NBodSchG · Niedersachsen

Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)

Ausfertigungsdatum:
26.06.2026
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)

Vom 19. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 46 - VORIS 28300 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2026 (Nds. GVBl. Nr. 47)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Mitteilungs- und Auskunftspflichten1
Betretens- und Tatsachenermittlungsrechte2
Sachverständige und Untersuchungsstellen3
Bodenplanungsgebiete4
Verfahrensvorschriften5
Altlastenverzeichnis6
Sicherungs- und Sanierungsbeirat7
Bodeninformationssystem8
Bodenschutzbehörden9
Zuständigkeit10
Kostenerstattung11
Verordnungsermächtigung für Ausgleichsleistungen und Schadensersatzansprüche12
Datenverarbeitung13
Ordnungswidrigkeiten14
§ 9

Bodenschutzbehörden

(1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das für den Bodenschutz zuständige Fachministerium.(2) Untere Bodenschutzbehörden sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte im Übrigen und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes).

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.