NBeurtNVO-Pol · Niedersachsen

Verordnung zur Neuregelung der dienstlichen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten an den Polizeibehörden und an der Polizeiakademie Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei

Amtliche Abkürzung:
NBeurtNVO-Pol
Ausfertigungsdatum:
01.06.2026
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Neuregelung der dienstlichen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten an den Polizeibehörden und an der Polizeiakademie Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei

Vom 5. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 33)

Aufgrund des § 108 Abs. 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 93), wird verordnet:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Niedersächsische Verordnung zur dienstlichen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten an den Polizeibehörden und an der Polizeiakademie Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei
(Niedersächsische Beurteilungsverordnung Polizei - NBeurtVO-Pol)
1
Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei2
Inkrafttreten3

Art. 2 NBeurtNVO-Pol - Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei

§ 8 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei vom 24. Mai 2013 (Nds. GVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2023 (Nds. GVBl. S. 193), wird gestrichen.

Art. 3 NBeurtNVO-Pol - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.

Hannover, den 5. Mai 2026

Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung

Behrens
Ministerin

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.