Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.04.2026
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73 - VORIS 20442 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 39)
| Inhaltsübersicht(1) | §§ |
|---|---|
| Abschnitt I | |
| Allgemeine Vorschriften | |
| Geltungsbereich, Gleichstellung | 1 |
| Arten der Versorgung | 2 |
| Regelung durch Gesetz | 3 |
| Abschnitt II | |
| Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag | |
| Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts | 4 |
| Ruhegehaltfähige Dienstbezüge | 5 |
| Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit | 6 |
| Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit | 7 |
| Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten | 8 |
| Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten | 9 |
| Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst | 10 |
| Sonstige Zeiten | 11 |
| Ausbildungszeiten | 12 |
| Nicht zu berücksichtigende Zeiten | 13 |
| Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet | 14 |
| Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung | 15 |
| Höhe des Ruhegehalts | 16 |
| Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes | 17 |
| Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe | 18 |
| Beamtinnen und Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion | 19 |
| Abschnitt III | |
| Hinterbliebenenversorgung | |
| Allgemeines | 20 |
| Bezüge für den Sterbemonat | 21 |
| Sterbegeld | 22 |
| Witwen- und Witwergeld | 23 |
| Höhe des Witwen- und Witwergeldes | 24 |
| Witwen- und Witwerabfindung | 25 |
| Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen, nicht witwergeldberechtigte Witwer und frühere Ehefrauen und Ehemänner | 26 |
| Waisengeld | 27 |
| Höhe des Waisengeldes | 28 |
| Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen | 29 |
| Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von entlassenen Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe | 30 |
| Beginn der Zahlungen | 31 |
| Abschnitt IV | |
| Bezüge bei Verschollenheit | |
| Zahlung der Bezüge | 32 |
| Abschnitt V | |
| Unfallfürsorge | |
| Allgemeines | 33 |
| Dienstunfall | 34 |
| Einsatzversorgung | 35 |
| Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen | 36 |
| Erstattung von Aufwendungen für Heilverfahren, für Kleider- und Wäscheverschleiß, für Überführung und Bestattung sowie Erstattung von Verdienstausfall und Arbeitsentgelt | 37 |
| Erstattung von Pflegeaufwendungen und von Verdienstausfall der Pflegeperson | 38 |
| Unfallausgleich | 39 |
| Unfallruhegehalt | 40 |
| Erhöhtes Unfallruhegehalt | 41 |
| Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte | 42 |
| Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes | 43 |
| Unfall-Hinterbliebenenversorgung | 44 |
| Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie | 45 |
| Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene | 46 |
| Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung | 47 |
| Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung | 48 |
| Schadensausgleich in besonderen Fällen | 49 |
| Nichtgewährung von Unfallfürsorge | 50 |
| Meldung und Untersuchungsverfahren | 51 |
| Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche | 52 |
| Abschnitt VI | |
| Übergangsgeld, Ausgleich | |
| Übergangsgeld | 53 |
| Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte | 54 |
| Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen | 55 |
| Abschnitt VII | |
| Gemeinsame Vorschriften | |
| Zahlung der Versorgungsbezüge | 56 |
| Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung | 57 |
| Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag | 58 |
| Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld | 59 |
| Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag | 60 |
| Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen | 61 |
| Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht | 62 |
| Rückforderung von Versorgungsbezügen | 63 |
| Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen | 64 |
| Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge | 65 |
| Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten | 66 |
| Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung | 67 |
| Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments | 68 |
| Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung | 69 |
| Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge | 70 |
| Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung | 71 |
| Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung | 72 |
| Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung | 73 |
| Anzeigepflicht | 74 |
| Anwendungsbereich | 75 |
| Abschnitt VIII | |
| Sondervorschriften | |
| Entzug von Hinterbliebenenversorgung | 76 |
| Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge | 77 |
| Abschnitt IX | |
| Versorgung besonderer Beamtinnen- und Beamtengruppen | |
| Beamtinnen und Beamte auf Zeit | 78 |
| Hochschulpersonal | 79 |
| Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte | 80 |
| Abschnitt X | |
| Altersgeld | |
| Anspruch auf Altersgeld | 81 |
| Höhe des Altersgeldes | 82 |
| Zahlung des Altersgeldes | 83 |
| Hinterbliebenenaltersgeld | 84 |
| Anwendbare Vorschriften | 85 |
| Zusammentreffen von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld mit Versorgungsbezügen und anderen Versorgungsleistungen | 86 |
| Auskunftsanspruch | 87 |
| Abschnitt XI | |
| Übergangsregelungen und allgemeine Anpassungen | |
| Übergangsregelungen für zwischen dem 31. Dezember 2001 und dem 1. Dezember 2011 eingetretene Versorgungsfälle | 88 |
| Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2002 eingetretene Versorgungsfälle | 89 |
| Übergangsregelungen für am 1. Dezember 2011 vorhandene Beamtinnen und Beamte | 90 |
| Übergangsregelung für am 1. Januar 2017 vorhandene Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Beamtinnen und Beamte | 90a |
| Allgemeine Anpassung | 91 |
| Ruhegehaltfähige Dienstzeit | 92 |
| Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte | 93 |
| Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis | 94 |
| Hinterbliebenenversorgung | 95 |
| Hochschullehrerinnen, Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistentinnen und Wissenschaftliche Assistenten, Lektorinnen und Lektoren | 96 |
| Abschnitt XII | |
| Schlussvorschriften | |
| Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften | 97 |
| Verwendung von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands | 98 |
| Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet | 99 |
| Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat | 100 |
| Einmalige Energiepreispauschale | 101 |
| Anlage | |
| Höhe des Unfallausgleichs nach § 39 | Anlage 1 |
| Höhe der Zuschläge nach den §§ 58 bis 61 | Anlage 2 |
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Höhe des Unfallausgleichs nach § 39
(zu § 39)Gültig ab 1. April 2026Der Unfallausgleich beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen von:30 194 Euro40 264 Euro50 393 Euro60 490 Euro70 672 Euro80 803 Euro90 965 Euro100 1 072 Euro
Höhe der Zuschläge nach den §§ 58 bis 61
(zu den §§ 58 bis 61)Gültig ab 1. April 2026(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 3,36 Euro.(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:1.im Fall des § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a 1,13 Euro,2.im Fall des § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b 0,85 Euro.(3) Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 2,25 Euro, für weitere Monate 1,13 Euro.(4) Der Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person1.des Pflegegrades 5 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI), wenn die pflegebedürftige Person a)ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 3,36 Euro,b)Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 2,85 Euro,c) ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 2,36 Euro,2.des Pflegegrades 4 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person a)ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 2,36 Euro,b)Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 2,05 Euro,c)ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 1,64 Euro,3.des Pflegegrades 3 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person a)ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 1,46 Euro,b) Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 1,22 Euro,c)ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 1,02 Euro,4.des Pflegegrades 2 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person a)ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 0,90 Euro,b)Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 0,77 Euro,c)ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,65 Euro. Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), so sind die Beträge entsprechend dem nach § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XI festgestellten anteiligen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtaufwand je pflegebedürftige Person aufzuteilen. Werden mehrere pflegebedürftige Personen gepflegt, so ergibt sich die Höhe des Pflegezuschlags jeweils nach den Sätzen 1 und 2, wobei der Pflegezuschlag je Kalendermonat den Betrag nach Absatz 1 nicht übersteigen darf. (5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 1,13 Euro.
Beamtinnen und Beamte auf Zeit
(1) Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.(2) 1Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr im Beamtenverhältnis auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. 2Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. 3§ 16 Abs. 2 findet Anwendung. (3) Ein Übergangsgeld nach § 53 wird nicht gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, das Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt. (4) 1Wird das bisherige Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weitergeführt, so gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gewählt werden. (5) Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 18 und 30 entsprechend. (6) 1Bei wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden, wenn nach Ablauf der Amtszeit das Amt weitergeführt wurde, obwohl dazu keine gesetzliche Verpflichtung bestand und mit Ablauf der Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben wurde. 2§ 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG findet in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung. (7) § 16 Abs. 2 findet für Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach § 108 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) keine Anwendung, wenn sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus einem Amt in den Ruhestand versetzt werden, in das sie aufgrund einer Wahl nach § 109 Abs. 1 Satz 1 NKomVG für eine weitere Amtszeit berufen worden sind. (8) § 64 Abs. 9 gilt entsprechend für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand. (9) 1Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt oder wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit einer Kommune infolge der Umbildung einer Kommune in den einstweiligen Ruhestand versetzt, so erhält sie oder er bis zum Ablauf der Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit der Abwahl oder Versetzung in den einstweiligen Ruhestand infolge der Umbildung einer Kommune befunden hat, beträgt. 2Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, in der eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält, bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden. (10) Zeiten, während der eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren.(11) Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Sinne der Absätze 6 bis 10 sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit, für die eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.