NBeurtVO-Pol · Niedersachsen

Niedersächsische Verordnung zur dienstlichen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten an den Polizeibehörden und an der Polizeiakademie Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei (Niedersächsische Beurteilungsverordnung Polizei - NBeurtVO-Pol)

Ausfertigungsdatum:
01.06.2026
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Niedersächsische Verordnung zur dienstlichen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten an den Polizeibehörden und an der Polizeiakademie Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei (Niedersächsische Beurteilungsverordnung Polizei - NBeurtVO-Pol)

Vom 5. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 - VORIS 20411 -) (1)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeines
Regelungsbereich1
Regelbeurteilungen2
Anlassbeurteilung3
Zweiter Teil
Inhalt der dienstlichen Beurteilung
Beurteilungsvordruck4
Aufgabenbeschreibung5
Beurteilung der Einzelmerkmale6
Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale7
Dritter Teil
Beurteilungsverfahren
Bestandteile des Beurteilungsverfahrens8
Verfahren zur Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes9
Zuständigkeit für die Zweitbeurteilung bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt, Überprüfung der Erstbeurteilung10
Beurteilungsvorgespräch11
Beurteilungsbeiträge weiterer gegenwärtig oder früher vorgesetzter Personen12
Erteilung der Zweitbeurteilung13
Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung14
Vierter Teil
Schlussbestimmungen
Fortgeltungs- und Überleitungsregelung15
Berücksichtigung früherer Beurteilungsbeiträge16
Anlagen
Dienstliche Beurteilung PolizeivollzugAnlage 1
Dienstliche Beurteilung Beurteilungsbeitrag PolizeivollzugAnlage 2
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung der dienstlichen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten an den Polizeibehörden und an der Polizeiakademie Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei vom 5. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 33)

Anlage 1

Dienstliche Beurteilung Polizeivollzug

(zu § 4) Anlage als pdf

Anlage 2

Dienstliche Beurteilung Beurteilungsbeitrag Polizeivollzug

(zu § 12) Anlage als pdf

§ 1

Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt Ergänzungen von und Abweichungen zu den durch Verordnung nach § 19a Abs. 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) getroffenen Regelungen für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei (Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte), die an Polizeibehörden und an der Polizeiakademie Niedersachsen tätig sind.

§ 2

Regelbeurteilungen

(1) 1Abweichend von § 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Beurteilungsverordnung (NBeurtVO) sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten alle drei Jahre (Beurteilungszeitraum) zum Beurteilungszeitpunkt 1. September des Jahres dienstlich zu beurteilen (Beurteilungsstichtag). 2Erster Beurteilungsstichtag ist der 1. September 2026. (2) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a NBeurtVO sind Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Laufbahngruppe 2 in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13, wenn es sich nicht um das zweite Einstiegsamt handelt, von der Regelbeurteilungspflicht ausgenommen, auch wenn ihnen das Amt nach dem 1. April 2009 übertragen worden ist. (3) § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b NBeurtVO findet keine Anwendung. (4) Ergänzend zu § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBeurtVO sind Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Laufbahngruppe 2 in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 von der Regelbeurteilungspflicht ausgenommen. (5) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nach Absatz 2 oder Absatz 4 von der Regelbeurteilung ausgenommen sind, sind auf Antrag in die Regelbeurteilung einzubeziehen.(6) Ergänzend zu § 2 Abs. 3 Satz 1 NBeurtVO ist die dienstliche Beurteilung der zu beurteilenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die infolge einer im dienstlichen Interesse liegenden Beurlaubung von der Regelbeurteilung ausgenommen sind, zum Stichtag der Regelbeurteilung fortzuschreiben.

§ 3

Anlassbeurteilung

(1) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 NBG beantragen, können von der Dienststelle beurteilt werden. 2§ 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 NBeurtVO findet keine Anwendung. (2) 1Ergänzend zu § 3 Abs. 1 Satz 3 NBeurtVO sind Anlassbeurteilungen zum Stichtag 1. September des Jahres zu erstellen, wenn Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in eine Auswahlentscheidung einzubeziehen sind und Regelbeurteilungen nicht zu erstellen sind, 1.nach Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst der Polizei Niedersachsen,2.nach Wiederaufnahme des Dienstes nach einer Beurlaubung oder Freistellung, wenn eine Regelbeurteilung zum letzten Beurteilungsstichtag oder eine spätere Anlassbeurteilung nicht erstellt worden ist und3.nach Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit.2Ist eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter zum Stichtag nach Satz 1 weniger als sechs Monate in ihrem oder seinem Aufgabengebiet tätig, so ist die Anlassbeurteilung zum 1. September des darauffolgenden Jahres zu erstellen, es sei denn, dass eine Regelbeurteilung zu erstellen ist.

§ 4

Beurteilungsvordruck

Abweichend von § 4 Satz 4 NBeurtVO ist die dienstliche Beurteilung unter Verwendung des Beurteilungsvordrucks (Anlage 1) zu fertigen.

§ 5

Aufgabenbeschreibung

§ 5 Abs. 1 Satz 3 NBeurtVO findet keine Anwendung.

§ 6

Beurteilung der Einzelmerkmale

1Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 NBeurtVO sind bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anstelle der Einzelmerkmale "Arbeitserfolg, Denk- und Urteilsvermögen", "Sozialkompetenz" und "Arbeitsweise" die folgenden Einzelmerkmale nach Maßgabe der folgenden Tabelle zu bewerten und einzuschätzen: EinzelmerkmalBewertet und/oder eingeschätzt werden:Arbeitserfolg, Denk- und Urteilsvermögen, Entscheidungsfähigkeit und UmsetzungskompetenzArbeitserfolg:Arbeitserfolg, bezogen auf Arbeitsmenge im Verhältnis zur Arbeitsgüte und Arbeitstempo, Verhalten in Stresssituationen Denk- und Urteilsvermögen:Sachverhalte und Fragestellungen werden schnell und differenziert erfasst, eigenständig und folgerichtig durchdacht und Problemlösungen erarbeitet Entscheidungsfähigkeit und Umsetzungskompetenz:Entscheidungen gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern werden situationsangemessen und eigenverantwortlich getroffen, vertreten und umgesetzt; bestimmtes und transparentes Auftreten SozialkompetenzKooperation, Wertschätzung und Einfühlsamkeit:Fähigkeit und Bereitschaft zur Teamarbeit, Fähigkeit zur Selbstkritik, respektvolle und unvoreingenommene Haltung, nimmt angemessene Rücksicht auf andere Kollegialität:Konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit, Offenheit im Umgang mit anderen, Kollegialität und Hilfsbereitschaft Umgang mit Konfliktsituation:Aufgeschlossenheit gegenüber sachlicher Kritik, lösungsorientiertes Verhalten, Verhandlungsgeschick, Fähigkeit zur Stressbewältigung, Fähigkeit zu Interessenausgleich und Selbstkontrolle Kontaktfähigkeit; Adressaten- und bürgerorientiertes Verhalten:Aufgeschlossenheit gegenüber Interessen, Erwartungen und Bedürfnissen von Bürgerinnen und Bürgern, Aufgeschlossenheit gegenüber den Belangen Anderer, Ansprechbarkeit innerhalb der Organisation sowie gegenüber Bürgerinnen und Bürgern, überzeugendes Auftreten, kompetenter Umgang, Fähigkeit, individuellen Besonderheiten Rechnung zu tragen, Fähigkeit zum Aufbau von Kontakten und Netzwerken, aufmerksame und aktive Zugewandtheit Gleichstellungskompetenz:Unterstützung des Ziels der Gleichstellung von Frauen und Männern; Umfang und Differenziertheit der Kenntnisse über Auswirkungen von Entscheidungen auf Frauen und Männer, diskriminierungsfreie Berücksichtigung der unterschiedlichen Belange im Rahmen des eigenen Gestaltungsspielraums ArbeitsweiseInitiative, Selbständigkeit, Engagement:Selbständige Aufgabenerledigung, erforderliche Schwerpunktsetzung, eigeninitiatives Entscheidungsverhalten, Optimierung eigener Arbeits- und Handlungsweisen Kreativität:Einbringen eigener konstruktiver Ideen, Aufzeigen von Alternativen, Entwicklung unterschiedlicher, auch unüblicher, Lösungsansätze Überzeugungskraft:Getroffene Entscheidungen mit überzeugenden Argumenten durchsetzen, sich mit Einwendungen und mit anderen Argumenten konstruktiv auseinandersetzen, ohne die eigene Linie zu verlassen, Verantwortung für eine Entscheidung übernehmen und klare Position beziehen Schriftliche Ausdrucksweise:Fähigkeit, sich überzeugend und eindeutig auszudrücken, adressatengerechte und verständliche Argumentation, Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern Mündliche Ausdrucksfähigkeit:Verständliche Argumentation und Information, eindeutiger und überzeugender Ausdruck, situationsangemessene und adressatengerechte Kommunikation Berufliches Selbstverständnis:Dienstauffassung, Engagement, Vertreten von Organisationszielen nach innen und außen 2Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 2 NBeurtVO sind bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die im Beurteilungszeitraum Führungsverantwortung wahrgenommen haben, anstelle der Einzelmerkmale "Organisation und Steuerung der Arbeitsbereiche", "Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Überzeugungskraft und Durchsetzungsvermögen", "Motivationsfähigkeit" und "Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" die folgenden Einzelmerkmale nach Maßgabe der folgenden Tabelle zu bewerten und einzuschätzen: EinzelmerkmalBewertet und/oder eingeschätzt werden:Organisation und Steuerung der ArbeitsbereicheArbeitsbereiche werden zielgerichtet, effizient und vertrauensbasiert organisiert, Personal und Sachmittel werden effektiv, sinnvoll und verantwortungsbewusst eingesetzt, Arbeitsabläufe sind nachvollziehbar und flexibel gestaltet und werden sinnvoll geordnet, Veränderungsprozesse werden aktiv unterstützt, Ziel- und Prioritätensetzung erfolgt unter Berücksichtigung verschiedener Arbeitszeitmodelle und im Bewusstsein einer diversen TeamstrukturFührung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Überzeugungskraft und DurchsetzungsvermögenFührung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern:Engagement, Leistungsbereitschaft, Eigenständigkeit und Befähigung zur Mitgestaltung werden gefördert, Einbeziehung in Entscheidungsprozesse, Vermittlung von Orientierung, transparente Kommunikation und Entscheidungsfindung, realistische und konstruktive Leistungsrückmeldung, Schaffung von zeitnahen und effizienten Informationsstrukturen, gegenseitiges Vertrauen und Wertschätzung als Basis, Selbstreflexion, Förderung einer Kultur der Veränderungsbereitschaft, in der Lernen und Entwicklung als gemeinsamer Prozess verstanden werden Überzeugungskraft und Durchsetzungsvermögen:Getroffene Entscheidungen werden authentisch vertreten und mit überzeugenden Argumenten durchgesetzt, es wird sich mit Einwendungen und mit anderen Argumenten konstruktiv auseinandergesetzt, Verantwortung für eine Entscheidung wird übernommen und klare Position bezogen MotivationsfähigkeitMotivierung durch vorbildliches, faires und von Vertrauen und Wertschätzung geprägtes Verhalten, Fähigkeit zur Überzeugung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Sinnhaftigkeit ihrer Tätigkeit, Förderung des Bewusstseins für den gemeinsamen Auftrag, auch durch authentisches HandelnFörderung der Mitarbeiterinnen und MitarbeiterGezielte und chancengerechte Förderung individueller Potenziale und der weiteren beruflichen Entwicklung und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Blick auf Kompetenzaufbau, Selbstwirksamkeit und Zukunftsfähigkeit, Durchführung von Personalentwicklungsgesprächen, Berücksichtigung von Diversitäten, Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf3Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 2 NBeurtVO wird das Führungsverhalten nicht bewertet, wenn die im Beurteilungszeitraum wahrgenommene Führungsverantwortung weniger als sechs zusammenhängende Monate beträgt.

§ 7

Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale

(1) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 und 3 NBeurtVO sind die Einzelmerkmale für die zu beurteilende Polizeivollzugsbeamtin oder den zu beurteilenden Polizeivollzugsbeamten für die Ermittlung der Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale nach den Absätzen 2 und 3 zu gewichten. (2) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte ohne Führungsverantwortung sind die unter § 6 Satz 1 und, soweit nicht in § 6 Satz 1 Abweichendes geregelt ist, die unter § 8 Abs. 2 Satz 1 NBeurtVO aufgeführten Einzelmerkmale (Nummer 4.2 des Beurteilungsvordrucks) bei der Ermittlung der Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale (Nummer 4.4 des Beurteilungsvordrucks) mit dem jeweils gleichen Anteil zu berücksichtigen. (3) 1Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte mit Führungsverantwortung sind die unter § 6 Satz 1 und, soweit nicht in § 6 Satz 1 Abweichendes geregelt ist, die unter § 8 Abs. 2 Satz 1 NBeurtVO aufgeführten Einzelmerkmale (Nummer 4.2 des Beurteilungsvordrucks) sowie die unter § 6 Satz 2 und, soweit nicht in § 6 Satz 2 Abweichendes geregelt ist, die unter § 8 Abs. 2 Satz 2 NBeurtVO aufgeführten besonderen Einzelmerkmale (Nummer 4.3 des Beurteilungsvordrucks) mit dem jeweils gleichen Anteil zu berücksichtigen. 2Das Ergebnis fließt jeweils zu 50 vom Hundert in die Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale (Nummer 4.4 des Beurteilungsvordrucks) ein.

§ 8

Bestandteile des Beurteilungsverfahrens

(1) Abweichend von § 13 Nr. 1 NBeurtVO umfasst das Beurteilungsverfahren das Festlegen von und das Unterrichten über die Kriterien zur Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes nach § 9. (2) Ergänzend zu § 13 Nr. 4 NBeurtVO umfasst das Beurteilungsverfahren zudem die Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung nach § 14 Abs. 3 Satz 6.

§ 9

Verfahren zur Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes

(1) § 14 NBeurtVO findet keine Anwendung. (2) 1Die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident legt gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt in einer Konferenz die Kriterien fest, nach denen die Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler einheitlich vorgehen sollen, um die Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes sicherzustellen. 2Die Leiterinnen und Leiter der Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen unterrichten die Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler in einer Konferenz über den Beurteilungsmaßstab und die hierzu festgelegten Kriterien. (3) 1Die Leiterinnen und Leiter der Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen legen gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der jeweils unmittelbar nachgeordneten Dienststellen für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte 1.der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und2.der Laufbahngruppe 2 bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 13, mit Ausnahme des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2,in einer Konferenz die Kriterien fest, nach denen die Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler einheitlich vorgehen sollen, um die Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes sicherzustellen. 2Die Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienststellen unterrichten die Zweitbeurteilerinnen und Zweitbeurteiler in einer Konferenz über den Beurteilungsmaßstab und die hierzu festgelegten Kriterien. 3Die Zweitbeurteilerinnen und Zweitbeurteiler unterrichten die Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler in einer Konferenz über den Beurteilungsmaßstab und die hierzu festgelegten Kriterien. (4) 1Geschlechterspezifische Auswirkungen sind zur Gewährleistung einer geschlechtergerechten Beurteilung zu berücksichtigen. 2Zu diesem Zweck sind die Personen, die nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 1 die Kriterien zur Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes festlegen, über statistische Beurteilungsunterschiede zwischen Frauen und Männern und zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten im Beurteilungsverfahren des vorherigen Stichtags zu unterrichten. (5) An den unter Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Sätze 1 und 2 genannten Konferenzen dürfen jeweils auch die Gleichstellungsbeauftragte und je ein Mitglied der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.

§ 10

Zuständigkeit für die Zweitbeurteilung bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt, Überprüfung der Erstbeurteilung

(1) 1Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 2 NBeurtVO ist die Landespolizeipräsidentin die Zweitbeurteilerin oder der Landespolizeipräsident der Zweitbeurteiler von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt. 2Im Einzelfall kann die oberste Dienstbehörde die Zuständigkeit für die Zweitbeurteilung abweichend regeln. (2) 1Ergänzend zu § 15 Abs. 6 NBeurtVO prüft die Leiterin oder der Leiter der Polizeibehörde oder der Polizeiakademie Niedersachsen die Erstbeurteilungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt, bevor die Erstbeurteilung der Landespolizeipräsidentin oder dem Landespolizeipräsidenten vorgelegt wird, dahingehend, ob die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 festgelegten Kriterien eingehalten worden sind. 2Die Leiterin oder der Leiter der Polizeibehörde oder der Polizeiakademie Niedersachsen darf die Erstbeurteilung zur Prüfung nach Satz 1 mit der Erstbeurteilerin oder dem Erstbeurteiler erörtern. 3Sie oder er kann eine Stellungnahme zu der Erstbeurteilung anfertigen, die der Landespolizeipräsidentin oder dem Landespolizeipräsidenten mit der Erstbeurteilung vorgelegt wird.

§ 11

Beurteilungsvorgespräch

Abweichend von § 16 Abs. 1 NBeurtVO ist ein Beurteilungsvorgespräch nicht zu führen.

§ 12

Beurteilungsbeiträge weiterer gegenwärtig oder früher vorgesetzter Personen

Abweichend von § 17 Abs. 3 NBeurtVO soll für die Erstellung des Beurteilungsbeitrages der Vordruck für den Beurteilungsbeitrag (Anlage 2) genutzt werden.

§ 13

Erteilung der Zweitbeurteilung

1Abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 1 NBeurtVO bestätigt, ergänzt oder ändert die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident die Erstbeurteilung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt unter Beachtung der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 festgelegten Kriterien. 2Abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 1 NBeurtVO bestätigt, ergänzt oder ändert die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler die Erstbeurteilung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und der Laufbahngruppe 2 bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 13, mit Ausnahme des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2, unter Beachtung der nach § 9 Abs. 3 Satz 1 festgelegten Kriterien.

§ 14

Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung

(1) Ergänzend zu § 20 Abs. 1 NBeurtVO soll der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten spätestens eine Woche vor dem Beurteilungsgespräch eine Abschrift der dienstlichen Beurteilung ausgehändigt werden. (2) 1Ergänzend zu § 20 Abs. 1 NBeurtVO erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte Gelegenheit, innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung Einwendungen zu erheben. 2Die Einwendungen sind schriftlich bei der Erstbeurteilerin oder dem Erstbeurteiler zu erheben. 3Ist die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte mit der dienstlichen Beurteilung einverstanden oder ist die Frist nach Satz 1 für Einwendungen verstrichen, ohne dass Einwendungen erhoben worden sind, so ist das Beurteilungsverfahren abgeschlossen. (3) 1Erhebt die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte Einwendungen gegen ihre oder seine dienstliche Beurteilung, so werden diese mit einer Stellungnahme der Erstbeurteilerin oder des Erstbeurteilers an die Zweitbeurteilerin oder den Zweitbeurteiler weitergeleitet. 2Die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler überprüft die dienstliche Beurteilung unter Würdigung der Einwendungen und der Stellungnahme. 3Die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler kann im Rahmen der Prüfung ein Erörterungsgespräch mit der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten und der Erstbeurteilerin oder dem Erstbeurteiler durchführen, an dem auf Wunsch der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten eine in der jeweiligen Behörde tätige Person des Vertrauens teilnehmen darf. 4Nach Prüfung bestätigt, ergänzt oder ändert die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler die dienstliche Beurteilung und setzt das abschließende Gesamturteil fest. 5Diese Festsetzung ist maßgebend. 6Die dienstliche Beurteilung ist der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten durch die Zweitbeurteilerin oder den Zweitbeurteiler bekannt zu geben und eine Abschrift auszuhändigen. 7Ist die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler langfristig verhindert, kann die Bekanntgabe auch durch eine andere Vorgesetzte oder einen anderen Vorgesetzten erfolgen.

§ 15

Fortgeltungs- und Überleitungsregelung

§ 27 NBeurtVO findet keine Anwendung.

§ 16

Berücksichtigung früherer Beurteilungsbeiträge

Beurteilungsbeiträge, die vor dem 1. Juni 2026 erstellt worden sind, sind für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.