Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Ausfertigungsdatum:
- 03.06.2026
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) *
Vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72 - VORIS 20411 -) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 37)
| Inhaltsübersicht(2) | §§ |
|---|---|
| Erster Teil | |
| Allgemeine Vorschriften | |
| Geltungsbereich | 1 |
| Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung (§ 2 BeamtStG) | 2 |
| Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte | 3 |
| Zweiter Teil | |
| Beamtenverhältnis | |
| Erstes Kapitel | |
| Allgemeines | |
| Vorbereitungsdienst | 4 |
| Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion (§§ 4, 22 BeamtStG) | 5 |
| Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 BeamtStG) | 6 |
| Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§§ 4, 6 BeamtStG) | 7 |
| Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung (§ 8 BeamtStG) | 8 |
| Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung (§ 9 BeamtStG) | 9 |
| Benachteiligungsverbote, genetische Untersuchungen | 10 |
| Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 11 BeamtStG) | 11 |
| Rücknahme der Ernennung (§ 12 BeamtStG) | 12 |
| Zweites Kapitel | |
| Laufbahn | |
| Laufbahn | 13 |
| Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen | 14 |
| Im Bereich eines anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung | 15 |
| Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen | 16 |
| Andere Bewerberinnen und andere Bewerber | 17 |
| Einstellung, Höchstalter | 18 |
| Probezeit | 19 |
| Dienstliche Beurteilung | 19a |
| Beförderung | 20 |
| Aufstieg | 21 |
| Fortbildung | 22 |
| Laufbahnwechsel | 23 |
| Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen | 24 |
| Laufbahnverordnung | 25 |
| Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen | 26 |
| Drittes Kapitel | |
| Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung innerhalb des Landes | |
| Abordnung | 27 |
| Versetzung | 28 |
| Körperschaftsumbildung | 29 |
| Viertes Kapitel | |
| Beendigung des Beamtenverhältnisses | |
| Erster Abschnitt | |
| Entlassung und Verlust der Beamtenrechte | |
| Entlassung kraft Gesetzes (§ 22 BeamtStG) | 30 |
| Entlassung durch Verwaltungsakt (§ 23 BeamtStG) | 31 |
| Zuständigkeit für die Entlassung, Zeitpunkt und Wirkung der Entlassung | 32 |
| Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 24 BeamtStG) | 33 |
| Gnadenrecht | 34 |
| Zweiter Abschnitt | |
| Ruhestand, einstweiliger Ruhestand und Dienstunfähigkeit | |
| Erster Unterabschnitt | |
| Ruhestand | |
| Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 25 BeamtStG) | 35 |
| Hinausschieben des Ruhestandes | 36 |
| Ruhestand auf Antrag | 37 |
| Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand | 38 |
| Zweiter Unterabschnitt | |
| Einstweiliger Ruhestand | |
| Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten (§ 30 BeamtStG) | 39 |
| Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften (§ 18 BeamtStG) | 40 |
| Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden (§ 31 BeamtStG) | 41 |
| Beginn des einstweiligen Ruhestandes, nachamtliche Verfassungstreuepflicht | 42 |
| Dritter Unterabschnitt | |
| Dienstunfähigkeit | |
| Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit und der begrenzten Dienstfähigkeit (§§ 26, 27 BeamtStG) | 43 |
| Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 29 BeamtStG) | 44 |
| Ärztliche Untersuchungen | 45 |
| Fünftes Kapitel | |
| Rechtliche Stellung | |
| Erster Abschnitt | |
| Allgemeines | |
| Verschwiegenheitspflicht (§ 37 BeamtStG) | 46 |
| Diensteid (§ 38 BeamtStG) | 47 |
| Folgen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) | 48 |
| Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 42 BeamtStG) | 49 |
| Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen (§ 47 BeamtStG) | 50 |
| Schadensersatz (§ 48 BeamtStG) | 51 |
| Übergang von Ansprüchen | 52 |
| Ausschluss von der Amtsausübung | 53 |
| Wohnungswahl, Dienstwohnung | 54 |
| Aufenthalt in erreichbarer Nähe | 55 |
| Bekleidung im Dienst | 56 |
| Amtsbezeichnung | 57 |
| Dienstjubiläen | 58 |
| Dienstzeugnis | 59 |
| Zweiter Abschnitt | |
| Arbeitszeit und Urlaub | |
| Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit | 60 |
| Teilzeitbeschäftigung | 61 |
| Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen | 62 |
| Familienpflegezeit | 62a |
| Altersteilzeit | 63 |
| Urlaub ohne Dienstbezüge | 64 |
| Höchstdauer von Urlaub und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung | 65 |
| Hinweispflicht | 66 |
| Fernbleiben vom Dienst | 67 |
| Erholungsurlaub und Sonderurlaub (§ 44 BeamtStG) | 68 |
| Wahlvorbereitungsurlaub, Mandatsurlaub und Teilzeitbeschäftigung zur Ausübung des Mandats | 69 |
| Dritter Abschnitt | |
| Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses | |
| (§§ 40, 41 BeamtStG) | |
| Nebentätigkeit | 70 |
| Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit | 71 |
| Anzeigefreie Nebentätigkeiten | 72 |
| Verbot einer Nebentätigkeit | 73 |
| Ausübung von Nebentätigkeiten | 74 |
| Verfahren | 75 |
| Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten | 76 |
| Beendigung der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten und öffentlichen Ehrenämter | 77 |
| Verordnungsermächtigung | 78 |
| Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses | 79 |
| Vierter Abschnitt | |
| Fürsorge | |
| Beihilfe | 80 |
| Pauschale Beihilfe | 80a |
| Mutterschutz und Elternzeit | 81 |
| Arbeitsschutz | 82 |
| Ersatz von Sach- und Vermögensschäden | 83 |
| Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen | 83a |
| Reisekostenvergütung, Kostenerstattung | 84 |
| Umzugskostenvergütung | 85 |
| Trennungsgeld | 86 |
| Verzinsung, Rückforderung | 87 |
| Zahlung sonstiger Geldleistungen aus einem Dienst- oder Versorgungsverhältnis | 87a |
| Fünfter Abschnitt | |
| Personaldatenverarbeitung, Personalakten (§ 50 BeamtStG) | |
| Personaldatenverarbeitung, Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten | 88 |
| Beihilfeakten | 89 |
| Anhörung | 90 |
| Auskunft und Akteneinsicht | 91 |
| Übermittlung und Bereitstellung von Personalakten und Auskunft an Dritte | 92 |
| Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag | 92a |
| Entfernung von Unterlagen aus Personalakten | 93 |
| Aufbewahrungsfristen | 94 |
| Automatisierte Verarbeitung von Personalakten | 95 |
| Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde | 95a |
| Dritter Teil | |
| Beteiligung der Spitzenorganisationen | |
| Beteiligung der Spitzenorganisationen (§ 53 BeamtStG) | 96 |
| Vierter Teil | |
| Landespersonalausschuss | |
| Aufgaben des Landespersonalausschusses | 97 |
| Mitglieder | 98 |
| Rechtsstellung der Mitglieder | 99 |
| Geschäftsordnung und Verfahren | 100 |
| Beschlüsse | 101 |
| Beweiserhebung, Amtshilfe | 102 |
| Geschäftsstelle | 103 |
| Fünfter Teil | |
| Beschwerdeweg und Rechtsschutz | |
| Anträge und Beschwerden | 104 |
| Verwaltungsrechtsweg (§ 54 BeamtStG) | 105 |
| Vertretung des Dienstherrn | 106 |
| Sechster Teil | |
| Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen | |
| Beamtinnen und Beamte beim Landtag | 107 |
| Laufbahnen der Fachrichtung Polizei | 108 |
| Verfahren zur Feststellung der persönlichen Eignung bei Bewerberinnen und Bewerbern im Bereich der Polizei | 108a |
| Erscheinungsbild von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten | 108b |
| Altersgrenze der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, Altersteilzeit | 109 |
| Dienstunfähigkeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten | 110 |
| Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung | 111 |
| Verbot der politischen Betätigung in Uniform | 112 |
| Ausstattung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten | 113 |
| Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte | 114 |
| Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes | 115 |
| Beamtinnen und Beamte im Justizvollzug und Justizwachtmeisterdienst | 116 |
| Beamtinnen und Beamte im Schuldienst | 117 |
| Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung | 118 |
| Siebenter Teil | |
| Zulassungsbeschränkungen | |
| Erlass von Zulassungsbeschränkungen | 119 |
| Achter Teil | |
| Übergangs- und Schlussvorschriften | |
| Weiteranwendung von Vorschriften | 120 |
| Abweichungen bei Gebietsänderungen von Kommunen und bei dem Zusammenschließen von Samtgemeinden | 120a |
| Abweichungen von trennungsgeldrechtlichen Vorschriften bei Abordnung an die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen | 120b |
| Überleitung von Laufbahnen sowie Beamtinnen und Beamten | 121 |
| Fortgeltung von Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen | 122 |
| Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe | 123 |
| Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit in einem Amt mit leitender Funktion | 124 |
| Übergangsregelung für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte | 125 |
| Übergangsregelung für Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Widerruf | 126 |
| Übergangsregelung für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Dienstherrn | 127 |
| Übergangsregelung für angezeigte oder genehmigte Nebentätigkeiten | 128 |
| Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit | 129 |
| Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 130 |
| Abweichungen von § 9 Abs. 2 wegen Belastungen durch die COVID-19-Pandemie | 131 |
| Übergangsregelungen für Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten | 132 |
| Übergangsregelung für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen | 133 |
| Anlagen | |
| Überleitungsübersicht | Anlage |
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1).
Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72)
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Entlassung durch Verwaltungsakt (§ 23 BeamtStG)
(1) 1Das Verlangen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG muss der oder dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. 2Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugestellt ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der oder dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden. 3Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt zu verfügen. 4Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens für drei Monate, bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an Hochschulen bis zum Ende des laufenden Semesters oder Trimesters. (2) Die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BeamtStG ist bei einer Beschäftigungszeit von 1.bis zu drei Monaten nur mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss.2.mehr als drei Monaten nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahreszulässig.(3) 1Vor der Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf wegen einer Handlung, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, ist der Sachverhalt in entsprechender Anwendung der §§ 21 bis 30 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) aufzuklären. 2Die für die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf zuständige Stelle kann die Beamtin oder den Beamten mit oder nach der Einleitung des Entlassungsverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn 1.voraussichtlich eine Entlassung erfolgen wird,2.durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beeinträchtigt würde und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht oder3.in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren voraussichtlich eine Strafe verhängt werden wird, die den Verlust der Beamtenrechte oder der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge haben wird.3Sie kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 vom Hundert der Bezüge der Beamtin oder des Beamten einbehalten werden. 4Im Übrigen gelten § 38 Abs. 4 sowie die §§ 39 und 40 NDiszG entsprechend. (4) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG entlassen wurde, ist auf ihre oder seine Bewerbung bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig zu berücksichtigen.
Beginn des einstweiligen Ruhestandes, nachamtliche Verfassungstreuepflicht
(1) 1Die Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen; sie kann nur bis zu dessen Beginn zurückgenommen werden. 2Der einstweilige Ruhestand beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Verfügung zugestellt wird, wenn nicht im Einzelfall ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, spätestens jedoch nach Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Zustellung folgen. (2) Politische Beamtinnen und politische Beamte müssen sich auch während des einstweiligen Ruhestandes durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen (§ 47 BeamtStG)
1Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen auch, wenn sie 1.sich entgegen § 29 Abs. 2 oder 3 BeamtStG, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3 BeamtStG, schuldhaft nicht erneut in das Beamtenverhältnis berufen lassen oder 2.schuldhaft ihrer Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtStG nicht nachkommen. 2Für politische Beamtinnen und politische Beamte gilt ein Verstoß gegen § 42 Abs. 2 als Dienstvergehen.
Beendigung der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten und öffentlichen Ehrenämter
Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen worden sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind; endet das Beamtenverhältnis nach § 23 Nr. 3 BeamtStG, so sind, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die öffentlichen Ehrenämter, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind, unverzüglich zu beenden.
Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde
(1) Liegen der Verfassungsschutzbehörde Erkenntnisse zu einer Beamtin oder einem Beamten vor, die Zweifel daran begründen können, dass sie oder er ihrer oder seiner Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nachgekommen ist oder nachkommt, so hat sie diese Erkenntnisse nach Maßgabe des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG) zur Prüfung, ob dienstrechtliche Maßnahmen gegen die Beamtin oder den Beamten einzuleiten sind, an die zuständige Dienstbehörde zu übermitteln. (2) 1Die nach Absatz 1 übermittelten Daten sind zunächst gesondert von der Personalakte aufzubewahren und als vertraulich zu kennzeichnen. 2Jeder Zugriff auf die Daten ist zu protokollieren und die Weiterverarbeitung zu dokumentieren. 3§ 32h NVerfSchG bleibt unberührt. (3) 1Wird kein Disziplinarverfahren eingeleitet und werden die Daten auch nicht zur Personalakte genommen, sind die Daten unverzüglich zu löschen. 2Im Fall einer Löschung nach Satz 1 ist die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte dem Grunde nach über die Datenverarbeitung zu informieren.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.