besteht nicht, soweit ihm nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Erstattungsanspruch gegen Dritte zusteht. 4Liegt ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor, so trifft die Verpflichtung nach Satz 2 den zuständigen Versicherungsträger. 5Die dem Versicherungsträger dadurch entstehenden Kosten werden im Rahmen der von ihm erhobenen Umlage gedeckt. 6Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass den privaten Arbeitgebern zusätzliche Kosten erstattet werden, die ihnen durch Freistellungen entstehen. 7In der Satzung sind Pauschal- oder Höchstbeträge festzulegen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend 1.für ehrenamtliche Führungskräfte und sonstige ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Kreisfeuerwehr sowie nach § 19 Abs. 6 benannte Personen mit der Maßgabe, dass der Landkreis an die Stelle der Gemeinde tritt, sowie2.für ehrenamtliche Führungskräfte des Landes und nach § 6a Abs. 3 benannte Personen mit der Maßgabe, dass das Land an die Stelle der Gemeinde und eine Verwaltungsvorschrift an die Stelle der Satzung tritt.(4) 1Das Land gewährt den Gemeinden und Landkreisen für die Erstattungen nach Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Nr. 1, aufgrund von Freistellungen gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 6, einen finanziellen Ausgleich. 2Der finanzielle Ausgleich wird als jährliche Pauschale gewährt. 3Sie beträgt 2 940 000 Euro für die Gemeinden und 105 000 Euro für die Landkreise. 4Die Pauschale für die Gemeinden wird auf die einzelnen Gemeinden nach dem jeweiligen Verhältnis der Gesamtzahl der Kinder- und Jugendfeuerwehren einer Gemeinde zur Gesamtzahl der Kinder- und Jugendfeuerwehren in Niedersachsen aufgeteilt. 5Die Pauschale für die Landkreise wird gleichmäßig zwischen allen Landkreisen aufgeteilt. 6Die Pauschalen werden für das Jahr 2024 unverzüglich und ab dem Jahr 2025 jeweils zum 1. Juli gezahlt.

§ 35a

Allgemeines

Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Gesetzes finden ergänzend zur Datenschutz-Grundverordnung der Erste und der Dritte Teil des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) mit Ausnahme der §§ 3, 5 und 6 Anwendung.

§ 35c

Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitgliedern der Feuerwehren sowie Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern

Die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen dürfen insbesondere für die Feuerwehrbedarfsplanung, den Brandschutzbeirat, die Einsatzplanung, die Sondervermögen für die Kameradschaftspflege, die Überwachung nach § 16 Abs. 6 Satz 1, die Brandschutzerziehung, die Brandschutzaufklärung, die Mitgliederverwaltung sowie die Lehrgangsplanung und -durchführung insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten von Mitgliedern der Feuerwehren und Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist: 1.Name,2.Vornamen,3.Geburtsdatum,4.Geschlecht,5.Anschrift,6.Beruf,7.akademische Grade,8.Telefonnummern und andere Angaben über die Erreichbarkeit,9.Beschäftigungsstelle,10.Angaben über die körperliche Tauglichkeit und die Strahlen- und Schadstoffbelastung,11.Datum des Eintritts in die Feuerwehr,12.Name der Feuerwehr,13.Personalnummer, Dienstausweisnummer,14.persönliche Ausrüstung,15.Aus- und Fortbildungslehrgänge einschließlich der Ergebnisse von Beurteilungen,16.Dienstgrad, Beförderungen,17.Funktion in der Feuerwehr,18.besondere Kenntnisse und Fähigkeiten,19.Auszeichnungen und Ehrungen,20.Einsätze, Dienstzeiten, sonstige geleistete Stunden,21.Bankverbindungen,22.Familienstand,23.Angehörige,24.Erziehungsberechtigte.

§ 35d

Verarbeitung personenbezogener Daten beim Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme

(1) 1Bei Einsätzen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung dürfen die zuständigen Stellen mithilfe unbemannter Luftfahrtsysteme personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit, die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte erforderlich ist, insbesondere 1.zur Aufklärung des Lagebilds und zur Führungsunterstützung,2.zur Gefahrstoffmessung,3.zur Suche nach Personen und Tieren oder4.zum Transport von Geräten und Material.2Die Maßnahme ist kenntlich zu machen. 3Daten aus Wohnungen gemäß § 24 Abs. 1 NPOG dürfen ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers nur erhoben werden, wenn dies zur Abwehr einer im Hinblick auf das Ausmaß des zu erwartenden Schadens und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöhten Gefahr für ein in Satz 1 genanntes Rechtsgut erforderlich ist. (2) 1Die zuständigen Stellen dürfen mithilfe unbemannter Luftfahrtsysteme personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Aus- oder Fortbildung oder einer Alarmübung erforderlich ist und 1.die betroffenen Personen eingewilligt haben oder2.keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.2Die Maßnahme ist kenntlich zu machen. 3Daten aus Wohnungen gemäß § 24 Abs. 1 NPOG dürfen ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers nicht erhoben werden. (3) 1Nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherte Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Monaten zu löschen, soweit sie nicht erforderlich sind 1.zur Vorbereitung oder Durchführung von gerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren oder2.zur Aus- oder Fortbildung.2Nach Satz 1 nicht gelöschte Daten dürfen nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand. 3Nach Satz 1 Nr. 2 nicht gelöschte Daten sind zu anonymisieren, es sei denn, die betroffenen Personen haben in die weitere Verarbeitung eingewilligt.

§ 36

Verordnungsermächtigung

Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln1.für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren die Entlassung aus der Einsatzabteilung, wenn sie sich in einer festgesetzten Frist nicht bewährt oder die grundlegende Ausbildung nicht in einer festgesetzten Frist abgeschlossen haben,2.für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren sowie für die Angehörigen der Werkfeuerwehrena)die Voraussetzungen für die Übertragung von Funktionen und die Abberufung aus Funktionen,b)die Gestaltung der Aus- und Fortbildung,c)die Bezeichnung von Dienstgraden, die Voraussetzungen, die Fristen und die Zuständigkeit für das Verleihen und das Führen von Dienstgraden,d)das Tragen und die Gestaltung der Dienstkleidung, der Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie die persönliche Ausrüstung,3.die Mindeststärke, die Gliederung, die Mindestausstattung der Feuerwehrfahrzeuge und die Mindestausrüstung der Feuerwehren und der Kreisfeuerwehrbereitschaften,4.die Durchführung der Brandverhütungsschau, die Bildungsvoraussetzungen für Brandschutzprüferinnen und Brandschutzprüfer sowie deren fachliche Ausbildung,5.die Einzelheiten der Grundversorgung mit Löschwasser.

§ 40

Übergangsregelung für Freizeitmaßnahmen der Kinder- und Jugendfeuerwehren

Personen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 11. November 2024 Freizeitmaßnahmen der Kinder- und Jugendfeuerwehren, der Kreiskinder- und Kreisjugendfeuerwehren oder der Niedersächsischen Jugendfeuerwehr e. V. betreut haben, können mit Einverständnis ihres Arbeitgebers oder Dienstherrn in entsprechender Anwendung von § 6a Abs. 3 oder § 13 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 6 nachträglich benannt werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.