NBeurtVO-Steuer · Niedersachsen

Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Steuerverwaltung (Niedersächsische Beurteilungsverordnung Steuerverwaltung - NBeurtVO-Steuer)

Ausfertigungsdatum:
02.04.2026
29 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Dienstliche Beurteilung

(zu § 4) Anlage als pdf

Anlage 3

Dienstliche BeurteilungBeurteilungsbeitrag

(zu § 17 Abs. 3) Anlage als pdf

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt Grundsätze für die Beurteilungen und das Beurteilungsverfahren für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Steuerverwaltung.

§ 2

Regelbeurteilungen

(1) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind alle drei Jahre (Beurteilungszeitraum) zum Beurteilungszeitpunkt 1. Oktober des Jahres dienstlich zu beurteilen (Beurteilungsstichtag). 2Erster Beurteilungsstichtag ist für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 der 1. Oktober 2028, der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der 1. Oktober 2026 und der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt der 1. Oktober 2027; diese Verordnung findet für Regelbeurteilungen ab diesen Stichtagen Anwendung. (2) 1Von der Regelbeurteilungspflicht ausgenommen sind 1.Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in einem Amt, dem die Besoldungsgruppe A 5 oder A 6 zugeordnet ist, soweit es sich nicht um das zweite Einstiegsamt der Laufbahn handelt;2.Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 in einem Amt,a)dem die Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, soweit es sich nicht um das zweite Einstiegsamt der Laufbahn handelt, wenn ihnen das Amt vor dem 1. April 2009 übertragen worden ist,b)das in der Besoldungsordnung B ausgebracht ist;3.Beamtinnen und Beamte, die eine laufbahnrechtliche Probezeit ableisten, sowie Beamtinnen und Beamte, die sich in einer Einführungs- oder Bewährungszeit im Rahmen eines Aufstiegsverfahrens nach § 33 oder § 34 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung befinden; 4.Beamtinnen und Beamte, die zum Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr beurlaubt, aufgrund von Elternzeit vollständig freigestellt, nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) zugewiesen oder sonst vollständig von der Dienstleistungspflicht befreit sind; 5.Beamtinnen und Beamte, die nach Einstellung in den Landesdienst, nach dem Ende einer laufbahnrechtlichen Probezeit, nach einer Beförderung oder nach einer mehr als einjährigen vollständigen Befreiung von der Dienstleistungspflicht zum Beurteilungsstichtag weniger als sechs Monate in ihrem Aufgabengebiet tätig sind;6.Beamtinnen und Beamte, die als Gleichstellungsbeauftragte, Mitglieder der Personalvertretung oder der Schwerbehindertenvertretung im Beurteilungszeitraum von ihrer dienstlichen Tätigkeit mindestens teilweise freigestellt oder entlastet sind, wenn die beurteilbare sonstige dienstliche Tätigkeit weniger als 25 vom Hundert der individuellen Arbeitszeit im Beurteilungszeitraum beträgt und7.Beamtinnen und Beamte nach Vollendung des 57. Lebensjahres.2Beamtinnen und Beamte, die nach Satz 1 Nr. 2 oder 7 von der Regelbeurteilung ausgenommen sind, sind auf Antrag in die Regelbeurteilung einzubeziehen. (3) Abweichend von Absatz 1 wird die Regelbeurteilung zum 1. April des dem Beurteilungsstichtag folgenden Jahres erstellt, wenn die Beamtin oder der Beamte innerhalb von sechs Monaten vor dem Stichtag1.in den Dienst der niedersächsischen Steuerverwaltung im Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern Niedersachsen versetzt wurde,2.nach Ausscheiden aus dem Dienst in ein Beamtenverhältnis der niedersächsischen Steuerverwaltung im Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern Niedersachsen berufen wurde,3.den Dienst nach einer mehr als einjährigen Beurlaubung, einer vollständigen Freistellung aufgrund von Elternzeit, einer Zuweisung nach § 20 BeamtStG oder einer sonstigen vollständigen Befreiung von der Dienstleistungspflicht wieder aufgenommen hat, oder 4.aufgrund der letzten Regel- oder Anlassbeurteilung befördert worden ist.(4) 1Abweichend von Absatz 1 erfolgt die Regelbeurteilung erst zum Stichtag der nächsten Regelbeurteilung, wenn eine Beamtin oder ein Beamter innerhalb von sechs Monaten vor dem Stichtag der Regelbeurteilung eine Anlassbeurteilung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a erhalten hat. 2Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die aufgrund dieser Anlassbeurteilung befördert worden sind. (5) 1Die dienstliche Beurteilung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten, die infolge einer Beurlaubung aus familiären Gründen oder der Elternzeit von der Regelbeurteilung ausgenommen sind, ist zum Stichtag der Regelbeurteilung fortzuschreiben. 2Hierbei ist die letzte Regelbeurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung der Beamtinnen und Beamten, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben und vergleichbar beurteilt sind, sowie etwaiger vorliegender Beurteilungsbeiträge und Anlassbeurteilungen fortzuschreiben oder eine frühere fiktive Nachzeichnung zu aktualisieren. 3Die Gruppe der zu vergleichenden Beamtinnen und Beamten kann sich neben dem Statusamt insbesondere nach dem Gesamturteil der Regelbeurteilung, der letzten Vorbeurteilung, sowie dem Dienst- und Lebensalter bestimmen und soll auf den Zeitpunkt der Beurlaubung oder Freistellung gebildet werden. 4Sie soll hinreichend groß sein. 5Der berufliche Werdegang der Vergleichsgruppenmitglieder ist der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag in anonymisierter Form bekanntzugeben. 6Die Fortschreibung oder die fiktive Nachzeichnung ist Bestandteil der Personalakte. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn Beamtinnen und Beamte nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 von der Regelbeurteilung ausgenommen sind. 8Zuständig für die Fortschreibung der Regelbeurteilung oder die Aktualisierung einer früheren fiktiven Nachzeichnung der dienstlichen Beurteilung ist das Landesamt für Steuern Niedersachsen.

§ 3

Anlassbeurteilungen

(1) 1Für Anlassbeurteilungen finden die Vorgaben für die Regelbeurteilung entsprechend Anwendung, soweit in dieser Verordnung nicht abweichende Regelungen getroffen werden. 2Anlassbeurteilungen sind vorzunehmen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. 3Neben oder anstelle von Regelbeurteilungen kommt aus den nachfolgenden besonderen Anlässen eine Beurteilung insbesondere in Betracht 1.für Beamtinnen und Beamte, die das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes beantragt haben und 2.für Beamtinnen und Beamte, diea)in eine Auswahlentscheidung für die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens oder für eine Beförderung einzubeziehen sind und nicht über eine hinreichend aktuelle Beurteilung verfügen, oderb)nach ihrer Beurteilung zum letzten Regelbeurteilungsstichtag in eine Auswahlentscheidung für die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens einzubeziehen sind, undaa)während eines erheblichen Zeitraums andere Aufgaben wahrgenommen haben, die ausschließlich einem höherwertigen oder einem einer anderen Laufbahn zugehörigen Statusamt zuzuordnen sind, oderbb)befördert worden sind.(2) 1Wird bei einer Auswahlentscheidung eine Anlassbeurteilung nach Absatz 1 Satz 3 für eine Beamtin oder einen Beamten erstellt, ist für weitere Bewerbende allein aufgrund dieses Umstandes nur dann eine Anlassbeurteilung zu erstellen, wenn ein Vergleich der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung auf der Grundlage der vorhandenen Regel- oder Anlassbeurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung einer oder eines Bewerbenden nach dem Grundsatz der Bestenauslese nicht möglich ist. 2Liegt für weitere Bewerbende eine Regelbeurteilung zum letzten Beurteilungsstichtag oder eine aktuelle Anlassbeurteilung vor, ist allein aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen den dienstlichen Beurteilungen nicht von einer ins Gewicht fallenden Benachteiligung auszugehen.

§ 4

Bestandteile der dienstlichen Beurteilung, Beurteilungsvordruck

1Die dienstliche Beurteilung besteht aus der Bewertung der gezeigten fachlichen Leistung und einer Einschätzung der Eignung und Befähigung der Beamtin oder des Beamten. 2Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem zusammenfassenden Gesamturteil ab. 3Der dienstlichen Beurteilung ist eine Aufgabenbeschreibung der Tätigkeiten der Beamtin oder des Beamten im Beurteilungszeitraum voranzustellen. 4Die dienstliche Beurteilung ist unter Verwendung des Beurteilungsvordrucks (Anlage 1) zu fertigen.

§ 5

Aufgabenbeschreibung

(1) Für die dienstliche Beurteilung ist eine Aufgabenbeschreibung des jeweiligen Dienstpostens zu erstellen; diese soll neben der Nennung der Funktion oder des Dienstpostens eine stichwortartige Aufzählung der prägenden Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum enthalten.(2) Es sollen auch Tätigkeiten, die bei einer im dienstlichen Interesse oder auf Verlangen des Dienstherrn ausgeübten Nebentätigkeit erfolgt sind, Berücksichtigung finden; ebenso soll die Mitarbeit in Projektgruppen oder vergleichbaren Gremien dargestellt werden.(3) Sonstige, über die Absätze 1 und 2 hinausgehende, Tätigkeiten können in die Aufgabenbeschreibung aufgenommen werden, soweit sie im Beurteilungszeitraum von Bedeutung waren.

§ 6

Maßstab der Beurteilung

1Die dienstliche Beurteilung ist auf Grund der Erkenntnisse über die von der Beamtin oder dem Beamten auf dem konkret innegehabten Dienstposten und bei sonstigen Tätigkeiten gemäß § 5 gezeigten fachlichen Leistung sowie über die erkennbar gewordene Eignung und Befähigung zu erstellen. 2Maßstab für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einer Beamtin oder eines Beamten sind dabei die Anforderungen ihres oder seines jeweiligen Statusamtes am Beurteilungsstichtag (Beurteilungsmaßstab). 3Dies gilt sowohl für die Beurteilung der Einzelmerkmale wie auch für das Gesamturteil.

§ 7

Rangstufen

(1) Die Beurteilung erfolgt in einem Rangstufensystem mit den Rangstufen A bis E:1.Rangstufe A: Die Anforderungen werden in besonders herausragender Weise übertroffen.2.Rangstufe B: Die Anforderungen werden deutlich übertroffen.3.Rangstufe C: Die Anforderungen werden gut erfüllt.4.Rangstufe D: Die Anforderungen werden im Wesentlichen erfüllt.5.Rangstufe E: Die Anforderungen werden nicht erfüllt.(2) 1Die Rangstufe A können nur Beamtinnen und Beamte erhalten, die nach Gesamtleistung und Gesamtpersönlichkeit in jeder Hinsicht konstant Spitzenleistungen erbringen und die gesteigerte Anforderung für die Rangstufe B nochmals deutlich und dauerhaft übertreffen. 2Es muss sich um Beamtinnen und Beamte mit außergewöhnlichem Leistungsverhalten handeln. 3Die Anforderungen an Eignung und Befähigung müssen in herausragendem Maße erfüllt werden. 4Besondere Leistungen in einem Spezialgebiet oder eine besondere Ausprägung von Eignung oder Befähigung in einem speziellen Bereich reichen für sich genommen nicht aus. 5Bei Beamtinnen und Beamten in Vorgesetztenfunktion setzt diese Rangstufe ein konstant vorbildliches Verhalten voraus. (3) 1Die Rangstufe B ist für Beamtinnen und Beamte vorgesehen, die aufgrund ihrer fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung die Rangstufe C übertreffen, sich bei der Erledigung schwieriger Arbeiten besonders bewähren und fortwährend weit über den Anforderungen liegende Leistungen erbringen sowie die Anforderungen an Eignung und Befähigung übertreffen. 2Bei Beamtinnen und Beamten in Vorgesetztenfunktion verlangt diese Rangstufe ein konstant deutlich über den Anforderungen liegendes Verhalten. (4) 1Die Rangstufe C erhalten Beamtinnen und Beamte, die die ihnen gestellten Aufgaben gut erfüllen. 2Sie werden den Anforderungen an die zu erwartende fachliche Leistung, Eignung und Befähigung in vollem Umfang gerecht. (5) Die Rangstufe D erhalten Beamtinnen und Beamte, deren fachliche Leistung, Eignung und Befähigung den Anforderungen mit Einschränkungen entsprechen oder wenn die gezeigte fachliche Leistung, Eignung oder Befähigung einige Mängel aufweist.(6) Die Rangstufe E ist für Beamtinnen und Beamte vorzusehen, deren Leistungsbild mindestens erhebliche oder durchgängig Mängel aufweist oder deren Eignung oder Befähigung nicht den Anforderungen entspricht.

§ 8

Beurteilung der Einzelmerkmale

(1) 1Die Einzelmerkmale berücksichtigen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung der Beamtin oder des Beamten. 2Die Einzelmerkmale sind so gebildet, dass ihnen von Inhalt und Umfang eine gleichwertige Bedeutung zukommt. 3Die fachliche Leistung, die Eignung und Befähigung der Beamtin oder des Beamten sind anhand des Beurteilungsmaßstabes und der in Absatz 2 erläuterten Einzelmerkmale im Beurteilungsvordruck zu bewerten und einzuschätzen. 4Den Einzelmerkmalen ist eine Rangstufe zuzuordnen. (2) 1Bei allen Beamtinnen und Beamten sind die folgenden Einzelmerkmale zu bewerten und einzuschätzen: EinzelmerkmalBewertet und/oder eingeschätzt werden:FachkenntnisseUmfang und Differenziertheit der für den wahrgenommenen Aufgabenbereich erforderlichen verwaltungs- und dienstpostenspezifischen Fachkenntnisse; fachliche und fachübergreifende Weiterentwicklung Kenntnisse übergreifender gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Zusammenhänge und deren Berücksichtigung im fachlichen Zuständigkeitsbereich Kenntnisse im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Berücksichtigung im fachlichen Zuständigkeitsbereich ArbeitserfolgArbeitserfolg, bezogen auf Arbeitsmenge im Verhältnis zur Arbeitsgüte und Arbeitstempo, Verhalten in StresssituationenDenk- und UrteilsvermögenSachverhalte und Fragestellungen werden schnell und differenziert erfasst, eigenständig und folgerichtig durchdacht und Problemlösungen erarbeitetArbeitsorganisationOrganisationsfähigkeit:Ergebnisorientierte Arbeit, Förderung der fachlichen Zusammenarbeit Arbeitsplanung:Frühzeitige und wirklichkeitsnahe Planung, Beachtung von Prioritäten, Einhaltung vorgegebener/vereinbarter Termine Konzeptionelles Arbeiten:Entwicklung von grundsätzlichen, systematischen und praxisgerechten Vorstellungen, Einschätzung und Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen Wirtschaftliches Handeln und VerhaltenBerücksichtigung des Kostenaspekts, sinnvoller Ressourceneinsatz, Verbesserung von ArbeitsabläufenKommunikationsfähigkeitAdressaten- und kundenorientiertes Verhalten:Freundliches und aufgeschlossenes Verhalten gegenüber anderen, Eingehen auf deren Bedürfnisse, überzeugendes Auftreten, kompetenter Umgang, individuellen Besonderheiten Rechnung tragen, Dienstleistungsorientierung, Fähigkeit zum Aufbau von Kontakten und Netzwerken Überzeugungskraft:Getroffene Entscheidungen mit überzeugenden Argumenten auch gegen Einwendungen durchsetzen, sich mit anderen Argumenten auseinandersetzen, ohne die eigene Linie zu verlassen, Verantwortung für eine Entscheidung übernehmen und klare Position beziehen SozialkompetenzUmgang mit Konfliktsituation:Aufgeschlossenheit gegenüber sachlicher Kritik, lösungsorientiertes Verhalten, Verhandlungsgeschick, Fähigkeit zur Stressbewältigung, Fähigkeit zu Interessenausgleich und Selbstkontrolle Gleichstellungskompetenz:Unterstützung des Ziels der Gleichstellung von Frauen und Männern, Umfang und Differenziertheit der Kenntnisse über Auswirkungen von Entscheidungen auf Frauen und Männer, diskriminierungsfreie Berücksichtigung der unterschiedlichen Belange im Rahmen des eigenen Gestaltungsspielraums TeamfähigkeitKooperation, Wertschätzung und Einfühlsamkeit:Fähigkeit und Bereitschaft zur Teamarbeit, Fähigkeit zur Selbstkritik, respektvolle und unvoreingenommene Haltung, nimmt angemessene Rücksicht auf andere Kollegialität:Konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit, Offenheit im Umgang mit anderen, Kollegialität und Hilfsbereitschaft ArbeitsweiseInitiative, Selbständigkeit, Engagement:Selbständige Aufgabenerledigung, erforderliche Schwerpunktsetzung, eigeninitiatives Entscheidungsverhalten, Optimierung eigener Arbeits- und Handlungsweisen Kreativität:Einbringen eigener konstruktiver Ideen, Aufzeigen von Alternativen, Entwicklung unterschiedlicher, auch unüblicher, Lösungsansätze AusdrucksfähigkeitSchriftliche Ausdrucksweise:Fähigkeit, sich überzeugend und eindeutig auszudrücken, adressatengerechte und verständliche Argumentation, Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern Mündliche Ausdrucksfähigkeit:Verständliche Argumentation und Information, eindeutiger und überzeugender Ausdruck, aufmerksame und aktive Zugewandtheit 2Bei Beamtinnen und Beamten, die im Beurteilungszeitraum eine beurteilbare Führungsverantwortung wahrgenommen haben, sind über die Einzelmerkmale nach Satz 1 hinaus, die folgenden besonderen Einzelmerkmale zum Führungsverhalten im Beurteilungsvordruck zu beurteilen: EinzelmerkmalBewertet und/oder eingeschätzt werden:Organisation und Steuerung der ArbeitsbereichePersonal und Sachmittel werden effektiv und sinnvoll eingesetzt, Arbeitsabläufe werden sinnvoll geordnet, Ziel- und Prioritätensetzung erfolgt unter Berücksichtigung verschiedener ArbeitszeitmodelleFührung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Überzeugungskraft und DurchsetzungsvermögenFührung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern:Engagement, Leistungsbereitschaft und Eigenständigkeit werden gefördert, transparente Entscheidungsfindung, realistische und konstruktive Leistungsrückmeldung, Schaffung von zeitnahen und effizienten Informationsstrukturen Überzeugungskraft und Durchsetzungsvermögen:Getroffene Entscheidungen werden mit überzeugenden Argumenten auch gegen Einwendungen durchgesetzt, es wird sich mit anderen Argumenten konstruktiv auseinandergesetzt, Verantwortung für eine Entscheidung wird übernommen und klare Position bezogen MotivationsfähigkeitMotivierung durch vorbildliches und faires Verhalten, Fähigkeit zur Überzeugung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Sinnhaftigkeit ihrer TätigkeitFörderung der Mitarbeiterinnen und MitarbeiterGezielte und chancengerechte Förderung der weiteren beruflichen Entwicklung und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Durchführung von Personalentwicklungsgesprächen, Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und BerufGleichstellungskompetenzUnterstützung der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und aktive Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im Rahmen der Führungstätigkeit, Mitdenken der Auswirkungen von Entscheidungen auf Frauen und Männer sowie Berücksichtigung der unterschiedlichen geschlechterspezifischen Belange, Erkennen bestehender geschlechterbedingter Benachteiligung und Beseitigung dieser im Rahmen eigener Gestaltungsmöglichkeiten, Unterstützung einer geschlechtergerechten Aufgabenwahrnehmung(3) 1Bei jedem Einzelmerkmal ist zu prüfen, ob es nach dem Geschäftsverteilungsplan oder der Dienstpostenbeschreibung und unter besonderer Berücksichtigung der Aufgabenbeschreibung beurteilt werden kann. 2Kann danach ein Einzelmerkmal ausnahmsweise nicht beurteilt werden, ist dies im Beurteilungsvordruck zu begründen. (4) Für die Vergabe der Rangstufe ist der Grad der Erfüllung der Anforderungen maßgebend, die an die Inhaberin oder den Inhaber auf dem jeweiligen Dienstposten unter Berücksichtigung des Beurteilungsmaßstabes gestellt werden können.(5) 1Die Zuordnung der Rangstufe ist durch Ankreuzen im Beurteilungsvordruck vorzunehmen. 2Ist ein Einzelmerkmal einer der fünf Rangstufen (große Kästchen) nicht eindeutig zuzuordnen, sind Zwischenstufen (kleine Kästchen) zulässig. 3Zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgehensweise sind die Zwischenstufen Rangstufen zuzuordnen und zwar werden grundsätzlich die Zwischenstufe A/B der Rangstufe B, die Zwischenstufen B/C und C/D der Rangstufe C und die Zwischenstufe D/E der Rangstufe D zugeordnet (Anlage 2). 4Wird die Rangstufe A oder E vergeben oder wird eine Zwischenstufe einer anderen Rangstufe zugeordnet als in Satz 3 vorgesehen, so ist das beim jeweiligen Einzelmerkmal zu begründen. 5Die Begründung darf nicht formelhaft sein, sondern soll unter Verwendung prägnanter Beispiele erfolgen. (6) 1Bei der Bewertung der gezeigten fachlichen Leistung sowie der Einschätzung der Eignung und Befähigung ist unter Berücksichtigung der fünf Rangstufen die gebotene Differenzierung sicherzustellen. 2Die Notwendigkeit einer geschlechtergerechten individuellen Beurteilung bleibt unberührt.

§ 9

Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale

(1) 1Die Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale ist unter Beachtung der Gewichtung der Einzelmerkmale arithmetisch zu ermitteln und in einer Rangstufe auszudrücken. 2Zwischenstufen sind hierbei nicht zulässig. 3Ist aufgrund der Verteilung der Rangstufen der Einzelmerkmale eine Rangstufe für die Gesamtbeurteilung arithmetisch nicht eindeutig zu zuordnen, ist die zutreffende Rangstufe aufgrund der insgesamt gezeigten Leistung sowie der Einschätzung der Eignung und Befähigung zu ermitteln und im Beurteilungsvordruck zu begründen. 4Der Beurteilungsmaßstab ist zu berücksichtigten. 5Die Einzelmerkmale für die zu beurteilende Beamtin oder den zu beurteilenden Beamten sind für die Ermittlung der Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale nach den Absätzen 2 und 3 zu gewichten. (2) Für Beamtinnen und Beamte ohne Führungsverantwortung sind die unter § 8 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Einzelmerkmale (Nummer 4.2 des Beurteilungsvordrucks) bei der Ermittlung der Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale (Nummer 4.4 des Beurteilungsvordrucks) mit dem jeweils gleichen Anteil zu berücksichtigen. (3) 1Für Beamtinnen und Beamte mit Führungsverantwortung sind die unter § 8 Abs. 2 Satz 1 (Nummer 4.2 des Beurteilungsvordrucks) aufgeführten Einzelmerkmale und die unter § 8 Abs. 2 Satz 2 (Nummer 4.3 des Beurteilungsvordrucks) aufgeführten besonderen Einzelmerkmale mit dem jeweils gleichen Anteil zu berücksichtigen. 2Das Ergebnis fließt jeweils zu 50 vom Hundert in die Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale (Nummer 4.4 des Beurteilungsvordrucks) ein.

§ 10

Zusätzliche Angaben in der dienstlichen Beurteilung

1Zusätzliche Angaben der Beamtin oder des Beamten sollen in die dienstliche Beurteilung aufgenommen werden, sofern sie für die weitere dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sein können. 2Hierzu können insbesondere Erfahrungen und Fähigkeiten aus der familiären oder sozialen Arbeit und aus ehrenamtlichen Tätigkeiten gehören. 3Die Beamtin oder der Beamte ist auf die Möglichkeit hinzuweisen.

§ 11

Körperliche Leistungsfähigkeit

Hinweise zur körperlichen Leistungsfähigkeit sind nur aufzunehmen, soweit sie sich auf Sachverhalte beziehen, die beobachtet werden und für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten bedeutsam sein können.

§ 12

Gesamturteil

(1) 1Die dienstliche Beurteilung enthält ein Gesamturteil, das in der Regel auf der Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale beruht. 2Das Gesamturteil wird in einer Rangstufe ohne Zwischenstufe ausgedrückt. 3Das Gesamturteil ist zu begründen und kann erläutert werden. 4Begründung und Erläuterung sollen in knapper Form ein abgerundetes Bild der für das Ergebnis der Beurteilung wesentlichen Aspekte vermitteln. 5Weicht das Gesamturteil von der Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale ab, so ist dies besonders zu begründen. (2) 1Bei der Festlegung des Gesamturteils ist unter Berücksichtigung der fünf Rangstufen die gebotene Differenzierung sicherzustellen. 2Bei der Zuordnung der Rangstufen ist zu beachten, dass die Mehrzahl der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten die Anforderungen eines Beurteilungsmittelwertes (Rangstufe C) erfüllt. 3Die Notwendigkeit einer geschlechtergerechten individuellen Beurteilung bleibt unberührt. (3) Neben der Bewertung der fachlichen Leistung sowie der Einschätzung der Eignung und Befähigung können die Beurteilenden Aussagen über besondere Eignungs- oder Förderungsvorschläge treffen.

§ 13

Bestandteile des Beurteilungsverfahrens

Das Beurteilungsverfahren umfasst1.den Zusammentritt der Beurteilungskommission,2.die Erstellung der Erstbeurteilung,3.die Erstellung der Zweitbeurteilung und4.die Bekanntgabe der Beurteilung.

§ 14

Zusammensetzung und Aufgaben der Beurteilungskommission

(1) 1Die Beurteilungskommission wird von der Leitung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen oder der von ihr bestimmten Person geleitet. 2Sie besteht aus den Zweitbeurteilerinnen und Zweitbeurteilern, der Leitung der Personalstelle, der Gleichstellungsbeauftragten, der Schwerbehindertenvertretung sowie einem Mitglied der Personalvertretung. (2) 1Die Beurteilungskommission legt die Kriterien fest, nach denen die Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler einheitlich vorgehen sollen, um die Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes sicherzustellen. 2Geschlechtsspezifische Auswirkungen sind zur Gewährleistung einer geschlechtergerechten Beurteilung zu berücksichtigen. 3Zu diesem Zweck ist die Beurteilungskommission über statistische Beurteilungsunterschiede zwischen Frauen und Männern und zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten im Beurteilungsverfahren des vorherigen Stichtags zu unterrichten. (3) Die Zweitbeurteilerinnen und Zweitbeurteiler unterrichten die Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler über den Beurteilungsmaßstab und die hierzu festgelegten Kriterien.

§ 15

Erst- und Zweitbeurteilung

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Erst- und eine Zweitbeurteilung.(2) 1Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler ist 1.für die Beamtinnen und Beamten eines Finanzamtes die Amtsleitung dieses Finanzamtes,2.für die Beamtinnen und Beamten der Steuerakademie Niedersachsen die Leitung der Steuerakademie Niedersachsen,3.für die Amtsleitungen der Finanzämter und die Leitung der Steuerakademie Niedersachsen die Leitung der Abteilung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen, die für Personalangelegenheiten der Beschäftigten insgesamt zuständig ist,4.für die Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen, die nicht in unmittelbar der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellten Stabsstellen und vergleichbaren Organisationseinheiten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen beschäftigt sind,a)bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13, soweit es sich nicht um das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 handelt, die zuständige Bereichsleitung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen,b)ab Besoldungsgruppe A 13, soweit es sich um das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 handelt, die zuständige Abteilungsleitung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen,5.für die Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen, die in unmittelbar der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellten Stabsstellen und vergleichbaren Organisationseinheiten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen beschäftigt sind, die Leitung der jeweiligen Stabsstelle oder Organisationseinheit,6.für die Leitung der Stabsstellen und vergleichbaren Organisationseinheiten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Steuern Niedersachsen und7.für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Abteilungsleitungen des Landesamtes für Steuern Niedersachsen die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Finanzministeriums.2Ist die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler nicht die oder der unmittelbar Vorgesetzte, so erstellt die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler die Beurteilung unter Beteiligung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten. 3Hierzu sind die Bewertungen der jeweiligen Einzelmerkmale mit der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten der Beamtin oder des Beamten zu erörtern. 4Die Beteiligung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten ist aktenkundig zu machen (Nummer 2 des Beurteilungsvordrucks). (3) 1Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler ist 1.für die Beamtinnen und Beamten der Finanzämter und der Steuerakademie Niedersachsena)der Laufbahngruppe 1 die Leitung des zuständigen Personalreferats in der Abteilung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen, die für die Personalangelegenheiten der Beschäftigten insgesamt zuständig ist,b)der Laufbahngruppe 2 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 10 die Bereichsleitung für Personalangelegenheiten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen der Abteilung, die für die Personalangelegenheiten der Beschäftigten insgesamt zuständig ist,c)der Laufbahngruppe 2 ab Besoldungsgruppe A 11 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13, soweit es sich nicht um das zweite Einstiegsamt dieser Laufbahngruppe handelt, die Abteilungsleitung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen, die für die Personalangelegenheiten der Beschäftigten insgesamt zuständig ist undd)der Laufbahngruppe 2 ab Besoldungsgruppe A 13, soweit es sich um das zweite Einstiegsamt dieser Laufbahngruppe handelt, die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Steuern Niedersachsen,2.für die Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen, die nicht in unmittelbar der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellten Stabsstellen und vergleichbaren Organisationseinheiten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen beschäftigt sind,a)bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13, soweit es sich nicht um das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 handelt, die zuständige Abteilungsleitung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen, undb)der Laufbahngruppe 2 ab Besoldungsgruppe A 13, soweit es sich um das zweite Einstiegsamt dieser Laufbahngruppe handelt, die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Steuern Niedersachsen,3.für die Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen, die in unmittelbar der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellten Stabsstellen und vergleichbaren Organisationseinheiten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen beschäftigt sind, die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Steuern Niedersachsen.2Aufgrund ihrer oder seiner Führungserfahrung und der Zahl der unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler die Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes und der Kriterien sowie die Vergleichbarkeit der Beurteilung sicherstellen und für ihren oder seinen Bereich gewährleisten. 3Erst- und Zweitbeurteilung dürfen nicht von derselben Person erstellt werden. (4) Ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Steuern Niedersachsen oder die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Finanzministeriums Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler, so wird abweichend von Absatz 1 eine Zweitbeurteilung nicht erstellt.(5) Bei einer höhengleichen Umsetzung der Beamtin oder des Beamten innerhalb der Behörde bleibt die Zuständigkeit für die Beurteilung bei den bis zur Umsetzung zuständigen Vorgesetzten, wenn die Umsetzung am Beurteilungsstichtag weniger als sechs Monate zurückliegt.(6) 1Bei einer Abordnung oder Zuweisung der Beamtin oder des Beamten im Geltungsbereich dieser Verordnung gilt Absatz 5 entsprechend. 2Bei einer Abordnung oder Zuweisung der Beamtin oder des Beamten an eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, bleibt die Beurteilungszuständigkeit unabhängig von der Dauer der Abordnung oder Zuweisung zum Beurteilungsstichtag bei den bis zur Abordnung oder Zuweisung zuständigen Vorgesetzten. 3In besonders gelagerten Fällen kann das Finanzministerium die Zuständigkeit für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten, die abgeordnet, zugewiesen oder bei einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung tätig sind, abweichend festlegen, sofern dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist. (7) Nach Fertigstellung wird die Erstbeurteilung der Zweitbeurteilerin oder dem Zweitbeurteiler auf dem Dienstweg vorgelegt.

§ 16

Beurteilungsvorgespräch

(1) 1Bevor die Erstbeurteilung fertiggestellt wird, hat die oder der Erstbeurteilende mit der Beamtin oder dem Beamten ein Gespräch zu führen. 2Hierzu kann eine andere vorgesetzte Person, die nicht Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler ist, hinzugezogen werden. 3In diesem Gespräch sollen das Leistungs- sowie das Eignungs- und Befähigungsbild im Allgemeinen, das die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler innerhalb des Beurteilungszeitraums gewonnen hat, mit der eigenen Einschätzung der Beamtin oder des Beamten abgeglichen werden. 4Die Durchführung dieses Gesprächs ist im Beurteilungsvordruck aktenkundig zu machen. (2) 1Auf das Beurteilungsvorgespräch kann in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden. 2Ein besonderer Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn wegen einer langzeitigen Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten das Gespräch nicht geführt werden kann oder die Beamtin oder der Beamte ein Gespräch ablehnt. 3Die Beteiligung der Beamtin oder des Beamten erfolgt dann im schriftlichen Verfahren. 4Der Beamtin oder dem Beamten ist der Beurteilungsvordruck mit den Informationen nach Absatz 1 Satz 3 im Entwurf zu übermitteln und ihr oder ihm eine allgemeine Einschätzung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes zur Stellungnahme zu übersenden.

§ 17

Beurteilungsbeiträge weiterer gegenwärtig oder früher vorgesetzter Personen

(1) 1Soweit die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler einen Teil des Beurteilungszeitraums von mehr als drei Monaten nicht mit eigenen Erkenntnissen abdecken kann, ist die Beurteilung vor Erstellung mit der früheren Erstbeurteilerin oder dem früheren Erstbeurteiler, oder, soweit das nicht möglich ist, mit früher vorgesetzten Personen abzustimmen. 2Im Beurteilungsvordruck ist aktenkundig zu machen, dass und mit wem die Abstimmung erfolgt ist. 3Die Abstimmung kann durch einen mündlichen Beurteilungsbeitrag oder einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag (Absatz 3) erfolgen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 15 Abs. 5 und 6 entsprechend, wobei die Beurteilung auch mit der gegenwärtig vorgesetzten Person bei der aufnehmenden Stelle abzustimmen ist. 5Weicht die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler von dem mündlichen Beurteilungsbeitrag ab, so ist dies im Beurteilungsvordruck zu begründen. (2) Bei Ausscheiden der Erstbeurteilerin oder des Erstbeurteilers aus der niedersächsischen Steuerverwaltung oder bei Eintreten oder Versetzung in den Ruhestand hat sie oder er zeitnah schriftliche Beurteilungsbeiträge gemäß Absatz 3 zu erstellen, soweit sie oder er für einen Teil des Beurteilungszeitraums von mehr als drei Monaten Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler war.(3) Für die Erstellung eines schriftlichen Beurteilungsbeitrages soll der Vordruck für den Beurteilungsbeitrag (Anlage 3) genutzt werden.

§ 18

Erteilung der Zweitbeurteilung

(1) 1Die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler bestätigt, ergänzt oder ändert die Erstbeurteilung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beurteilungskommission. 2Hierzu können auch Informationen der nicht an der Erstellung der Erstbeurteilung beteiligten Vorgesetzten herangezogen werden. 3Die Erstbeurteilung kann zur Überprüfung an die Erstbeurteilerin oder den Erstbeurteiler zurückgegeben werden, wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass der Beurteilungsmaßstab oder die festgelegten Kriterien der Beurteilungskommission eingehalten worden sind. 4Ein Weisungsrecht besteht jedoch nicht. (2) 1Stimmen das Gesamturteil, die Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale oder die Bewertung einzelner Einzelmerkmale der Erst- und Zweitbeurteilung nicht überein, ist die Beurteilung der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers maßgebend. 2Eine abweichende Zweitbeurteilung ist zu begründen.

§ 19

Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung und Beurteilungsgespräch

(1) 1Der Beamtin oder dem Beamten soll im Rahmen eines Beurteilungsgesprächs die dienstliche Beurteilung bekanntgegeben und eine Abschrift der dienstlichen Beurteilung ausgehändigt werden. 2Im Beurteilungsgespräch sind der Beamtin oder dem Beamten der Inhalt, die Bewertung und das Ergebnis der Beurteilung zu erläutern. 3Die Bekanntgabe soll durch die Erstbeurteilerin oder den Erstbeurteiler vorgenommen werden. 4Bei wesentlichen Abweichungen der Zweitbeurteilung von der Erstbeurteilung soll die Bekanntgabe durch die Zweitbeurteilerin oder den Zweitbeurteiler erfolgen. 5Ist eine Beurteilerin oder ein Beurteiler langfristig verhindert, kann die Bekanntgabe auch durch eine andere Vorgesetzte oder einen anderen Vorgesetzten erfolgen. (2) 1Auf das Beurteilungsgespräch und die Aushändigung der dienstlichen Beurteilung kann in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden. 2Ein besonderer Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn wegen einer langzeitigen Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten das Beurteilungsgespräch nicht geführt werden kann oder die Beamtin oder der Beamte ein Gespräch ablehnt. 3In einem besonderen Ausnahmefall ist die Abschrift der Beurteilung in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. (3) 1Die Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung ist auf dem Beurteilungsvordruck aktenkundig zu machen. 2Die dienstliche Beurteilung ist zu den Personalakten zu nehmen.

§ 20

Verbleib der Beurteilungsunterlagen

(1) Beurteilungs- und Gesprächsnotizen, Beurteilungsbeiträge sowie dienstliche Beurteilungen sind vertraulich zu behandeln.(2) Entwürfe von dienstlichen Beurteilungen und Beurteilungsbeiträgen sowie Beurteilungs- und Gesprächsnotizen werden bis zur Erteilung der nächsten dienstlichen Beurteilung, im Fall eines Rechtsstreits bis zu dessen Abschluss, aufbewahrt und sind anschließend zu vernichten.(3) Beurteilungsbeiträge sind als Akte bei den Behörden oder Dienststellen zu führen; für sie gelten die Regelungen über die Einsichtnahme in Personalakten.

§ 21

Nähere Bestimmungen zur Durchführung des Beurteilungsverfahrens

Die oberste Dienstbehörde kann das Nähere zur Durchführung des Beurteilungsverfahrens bestimmen.

§ 22

Beurteilung von schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten

(1) 1Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte bedürfen im Verhältnis zu Beschäftigten ohne Behinderungen in der Regel eines größeren Einsatzes an Energie, um gleichwertige Leistungen zu erbringen. 2Bei der Beurteilung ihrer Leistung ist daher eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die jeweilige Behinderung besonders zu berücksichtigen. 3Dabei sind lediglich die Auswirkungen der Behinderung von Bedeutung. (2) 1Die Schwerbehindertenvertretung wird rechtzeitig vor einem anstehenden Beurteilungsverfahren schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter informiert. 2In jedem Beurteilungsverfahren ist vor Erstellung der Beurteilung ein vorbereitendes Gespräch zwischen der oder dem Erstbeurteilenden oder gegebenenfalls der oder dem einzig zuständigen Beurteilenden und der Schwerbehindertenvertretung über die Auswirkungen der jeweiligen Schwerbehinderung auf die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit zu führen. 3Hierzu bedarf es des Einverständnisses der schwerbehinderten Beamtin oder des schwerbehinderten Beamten. 4Ob die schwerbehinderte Beamtin oder der schwerbehinderte Beamte mit dem Gespräch einverstanden ist, klärt die Personalstelle vor Anforderung der Beurteilung ab. 5Sofern das Einverständnis vorliegt, stimmt die oder der Erstbeurteilende oder gegebenenfalls die oder der einzig zuständige Beurteilende einen Gesprächstermin mit der Schwerbehindertenvertretung ab. 6Die schwerbehinderte Beamtin oder der schwerbehinderte Beamte hat die Möglichkeit, an dem Gespräch teilzunehmen. 7In der Beurteilung ist zu vermerken, ob, wann und mit welchem Ergebnis das Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden hat. 8Der Verzicht auf das Gespräch berührt nicht den weiterhin bestehenden Anspruch der schwerbehinderten Beamtin oder des schwerbehinderten Beamten auf eine Beratung durch die Schwerbehindertenvertretung. (3) 1Art und Umfang der Berücksichtigung einer Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung sind im Rahmen der die Beurteilung abschließenden Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale in der Begründung zu erläutern. 2Auf der Behinderung beruhende Feststellungen zur körperlichen Leistungsfähigkeit nach § 11 sind ebenfalls zu erläutern. 3Schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten ist unter Beachtung des oben angegebenen Grundsatzes und unter besonderer Berücksichtigung ihres Strebens nach Leistung und Fortbildung das Gesamturteil zuzuerkennen, das sie erhalten würden, wenn ihre Arbeits- und Verwendungsfähigkeit nicht infolge der Behinderung gemindert wäre. 4Die Qualität der erbrachten Leistungen ist grundsätzlich nach allgemeinen Maßstäben zu beurteilen. 5Eine möglicherweise geringere Quantität der Arbeitsleistung, soweit sie auf behinderungsbedingten Minderungen beruht, darf das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen. 6Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamten können nach Bekanntgabe der Beurteilung eine Stellungnahme zu Erläuterungen zu Art und Umfang der Berücksichtigung einer Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung oder zur körperlichen Leistungsfähigkeit vornehmen. 7Diese ist der Beurteilung beizufügen.

§ 23

Weisungsfreie Tätigkeiten

1Gleichstellungsbeauftragte sowie Mitglieder der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung unterliegen in dem weisungsfreien Teil ihrer Tätigkeit nicht der Beurteilung. 2Durch die Beurteilung der dienstlichen Tätigkeit darf keine Behinderung in der Wahrnehmung der Aufgaben und kein Nachteil im persönlichen Fortkommen eintreten.

§ 24

Befangenheit

1Liegen Tatsachen vor, die aus der Perspektive einer oder eines objektiven Dritten auf eine Befangenheit von Erst- oder Zweitbeurteilenden sowie bei der Erstellerin oder dem Ersteller von Beurteilungsbeiträgen schließen lassen, so legt die oder der jeweilige Dienstvorgesetzte, bei eigener Betroffenheit die oder der höhere Dienstvorgesetzte, die Beurteilungszuständigkeit neu fest. 2Die Entscheidung ist zu begründen, aktenkundig zu machen und bekanntzugeben.

§ 25

Zurückstellung der dienstlichen Beurteilung

1Dienstliche Beurteilungen, die zum vorgesehenen Beurteilungsstichtag nicht zweckmäßig erstellt werden können, können von der Dienststelle, auch auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, ausnahmsweise zurückgestellt werden. 2Zweckmäßig ist eine Zurückstellung der dienstlichen Beurteilung insbesondere, wenn 1.die Beamtin oder der Beamte wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit längere Zeit abwesend ist oder2.gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, das noch nicht abgeschlossen ist. 3Nach dem Fortfall des Hemmnisses ist die Erstellung der dienstlichen Beurteilung nachzuholen.

§ 26

Fortgeltungsregelung

Beurteilungsbeiträge, die vor dem 2. April 2026 erstellt worden sind, sind für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu verwenden, wenn sie einen Teil des Beurteilungszeitraums abdecken und keine Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verwendung im Einzelfall unbillig erscheinen lassen.

§ 27

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. April 2026 in Kraft.Hannover, den 12. März 2026Niedersächsisches FinanzministeriumHeereMinister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.