Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.02.2025
Höhe des Unfallausgleichs nach § 39
(zu § 39) Gültig ab 1. Februar 2025Der Unfallausgleich beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen von:30 189 Euro 40 257 Euro 50 382 Euro 60 477 Euro 70 654 Euro 80 781 Euro 90 939 Euro 100 1 043 Euro
Höhe der Zuschläge nach den §§ 58 bis 61
(zu den §§ 58 bis 61) Gültig ab 1. Februar 2025(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 3,27 Euro. (2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden: 1.im Fall des § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a1,10 Euro,2.im Fall des § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b0,83 Euro.(3) Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 2,19 Euro, für weitere Monate 1,10 Euro. (4) Der Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person 1.des Pflegegrades 5 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI), wenn die pflegebedürftige Person a)ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 3,27 Euro,b)Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 2,77 Euro,c) ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 2,30 Euro,2.des Pflegegrades 4 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person a)ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 2,30 Euro,b)Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 1,99 Euro,c)ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 1,60 Euro,3.des Pflegegrades 3 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person a)ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 1,42 Euro,b) Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 1,19 Euro,c)ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,99 Euro,4.des Pflegegrades 2 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person a)ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 0,88 Euro,b)Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 0,75 Euro,c)ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,63 Euro. Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), so sind die Beträge entsprechend dem nach § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XI festgestellten anteiligen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtaufwand je pflegebedürftige Person aufzuteilen. Werden mehrere pflegebedürftige Personen gepflegt, so ergibt sich die Höhe des Pflegezuschlags jeweils nach den Sätzen 1 und 2, wobei der Pflegezuschlag je Kalendermonat den Betrag nach Absatz 1 nicht übersteigen darf. (5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 1,10 Euro.
Schadensausgleich in besonderen Fällen
(1) 1Schäden, die einer Beamtin oder einem Beamten während einer Verwendung im Sinne des § 35 Abs. 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 35 Abs. 2 entstehen, werden ihr oder ihm in angemessenem Umfang ersetzt. 2Gleiches gilt für Schäden der Beamtin oder des Beamten durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn sie oder er von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter betroffen ist. (2) Im Fall einer Verwendung im Sinne des § 35 Abs. 1 wird einer Beamtin oder einem Beamten ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt. (3) 1Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, so wird ein angemessener Ausgleich gewährt 1.der Witwe oder dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,2.den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.2Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die die Beamtin oder der Beamte im Versicherungsvertrag begünstigt hat. 3Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person gezahlt, wenn die Abtretung durch die Beamtin oder den Beamten dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten aufgrund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen. (4) 1Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt. 2Wird er aufgrund derselben Ursache nach § 86 des Soldatenversorgungsgesetzes vorgenommen, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass die oder der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.(6) Für den Schadensausgleich gelten § 34 Abs. 5 und § 35 Abs. 4 entsprechend. (7) Für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes und ihre Hinterbliebenen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend wie für Beamtinnen und Beamte und deren Hinterbliebene.
Beamtinnen und Beamte auf Zeit
(1) Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.(2) 1Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr im Beamtenverhältnis auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. 2Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. 3§ 16 Abs. 2 findet Anwendung. (3) Ein Übergangsgeld nach § 53 wird nicht gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, das Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt. (4) 1Wird das bisherige Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weitergeführt, so gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gewählt werden. (5) Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 18 und 30 entsprechend. (6) 1Bei wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden, wenn nach Ablauf der Amtszeit das Amt weitergeführt wurde, obwohl dazu keine gesetzliche Verpflichtung bestand und mit Ablauf der Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben wurde. 2§ 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG findet in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung. (7) § 16 Abs. 2 findet für Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach § 108 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) keine Anwendung, wenn sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus einem Amt in den Ruhestand versetzt werden, in das sie aufgrund einer Wahl nach § 109 Abs. 1 Satz 1 NKomVG für eine weitere Amtszeit berufen worden sind. (8) § 64 Abs. 9 gilt entsprechend für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand. (9) 1Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt oder wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit einer Kommune infolge der Umbildung einer Kommune in den einstweiligen Ruhestand versetzt, so erhält sie oder er bis zum Ablauf der Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit der Abwahl oder Versetzung in den einstweiligen Ruhestand infolge der Umbildung einer Kommune befunden hat, beträgt. 2Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, in der eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält, bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden. (10) Zeiten, während der eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren.(11) Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Sinne der Absätze 6 bis 10 sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit, für die eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.