NBG · Niedersachsen

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 

Ausfertigungsdatum:
03.06.2026
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) *

Vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72 - VORIS 20411 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 37)

Inhaltsübersicht(2)§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung
(§ 2 BeamtStG)
2
Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte3
Zweiter Teil
Beamtenverhältnis
Erstes Kapitel
Allgemeines
Vorbereitungsdienst4
Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion
(§§ 4, 22 BeamtStG)
5
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
(§ 5 BeamtStG)
6
Beamtinnen und Beamte auf Zeit
(§§ 4, 6 BeamtStG)
7
Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung
(§ 8 BeamtStG)
8
Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung
(§ 9 BeamtStG)
9
Benachteiligungsverbote, genetische Untersuchungen10
Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
(§ 11 BeamtStG)
11
Rücknahme der Ernennung
(§ 12 BeamtStG)
12
Zweites Kapitel
Laufbahn
Laufbahn13
Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen14
Im Bereich eines anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung15
Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen16
Andere Bewerberinnen und andere Bewerber17
Einstellung, Höchstalter18
Probezeit19
Dienstliche Beurteilung19a
Beförderung20
Aufstieg21
Fortbildung22
Laufbahnwechsel23
Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen24
Laufbahnverordnung25
Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen26
Drittes Kapitel
Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung innerhalb des Landes
Abordnung27
Versetzung28
Körperschaftsumbildung29
Viertes Kapitel
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Erster Abschnitt
Entlassung und Verlust der Beamtenrechte
Entlassung kraft Gesetzes
(§ 22 BeamtStG)
30
Entlassung durch Verwaltungsakt
(§ 23 BeamtStG)
31
Zuständigkeit für die Entlassung, Zeitpunkt und Wirkung der Entlassung32
Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens
(§ 24 BeamtStG)
33
Gnadenrecht34
Zweiter Abschnitt
Ruhestand, einstweiliger Ruhestand und Dienstunfähigkeit
Erster Unterabschnitt
Ruhestand
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
(§ 25 BeamtStG)
35
Hinausschieben des Ruhestandes36
Ruhestand auf Antrag37
Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand38
Zweiter Unterabschnitt
Einstweiliger Ruhestand
Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten
(§ 30 BeamtStG)
39
Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften
(§ 18 BeamtStG)
40
Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
(§ 31 BeamtStG)
41
Beginn des einstweiligen Ruhestandes, nachamtliche Verfassungstreuepflicht42
Dritter Unterabschnitt
Dienstunfähigkeit
Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit und der begrenzten Dienstfähigkeit
(§§ 26, 27 BeamtStG)
43
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(§ 29 BeamtStG)
44
Ärztliche Untersuchungen45
Fünftes Kapitel
Rechtliche Stellung
Erster Abschnitt
Allgemeines
Verschwiegenheitspflicht
(§ 37 BeamtStG)
46
Diensteid
(§ 38 BeamtStG)
47
Folgen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte
(§ 39 BeamtStG)
48
Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken
(§ 42 BeamtStG)
49
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen
(§ 47 BeamtStG)
50
Schadensersatz
(§ 48 BeamtStG)
51
Übergang von Ansprüchen52
Ausschluss von der Amtsausübung53
Wohnungswahl, Dienstwohnung54
Aufenthalt in erreichbarer Nähe55
Bekleidung im Dienst56
Amtsbezeichnung57
Dienstjubiläen58
Dienstzeugnis59
Zweiter Abschnitt
Arbeitszeit und Urlaub
Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit60
Teilzeitbeschäftigung61
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen62
Familienpflegezeit62a
Altersteilzeit63
Urlaub ohne Dienstbezüge64
Höchstdauer von Urlaub und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung65
Hinweispflicht66
Fernbleiben vom Dienst67
Erholungsurlaub und Sonderurlaub
(§ 44 BeamtStG)
68
Wahlvorbereitungsurlaub, Mandatsurlaub und Teilzeitbeschäftigung zur Ausübung des Mandats69
Dritter Abschnitt
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
(§§ 40, 41 BeamtStG)
Nebentätigkeit70
Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit71
Anzeigefreie Nebentätigkeiten72
Verbot einer Nebentätigkeit73
Ausübung von Nebentätigkeiten74
Verfahren75
Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten76
Beendigung der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten und öffentlichen Ehrenämter77
Verordnungsermächtigung78
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses79
Vierter Abschnitt
Fürsorge
Beihilfe80
Pauschale Beihilfe80a
Mutterschutz und Elternzeit81
Arbeitsschutz82
Ersatz von Sach- und Vermögensschäden83
Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen83a
Reisekostenvergütung, Kostenerstattung84
Umzugskostenvergütung85
Trennungsgeld86
Verzinsung, Rückforderung87
Zahlung sonstiger Geldleistungen aus einem Dienst- oder Versorgungsverhältnis87a
Fünfter Abschnitt
Personaldatenverarbeitung, Personalakten (§ 50 BeamtStG)
Personaldatenverarbeitung, Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten88
Beihilfeakten89
Anhörung90
Auskunft und Akteneinsicht91
Übermittlung und Bereitstellung von Personalakten und Auskunft an Dritte92
Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag92a
Entfernung von Unterlagen aus Personalakten93
Aufbewahrungsfristen94
Automatisierte Verarbeitung von Personalakten95
Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde95a
Dritter Teil
Beteiligung der Spitzenorganisationen
Beteiligung der Spitzenorganisationen (§ 53 BeamtStG)96
Vierter Teil
Landespersonalausschuss
Aufgaben des Landespersonalausschusses97
Mitglieder98
Rechtsstellung der Mitglieder99
Geschäftsordnung und Verfahren100
Beschlüsse101
Beweiserhebung, Amtshilfe102
Geschäftsstelle103
Fünfter Teil
Beschwerdeweg und Rechtsschutz
Anträge und Beschwerden104
Verwaltungsrechtsweg (§ 54 BeamtStG)105
Vertretung des Dienstherrn106
Sechster Teil
Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
Beamtinnen und Beamte beim Landtag107
Laufbahnen der Fachrichtung Polizei108
Verfahren zur Feststellung der persönlichen Eignung bei Bewerberinnen und Bewerbern im Bereich der Polizei108a
Erscheinungsbild von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten108b
Altersgrenze der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, Altersteilzeit109
Dienstunfähigkeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten110
Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung111
Verbot der politischen Betätigung in Uniform112
Ausstattung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten113
Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte114
Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes115
Beamtinnen und Beamte im Justizvollzug und Justizwachtmeisterdienst116
Beamtinnen und Beamte im Schuldienst117
Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung118
Siebenter Teil
Zulassungsbeschränkungen
Erlass von Zulassungsbeschränkungen119
Achter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Weiteranwendung von Vorschriften120
Abweichungen bei Gebietsänderungen von Kommunen und bei dem Zusammenschließen von Samtgemeinden120a
Abweichungen von trennungsgeldrechtlichen Vorschriften bei Abordnung an die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen120b
Überleitung von Laufbahnen sowie Beamtinnen und Beamten121
Fortgeltung von Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen122
Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe123
Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit in einem Amt mit leitender Funktion124
Übergangsregelung für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte125
Übergangsregelung für Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Widerruf126
Übergangsregelung für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Dienstherrn127
Übergangsregelung für angezeigte oder genehmigte Nebentätigkeiten128
Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit129
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer130
Abweichungen von § 9 Abs. 2 wegen Belastungen durch die COVID-19-Pandemie131
Übergangsregelungen für Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten 132
Übergangsregelung für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen133
Anlagen
ÜberleitungsübersichtAnlage
*

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1).

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72)

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 31

Entlassung durch Verwaltungsakt (§ 23 BeamtStG)

(1) 1Das Verlangen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG muss der oder dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. 2Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugestellt ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der oder dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden. 3Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt zu verfügen. 4Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens für drei Monate, bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an Hochschulen bis zum Ende des laufenden Semesters oder Trimesters. (2) Die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BeamtStG ist bei einer Beschäftigungszeit von 1.bis zu drei Monaten nur mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss.2.mehr als drei Monaten nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahreszulässig.(3) 1Vor der Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf wegen einer Handlung, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, ist der Sachverhalt in entsprechender Anwendung der §§ 21 bis 30 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) aufzuklären. 2Die für die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf zuständige Stelle kann die Beamtin oder den Beamten mit oder nach der Einleitung des Entlassungsverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn 1.voraussichtlich eine Entlassung erfolgen wird,2.durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beeinträchtigt würde und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht oder3.in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren voraussichtlich eine Strafe verhängt werden wird, die den Verlust der Beamtenrechte oder der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge haben wird.3Sie kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 vom Hundert der Bezüge der Beamtin oder des Beamten einbehalten werden. 4Im Übrigen gelten § 38 Abs. 4 sowie die §§ 39 und 40 NDiszG entsprechend. (4) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG entlassen wurde, ist auf ihre oder seine Bewerbung bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig zu berücksichtigen.

§ 42

Beginn des einstweiligen Ruhestandes, nachamtliche Verfassungstreuepflicht

(1) 1Die Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen; sie kann nur bis zu dessen Beginn zurückgenommen werden. 2Der einstweilige Ruhestand beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Verfügung zugestellt wird, wenn nicht im Einzelfall ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, spätestens jedoch nach Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Zustellung folgen. (2) Politische Beamtinnen und politische Beamte müssen sich auch während des einstweiligen Ruhestandes durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.

§ 50

Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen (§ 47 BeamtStG)

1Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen auch, wenn sie 1.sich entgegen § 29 Abs. 2 oder 3 BeamtStG, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3 BeamtStG, schuldhaft nicht erneut in das Beamtenverhältnis berufen lassen oder 2.schuldhaft ihrer Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtStG nicht nachkommen. 2Für politische Beamtinnen und politische Beamte gilt ein Verstoß gegen § 42 Abs. 2 als Dienstvergehen.

§ 77

Beendigung der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten und öffentlichen Ehrenämter

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen worden sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind; endet das Beamtenverhältnis nach § 23 Nr. 3 BeamtStG, so sind, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die öffentlichen Ehrenämter, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind, unverzüglich zu beenden.

§ 95a

Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde

(1) Liegen der Verfassungsschutzbehörde Erkenntnisse zu einer Beamtin oder einem Beamten vor, die Zweifel daran begründen können, dass sie oder er ihrer oder seiner Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nachgekommen ist oder nachkommt, so hat sie diese Erkenntnisse nach Maßgabe des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG) zur Prüfung, ob dienstrechtliche Maßnahmen gegen die Beamtin oder den Beamten einzuleiten sind, an die zuständige Dienstbehörde zu übermitteln. (2) 1Die nach Absatz 1 übermittelten Daten sind zunächst gesondert von der Personalakte aufzubewahren und als vertraulich zu kennzeichnen. 2Jeder Zugriff auf die Daten ist zu protokollieren und die Weiterverarbeitung zu dokumentieren. 3§ 32h NVerfSchG bleibt unberührt. (3) 1Wird kein Disziplinarverfahren eingeleitet und werden die Daten auch nicht zur Personalakte genommen, sind die Daten unverzüglich zu löschen. 2Im Fall einer Löschung nach Satz 1 ist die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte dem Grunde nach über die Datenverarbeitung zu informieren.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.