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title: "NBesG — Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/ni/nbesg"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Niedersachsen"
language: "de"
source: "https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/2a7e3a1e-926a-3f0b-accb-bd7bd80784f5"
updated: "2026-05-13T16:38:38+00:00"
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# NBesG — Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)

**Landesrecht Niedersachsen**
*Ausfertigung:* 01.01.2026


### Anlage 1 — Besoldungsordnung A

(zu § 5 Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 3 sowie den §§ 37 und 39) Besoldungsgruppe A 5 B e t r i e b s a s s i s t e n t i n , B e t r i e b s a s s i s t e n t 1)2)3)Gestütoberwärterin, Gestütoberwärter 6)Justizhauptwachtmeisterin, Justizhauptwachtmeister 3)5)O b e r a m t s m e i s t e r i n , O b e r a m t s m e i s t e r 2)4)6)1)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. 2)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 6.3)Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.4)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn sie oder er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. 5)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. 6) Amtl. Anm.:Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 für Beamtinnen und Beamte, denen das Amt ab dem 1. März 2019 verliehen wurde oder wird. Besoldungsgruppe A 6 B e t r i e b s a s s i s t e n t i n , B e t r i e b s a s s i s t e n t 1)Deichvögtin, Deichvogt 2)3)Erste Justizhauptwachtmeisterin,Erster Justizhauptwachtmeister 5)Gestüthauptwärterin, Gestüthauptwärter 4)O b e r a m t s m e i s t e r i n , O b e r a m t s m e i s t e r 1)Sattelmeisterin, Sattelmeister 3)S e k r e t ä r i n , S e k r e t ä r 3)1)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 (nur erstes Einstiegsamt) bei einem Dienstherrn; dies gilt nicht für die Planstellen des Landtages.2)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 7, A 8 oder A 9.3)Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.4)Für bis zu 60 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 (nur erstes Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste im Gestütsdienst).5)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. Besoldungsgruppe A 7 Brandmeisterin, Brandmeister 1)Deichvögtin, Deichvogt 2)Hafenmeisterin, Hafenmeister 1)3)Krankenschwester, Krankenpfleger 1)Obersattelmeisterin, ObersattelmeisterO b e r s e k r e t ä r i n , O b e r s e k r e t ä r 4)5)O b e r w e r k m e i s t e r i n , O b e r w e r k m e i s t e r 6)Stationsschwester, Stationspfleger 1)7)1)Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.2)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 6, A 8 oder A 9.3)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 8.4)Als zweites Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste.5)Als zweites Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz im Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst.6)Als zweites Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste im Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst und im Maßregelvollzug.7)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. Besoldungsgruppe A 8 Abteilungsschwester, AbteilungspflegerDeichvögtin, Deichvogt 1)Gerichtsvollzieherin, Gerichtsvollzieher 2)Hafenmeisterin, Hafenmeister 3)Hauptsattelmeisterin, HauptsattelmeisterH a u p t s e k r e t ä r i n , H a u p t s e k r e t ä rH a u p t w e r k m e i s t e r i n , H a u p t w e r k m e i s t e rOberbrandmeisterin, Oberbrandmeister1)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 6, A 7 oder A 9.2)Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.3)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 7. Besoldungsgruppe A 9 A m t s i n s p e k t o r i n , A m t s i n s p e k t o r 1)B e t r i e b s i n s p e k t o r i n , B e t r i e b s i n s p e k t o r 1)Deichvögtin, Deichvogt 2)Erste Hauptsattelmeisterin, Erster Hauptsattelmeister 3)Hauptbrandmeisterin, Hauptbrandmeister 1)I n s p e k t o r i n , I n s p e k t o r 4)Kriminalkommissarin, Kriminalkommissar 4)Obergerichtsvollzieherin, Obergerichtsvollzieher 1)Oberin, Pflegevorsteher 6)7)Oberschwester, Oberpfleger 7)Polizeikommissarin, Polizeikommissar 4)1)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Die Obergrenze von 30 Prozent gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Kommunen, Zweckverbände, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie des Bezirksverbands Oldenburg, des Regionalverbands "Großraum Braunschweig" und der Niedersächsischen Versorgungskasse. 2)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 6, A 7 oder A 8.3)Erhält als Technische Leiterin oder Technischer Leiter der Hengstprüfungsanstalt Adelheidsdorf eine Amtszulage nach Anlage 8. 4)Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.6)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. 7)Erhält als Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung eine besondere Stellenzulage nach Anlage 12. Besoldungsgruppe A 10 Erste Oberin, Erster Pflegevorsteherals Leiterin oder Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 150 Pflegekräften - 1)2)Kriminaloberkommissarin, KriminaloberkommissarLehrerin für Fachpraxis, Lehrer für Fachpraxis 3)4)7)O b e r i n s p e k t o r i n , O b e r i n s p e k t o r 5)6)Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar1)Erhält als Mitglied der Krankenhausleitung eine besondere Stellenzulage nach Anlage 12. 2)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 11.3)Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.4)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 11.5)Als erstes Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste oder Agrar- und umweltbezogene Dienste im landwirtschaftlich-technischen Dienst oder der Fachrichtung Feuerwehr sowie als Beförderungsamt der Laufbahngruppe 2.6)Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, wenn die Laufbahnbefähigung auf einem Hochschulstudium der Verwaltungsinformatik, der Informatik oder in einem naturwissenschaftlichen Studiengang mit informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Prägung in Verbindung mit einer hieran anknüpfenden beruflichen Tätigkeit beruht.7)Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 vor dem 1. August 2024 übertragen wurde, erhalten eine allgemeine Stellenzulage nach Anlage 9 Nr. 2a. Besoldungsgruppe A 11 A m t f r a u , A m t m a n nErste Oberin, Erster Pflegevorsteherals Leiterin oder Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegekräften - 1)Fachlehrerin, Fachlehrerfür künstlerischen Entwurf - 2)3)mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung - 2)3)Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar 2)Lehrerin für Fachpraxis, Lehrer für Fachpraxis 4)5)Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar 2)1)Erhält als Mitglied der Krankenhausleitung eine besondere Stellenzulage nach Anlage 12. 2)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 12.3)Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.4)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 10.5)Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 vor dem 1. August 2024 übertragen wurde, erhalten eine allgemeine Stellenzulage nach Anlage 9 Nr. 2 a. Besoldungsgruppe A 12 Amtsanwältin, Amtsanwalt 1)A m t s r ä t i n, A m t s r a tFachlehrerin, Fachlehrerfür künstlerischen Entwurf - 2)3)mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung - 2)4)Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar 2)Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar 2)Rechnungsrätin, Rechnungsratals Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof -1)Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.2)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 11.3)Nur nach achtjähriger Unterrichtstätigkeit nach Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen oder nach dreijähriger Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11.4)Nur nach achtjähriger Unterrichtstätigkeit nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung oder nach dreijähriger Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 nach Beendigung der Probezeit. Besoldungsgruppe A 13 1)Akademische Rätin, Akademischer Ratals wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - 2)Dozentin, Dozentan einer Volkshochschule - 3)Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster KriminalhauptkommissarErste Polizeihauptkommissarin, Erster PolizeihauptkommissarFörderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 287 - 6)Förderschullehrerin, Förderschullehrer 4)mit der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik bei einer dieser Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung -bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -Förderschulrektorin, Förderschulrektorals Leiterin oder Leiterdes Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule 6), des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule 6), einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen mit einer Schülerzahl bis 40 oder einer sonstigen Förderschule mit einer Schülerzahl bis 30 7)Konrektorin, Konrektorbei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung - als Fachberaterin oder Fachberater in der Schulaufsicht - als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 287 - 6)Konservatorin, KonservatorKustodin, KustosLehrerin, Lehreran einer allgemeinbildenden Schule - 4)im Sekundarbereich I bei Wahrnehmung herausgehobener Tätigkeiten - 10)14)Lehrerin, Lehrer an einer Förderschulemit dem Schwerpunkt Sehen im Landesbildungszentrum für Blindemit dem Schwerpunkt Hören in den Landesbildungszentren für HörgeschädigteOberamtsanwältin, Oberamtsanwalt 8)Oberlehrerin, Oberlehrerim Justizvollzugsdienst - 4)Oberrechnungsrätin, Oberrechnungsratals Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof -P f a r r e r i n , P f a r r e r 3)R ä t i n , R a t 9)13)Realschullehrerin, Realschullehrerbei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung - 4)Rektorin, Rektorals Leiterin oder Leiterdes Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule 6), des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule 6), Seefahrtoberlehrerin, Seefahrtoberlehrer 4)11)Studienrätin, Studienratals Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 287 - 6)bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -mit der Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an der Förderschule mit dem Schwerpunkt Sehen im Landesbildungszentrum für Blinde bei einer der Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung - 5)12)mit der Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an Förderschulen mit dem Schwerpunkt Hören in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte bei einer der Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung - 5)mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung - 5)als leitende Pädagogin oder leitender Pädagoge im Justizvollzugsdienst -1)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können bis zu 20 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste oder Agrar- und umweltbezogene Dienste im landwirtschaftlich-technischen Dienst oder der Fachrichtung Feuerwehr, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Die Obergrenze von 20 Prozent gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Kommunen, Zweckverbände, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie des Bezirksverbands Oldenburg und des Regionalverbands "Großraum Braunschweig". 2)Im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 31 Abs. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes. 3)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 14.4)Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.5)Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.6)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. 7)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. Nimmt die Beamtin oder der Beamte die herausgehobene Funktion nicht mehr wahr, so wird die Amtszulage weiter gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte sie zehn Jahre lang erhalten hat und sie oder er in der Besoldungsgruppe A 13 verbleibt. 8)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können bis zu 20 Prozent der Planstellen für Oberamtsanwältinnen und Oberamtsanwälte mit Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. 9)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können bis zu 20 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit Funktionen einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. 10)Mit Ausnahme des Sekundarbereichs I am Gymnasium sowie dem gymnasialen Zweig einer Kooperativen Gesamtschule und an der Integrierten Gesamtschule.11)Erhält von der Erfahrungsstufe 9 an eine Amtszulage nach Anlage 8. 12)Erhält als Taubblindenlehrerin oder Taubblindenlehrer eine besondere Stellenzulage nach Anlage 12. 13)Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 sowie als Beförderungsamt in der Laufbahngruppe 2.14)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. Besoldungsgruppe A 14 Direktorstellvertreterin, Direktorstellvertreterals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl bis 540 -Dozentin, Dozentan einer Volkshochschule - 1)Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektorals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiterseiner Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen mit einer Schülerzahl von 91 bis 180 oder einer sonstigen Förderschule mit einer Schülerzahl von 61 bis 120einer Förderschule mit einer Schülerzahl von mehr als 120 mit Ausnahme einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen 2), einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl bis 540,einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360,einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 2), eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 -bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Gesamtschule -als Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule -Förderschulrektorin, Förderschulrektoreiner Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen mit einer Schülerzahl von 41 bis 90 oder einer sonstigen Förderschule mit einer Schülerzahl von 31 bis 60 -einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen mit einer Schülerzahl von 91 bis 180 oder einer sonstigen Förderschule mit einer Schülerzahl von 61 bis 120 - 2)als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I bis 540 -als Leiterin oder Leitereiner Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 180,einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 2), eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360,eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 2), des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule,des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule 2), des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule,des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule - 2)mit der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik bei einer der Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung an einem Gymnasium oder einer berufsbildenden Schule zur Wahrnehmung schulfachlicher Aufgaben -Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektorals die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I bis 540 - 3)Konrektorin, Konrektorals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiterseiner Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360,einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 2), eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 -als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Gesamtschule -als Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule -bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -als Fachberaterin oder Fachberater in der Schulaufsicht -Oberkonservatorin, OberkonservatorOberkustodin, OberkustosO b e r r ä t i n , O b e r r a tOberschulkonrektorin, Oberschulkonrektorals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 -als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 361 bis 540 - 2)Oberschulrektorin, Oberschulrektorals die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Oberschule mit einer Schülerzahl von 288 bis 540 -als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Oberschule mit einer Schülerzahl von 541 bis 1 000 - 2)als Leiterin oder Leiter einer Oberschule mit einer Schülerzahl bis 180 -als Leiterin oder Leiter einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 - 2)als Leiterin oder Leiter des Sekundarbereichs II einer Oberschule - 2)Oberstudienrätin, Oberstudienratals die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I bis 540 -als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Gesamtschule -als Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule -bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -mit der Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an der Förderschule mit dem Schwerpunkt Sehen im Landesbildungszentrum für Blinde bei einer der Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung - 4)mit der Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an Förderschulen mit dem Schwerpunkt Hören in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte bei einer der Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung -mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung -als leitende Pädagogin oder leitender Pädagoge im Justizvollzugsdienst -P f a r r e r i n , P f a r r e r 1)Regierungsschulrätin, Regierungsschulratim Schulaufsichtsdienst -Rektorin, Rektorals Leiterin oder Leitereiner Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 180,einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 2), eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360,eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 2), des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule,des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule 2), des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule,des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule - 2), bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -Seminarkonrektorin, Seminarkonrektorals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminarsfür die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen 2)5), für das Lehramt für Sonderpädagogik - 2)5)Zweite Förderschulkonrektorin, Zweiter Förderschulkonrektoran einer Förderschule mit einer Schülerzahl von mehr als 180an einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 540 -Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor an einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 540 -Zweite Oberschulkonrektorin, Zweiter Oberschulkonrektoreiner Oberschule mit einer Schülerzahl von 541 bis 1 000 -einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 1 000 - 2)1)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13.2)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. 3)Mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen oder der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik.4)Erhält als Taubblindenlehrerin oder Taubblindenlehrer eine besondere Stellenzulage nach Anlage 12. 5)Mit der Lehrbefähigung für ein entsprechendes Lehramt. Besoldungsgruppe A 15 D i r e k t o r i n , D i r e k t o rDirektorin, Direktorbeim Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -einer Volkshochschule mit mehr als 15 000 bis 40 000 Unterrichtsstunden jährlich -Direktorin, Direktorals Leiterin oder Leiter eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte mit einer Schülerzahl bis 150 1)4)Direktorstellvertreterin, Direktorstellvertreterals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiterseiner Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe 1), einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 541 bis 1 000,einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von mehr als 1 000 1), einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 541 bis 1 000,einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von mehr als 1 000 1), einer Oberschule mit gymnasialer Oberstufe 1), einer Volkshochschule mit mehr als 40 000 Unterrichtsstunden jährlich -Fachmoderatorin, Fachmoderatorfür Gesamtschulen -Förderschulrektorin, Förderschulrektoreiner Förderschule mit einer Schülerzahl von mehr als 120 mit Ausnahme einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen -als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 -an einer berufsbildenden Schule oder an einem Gymnasium zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -Gesamtschuldirektorin, Gesamtschuldirektorals Leiterin oder Leitereiner Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl bis 540,einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 541 bis 1 000 - 1)Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor 2)als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I von mehr als 540 -als Leiterin oder Leiter des Sekundarbereichs I mit einer Schülerzahl von mehr als 810 an einer Integrierten Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe -Hauptkonservatorin, HauptkonservatorHauptkustodin, HauptkustosMuseumsdirektorin und Professorin, Museumsdirektor und ProfessorOberschuldirektorin, Oberschuldirektorals Leiterin oder Leiter einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 541 bis 1 000 - 1)Oberschulrektorin, Oberschulrektorals die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 1 000 -als Leiterin oder Leiter einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 361 bis 540 -Regierungsschuldirektorin, Regierungsschuldirektorim Schulaufsichtsdienst -Rektorin, Rektorals Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 -bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -Seminarrektorin, Seminarrektorals Leiterin oder Leiter eines Studienseminarsfür die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen 3), für das Lehramt für Sonderpädagogik - 3)Studiendirektorin, Studiendirektorals Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einem Landesbildungszentrum für Blinde oder für Hörgeschädigte -als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I von mehr als 540 -als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leitersdes Niedersächsischen Studienkollegs,einer berufsbildenden Schule mit einer Schülerzahl von 81 bis 360 4), einer berufsbildenden Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 1)4), eines Gymnasiums im Aufbau mit einer Schülerzahl vonmehr als 540, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 1), mehr als 670, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 1), mehr als 800, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 1), eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen 1), eines voll ausgebauten Gymnasiums mit einer Schülerzahl bis 360,eines voll ausgebauten Gymnasiums mit einer Schülerzahl von mehr als 360 1), eines Abendgymnasiums oder Kollegs,eines zweizügig ausgebauten Abendgymnasiums oder Kollegs - 1)als Fachberaterin oder Fachberaterfür Hör- und Sprachgeschädigte,in der Schulaufsicht -als Fachleiterin oder Fachleiter an Studienseminaren -als Leiterin oder Leiterdes Gymnasialzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe,des Gymnasialzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 130 an einer Kooperativen Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe,des Gymnasialzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe 1), des Sekundarbereichs I mit einer Schülerzahl von mehr als 810 an einer Integrierten Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe,des Sekundarbereichs II an einer Integrierten Gesamtschule,einer berufsbildenden Schule mit einer Schülerzahl bis 80 4), einer berufsbildenden Schule mit einer Schülerzahl von 81 bis 360 1)4), einer selbständigen Schule für Blinde oder für Gehörlose und Schwerhörige mit einer Schülerzahl bis 70 4), einer selbständigen Schule für Blinde oder für Gehörlose und Schwerhörige mit einer Schülerzahl von mehr als 70 1)4), eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums 1), eines voll ausgebauten Gymnasiums mit einer Schülerzahl bis 360 1), eines Abendgymnasiums oder Kollegs - 1)als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Justizvollzugseinrichtung - bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -1)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. 2)Mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen oder der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik.3)Mit der Lehrbefähigung für ein entsprechendes Lehramt.4)Bei Bildungsgängen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Schülerinnen oder Schüler mit Teilzeitunterricht als eine Schülerin oder ein Schüler. Besoldungsgruppe A 16 Abteilungsdirektorin, AbteilungsdirektorAbteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor im Niedersächsischen Landesamt für Brand- und Katastrophenschutzals Vertreterin oder Vertreter der Behördenleitung -Direktorin, Direktorals Leiterin oder Leiter eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte mit einer Schülerzahl von mehr als 150 2)Direktorin der Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz und Professorin, Direktor der Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz und ProfessorDirektorin, Direktor einer Volkshochschulemit mehr als 40 000 Unterrichtsstunden jährlich -Gesamtschuldirektorin, Gesamtschuldirektorals Leiterin oder Leitereiner Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe,einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von mehr als 1 000 -Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den TierschutzLandeskonservatorin, LandeskonservatorLandstallmeisterin, LandstallmeisterL e i t e n d e D i r e k t o r i n , L e i t e n d e r D i r e k t o r 3)Leitende Direktorin, Leitender Direktorbeim Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -Leitende Museumsdirektorin und Professorin, Leitender Museumsdirektor und ProfessorLeitende Regierungsschuldirektorin, Leitender Regierungsschuldirektorim Schulaufsichtsdienst -Ministerialrätin, Ministerialratbei einer obersten Landesbehörde - 1)Oberschuldirektorin, Oberschuldirektorals Leiterin oder Leitereiner Oberschule mit gymnasialer Oberstufe,einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von mehr als 1 000 -Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektorals Leiterin oder Leiterdes Niedersächsischen Studienkollegs,einer berufsbildenden Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 2), einer Justizvollzugseinrichtung,eines Gymnasiums im Aufbau mit einer Schülerzahl vonmehr als 540, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,mehr als 670, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,mehr als 800, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen,eines voll ausgebauten Gymnasiums mit einer Schülerzahl von mehr als 360,eines zweizügig ausgebauten Abendgymnasiums oder Kollegs -Pflegedirektorin, Pflegedirektor des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen1)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe B 2 oder B 3.2)Bei Bildungsgängen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Schülerinnen oder Schüler mit Teilzeitunterricht als eine Schülerin oder ein Schüler.3) Erhält als Leiterin oder Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörde, einer Mittelbehörde oder einer Landesoberbehörde eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Bei der Anwendung der in der Verordnung nach § 24 geregelten Obergrenzen auf die übrigen Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden und Landesoberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Es können bis zu 30 Prozent der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden und Landesoberbehörden mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenze nach Satz 3 bleiben 1.Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter im Sinne des § 176 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes von Justizvollzugseinrichtungen mit einer Belegungsfähigkeit von mehr als 450 Haftplätzen sowie2.Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter (bei Bandbreitenbewertung)a)von Justizvollzugseinrichtungen mit mehr als 370 Haftplätzen undb)von Justizvollzugseinrichtungen mit mindestens 300 Haftplätzen, wenn zugleich landesweite Aufgaben wahrgenommen werden,unberücksichtigt; Planstellen für diese Beamtinnen und Beamten können stets mit einer Amtszulage ausgestattet werden.Künftig wegfallende Ämter Besoldungsgruppe A 5 Amtsmeisterin, Amtsmeister 4)E r s t e H a u p t w a c h t m e i s t e r i n ,E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 1)2)3)Gestütwärterin, Gestütwärter 4)Hauptaufseherin, Hauptaufseher 4)1)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. 2)Die Beamtinnen und Beamten führen die Amtsbezeichnung "Justizhauptwachtmeisterin" oder "Justizhauptwachtmeister", wenn sie dies schriftlich gegenüber der Dienststelle erklären.3)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 6.4) Amtl. Anm.:Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 für Beamtinnen und Beamte, denen das Amt vor dem 1. März 2019 verliehen wurde. Besoldungsgruppe A 6 E r s t e H a u p t w a c h t m e i s t e r i n ,E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 1)2)3)1)Die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz erhalten eine Amtszulage nach Anlage 8. 2)Die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und Beamten führen die Amtsbezeichnung "Erste Justizhauptwachtmeisterin" oder "Erster Justizhauptwachtmeister", wenn sie dies schriftlich gegenüber der Dienststelle erklären.3)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Besoldungsgruppe A 7 Polizeimeisterin, Polizeimeister Besoldungsgruppe A 8 Polizeiobermeisterin, Polizeiobermeister Besoldungsgruppe A 9 Jugendleiterin, Jugendleiter 1)Polizeihauptmeisterin, Polizeihauptmeister 2)Technische Lehrerin, Technischer Lehrerbei einer berufsbildenden Schule - 3)1)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11.2)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. 3)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 10. Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrerin, Fachlehrerbei einer berufsbildenden Schule - 1)2)an einer Grund-, Haupt-, Real- oder Förderschule mit Lehrbefähigung für mindestens zwei musisch-technische Fächer - 5)Jugendleiterin, Jugendleitersoweit an einer berufsbildenden Schule - 1)2)Technische Lehrerin, Technischer Lehrerbei einer berufsbildenden Schule - 3)bei einer Berufs- oder Berufsfachschule - 4)1)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. 2)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 11.3)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 9.4)Erhält von der Erfahrungsstufe 9 an eine Amtszulage nach Anlage 8. 5)Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2. Besoldungsgruppe A 11 A m t m ä n n i nFachlehrerin, Fachlehrerbei einer berufsbildenden Schule - 1)Jugendleiterin, Jugendleiterals Klassenleiterin oder Klassenleiter an einer Förderschule - 2)an einer berufsbildenden Schule - 1)1)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 10.2)Nur nach achtjähriger Unterrichtstätigkeit nach Beendigung der Probezeit. Besoldungsgruppe A 13 Akademische Rätin, Akademischer Ratals wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -Lehrerin, Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung - 7)O b e r a m t s r ä t i n , O b e r a m t s r a t 1)2)3)Oberlehrerin, Oberlehrerbei einer Berufsaufbau-, Berufsfach- oder Fachschule - 4)Realschullehrerin, Realschullehrer 5)als Fachberaterin oder Fachberater in der Schulaufsicht -Realschulrektorin, Realschulrektorals Leiterin oder Leiter des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule - 6)1)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können bis zu 20 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste oder Agrar- und umweltbezogene Dienste im landwirtschaftlich-technischen Dienst oder der Fachrichtung Feuerwehr, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Die Obergrenze von 20 Prozent gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Kommunen, Zweckverbände, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie des Bezirksverbands Oldenburg. 2)Die Beamtinnen und Beamten führen die Grundamtsbezeichnung "Rätin" oder "Rat", wenn sie dies schriftlich gegenüber der Dienststelle erklären.3)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können bis zu 20 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit Funktionen einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. 4)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. 5)Für Lehrkräfte, denen das Amt einer Realschullehrerin oder eines Realschullehrers vor Inkrafttreten des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes, des Ministergesetzes und des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 402) am 6. November 2009 übertragen wurde.6)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.7)Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2. Besoldungsgruppe A 14 Akademische Oberrätin, Akademischer Oberratals wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -Realschulkonrektorin, Realschulkonrektorals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiterseiner Realschule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 -einer Realschule mit einer Schülerzahl von mehr als 360- 1), einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540 - 1), einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl von mehr als 360 am Realschulzweig - 1)als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Gesamtschule-als Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule -bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -als Fachberaterin oder Fachberater in der Schulaufsicht -Realschulrektorin, Realschulrektorals Leiterin oder Leiterdes Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule -des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule - 1)einer Realschule mit einer Schülerzahl bis 180 -einer Realschule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 - 1)Zweite Realschulkonrektorin, Zweiter Realschulkonrektoran einer zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 180 am Realschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540 -einer Realschule mit einer Schülerzahl von mehr als 540 -1)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. Besoldungsgruppe A 15 Akademische Direktorin, Akademischer Direktorals wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -Realschulrektorin, Realschulrektorbei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -einer Realschule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 -einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540 -einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig und einer Schülerzahl von mehr als 360 am Realschulzweig -Studiendirektorin, Studiendirektor als Leiterin oder als Leiter eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte mit einer Schülerzahl bis 150 2)3)Vizepräsidentin, Vizepräsident einer Hochschule 1)1)Wenn nicht anderweitig eingestuft.2)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.3)Bei Bildungsgängen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Schülerinnen oder Schüler mit Teilzeitunterricht als eine Schülerin oder ein Schüler. Besoldungsgruppe A 16 Leitende Akademische Direktorin, Leitender Akademischer Direktorals wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor als Leiterin oder Leiter eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte mit einer Schülerzahl von mehr als 150 (1)Vizepräsidentin, Vizepräsidentder Fachhochschule Hannover -der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven -(1) Amtl. Anm.:Bei Bildungsgängen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Schülerinnen oder Schüler mit Teilzeitunterricht als eine Schülerin oder ein Schüler.

### Anlage 2 — Besoldungsordnung B

(zu § 5 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und § 37) Besoldungsgruppe B 1 Besoldungsgruppe B 2 Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektorals Leiterin oder Leiter einer großen und bedeutenden Abteilungbei einer Mittel- oder Oberbehörde,bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - als Leiterin oder Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches des Landesamtes für Steuern Niedersachsen, wenn sie oder er für den eigenen und mindestens einen weiteren Bereich Vertreterin oder Vertreter einer Abteilungsleitung ist -als allgemeine Vertreterin oder allgemeiner Vertreter der Direktorin oder des Direktors der Polizeiakademie Niedersachsen - Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter in der Betriebsleitung der Anstalt Niedersächsische LandesforstenÄrztliche Direktorin, Ärztlicher Direktor des Maßregelvollzugszentrums NiedersachsenDirektorin, Direktor - als Leiterin oder Leiter der Leibniz Universität IT Services der Universität HannoverDirektorin, Direktor als Leiterin oder Leiter eines Regionalen Landesamtes für Schule und BildungDirektorin, Direktor als Leiterin oder Leiter des Niedersächsischen Landesinstituts für schulische Qualitätsentwicklung Direktorin, Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherungals stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn die Erste Direktorin oder der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist - Direktorin, Direktor beim Amt für regionale LandesentwicklungDirektorin, Direktor des Amtes für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung - beim Landkreis Cloppenburg -Direktorin, Direktor des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsenals Leiterin oder Leiter des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation - Direktorin, Direktor der Feuerwehrbei einer Stadt mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200 000 -Direktorin, Direktor der Niedersächsischen VersorgungskasseDirektorin, Direktor der Polizeiim für Inneres zuständigen Ministerium -Direktorin, Direktor der Stiftung Braunschweigischer KulturbesitzDirektorin, Direktor des Landesbetriebes für Mess- und Eichwesen NiedersachsenDirektorin, Direktor des Landesmuseums HannoverDirektorin, Direktor des Servicezentrums Landentwicklung und AgrarförderungGeschäftsbereichsleiterin, Geschäftsbereichsleiter des Landesbetriebes IT.NiedersachsenGeschäftsbereichsleiterin, Geschäftsbereichsleiter der LandwirtschaftskammerGeschäftsführerin, Geschäftsführer des Logistik Zentrums NiedersachsenKammerdirektorin, Kammerdirektor der Klosterkammer HannoverLeitende Direktorin, Leitender Direktorals der Landrätin oder dem Landrat unmittelbar unterstellte Leiterin oder unmittelbar unterstellter Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit eines Landkreises mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200 000 - 2)als einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellte Leiterin oder unmittelbar unterstellter Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit der Region Hannover - 2)als einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellte Leiterin oder unmittelbar unterstellter Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit einer Stadt mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200 000 2) - Ministerialrätin, Ministerialrat 1)3)bei einer obersten Landesbehörde -Polizeivizepräsidentin, PolizeivizepräsidentPräsidentin, Präsident des Landesamtes für DenkmalpflegePräsidentin, Präsident des LandesarchivsVerwaltungsdirektorin, Verwaltungsdirektor des Maßregelvollzugszentrums NiedersachsenVizepräsidentin, Vizepräsident der Anstalt Niedersächsische LandesforstenVizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamtes für Statistik NiedersachsenVizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamtes für Verbraucherschutz und LebensmittelsicherheitVizepräsidentin, Vizepräsident des LandeskriminalamtesVizepräsidentin, Vizepräsident der Landesaufnahmebehörde NiedersachsenVizepräsidentin, Vizepräsident des Niedersächsischen Landesamtes für Bau und Liegenschaften1)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 16 oder B 3.2)Mit einem auf die Fachrichtung verweisenden Zusatz.3)Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte nicht überschreiten. Besoldungsgruppe B 3 Direktorin, Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherungals stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn die Erste Direktorin oder der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist - Direktorin, Direktor der Feuerwehr bei einer Stadt mit einer Einwohnerzahl von mehr als 400 000 -Direktorin, Direktor der Nordwestdeutschen Forstlichen VersuchsanstaltDirektorin, Direktor der Polizeiakademie NiedersachsenDirektorin, Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek GöttingenErste Direktorin, Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherungals Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei höchstens 900 000 Versicherten und laufenden Rentenfällen -Geschäftsbereichsleiterin, Geschäftsbereichsleiter der Landwirtschaftskammerals allgemeine Vertreterin oder allgemeiner Vertreter der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer - Geschäftsführerin, Geschäftsführer der TierseuchenkasseLandesbranddirektorin, Landesbranddirektor 6)Landespolizeidirektorin, LandespolizeidirektorLeitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat 2)bei einer obersten Landesbehördeals Leiterin oder Leiter einer Abteilung 3), als Leiterin oder Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten - 3), als Präsidentin oder Präsident des Landesjustizprüfungsamtes -als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist - 3)4)als Referatsleiterin oder Referatsleiter im für Inneres zuständigen Ministerium bei gleichzeitiger Funktion als Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter -als Vertreterin oder Vertreter der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz -Ministerialrätin, Ministerialrat 1)2)bei einer obersten Landesbehörde, wenn nicht einer oder einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiterin oder Gruppenleiter unterstellt - Polizeipräsidentin, Polizeipräsidentals Leiterin oder Leiter einer Polizeidirektion oder der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben - 5)Präsidentin, Präsident der Landesaufnahmebehörde NiedersachsenPräsidentin, Präsident des Landesamtes für Statistik NiedersachsenPräsidentin, Präsident des LandesgesundheitsamtesPräsidentin, Präsident des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und VersorgungPräsidentin, Präsident des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und KatastrophenschutzRegionaldirektorin, Regionaldirektor im Staatlichen Baumanagement Niedersachsen Region Nord-West Verfassungsschutzvizepräsidentin, Verfassungsschutzvizepräsidentals stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter der Verfassungsschutzabteilung im für Inneres zuständigen Ministerium -Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamtes für Steuern Niedersachsenals Leiterin oder Leiter einer Abteilung und als Vertreterin oder Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten -1)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 16 oder B 2.2)Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte nicht überschreiten.3)Wenn die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.4)Dieses Amt kann auch mehr als einer Beamtin oder einem Beamten übertragen werden, wenn es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion aufzuteilen.5)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe B 4.6)Wenn nicht in der Besoldungsgruppe B 6 Besoldungsgruppe B 4 Direktorin, Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherungals stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn die Erste Direktorin oder der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - Erste Direktorin, Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherungals Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900 000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -Geschäftsführerin, Geschäftsführer des Landesbetriebes IT.NiedersachsenLeitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialratals Beauftragte oder Beauftragter für Investitions- und Planungsbeschleunigung sowie Bürgerbeteiligung -bei einer obersten Landesbehördeals Leiterin oder Leiter einer Abteilung 1), als Leiterin oder Leiter einer Unterabteilung oder als Leiterin oder Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der in Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist 2), als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Beamtin oder eines Beamtin, die oder der in Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist - 2)als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter der Niedersächsischen Landesregierung für den Einsatz der Informationstechnik -Polizeipräsidentin, Polizeipräsidentin Hannover -Präsidentin, Präsident der Anstalt Niedersächsische LandesforstenPräsidentin, Präsident der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und VerkehrPräsidentin, Präsident des Landesamtes für Bergbau, Energie und GeologiePräsidentin, Präsident des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung NiedersachsenPräsidentin, Präsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und FamiliePräsidentin, Präsident des Landesamtes für Verbraucherschutz und LebensmittelsicherheitPräsidentin, Präsident des LandeskriminalamtesPräsidentin, Präsident des Niedersächsischen Landesamtes für Bau und Liegenschaften1)Wenn die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.2)Wenn die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. Besoldungsgruppe B 5 Direktorin, Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherungals stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn die Erste Direktorin oder der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist - Direktorin, Direktor des Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und NaturschutzErste Direktorin, Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherungals Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -Ministerialdirigentin, Ministerialdirigentbei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter einer Abteilung - 1)Parlamentsrätin, Parlamentsratals Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Landtag -Präsidentin, Präsident der Klosterkammer HannoverPräsidentin, Präsident des Landesamtes für Steuern Niedersachsen1)Wenn die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. Besoldungsgruppe B 6 Direktorin, Direktor der LandwirtschaftskammerErste Direktorin, Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherungals Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -Landesbeauftragte, Landesbeauftragter für regionale LandesentwicklungLandesbranddirektorin, Landesbranddirektor bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung -Landespolizeipräsidentin, LandespolizeipräsidentMinisterialdirigentin, Ministerialdirigentals Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Landtag bei gleichzeitiger Leitung der Parlamentarischen Abteilung - bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leitereiner großen oder bedeutenden Abteilung,einer Hauptabteilung -als Leiterin oder Leiter der Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund -als Leiterin oder Leiter der Presse- und Informationsstelle der Landesregierung -Verfassungsschutzpräsidentin, Verfassungsschutzpräsidentals Leiterin oder Leiter der Verfassungsschutzabteilung im für Inneres zuständigen Ministerium - Besoldungsgruppe B 7 Landesbeauftragte, Landesbeauftragter für den DatenschutzVizepräsidentin, Vizepräsident des Landesrechnungshofs Besoldungsgruppe B 8 Besoldungsgruppe B 9 Direktorin, Direktor beim Landtag 1)Präsidentin, Präsident des Landesrechnungshofs 1)Staatssekretärin, Staatssekretär 1)1)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. Besoldungsgruppe B 10 Staatssekretärin, Staatssekretärals Chefin oder Chef der Staatskanzlei -Künftig wegfallende Ämter Besoldungsgruppe B 2 Vizepräsidentin, Vizepräsident der Universität OldenburgDirektorin, Direktor beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsenals Leiterin oder Leiter des Geschäftsbereiches Landesvermessung und Geobasisinformation - Besoldungsgruppe B 3 Direktorin, Direktor beim Amt für regionale LandesentwicklungDirektorin, Direktor der Technischen Informationsbibliothek und der Universitätsbibliothek HannoverPräsidentin, Präsident einer Hochschuleals hauptberufliche Leiterin oder hauptberuflicher Leiter der Tierärztlichen Hochschule Hannover - Besoldungsgruppe B 4 Direktorin, Direktor der Landwirtschaftskammer Weser-EmsDirektorin, Direktor des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsenals Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands -Polizeipräsidentin, Polizeipräsident als Leiterin oder Leiter einer Polizeidirektion oder der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben - Besoldungsgruppe B 6 Ministerialdirigentin, Ministerialdirigentin der Presse- und Informationsstelle der Landesregierung -

### Anlage 4 — Besoldungsordnung R

(zu § 5 Abs. 3 sowie den §§ 32 und 37) Besoldungsgruppe R 1 Erste Staatsanwältin, Erster Staatsanwalt 1)Richterin, Richter am Amtsgericht 2)5)Richterin, Richter am Arbeitsgericht 2)Richterin, Richter am Landgericht 3)Richterin, Richter am Sozialgericht 2)Richterin, Richter am Verwaltungsgericht 4)Staatsanwältin, Staatsanwalt1)Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin oder eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter eine Amtszulage nach Anlage 8. 2)Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors an einem Gericht mit 4 oder 5 Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8. 3)Erhält als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter eine Amtszulage nach Anlage 8. Bei einem Landgericht können eine Planstelle, bei mehr als 30 Richterplanstellen zwei Planstellen, bei mehr als 47 Richterplanstellen drei Planstellen, bei mehr als 64 Richterplanstellen vier Planstellen und bei mehr als 80 Richterplanstellen fünf Planstellen für eine Richterin oder einen Richter am Landgericht als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter ausgebracht werden. 4)Erhält als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter eine Amtszulage nach Anlage 8. Bei einem Verwaltungsgericht mit 12 Richterplanstellen und auf je 6 weitere Richterplanstellen kann je eine Planstelle für eine Richterin oder einen Richter am Verwaltungsgericht als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter ausgebracht werden. 5)Erhält als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter eine Amtszulage nach Anlage 8. Bei einem Amtsgericht mit mindestens 30 Richterplanstellen können eine Planstelle, bei einem Amtsgericht mit mindestens 60 Richterplanstellen zwei Planstellen und bei einem Amtsgericht mit mindestens 90 Richterplanstellen drei Planstellen für eine Richterin oder einen Richter am Amtsgericht als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter ausgebracht werden. Besoldungsgruppe R 2 Direktorin, Direktor des Amtsgerichts 1)Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts 1)Direktorin, Direktor des Sozialgerichts 1)Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwaltals Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 3)als Hauptabteilungsleiterin oder Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit mehr als 80 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - 4)als Dezernentin oder Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Amtsanwaltschaft mit 26 oder mehr Planstellen für Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte -als Leiterin oder Leiter einer Amtsanwaltschaft mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte - 5)Richterin, Richter am Amtsgerichtals weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter an einem Gericht mit 12 oder mehr Richterplanstellen - 6)als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors an einem Gericht mit 6 oder mehr Richterplanstellen 8) - Richterin, Richter am Arbeitsgerichtals weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter an einem Gericht mit 12 oder mehr Richterplanstellen - 6)als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors an einem Gericht mit 6 oder mehr Richterplanstellen -Richterin, Richter am FinanzgerichtRichterin, Richter am LandessozialgerichtRichterin, Richter am OberlandesgerichtRichterin, Richter am OberverwaltungsgerichtRichterin, Richter am Sozialgerichtals weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter an einem Gericht mit 12 oder mehr Richterplanstellen - 6)als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors an einem Gericht mit 6 oder mehr Richterplanstellen -Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtsgerichtsals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 - 7)Vizepräsidentin, Vizepräsident des Arbeitsgerichtsals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 - 7)Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichtsals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 - 2)Vizepräsidentin, Vizepräsident des Sozialgerichtsals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 - 7)Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichtsals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 - 2)Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am LandgerichtVorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht1)Erhält an einem Gericht mit 6 oder mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8. 2)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. 3)Auf je 4 Planstellen für Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8. 4)Auf je 20 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Hauptabteilungsleiterin oder Hauptabteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als Hauptabteilungsleiterin oder Hauptabteilungsleiter eine Amtszulage nach Anlage 8. 5)Erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 oder mehr Planstellen für Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8. 6)Bei 18 Richterplanstellen und auf je 6 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richterinnen oder Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.7)Erhält an einem Gericht mit 16 oder mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8. 8)Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einem Gericht mit 20 oder mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8. Besoldungsgruppe R 3 Direktorin, Direktor des Amtsgerichtsan einem Gericht mit 20 oder mehr Richterplanstellen -Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichtsan einem Gericht mit 20 oder mehr Richterplanstellen -Direktorin, Direktor des Sozialgerichtsan einem Gericht mit 20 oder mehr Richterplanstellen -Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwaltals Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit bis zu 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte 4)- als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht 3) - Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwaltals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft mit mehr als 80 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte -Präsidentin, Präsident des Amtsgerichtsan einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen - 1)Präsidentin, Präsident des Arbeitsgerichtsan einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen - 1)Präsidentin, Präsident des Landgerichtsan einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt 2) - Präsidentin, Präsident des Sozialgerichtsan einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen - 1)Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichtsan einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen -Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtsgerichtsals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 oder mehr Richterplanstellen -Vizepräsidentin, Vizepräsident des Finanzgerichts 2)Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichtsals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 - 2)Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichtsals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 - 2)Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichtsals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 oder mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt -Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichtsals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 - 2)Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichtsals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 - 2)Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichtsals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 oder mehr Richterplanstellen -Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am FinanzgerichtVorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am LandesarbeitsgerichtVorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am LandessozialgerichtVorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am OberlandesgerichtVorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht1)Erhält an einem Gericht mit 30 oder mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8. 2)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. 3)Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8.4)Erhält als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft mit 30 oder mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8. Besoldungsgruppe R 4 Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwaltals Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 41 bis 80 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte -Präsidentin, Präsident des Amtsgerichtsan einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen -Präsidentin, Präsident des Arbeitsgerichtsan einem Gericht mit 41 oder mehr Richterplanstellen -Präsidentin, Präsident des Landgerichtsan einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt -Präsidentin, Präsident des Sozialgerichtsan einem Gericht mit 41 oder mehr Richterplanstellen -Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichtsan einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen -Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichtsals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8 - Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichtsals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8 - Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichtsals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8 - Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichtsals ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8 - Besoldungsgruppe R 5 Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwaltals Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte im Bezirk -Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwaltals Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit mehr als 80 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte -Präsidentin, Präsident des Amtsgerichtsan einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen -Präsidentin, Präsident des Landgerichtsan einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt -Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichtsan einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen - Besoldungsgruppe R 6 Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwaltals Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht mit 101 oder mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk -Präsidentin, Präsident des Amtsgerichtsan einem Gericht mit 151 oder mehr Richterplanstellen -Präsidentin, Präsident des FinanzgerichtsPräsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichtsan einem Gericht mit bis zu 100 Richterplanstellen im Bezirk -Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichtsan einem Gericht mit bis zu 100 Richterplanstellen im Bezirk -Präsidentin, Präsident des Landgerichtsan einem Gericht mit 151 oder mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt -Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichtsan einem Gericht mit bis zu 100 Richterplanstellen im Bezirk -Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichtsan einem Gericht mit bis zu 100 Richterplanstellen im Bezirk - Besoldungsgruppe R 7 Besoldungsgruppe R 8 Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichtsan einem Gericht mit 101 oder mehr Richterplanstellen im Bezirk -Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichtsan einem Gericht mit 101 oder mehr Richterplanstellen im Bezirk -Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichtsan einem Gericht mit 101 oder mehr Richterplanstellen im Bezirk -Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichtsan einem Gericht mit 101 oder mehr Richterplanstellen im Bezirk -

### Anlage 5 — Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, W und R

(zu § 7 Abs. 2, § 25 Abs. 1 sowie den §§ 28 und 33) Anlage als pdf

### Anlage 7 — Familienzuschlag

(zu § 34 Satz 3) Anlage als pdf

### Anlage 8 — Höhe der Amtszulagen

(zu § 37) Anlage als pdf

### Anlage 10 — Höhe der Allgemeinen Stellenzulage

(zu den §§ 38 und 44 Abs. 2) Anlage als pdf

### Anlage 11 — Besondere Stellenzulagen

(zu § 39) 1.Beamtinnen und Beamte bei SicherheitsdienstenBeamtinnen und Beamte, die beim Bundesnachrichtendienst, beim Militärischen Abschirmdienst, beim Bundesamt für Verfassungsschutz oder bei den Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12. 2.Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes und des Steuerfahndungsdienstes(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12, wenn ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 1 gewährt.(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr abgegolten.3.Beamtinnen und Beamte im Flugdienst(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 erhalten 1.als Luftfahrzeugführerinnen oder Luftfahrzeugführer,2.als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörigeeine Stellenzulage nach Anlage 12, wenn sie entsprechend verwendet werden. (2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte 1.mindestens fünf Jahre lang in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder2.bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließt. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.(3) Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt sie oder er in eine weitere Verwendung, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält sie oder er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 nur weiter gewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.4.Beamtinnen und Beamte als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät oder als freigabeberechtigtes Personal Beamtinnen und Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12, wenn sie eine Prüferlaubnis als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät oder eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B1, B2, B3 oder C nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. EU Nr. L 362 S. 1); 2016 Nr. L 38 S. 14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1536 der Kommission vom 16. September 2015 (ABl. EU Nr. L 241 S. 16), besitzen und entsprechend der jeweiligen Qualifikation verwendet werden. Besteht neben dieser Zulage ein Anspruch auf eine Zulage nach Nummer 3, so wird nur die höhere Zulage gewährt. 5.Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte und bei Einrichtungen des Maßregelvollzugs(1) Beamtinnen und Beamte in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12, wenn ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen. (2) Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12, wenn ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen. (3) Beamtinnen und Beamte bei Einrichtungen des Maßregelvollzugs, deren Dienstaufgaben von unmittelbarem Kontakt zu untergebrachten Personen geprägt sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12, wenn ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen. (4) Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen oder Einrichtungen des Maßregelvollzugs, deren Dienstaufgabe die Krankenpflege ist, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12, wenn ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen. (5) Beamtinnen und Beamte, die bei Justizvollzugseinrichtungen oder Einrichtungen des Maßregelvollzugs als Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten, Logopädinnen oder Logopäden, medizinische oder zahnmedizinische Fachangestellte, medizinisch-technische Assistentinnen oder Assistenten, Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten, Masseurinnen oder Masseure, medizinische Bademeisterinnen oder medizinische Bademeister eingesetzt sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12, wenn ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen. 6.Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr(1) Beamtinnen und Beamte in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12, wenn ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen. (2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.7.Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung(1) Beamtinnen und Beamte1.in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Steuerverwaltung, für deren Zugang zu der Laufbahn das zweite Einstiegsamt maßgeblich war, und2.in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung, für deren Zugang zu der Laufbahn das erste Einstiegsamt maßgeblich war, unddie überwiegend im Außendienst der Steuerprüfung tätig sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12. Satz 1 gilt für die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind, entsprechend. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 2 gewährt.8.Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin und staatlich geprüfter TechnikerBeamtinnen und Beamte in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, in denen für den Zugang für das zweite Einstiegsamt die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker gefordert wird, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage 12. 9.Beamtinnen und Beamte bei obersten Gerichtshöfen oder Behörden des Bundes oder eines anderen LandesBeamtinnen und Beamte, die nicht unter Nummer 10 oder 11 fallen, erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder Behörden des Bundes oder eines anderen Landes eine Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Bund oder dieses Land den Beamtinnen und Beamten bei seinen obersten Gerichtshöfen oder Behörden eine Stellenzulage gewährt und soweit der Dienstherr, bei dem sie verwendet werden, diese Stellenzulage erstattet.10.Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen und Behörden des Bundes oder eines anderen Landes(1) Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder Behörden des Bundes eine Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes bestimmten Höhe, wenn der Bund den Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bei seinen obersten Gerichtshöfen oder Behörden eine Stellenzulage gewährt und soweit der Bund diese erstattet. Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und nicht neben Auslandsbesoldung gewährt. Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 1 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.(2) Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder obersten Behörden eines anderen Landes eine Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe, wenn dieses Land den Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bei seinen obersten Gerichtshöfen oder obersten Behörden eine Stellenzulage gewährt und soweit der Dienstherr, bei dem sie verwendet werden, diese Stellenzulage erstattet.11.Professorinnen und Professoren(1) Professorinnen und Professoren erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder obersten Behörden des Bundes eine Stellenzulage nach Anlage 12. Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und nicht neben Auslandsbesoldung gewährt. Bei Professorinnen und Professoren, denen bei der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder obersten Behörden des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die Höhe der Stellenzulage nach Maßgabe der Anlage 12 nach dem zweiten Hauptamt. (2) Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn das Dienstverhältnis nach § 30 Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes verlängert worden ist, ab dem Zeitpunkt der Verlängerung eine Stellenzulage nach Anlage 12. (3) Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 innehaben, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12. 12.Lehrkräfte mit besonderen Funktionen(1) Studienrätinnen, Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte erhalten als Leiterin oder Leiter eines Schülerheims eine Stellenzulage nach Anlage 12. (2) Lehrerinnen, Lehrer, Realschullehrerinnen, Realschullehrer, Förderschullehrerinnen, Förderschullehrer, Studienrätinnen, Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte als Leiterin oder Leiter eines fachdidaktischen oder pädagogischen Seminars erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12. (3) Übt eine Lehrkraft mehrere der in den Absätzen 1 und 2 genannten Funktionen aus, so wird nur eine Stellenzulage, bei Stellenzulagen unterschiedlicher Höhe nur die höhere gewährt.(4) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Zulage nach § 44 gewährt.

### Anlage 12 — Höhe der besonderen Stellenzulagen

(zu § 39) Anlage als pdf

### Anlage 13 — Mehrarbeitsvergütung

(zu § 47 Abs. 6) Anlage als pdf

### Anlage 14 — Auslandszuschlag

(zu § 56) Anlage als pdf

### Anlage 15 — Anwärtergrundbetrag

(zu § 58) Anlage als pdf

### Anlage 16 — Grundgehaltssätze für die Besoldungsgruppen C 1 bis C 4

(zu § 68 Abs. 4) Anlage als pdf

### Anlage 17 — Höhe der Stellenzulagen und Zulagen

(zu § 68 Abs. 4) Anlage als pdf

### § 63a — Sonderzahlung für das Jahr 2025

1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember 2025 eine einmalige Sonderzahlung. 2Die Sonderzahlung nach Satz 1 wird auch gewährt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Dienstbezügen während des Jahres aus anderen Gründen als durch Tod oder den in § 21 Nrn. 1 bis 3 BeamtStG genannten Gründen entfallen sind. 3Die Sonderzahlung beträgt für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 800 Euro, für die übrigen Besoldungsgruppen 500 Euro und für Anwärterinnen und Anwärter 250 Euro. 4§ 11 Abs. 1 gilt entsprechend.

### § 70 — Überleitung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter in die Ämter und Funktionszusätze der Besoldungsordnungen A, B, W und R

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die am 31. Dezember 2016 ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A, B, W oder R des Bundesbesoldungsgesetzes in der in § 65 Abs. 1 genannten Fassung oder der Niedersächsischen Besoldungsordnung A, B, W oder R des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423), innehatten, werden in das ihrem bisherigen Amt entsprechende Amt der Besoldungsordnung A, B, W oder R (Anlage 1, 2, 3 oder 4) übergeleitet. (2) 1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter nach Absatz 1, deren bisheriges Amt keinem Amt der Besoldungsordnungen A, B, W und R entspricht, bekleiden ihr bisheriges Amt weiter. 2Ihre Besoldung bemisst sich nach der Besoldungsgruppe, die der Besoldungsgruppe entspricht, der ihr bisheriges Amt nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz jeweils in der in Absatz 1 genannten Fassung zugeordnet war. (3) Beamtinnen und Beamte nach Absatz 1, deren Amt bisher in der Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes oder in der Niedersächsischen Besoldungsordnung A des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes jeweils in der in Absatz 1 genannten Fassung mit einem Funktionszusatz verbunden war, der in Besoldungsordnung A nicht mehr aufgeführt ist, werden nach Maßgabe der Anlage 18 in das entsprechende Amt mit neuem Funktionszusatz übergeleitet. (4) 1Beamtinnen und Beamte, die am 31. Juli 2024 ein Amt der Niedersächsischen Besoldungsordnung A des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 260), innehatten, welches in der Besoldungsordnung A nicht mehr aufgeführt ist, werden nach Maßgabe der Anlage 19 in das entsprechende neue Amt übergeleitet. 2Werden in der Anlage 19 für ein bisheriges Amt zwei neue Ämter aufgeführt, so richtet sich die Überleitung nach der Schülerzahl der Schule, bei der die Beamtin oder der Beamte am 1. August 2024 verwendet wird; § 7 Abs. 6 gilt entsprechend. (5) 1Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 2024 das Amt einer Förderschulrektorin oder eines Förderschulrektors als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 80 der Besoldungsgruppe A 13 (Anlage 1) innehatten, werden in das Amt einer Förderschulrektorin oder eines Förderschulrektors als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 180 der Besoldungsgruppe A 14 (Anlage 1) übergeleitet. 2Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 2024 das Amt einer Rektorin oder eines Rektors als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 80 der Besoldungsgruppe A 13 (Anlage 1) innehatten, werden in das Amt einer Rektorin oder eines Rektors als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 180 der Besoldungsgruppe A 14 (Anlage 1) übergeleitet. 3§ 7 Abs. 6 gilt entsprechend.

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— Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Fassung: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/2a7e3a1e-926a-3f0b-accb-bd7bd80784f5
Quelle: voris.wolterskluwer-online.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
