NBauPrüfVO · Niedersachsen

Niedersächsische Bauprüfverordnung (NBauPrüfVO) 

37 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Niedersächsische Bauprüfverordnung (NBauPrüfVO) *)

Vom 12. August 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 66)

Aufgrund des § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 bis 6 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 52), wird verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeines
Regelungsgegenstand1
Übertragung von Prüf- und Überwachungsaufgaben2
Zweiter Teil
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure
Erstes Kapitel
Allgemeines zu Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren
Prüfingenieurin und Prüfingenieur3
Allgemeine Pflichten der Prüfingenieurin und des Prüfingenieurs4
Prüfaufträge für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure5
Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure6
Personen aus anderen Staaten für die Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur7
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur8
Weitere Niederlassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur, Verlegung des Hauptsitzes9
Zweites Kapitel
Verfahren zur Anerkennung von Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieuren für Baustatik
Besondere Anerkennungsvoraussetzungen für Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik10
Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin für Baustatik und Prüfingenieur für Baustatik, Behandlung des Antrags11
Prüfungsausschuss zur Beurteilung der fachlichen Eignung für Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik12
Prüfungsverfahren für Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik13
Überprüfung des fachlichen Werdegangs für Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik14
Mündliche Prüfung für Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik15
Drittes Kapitel
Verfahren zur Anerkennung von Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieuren für Brandschutz
Besondere Anerkennungsvoraussetzungen für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz16
Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin für Brandschutz und Prüfingenieur für Brandschutz, Behandlung des Antrags17
Prüfungsausschuss zur Beurteilung der fachlichen Eignung für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz18
Prüfungsverfahren für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz19
Überprüfung des fachlichen Werdegangs für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz20
Schriftliche Prüfung für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz21
Mündliche Prüfung für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz22
Dritter Teil
Prüfsachverständige für technische Anlagen
Erstes Kapitel
Allgemeines zu Prüfsachverständigen für technische Anlagen
Prüfsachverständige und Prüfsachverständiger für technische Anlagen, Anerkennungsbehörde23
Allgemeine Pflichten von Prüfsachverständigen für technische Anlagen24
Prüfaufträge für Prüfsachverständige für technische Anlagen25
Anerkennungsvoraussetzungen für Prüfsachverständige für technische Anlagen26
Personen aus anderen Staaten für die Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen27
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen28
Verlegung des Geschäftssitzes von Prüfsachverständigen für technische Anlagen29
Zweites Kapitel
Verfahren zur Anerkennung von Prüfsachverständigen für technische Anlagen
Anerkennungsverfahren für Prüfsachverständige für technische Anlagen30
Fachgutachten, fachbegutachtende Stelle31
Vierter Teil
Prüfämter und Prüfstellen
Prüfämter32
Prüfstellen33
Fünfter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften und Inkrafttreten
Ordnungswidrigkeiten34
Übergangsvorschriften35
Inkrafttreten36
Anlage
PrüfgrundsätzeAnlage
*)

Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der folgenden Richtlinien:

  1. 1.

    Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2025/2187 der Kommission vom 30. Juli 2025 (ABl. L, 2025/2187, 29.10.2025,

  2. 2.

    Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L, 376 vom 27.12.2006, S. 36).

Diese Verordnung berücksichtigt auch die Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25).

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Anlage

Prüfgrundsätze

(zu § 25 Abs. 3) Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Prüfgrundlagen3.Prüfbericht4.Prüfungen4.1Lüftungsanlagen4.1.1Allgemeine Prüfanforderungen4.1.2Lüftungszentrale (Raum)4.1.3Luftaufbereitungseinrichtung (Gerät)4.1.4Lüftungsleitungen4.1.5Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung (beispielsweise Brandschutzklappen, Rauchschutzklappen)4.1.6Außenluft- und Fortluftöffnungen4.1.7Energieversorgung4.1.8Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik)4.1.9Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen4.1.10Zusätzliche Prüfungen für Lüftungsanlagen für Räume mit erhöhten hygienischen Anforderungen in Krankenhäusern4.2CO-Warnanlagen4.3Rauchabzugsanlagen4.3.1Allgemeine Prüfanforderungen4.3.2Ventilatoren4.3.3Entrauchungsleitungen und Zuluftführung4.3.4Entrauchungsklappen4.3.5Klappen, Nachtström- und Abströmöffnungen4.3.6Außenluft- und Ansaug- sowie Fortluft- und Ausblasöffnungen4.3.7Natürliche Rauchabzugsgeräte4.3.8MSR-Technik4.3.9Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen4.4Druckbelüftungsanlagen4.5Feuerlöschanlagen4.5.1Allgemeine Prüfanforderungen4.5.2Löschmittel Wasser4.5.3Andere Löschmittel4.5.4Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen4.5.5Zusätzliche Prüfungen für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen4.5.6Zusätzliche Prüfungen für selbsttätige Feuerlöschanlagen - Löschmittel Wasser4.5.7Zusätzliche Prüfungen für selbsttätige Feuerlöschanlagen - andere Löschmittel4.6Alarmierungsanlagen4.7Brandmeldeanlagen (BMA)4.8Sicherheitsstromversorgungsanlagen4.8.1Allgemeine Prüfanforderungen4.8.2Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen4.8.3Verknüpfung der allgemeinen Stromversorgung mit der Sicherheitsstromversorgung4.8.4Ersatzstromquellen4.8.5Hauptverteiler4.8.6Kabel- und Leitungsanlagen4.8.7Unterverteiler4.8.8Sicherheitsbeleuchtungsanlagen1. AllgemeinesZiel der Prüfung ist es, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage festzustellen.Die oder der Sachverständige ist dafür verantwortlich, dass die an der einzelnen Anlage von ihr oder ihm durchgeführten Prüfungen nach Art und Umfang notwendig und hinreichend sind.Bei den Prüfungen sind alle Anlagenteile zu prüfen. Stichprobenprüfungen sind nur zulässig, soweit dies zu den einzelnen Prüfpunkten nach Nummer 4 dieser Prüfgrundsätze ausdrücklich vermerkt ist [bei Prüfungen nach Errichtung oder wesentlicher Änderung mit "(S)", bei Wiederholungsprüfungen mit "(SW)"].Bei der Erstellung der Prüfberichte nach § 25 Abs. 3 Satz 2 hat die oder der Sachverständige Nummer 3 zu beachten. 2. PrüfgrundlagenBei der Prüfung hat die oder der Sachverständige insbesonderedie Niedersächsische Bauordnung und die aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung erlassenen Verordnungen,die Technischen Baubestimmungen,die allgemein anerkannten Regeln der Technik,die Baugenehmigung und die zugehörigen Bauvorlagen,Leistungserklärungen harmonisierter Bauprodukte undAn- und Verwendbarkeitsnachweiseals Grundlagen heranzuziehen.3. PrüfberichtIn den nach § 25 Abs. 3 Satz 2 der Niedersächsischen Bauprüfverordnung zu erstellenden Prüfberichten sind insbesondere folgende Angaben durch die oder den Sachverständigen zu machen: Art und Standort der baulichen Anlage,Bauherrin, Bauherr, Betreiberin oder Betreiber,Name und Anschrift der oder des Sachverständigen,Zeitraum oder Zeitpunkt der Prüfung,Art und Zweck der Anlage,Anlass der Prüfung (vor Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend oder nach Mängelbeseitigung),Kurzbeschreibung der Anlage mit Angabe der wesentlichen Teile,vorgelegte Unterlagen,Prüfmaßstäbe (Rechtsvorschriften, Richtlinien, technische Regeln),Auslegungsdaten,durchgeführte Funktionsprüfungen,Betriebs- und Wartungszustand,Sicherheitseinrichtungen,Messergebnisse,Art und Typ der verwendeten Mess- und Prüfgeräte,Bewertung der Mess- und Prüfergebnisse,Beschreibung der Mängel,Bewertung der Mängel und fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb,Fristangabe für Mängelbeseitigung,Bescheinigung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit,Bestätigung, dass die Prüfgrundsätze bei der Prüfung beachtet worden sind,Feststellung der Beseitigung von Mängeln.4. Prüfungen4.1 Lüftungsanlagen4.1.1 Allgemeine Prüfanforderungen Wirksamkeit und Zustand der Zu- und AbluftöffnungenÜbereinstimmung der lufttechnischen Bemessung mit der Nutzung und Druckhaltung (soweit bauordnungsrechtlich gefordert)4.1.2 Lüftungszentrale (Raum) 4.1.3 Luftaufbereitungseinrichtung (Gerät) Eignung für die vorgesehene NutzungSichtprüfung des Zustands der Bauteile (insbesondere Ventilatoren, Wärmeübertrager, Mischkammer, Filter, Gehäuse, Klappen, Anschlüsse der Versorgungs- und Entwässerungsleitungen)Kontrolle des ReinigungszustandsFunktionsprüfung (insbesondere der Ventilatoren, Klappensteuerung, Reparaturschalter, Antriebs- und Strömungsüberwachung, des Frostschutzes, der Rauchauslöseeinrichtungen)Messungen des für den jeweiligen Nutzbereich bauordnungsrechtlich geforderten Volumenstroms unter Berücksichtigung aller die Luftförderung beeinflussenden Bauteile (Filter und Antrieb, insbesondere Drehzahl, Stromaufnahme)4.1.4 Lüftungsleitungen Sichtprüfung des inneren und äußeren Zustands (S) und (SW)4.1.5 Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung (beispielsweise Brandschutzklappen, Rauchschutzklappen) Eignung für den vorgesehenen VerwendungszweckAusführung des EinbausFunktionsfähigkeit aller Absperrvorrichtungenäußere Prüfung der Anforderungen entsprechend Verwendbarkeitsnachweis oder Herstelleranweisunginnere Sichtprüfung über Revisionsöffnung (Klappenblatt, Auslöseeinrichtung, Dichtung)Kontrolle der nach Verwendbarkeitsnachweis oder Herstelleranweisung vorgeschriebenen Instandhaltung Funktionsprüfung des ordnungsgemäßen Schließens der BrandschutzklappenBei Klappen kann die Funktionsprüfung bei Wiederholungsprüfungen auf ein Drittel der Klappen reduziert werden (SW), wenndie regelmäßige Instandhaltung aller Klappen entsprechend Verwendbarkeitsnachweis oder Herstelleranweisung nachgewiesen wird,keine der geprüften Klappen fehlerhaft ist undnach Ablauf von drei aufeinanderfolgenden Prüfungen alle Klappen von der oder dem Sachverständigen geprüft worden sind.Bei Absperrvorrichtungen für Anlagen gemäß DIN 18017-3, die im freien Querschnitt keine Einbauteile haben, kann auf die Funktionsprüfung bei Wiederholungsprüfungen verzichtet werden, wenn die innere Sichtprüfung der Lüftungsleitungen keine unzulässigen Schmutzablagerungen erkennen lässt.4.1.6 Außenluft- und Fortluftöffnungen Einhaltung baurechtlicher und technischer Anforderungen hinsichtlich Hygiene, Schadstoffausbreitung, Schallschutz Sichtprüfung des technischen Zustands und des Reinigungszustands4.1.7 Energieversorgung Sicht- und Funktionsprüfung4.1.8 Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik) funktionstechnische Eignung der Steuerung und RegelungSichtprüfung des Zustands der BauelementeAnzeige der Betriebszustände (Soll-Ist-Werte, Störmeldungen)Zugang und Berechtigung zum Bedienen durch Vorlage der DokumentationFunktionsfähigkeit derBedienelemente und KontrollanzeigenSchutzeinrichtungen (Frostschutz, Strömung)Sicherheitsschaltung bei Störung (beispielsweise Garagenventilatoren)KlappensteuerungSoweit MSR-Technik in eine Gebäudeleittechnik eingebunden ist, ist zu prüfen, ob die Auslösung der Klappen und die davon abgeleiteten Steuerbefehle nicht beeinträchtigt werden.4.1.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der AnlagenEignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte4.1.10 Zusätzliche Prüfungen für Lüftungsanlagen für Räume mit erhöhten hygienischen Anforderungen in Krankenhäusern Funktionsfähigkeit der Überwachungs- und SicherheitseinrichtungenFilter (Eignung, Anordnung und Einbau)LuftaufbereitungDichtheit der LüftungsleitungenLuftführung im OP-BereichDruckverhältnis des OP-Raums zu angrenzenden Räumen4.2 CO-WarnanlagenZustandsprüfung der CO-WarnanlageAnordnung und Anzahl der MessstellenZuordnung der Messstellen zu LüftungsabschnittenAnordnung der optischen und akustischen SignalgeberZugänglichkeit und Bedienung der CO-WarnanlageFunktionsprüfung der CO-WarnanlageEinstellung der Schaltpunkte für die VentilatorenStörmeldung bei Ausfall des Gerätesbei saugenden CO-Warnanlagen: Soll-Ist-Vergleich der Anzeige des MessumformersDichtheit aller MessgasleitungenErmittlung der Ansprechzeit der längsten Messleitungbei elektrochemischen Messzellen: Soll-Ist-Vergleich aller MesszellenAnschluss an eine Sicherheitsstromversorgung4.3 Rauchabzugsanlagen4.3.1 Allgemeine Prüfanforderungen Übereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungen des Brandschutznachweises, insbesondere BemessungAnordnung der Nachström- und Zuström- sowie der Absaug- und Abströmöffnungen im Wirkbereich (beispielsweise Treppenraum, Garage, Verkaufsstätte)Einbindung in die Gebäudeleittechnikbei sicherheitstechnisch relevanter Verknüpfung mit der GebäudeleittechnikÜbereinstimmung mit dem Sicherheitskonzept der baulichen Anlage und den AnforderungenUmsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten Anforderungsklassen, Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte4.3.2 Ventilatoren Eignung für die vorgesehenen Anwendungen (Verwendbarkeitsnachweis oder Leistungserklärung, Temperatur- und Zeitbeständigkeit, Überbrückung des Motorschutzes, wenn sich dies aus dem Verwendbarkeitsnachweis oder der Herstelleranweisung ergibt)Sichtprüfung des Zustands (Ventilatoren, Anschluss an das Kanalnetz)Funktionsprüfung (einschließlich Reparaturschalter)Messungen der Volumenströme und Druckdifferenzen an den FluchttürenAnschluss an die Sicherheitsstromversorgung4.3.3 Entrauchungsleitungen und Zuluftführung Anordnung und Ausführung der EntrauchungsleitungenEignung der technischen Ausführung für die vorgesehenen Anwendungen4.3.4 Entrauchungsklappen Übereinstimmung der Anordnung mit dem AnlagenkonzeptEignung für den vorgesehenen VerwendungszweckAusführung des EinbausFunktionsprüfung an allen KlappenAnsteuerungäußere PrüfungKontrolle der nach Verwendbarkeitsnachweis oder Herstelleranweisung vorgeschriebenen Instandhaltung 4.3.5 Klappen, Nachström- und Abströmöffnungen Übereinstimmung der Anordnung mit dem AnlagenkonzeptFunktionsprüfung4.3.6 Außenluft- und Ansaug- sowie Fortluft- und Ausblasöffnungen Sichtprüfung des ZustandsRauchversuch, wenn die technischen und praktischen Versuche dies erfordern4.3.7 Natürliche Rauchabzugsgeräte SichtprüfungEignung für den vorgesehenen Verwendungszweck4.3.8 MSR-Technik funktionstechnische Eignung der Steuerung oder RegelungSichtprüfung des Zustands der BauelementeFunktion der Betriebs- und StörmeldungenFunktionsfähigkeit der Bedienelemente und Klappensteuerung4.3.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen Funktionsfähigkeit der Rauch- und Wärmeabzugsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der AnlagenEignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte4.4 DruckbelüftungsanlagenPrüfung der lufttechnischen Anlage nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.9Abströmgeschwindigkeiten, insbesondere im TürquerschnittTüröffnungskräfte der Türen in RettungswegenRegelverhaltenAnschluss an eine SicherheitsstromversorgungAnordnung und Funktionsfähigkeit der AuslöseeinrichtungenAnschluss an die Brandmeldeanlage, sofern vorhanden4.5 Feuerlöschanlagen4.5.1 Allgemeine Prüfanforderungen Bemessung der AnlageSichtprüfung der Anlage einschließlich deren BauteileAnschluss an eine SicherheitsstromversorgungSicherstellung der LöschmittelversorgungBemessung der Löschmittelvorratsmenge einschließlich der Einsatz- und Reservemengen4.5.2 Löschmittel Wasser Zugänglichkeit der Wasserquelle und WasserversorgungSchutz des Trinkwassers (Wasserentnahme, Wahl der Sicherungseinrichtungen, beispielsweise freier Auslauf) Frostsicherheitausreichende HinweisschilderDruckerhöhungsanlage und FeuerlöschpumpeZustand (Sichtprüfung)FunktionsfähigkeitEin- und AusschaltdruckZulaufdruck (Vermeidung von Kavitation)SchalthäufigkeitStörmeldung4.5.3 Andere Löschmittel Zuordnung der Alarmierungs- und LöschbereicheEnergieversorgung (elektrisch, pneumatisch oder elektrisch und pneumatisch)4.5.4 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen Funktionsfähigkeit der Feuerlöschanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der AnlagenEignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte4.5.5 Zusätzliche Prüfungen für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen 4.5.5.1 Anlagen mit nassen SteigleitungenRohrnetzWandhydrantenAusrüstung, Schlauchlänge (SW)ZugänglichkeitSchlauchdruckprüfung (S) und (SW)Wasserdruck, WassermengeKennzeichnung, Bedienungsanleitung4.5.5.2 Nass-TrockenanlagenPrüfung nach Nummer 4.5.5.1Funktionsfähigkeit der Füll- und Entleerstationen (Warneinrichtung)Funktionsfähigkeit der EndschalterFlutung der Anlage, FüllzeitEntleerung (Gefälle der Rohrleitung)4.5.6 Zusätzliche Prüfungen für selbsttätige Feuerlöschanlagen - Löschmittel Wasser 4.5.6.1 Feuerlöschzentrale (Raum)ZugänglichkeitBeheizung und BelüftungReserve-Sprühdüsen4.5.6.2 Rohrnetz einschließlich DüsenAnlage vor der VentilstationZustand (Sichtprüfung)FrostsicherheitAnlage hinter der VentilstationEignung der DüsenAnordnung und Anzahl der DüsenEntleerungBeeinträchtigung der Löschwirkung (beispielsweise durch nachträgliche Einbauten)Funktionsfähigkeit der Strömungswächter4.5.6.3 Druckluft- und Wasserbehälter einschließlich Speisepumpe und KompressorEignung für die AnlageFunktionsfähigkeit der Pumpe und des KompressorsFüllstand, Druck des Behälters4.5.6.4 VentilstationZustand (Sichtprüfung)EignungFunktionsfähigkeit der DruckschalterProbebetrieb, AlarmierungAufschaltung zur Feuerwehr4.5.7 Zusätzliche Prüfungen für selbsttätige Feuerlöschanlagen - andere Löschmittel 4.5.7.1 Feuerlöschzentrale (Raum)Prüfung der technischen Ausstattung im Hinblick auf die vorgesehene NutzungEinhaltung der Temperaturgrenzen4.5.7.2 LöschmittelbehälterEignung der BehälterKennzeichnungFüllmenge und Fülldruck4.5.7.3 Bereichsventil und VerteilerLageFunktionsfähigkeit des BereichsventilsFlutungszeiten aller Löschbereiche (nur bei Niederdruck)4.5.7.4 LöschbereichWarn- und HinweisschilderGasdichtigkeit der Raumumfassung (bei Erstprüfung und wesentlicher Änderung der baulichen Anlage)HaltezeitVerhinderung einer unzulässigen Zusammenwirkung mit raumlufttechnischen Anlagen4.5.7.5 Ansteuerung und DetektionFunktionsfähigkeit der BranddetektionFunktion der Ansteuerung der Löschanlage und der erforderlichen Steuerfunktion der BetriebsmittelAnfluten aller Flutungsbereiche (nur bei Erstprüfung)4.5.7.6 Rohrnetz einschließlich Düsen und DruckreduziereinrichtungenPotenzialausgleichDüsen und DruckreduziereinrichtungenAnordnung, Anzahl und Größe der DüsenBeeinträchtigung der Löschwirkung (beispielsweise Behinderung des Düsenstrahls)4.5.7.7 VerzögerungseinrichtungEignung für die AnlageFunktionsfähigkeitVorwarnzeiten aller Löschbereiche4.5.7.8 Eigene AlarmierungseinrichtungenEignung für die AnlageAnordnung und Funktionsfähigkeit der Alarmierungseinrichtungenausreichender Schallpegel der Alarm- und Signalgeber4.5.7.9 Druckentlastungseinrichtungentechnische AusführungZuordnung zum LöschbereichFunktionsfähigkeit und Ansteuerung4.5.7.10 Überwachungtechnische Ausführung und Funktionsfähigkeit4.5.7.11 Zusätzliche Anforderungen an den PersonenschutzFunktionsfähigkeit der BlockiereinrichtungSchutz gegen Überflutung, insbesondere von Flucht- und RettungswegenVorwarnzeit für die EvakuierungAusreichende Verhinderung von Löschmittelverschleppung4.6 AlarmierungsanlagenÜbereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungentechnische Umsetzung der Anforderungen des Alarmierungs- und BeschallungskonzeptesAktivierung der Alarmierungsanlage durch die Brandmeldeanlage oder die GebäudeleittechnikZentraleTechnische Ausstattung im Hinblick auf die vorgesehene NutzungEnergieversorgungVerstärkeranlage (Auslastung, Impedanz)Funktion der Betriebs- und Störmeldungenautomatische Fehlerüberwachungsicherheitsrelevante Verknüpfung zur Brandmeldeanlage und zur GebäudeleittechnikÜbertragungswegeFunktionserhalt der Kabel- und Leitungsanlagen im Brandfall, Ausschluss einer nachteiligen elektromagnetischen Beeinflussung und störungsfreie Übertragung (SW)Alarm- und Signalgeber (S) 1) und (SW) 1)ausreichender Schallpegel und ausreichende SprachverständlichkeitAnordnung und Funktionsfähigkeit der AlarmgeberWechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen AnlagenFunktionsfähigkeit der Alarmierungsanlagen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen SteuerungskonzeptEignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegerätesicherer Zustand der verknüpften Anlagen bei Ausfall der GebäudeleittechnikVor-Ort-Steuerung, Leitrechner und Energieversorgung unter Berücksichtigungder störspannungsarmen Installation der Übertragungswege (SW) 2)der sicherheitsrelevanten Teile der Gebäudeleittechnik und der Signalwege (SW) 2)der Fehlersimulation (S) 2) und (SW) 2)4.7 Brandmeldeanlagen (BMA)Übereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungenan die Anordnung der vorgesehenen Meldebereichean das Zusammenwirken der weiteren notwendigen Brandschutzeinrichtungen mit der BMAan die Weiterleitung der Alarm- und Störmeldungenan die Vermeidung von FalschalarmenBrandmeldezentraletechnische Ausstattung des Aufstellraums im Hinblick auf die vorgesehene NutzungEnergieversorgung und Überspannungsschutz der BMAFunktion der Betriebs- und StörmeldungenAnsteuerung peripherer Einrichtungen (beispielsweise Schlüsseldepot, Feuerwehrbedienfeld, Kennleuchte)unmittelbare und automatische Weiterleitung der Brandmeldung zur FeuerwehreinsatzleitstelleVerwendung von Primär- und SekundärleitungenHauptmelder (beispielsweise Standleitung, digitale Übertragung)Brandfallsteuerungen, wenn vorhanden sicherheitsrelevante Verknüpfungen mit der Gebäudeleittechnik (beispielsweise Ansteuerung von Rauchabzugsanlagen oder Aufzügen)ÜbertragungswegeFunktionserhalt der Kabel- und Leitungsanlagen im Brandfall, Funktionsfähigkeit der Meldetechnik und Ausschluss einer nachteiligen elektromagnetischen Beeinflussung (SW)Brandmelder, Meldergruppen und MelderbereicheZuordnung zu Meldergruppen und Melderbereichen (SW) 3)Eignung und Anordnung der automatischen Melder nach Brandkenngrößen und Raumgeometrie (SW)Anordnung der nichtautomatischen Melder nach Fluchtwegverlauf (SW)Technische Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen (SW)Anordnung der Trennelemente bei Ringleitungen (SW)Melderbeschriftung (SW)Funktionsfähigkeit der Melder (S) 3) und (SW) 3)Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen AnlagenFunktionsfähigkeit der Brandmeldeanlagen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen SteuerungskonzeptEignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegerätesicherer Zustand der verknüpften Anlagen bei Ausfall der GebäudeleittechnikVor-Ort-Steuerung, Leitrechner und Energieversorgung unter Berücksichtigungder störspannungsarmen Installation der Übertragungswege (SW) 2)der sicherheitsrelevanten Teile der Gebäudeleittechnik und der Signalwege (SW) 2)der Fehlersimulation (S) 2) und (SW) 2)Feststellung der Rückwirkungsfreiheit der Verknüpfungen4.8 Sicherheitsstromversorgungsanlagen4.8.1 Allgemeine Prüfanforderungen Eignung und Netzaufbau der SicherheitsstromversorgungAusschluss einer nachteiligen elektromagnetischen BeeinflussungTechnische Dokumentation der Sicherheitsstromversorgung einschließlich der angeschlossenen SicherheitseinrichtungenÜbereinstimmung der Dokumentation mit der Ausführung für Unterverteiler (S) und (SW), für andere Anlagenteile nur bei Erstprüfung und nach wesentlicher Änderung4.8.2 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen Funktionsfähigkeit der Sicherheitsstromversorgungsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der AnlagenEignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegerätesicherer Zustand der verknüpften Anlagen bei Ausfall der GebäudeleittechnikVor-Ort-Steuerung, Leitrechner und Energieversorgung unter Berücksichtigungder störspannungsarmen Installation der Übertragungswege (SW) 2)der sicherheitsrelevanten Teile der Gebäudeleittechnik und der Signalwege (SW) 2)der Fehlersimulation (S) 2) und (SW) 2)4.8.3 Verknüpfung der allgemeinen Stromversorgung mit der Sicherheitsstromversorgung NetzkonfigurationAbschaltbedingungen, Kurzschlussfestigkeit und Selektivität im Betrieb mit der allgemeinen Stromversorgung und im Betrieb mit der SicherheitsstromversorgungSynchronisation bei möglichem Parallelbetrieb4.8.4 Ersatzstromquellen 4.8.4.1 Allgemeine Prüfanforderungen für Ersatzstromquellentechnische Ausführung der Ersatzstromquellentechnische Ausstattung des Aufstellraums im Hinblick auf die vorgesehene NutzungZubehör und Ausrüstungen des AufstellraumsAusführung und Auslegung der Schaltgerätekombination für die ErsatzstromquellenAusführung, Auslegung und Funktionsfähigkeit der Schutz-, Überwachungs- und StörmeldeeinrichtungenFunktionsfähigkeit der AnzeigegeräteStör- und Betriebsmeldungen4.8.4.2 StromerzeugungsaggregatAusführung der Anlage zur Abführung der Verbrennungsgase des StromerzeugungsaggregatsBemessung der Energiebevorratung und der Einrichtungen zur Überwachung des Stromerzeugungsaggregats bei Erstprüfung und nach wesentlicher ÄnderungFunktionsprüfungenEignung der Starteinrichtung bei Erstprüfung und nach wesentlicher ÄnderungSpannungsversorgung der Steuerung des StromerzeugungsaggregatsStartbedingungen des StromerzeugungsaggregatsSchaltvorgänge für LeistungsübernahmeSchutz- und ÜberwachungsfunktionenRegelfunktion bei LaständerungenNot-Aus-Vorrichtung4.8.4.3 Betriebsgrenzwerte des Stromerzeugungsaggregats bei LastbetriebNachweis der Übernahme der Betriebslast unter Einbeziehung der angeschlossenen Sicherheitseinrichtungen und Stromerzeugungsaggregate unter Berücksichtigung derSpannung sowie der statischen und dynamischen Spannungsabweichungen einschließlich Spannungsausregelzeit bei LaständerungenFrequenz sowie der statischen und dynamischen Frequenzabweichung einschließlich Frequenzpendelbreite bei LaständerungenOberschwingungen in der SpannungBelastung einschließlich möglicher Schieflast4.8.4.4 Batterie und LadeeinrichtungFunktionsprüfungKapazitätsprüfung der Batterietechnische Ausführung und Funktionsfähigkeit der Ladeeinrichtung4.8.5 Hauptverteiler technische Ausstattung des AufstellraumsArt, Anordnung, Steuerung und Funktionsfähigkeit der NetzumschaltungEinhaltung des Schutzes gegen elektrischen Schlag, der Isolation sowie der Abschalt- und Selektivitätsbedingungen (S) 2) und (SW) 2)thermische und dynamische Auslegung der BauteileEinhaltung der Grenzwerte der Oberschwingungsbelastung (S) und (SW) 2)4.8.6 Kabel- und Leitungsanlagen Funktionserhalt der Kabel- und Leitungsanlagen im Brandfall (SW) 2)technische Ausführung der Überlast- und Kurzschlussschutzeinrichtungen, Schutz gegen elektrischen Schlag sowie Spannungsfall unter Brandeinwirkung (SW) 2)Sicherheit der Kabelverbindung ab Hauptverteiler4.8.7 Unterverteiler Technische Ausführung des Brandschutzes, Zugang und Kennzeichnung des UnterverteilersAbsicherung der Endstromkreise und Zuordnung der Leiter (S) und (SW) 2)Einhaltung des Schutzes gegen elektrischen Schlag, der Isolation sowie der Abschalt- und Selektivitätsbedingungen (SW) 2)4.8.8 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen Prüfung der Stromquelle und Stromverteilung für die Sicherheitsbeleuchtungsanlage nach Nummer 4.8.4Sicherheitslichtgeräte und UmschalteinrichtungenEignung der verwendeten Schutz- und Schaltorgane auf Allstromtauglichkeit (S) 2) und (SW) 2)Funktionsfähigkeit der Umschalteinrichtungentechnische Ausstattung des Aufstellraums im Hinblick auf die vorgesehene NutzungAusführung der NetzumschaltungAnzeigen der Betriebs- und Störmeldungenörtliche InstallationAnordnung der Leuchten und Aufteilung auf die Stromkreise (SW) 4)ausreichende Beleuchtungsstärke und GleichmäßigkeitÜbereinstimmung der Dokumentation mit der Beschriftung der Sicherheitsleuchten (SW) 4)1)Liegen keine Messprotokolle vor, ist eine vollständige Prüfung erforderlich. Eine vollständige Prüfung ist auch erforderlich, wenn bei den Stichprobenprüfungen Widersprüche zu den Messprotokollen festgestellt werden.2)Stichproben nach DIN VDE 0105.3)Bei Vorlage einer vollständigen Errichterbescheinigung genügt eine vollständige Prüfung der nicht automatischen Melder sowie Stichprobenprüfung der automatischen Melder eines Überwachungsbereiches, mindestens ein Melder pro Meldergruppe. Stellen sich dabei Widersprüche zur Errichterbescheinigung heraus, ist auch bei automatischen Meldern eine vollständige Prüfung vorzunehmen.4)Die Kontrolle der Leuchten kann auf ein Drittel der Gesamtanzahl reduziert werden, wenn keine Fehler festgestellt werden,nach Ablauf von drei aufeinander folgenden Prüfungen alle Leuchten von der oder dem Sachverständigen geprüft worden sind.

§ 1

Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt1.die Übertragung von Prüf- und Überwachungsaufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik sowie Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz, das Verfahren und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung, den Widerruf, die Rücknahme und das Erlöschen der Anerkennung, die Aufgabenwahrnehmung sowie die Fachaufsicht über diese,2.die Aufgabenwahrnehmung der Prüfsachverständigen für technische Anlagen für die gemäß § 30 Abs. 1 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) übertragenen Aufgaben, das Verfahren und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung sowie den Widerruf, die Rücknahme und das Erlöschen der Anerkennung, 3.die Übertragung von Prüf- und Überwachungsaufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Prüfämter und Prüfstellen, das Verfahren und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung, den Widerruf, die Rücknahme und das Erlöschen der Anerkennung, die Aufgabenwahrnehmung sowie die Fachaufsicht über diese.

§ 2

Übertragung von Prüf- und Überwachungsaufgaben

(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann für statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen 1.die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, einschließlich der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile,2.die Bauüberwachung nach § 76 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) hinsichtlich des Nachweises der Standsicherheit und 3.die angeordneten Bauabnahmen nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO hinsichtlich des Nachweises der Standsicherheit einer Prüfingenieurin für Baustatik oder einem Prüfingenieur für Baustatik übertragen. 2Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, dass bautechnische Prüfungen nach Satz 1 für bestimmte bauliche Anlagen nur von bestimmten Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieuren für Baustatik aufgrund ihrer besonderen fachlichen Qualifikation ausgeführt werden dürfen. (2) Die Bauaufsichtsbehörde kann für Gebäude der Gebäudeklasse 5, Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche und Sonderbauten 1.die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes,2.die Bauüberwachung nach § 76 Abs. 1 und 2 NBauO hinsichtlich des Nachweises des Brandschutzes und 3.die angeordneten Bauabnahmen nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO hinsichtlich des Nachweises des Brandschutzes einer Prüfingenieurin für Brandschutz oder einem Prüfingenieur für Brandschutz übertragen.(3) 1Die Aufgaben 1.der Typenprüfungen nach § 65 Abs. 7 und 8 NBauO und 2.der Prüfung der Standsicherheit fliegender Bautenwerden den nach § 32 anerkannten Prüfämtern für Baustatik (Prüfämter) übertragen. 2Die Standsicherheit fliegender Bauten darf auch von einer nach § 33 anerkannten Prüfstelle für Baustatik (Prüfstelle) geprüft werden.

§ 3

Prüfingenieurin und Prüfingenieur

(1) 1Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik sowie Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz nehmen in ihrem Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung oder aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung erlassenen Vorschriften wahr. 2Die Prüfingenieurin darf als Prüfingenieurin für Baustatik und der Prüfingenieur darf als Prüfingenieur für Baustatik nur tätig werden zur Erfüllung von Aufträgen, die ihr oder ihm eine Bauaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 erteilt hat. 3Die Prüfingenieurin darf als Prüfingenieurin für Brandschutz und der Prüfingenieur darf als Prüfingenieur für Brandschutz nur tätig werden zur Erfüllung von Aufträgen, die ihr oder ihm eine Bauaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 2 erteilt hat. (2) 1Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik und für Brandschutz bedürfen der Anerkennung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. 2Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, können als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure nur Personen anerkannt werden, welche die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen nach § 6 sowie die nachfolgend genannten besonderen Anerkennungsvoraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereiches und, soweit erforderlich, der jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben. (3) 1Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden anerkannt in den Fachbereichen: 1.Baustatik mit den Fachrichtungena)Massivbau (Stein-, Beton- und Stahlbetonbau),b)Stahlbau undc)Holzbausowie2.Brandschutz.2Die Anerkennung kann für mehrere Fachbereiche und Fachrichtungen erteilt werden. 3Durch die Anerkennung nach Satz 1 Nr. 1 wird das Recht verliehen, die Bezeichnung "Prüfingenieurin für Baustatik" oder "Prüfingenieur für Baustatik" zu führen. 4Durch die Anerkennung nach Satz 1 Nr. 2 wird das Recht verliehen, die Bezeichnung "Prüfingenieurin für Brandschutz" oder "Prüfingenieur für Brandschutz" zu führen. (4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde übt die Fachaufsicht über die Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik sowie die Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz aus, die den Hauptsitz für die Ausübung ihrer Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur in Niedersachsen haben.(5) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis, in das sie die anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure mit Hauptsitz oder weiteren Niederlassungen in Niedersachsen mit den folgenden Angaben einträgt: 1.Familienname und Vorname,2.akademische Titel,3.Anschrift des Hauptsitzes oder der weiteren Niederlassung in Niedersachsen,4.weitere Kontaktdaten, insbesondere Telefonnummern und E-Mail-Adressen,5.Fachbereich und Fachrichtung der Anerkennung und6.letzter Tag der Geltung der Anerkennung.2In das Verzeichnis sind auch nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure mit den Angaben nach Satz 1 auf ihr Verlangen einzutragen. 3Eintragungen der Personen, die nicht mehr anerkannt sind, sind aus dem Verzeichnis zu löschen. (6) 1In anderen Ländern anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure sind auch in Niedersachsen für den jeweiligen Fachbereich und die jeweilige Fachrichtung anerkannt, jedoch nicht über die Vollendung ihres 70. Lebensjahres hinaus; § 5 Abs. 8 gilt entsprechend. 2Für Personen aus anderen Staaten und Berufsqualifikationen, die im Ausland für die Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur erworben wurden, gilt hinsichtlich der Anerkennung und Gleichwertigkeit § 7. 3Für die Personen nach den Sätzen 1 und 2 gelten die Pflichten, die sich für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure aufgrund dieser Verordnung ergeben, entsprechend.

§ 4

Allgemeine Pflichten der Prüfingenieurin und des Prüfingenieurs

(1) 1Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure 1.haben ihre Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften auszuüben,2.sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bautechnischen Prüfungen allein verantwortlich,3.müssen sich über die Vorschriften nach Nummer 1 und über die Entwicklungen in den anerkannten Fachbereichen und Fachrichtungen angemessen fortbilden,4.müssen über die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen und5.müssen zur Deckung verursachter Schäden bei der Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1 500 000 Euro für Personenschäden sowie 1 500 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden nachweisen.2Die Versicherung muss während der Dauer der Eintragung in das Verzeichnis als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur sowie für die Weiterführung von Prüfaufträgen gemäß § 5 Abs. 7 ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes aufrechterhalten werden und der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes hinausreichen. 3Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Zweifache des jeweiligen Betrages nach Satz 1 Nr. 5 begrenzt werden. 4Die Prüfingenieurinnen und die Prüfingenieure haben auf Verlangen der obersten Bauaufsichtsbehörde die Nachweise zu erbringen, dass sie an Fortbildungsveranstaltungen gemäß Satz 1 Nr. 3 teilgenommen haben und dass ein Versicherungsschutz gemäß Satz 1 Nr. 5 und der Sätze 2 bis 3 besteht. 5Satz 4 gilt nicht, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur Mitglied in einer Architekten- oder Ingenieurkammer im Inland ist. (2) 1Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur darf sich bei der Erfüllung ihrer und seiner Aufgaben der Mithilfe befähigter und zuverlässiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedienen, wenn 1.die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Hauptsitz oder in der weiteren Niederlassung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs angestellt sind und2.die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so begrenzt ist, dass die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur ihre Tätigkeit voll überwachen kann.2Bedient sich die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur der Mithilfe einer freien Mitarbeiterin oder eines freien Mitarbeiters nach Satz 1, so muss 1.die freie Mitarbeiterin und der freie Mitarbeiter nach Absatz 1 Satz 3 entsprechend versichert sein und2.die Anforderung nach Satz 1 Nr. 2 gewährleistet sein.3Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur kann sich nur durch eine andere Prüfingenieurin oder einen anderen Prüfingenieur vertreten lassen. (3) Ergeben sich Änderungen bezüglich des Hauptsitzes oder der Verhältnisse der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 5 bis 8, ist sie und er verpflichtet, dies der obersten Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 5

Prüfaufträge für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure

(1) 1Die Prüfingenieurin und der Prüfingenieur dürfen Prüfaufträge nur aus den Fachbereichen und Fachrichtungen übernehmen, für die sie oder er anerkannt ist. 2Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Ordnungsmäßigkeit der Bauüberwachung nach § 76 NBauO und der Bauabnahmen nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO sicherstellen können. 3Die Bauaufsichtsbehörde darf für die Erledigung des Prüfauftrags eine angemessene Frist setzen. (2) 1Die Prüfingenieurin für Baustatik und der Prüfingenieur für Baustatik prüfen die Vollständigkeit sowie die Richtigkeit der Nachweise der Standsicherheit und 1.dokumentiert das Ergebnis in einem Prüfbericht,2.vermerkt in den geprüften Bauvorlagen die erforderlichen Korrekturen sowie wichtige Anmerkungen in grüner Schrift (Grüneintragungen) und3.versieht die an die Bauaufsichtsbehörde zu übersendenden Dokumente auf dem gleichen Kommunikationsweg, wie die Dokumente von der Bauaufsichtsbehörde übermittelt wurden,a)im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oderb)im Fall der Übermittlung in Papierform mit ihrer oder seiner Unterschrift unter Angabe des Tagesdatums.2Sie oder er ist auch berechtigt, Tragwerke sowie einzelne Bauteile in Tragwerken mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. 3Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die die Prüfingenieurin für Baustatik oder der Prüfingenieur für Baustatik nicht anerkannt ist, hat sie oder er für diese Teile weitere Prüfingenieurinnen für Baustatik oder Prüfingenieure für Baustatik für die erforderlichen Fachrichtungen hinzuzuziehen; die Bauaufsichtsbehörde ist darüber zu unterrichten. 4In den Fällen des Satzes 3 ist das Ergebnis der Teilprüfung in einem Prüfbericht zu dokumentieren und 1.jede Prüfingenieurin und jeder Prüfingenieur ist ausschließlich für den von ihr oder ihm überprüften Teil verantwortlich und2.die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur, die oder der von der Bauaufsichtsbehörde beauftragt wurde, ist dafür verantwortlich, dass die Prüfberichte der nach Satz 3 Halbsatz 1 hinzugezogenen Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure dem öffentlichen Baurecht entsprechend auf einander abgestimmt sind und trägt die Gesamtverantwortung für den Prüfauftrag.5Die Prüfingenieurin für Baustatik und der Prüfingenieur für Baustatik überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihr oder ihm geprüften Nachweise der Standsicherheit, wenn sie oder er hierfür von der Bauaufsichtsbehörde beauftragt ist. (3) 1Die Prüfingenieurin für Brandschutz und der Prüfingenieur für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise des Brandschutzes unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr; sie oder er hat dabei die für den Brandschutz zuständige Dienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Nachweise des Brandschutzes zu würdigen; Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gilt entsprechend. 2Die Prüfingenieurin für Brandschutz und der Prüfingenieur für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihr oder ihm geprüften Nachweise des Brandschutzes. (4) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur darf einen Prüfauftrag nicht übernehmen, wenn sie oder er befangen sein könnte, insbesondere wenn sie oder er selbst oder eine oder einer ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat.(5) Erledigt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur einen Prüfauftrag trotz angemessener Fristsetzung nicht rechtzeitig, so kann die Bauaufsichtsbehörde den Auftrag widerrufen und die Unterlagen zurückfordern.(6) 1Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur kann fehlende Berechnungen, Zeichnungen und Erläuterungen unmittelbar bei der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser oder bei der Erstellerin oder dem Ersteller der Bauvorlage anfordern und gemäß § 3a Abs. 1 Sätze 4 und 5 NBauO entgegennehmen; die Bauaufsichtsbehörde ist darüber in Kenntnis zu setzen. 2Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat der Entwurfsverfasserin, dem Entwurfsverfasser, der Erstellerin oder dem Ersteller der Bauvorlage Gelegenheit zu geben, etwaige Beanstandungen auszuräumen. (7) Prüfaufträge, die die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur vor Vollendung des 70. Lebensjahres übernommen hat, darf sie oder er bis zur Vollendung des 72. Lebensjahres weiterführen; die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur gilt insoweit weiterhin als anerkannt.(8) 1Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat ein Verzeichnis über alle Prüfaufträge zu führen, wenn sie oder er den Hauptsitz oder eine weitere Niederlassung in Niedersachsen hat. 2Auf Verlangen der obersten Bauaufsichtsbehörde hat die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur bis zum 31. Januar das Verzeichnis für das vorangegangene Jahr elektronisch zu übermitteln. 3Die oberste Bauaufsichtsbehörde hat dies der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur spätestens im ersten Quartal des Jahres, für das das Verzeichnis zu erstellen ist, mitzuteilen. 4Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann vorschreiben, welche Angaben zu den Prüfaufträgen im Verzeichnis zu machen sind.

§ 6

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure

(1) 1Als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur kann eine Person auf Antrag nach § 11 für Baustatik oder nach § 17 für Brandschutz anerkannt werden, die zusätzlich zu den besonderen Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 10 (Baustatik) oder § 16 (Brandschutz) nachweist, dass sie 1.in Niedersachsen den Hauptsitz für die Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur hat oder ihren Beruf ganz oder überwiegend, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt,2.nach ihrer Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, dass sie die Berufsaufgaben als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur gewissenhaft und unparteiisch erfüllen wird,3.die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden,4.eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist und5.die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht.2Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist, wer die Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur 1.entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 4 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes (NIngG) wahrnimmt oder 2.als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen ihrer oder seiner Nebentätigkeit in selbständiger Beratung tätig ist.3Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist, wer bei Ausübung der Tätigkeit weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen. (2) Die Anerkennung darf nicht über den Zeitpunkt hinaus erteilt werden, zu dem die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur das 70. Lebensjahr vollendet hat; § 5 Abs. 7 bleibt unberührt.

§ 7

Personen aus anderen Staaten für die Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur

(1) 1Eine Person aus einem anderen Staat, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat berechtigt ist, Dienstleistungen als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Baustatik oder Brandschutz zu erbringen, 1.ist auch in Niedersachsen für den jeweiligen Fachbereich und die jeweilige Fachrichtung anerkannt, wenn sie ihren Hauptsitz oder eine weitere Niederlassung für diese berufliche Tätigkeit in Niedersachsen hat und wenn siea)über einen Anerkennungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs zu erhalten, oderb)den Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem im einleitenden Satzteil genannten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise ist, die von der zuständigen Behörde in einem dieser Staaten ausgestellt worden sind und bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet wurde,2.ist den anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für den jeweiligen Fachbereich und die jeweilige Fachrichtung gleichgestellt, wenn sie in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat zur Erbringung dieser Dienstleistungen rechtmäßig niedergelassen ist und diesen Beruf im Rahmen des europäischen Dienstleistungsverkehrs nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausübt.2Satz 1 gilt jedoch nur, wenn 1.zwischen der sich aus den Nachweisen ergebenden Berufsqualifikation und der in § 10 für den Fachbereich Baustatik oder in § 16 für den Fachbereich Brandschutz genannten besonderen Anerkennungsvoraussetzungen keine wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 2 des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (NBQFG) bestehen oder diese Unterschiede entsprechend § 11 NBQFG ausgeglichen wurden und 2.die Person abweichend von § 13 NBQFG eine Anzeige nach Absatz 2 bei der obersten Bauaufsichtsbehörde gemacht hat und ihr die Tätigkeit nicht nach Absatz 3 Satz 3 untersagt wurde. 3Die Anerkennung und die Gleichwertigkeit gilt jedoch nicht über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus; § 5 Abs. 7 bleibt unberührt. (2) 1Eine Person nach Absatz 1 Satz 1 hat die erstmalige Erbringung von Dienstleistungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder Brandschutz 1.im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 aufgrund der Verlegung ihres Hauptsitzes von einem anderen Staat nach Niedersachsen oder der Errichtung einer weiteren Niederlassung in Niedersachsen, die erstmals die Errichtung einer Niederlassung in Deutschland darstellt, oder2.im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung dieser Dienstleistung in Niedersachsender obersten Bauaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen; die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 3 bleibt abzuwarten. 2Mit der Anzeige sind abweichend von § 12 NBQFG zusätzlich zu den in § 11 Abs. 2 aufgeführten Unterlagen folgende Unterlagen gemäß § 11 Abs. 1 zu übermitteln: 1.ein Berufsqualifikationsnachweis, der in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zur Erbringung von Dienstleistungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder Brandschutz zu erhalten, sowie für welche Fachrichtung die Anerkennung in dem Staat besteht,2.eine Bescheinigung darüber, dass die Person nach Absatz 1 Satz 1 zur Erbringung von Prüfingenieurdienstleistungen in den Fachbereichen Baustatik oder Brandschutz in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und3.für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass der Beruf in den vergangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten ausgeübt wurde.3Aus der Anzeige muss zudem hervorgehen, ob und wie oft die Person bereits erfolglos in einem anderen Staat oder Land die Aufnahme der Tätigkeit in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen angezeigt hat. 4Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern sowie Angaben und Erklärungen verlangen, wenn dies zur Bearbeitung der Anzeige erforderlich ist. (3) 1Bei der erstmaligen Anzeige nach Absatz 2 überprüft die oberste Bauaufsichtsbehörde die Berufsqualifikation der Person nach Absatz 1 Satz 1. 2Bleibt die Berufsqualifikation der Person so weit hinter den besonderen Anforderungen des § 10 für Baustatik oder § 16 für Brandschutz zurück, dass die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährden könnten, und können die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen weder durch Berufserfahrung noch durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden, so gibt die oberste Bauaufsichtsbehörde der Person die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie die zum Ausschluss dieser Gefährdung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. 3Die oberste Bauaufsichtsbehörde trifft auf dieser Grundlage die Entscheidung, ob sie der Person die Erbringung der Dienstleistung erlaubt, untersagt oder teilweise erlaubt. (4) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestätigt auf Verlangen die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, Angaben und Erklärungen. 2Zu den Unterlagen gehören auch die Nachweise über erfolgreich absolvierte Ausgleichsmaßnahmen fehlender Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Absatz 3 Satz 2. 3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Frist nach Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern, wenn sie dies der erklärenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitteilt und begründet. 4Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass die Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so teilt die oberste Bauaufsichtsbehörde dies der anzeigenden Person mit und untersagt die Tätigkeit hierfür in Niedersachsen. (5) 1Eine Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine entsprechende Anzeige gemacht und die Tätigkeit nicht untersagt worden ist. 2Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 können auf Antrag nach den Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der obersten Bauaufsichtsbehörde als eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

§ 8

Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur

(1) 1Die Anerkennung erlischt, wenn 1.die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde auf die Anerkennung verzichtet und diese Erklärung im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der erklärenden Person versehen und im Fall der Übersendung als Dokument in Papierform unter Angabe des Tages von der erklärenden Person unterschrieben ist,2.die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur das 70. Lebensjahr vollendet hat,3.die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder4.der erforderliche Versicherungsschutz (§ 4 Abs. 1 Satz 3) nicht mehr besteht. 2§ 5 Abs. 7 bleibt unberührt. (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn1.nachträglich bekannt wird, dass eine Voraussetzung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 oder § 10 Satz 1 nicht vorlag, oder 2.nach Eintreten der Fiktion Gründe festgestellt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.(3) 1Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn 1.nachträglich eine Voraussetzung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 oder § 10 Satz 1 wegfällt, 2.die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur infolge gesundheitlicher Gründe nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Aufgaben zu erfüllen,3.die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten wiederholt, grob fahrlässig oder vorsätzlich verstoßen hat,4.die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur als Unternehmerin oder Unternehmer auf dem Gebiet der Bauwirtschaft tätig ist,5.die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu Unternehmen auf dem Gebiet der Bauwirtschaft, steht, das die unparteiische Erfüllung der Aufgaben einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs beeinflussen kann, oder6.die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt ist.2Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur 1.ihre oder seine Prüftätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in einem geringen Umfang ausgeübt hat,2.ohne die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Genehmigung eine weitere berufliche Niederlassung gegründet hat oder 3.ihre oder seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nicht erwarten lässt.

§ 9

Weitere Niederlassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur, Verlegung des Hauptsitzes

(1) 1Die Gründung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur bedarf der Genehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in Niedersachsen sichergestellt ist; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Die Genehmigung kann befristet erteilt werden, wenn eine Niederlassung nur vorübergehend bestehen soll. 4Die Genehmigung ist zu versagen, wenn 1.wegen der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken,2.wegen der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder3.aus anderen GründenBedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. 5Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Gründung einer weiteren Niederlassung ist entsprechend § 11 Abs. 1 zu übermitteln. 6Im Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine weitere Niederlassung muss angegeben sein, 1.welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit in der weiteren Niederlassung mitwirken sollen, mit welcher Qualifikation und welchem Umfang tätig werden und2.wie die Überwachung der Aufgabenerledigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 1 durch die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur sichergestellt ist.7Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine weitere Niederlassung ist beizufügen: 1.ein Nachweis über die eigenverantwortliche und unabhängige Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie 2.ein Nachweis über die Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3. 8Liegt die weitere Niederlassung in einem anderen Land, so stimmt sich die oberste Bauaufsichtsbehörde mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes ab. 9Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann in Abständen von in der Regel fünf Jahren prüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen für die weitere Niederlassung noch vorliegen. (2) 1Verlegt eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur ihren oder seinen Hauptsitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, von Niedersachsen in ein anderes Land oder in einen anderen Staat, hat sie oder er dies der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Die Erklärung ist im Fall der elektronischen Übermittlung von der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und im Fall der Übersendung als Dokument in Papierform unter Angabe des Tages zu unterschreiben. 3Die oberste Bauaufsichtsbehörde übermittelt die über die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur vorhandenen Unterlagen der Anerkennungsbehörde des Landes oder Staates, in dem die Prüfingenieurin ihren oder der Prüfingenieur seinen neuen Hauptsitz ansiedeln will. 4Mit dem Zeitpunkt der Verlegung des Hauptsitzes in ein anderes Land und in einen anderen Staat endet die Fachaufsicht für Niedersachsen über die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur und erlischt die Eintragung in das Verzeichnis nach § 3 Abs. 5. (3) 1Verlegt eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur den Hauptsitz von einem anderen Land nach Niedersachsen, hat sie und er dies der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen; ein neues Anerkennungsverfahren ist nicht erforderlich. 2Die Erklärung ist im Fall der elektronischen Übermittlung von der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und im Fall der Übersendung als Dokument in Papierform unter Angabe des Tages zu unterschreiben. 3Die oberste Bauaufsichtsbehörde fordert die über die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur vorhandenen Unterlagen bei der vorher zuständigen Behörde an; dies schließt insbesondere die Nachweise für das Erfüllen der eigenverantwortlichen und unabhängigen Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 sowie das Vorliegen des Haftpflichtversicherungsschutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 3 ein. 4Mit dem Zeitpunkt der Verlegung des Hauptsitzes nach Niedersachsen beginnt die Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde über die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur und ist die Eintragung in das Verzeichnis nach § 3 Abs. 5 vorzunehmen.

§ 10

Besondere Anerkennungsvoraussetzungen für Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik

1Als "Prüfingenieurin für Baustatik" oder "Prüfingenieur für Baustatik" kann nur anerkannt werden, wer zusätzlich zu den allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen nach § 61.in Niedersachsen berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur"a)aufgrund eines Studiums in einem Studiengang der Fachrichtung Bauingenieurwesen an einer deutschen Hochschule, das den Anforderungen des § 6 Nr. 1 Buchst. a NIngG entspricht, oder eines gleichwertigen Studiums an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Bildungseinrichtung oder b)aufgrund einer Ausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen nach § 6 Nr. 1 Buchst. c NIngG, die zu einer nach Buchstabe a gleichwertigen Berufsqualifikation führt, zu führen,2.nach Erhalt der Berechtigung nach Nummer 1 mindestens zehn Jahre mit der Anfertigung von Standsicherheitsnachweisen, der bautechnischen Prüfung und technischen Bauüberwachung von Baumaßnahmen vorwiegend im Bereich des konstruktiven Hochbaus im Fachgebiet des Bauordnungsrechts betraut war, davon müssen mindestensa)ein Jahr auf die Tätigkeit der technischen Bauüberwachung als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Bauaufsichtsbehörde oder einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Baustatik, als Bauleiterin oder Bauleiter für Rohbaugewerke oder als im Rahmen der Tragwerksplanung mit der ingenieurtechnischen Kontrolle betraute Ingenieurin oder Ingenieur,b)zwei Jahre auf bautechnische Prüfungen von Nachweisen der Standsicherheit zu Tragwerken unterschiedlicher Konstruktionsart zu der beantragten Fachrichtung gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklassen 4 oder 5 gemäß Anlage 3 der Niedersächsischen Baugebührenordnung) sowie zu den nicht beantragten Fachrichtungen, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 genannt sind, mit durchschnittlichem, überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklassen 3, 4 oder 5 gemäß Anlage 3 der Niedersächsischen Baugebührenordnung) als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Bauaufsichtsbehörde oder einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Baustatik und c)fünf Jahre auf die Anfertigung von Nachweisen der Standsicherheit zu Tragwerken unterschiedlicher Konstruktionsart für die beantragte Fachrichtung mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad für die Bauwerksklassen 4 und 5 gemäß Anlage 3 der Niedersächsischen Baugebührenordnung sowie zu den nicht beantragten Fachrichtungen, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 genannt sind, mit durchschnittlichem, überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklassen 3, 4 oder 5 gemäß Anlage 3 der Niedersächsischen Baugebührenordnung) bei einer Tragwerksplanerin oder einem Tragwerksplaner entfallen und3.die erforderlichen Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Baustatik und Baukonstruktion, des Grundbaus und der Bodenmechanik, der Technologie der Baustoffe einschließlich der Technischen Baubestimmungen, sowie der bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt.2Die Nachweise der Standsicherheit nach Nummer 2 Buchst. b und c müssen in erheblicher Anzahl mit einem breiten Spektrum an Baukonstruktionen und unterschiedlichen Tragwerken angefertigt worden sein und daraus ausgewählte Nachweise als Referenzvorhaben in einem Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 2 dokumentiert sein. 3Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zu überprüfen.

§ 11

Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin für Baustatik und Prüfingenieur für Baustatik, Behandlung des Antrags

(1) 1Der Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin für Baustatik oder als Prüfingenieur für Baustatik und die nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderlichen Unterlagen sind der obersten Bauaufsichtsbehörde elektronisch zu übermitteln. 2Die Übermittlung hat so zu erfolgen, wie die oberste Bauaufsichtsbehörde es auf ihrer Internetseite bekannt macht. 3Jede nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderliche Unterlage ist im Portable Document Format PDF 1.4 (PDF/A-1) nach ISO 19005-1:2005 oder im Portable Document Format PDF 1.7 (PDF/A-2) nach ISO 19005-2:2011 zu übermitteln. 4Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Dateigröße der einzelnen Dateien aus technischen Gründen beschränken. 5Die oberste Bauaufsichtsbehörde lässt im Einzelfall zu, dass der Antrag als Dokument in Papierform übermittelt wird, wenn eine elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. 6Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde zugelassen, dass der Antrag in Papierform übermittelt werden darf, so muss er unter Angabe des Tages unterschrieben sein; der Antrag ist zusammen mit den Unterlagen nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln; § 2 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung gilt entsprechend. (2) 1Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein, 1.für welchen Fachbereich und für welche Fachrichtung die Anerkennung beantragt wird und2.ob und wie oft die antragstellende Person bereits erfolglos in einem anderen Land in der jeweiligen Fachrichtung eine entsprechende Anerkennung beantragt hat. 2Dem Antrag auf Anerkennung sind von der antragstellenden Person beizufügen: 1.der Lebenslauf und ein Lichtbild der antragstellenden Person mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs,2.eine Abschrift der Geburtsurkunde,3.je eine Kopie der Abschlusszeugnisse über die bisherige Berufsausbildung und der Beschäftigungszeugnisse,4.Nachweise über die Erfüllung der besonderen Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 10 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 5.Angaben über die jeweilige Anschrift des Hauptsitzes und weiterer Niederlassungen sowie die Namen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit, mit welcher Qualifikation und welchem Umfang mitwirken sollen,6.Angaben über eine Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist,7.Nachweis über eigenverantwortliche und unabhängige Tätigkeit, wie zum Beispiel eine beglaubigte Kopie eines Auszuges aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem Handelsregister,8.Nachweise über die Haftpflichtversicherungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3, 9.eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), zur Vorlage bei der obersten Bauaufsichtsbehörde beantragt worden ist, oder ein dem Führungszeugnis gleichwertiges Dokument eines anderen Staates, das nicht älter als drei Monate sein soll, und 10.die eingescannte handschriftliche Erklärung der antragstellenden Person, dass die Widerrufsgründe nach § 8 Abs. 3 nicht vorliegen, als Handschriftprobe. 3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern sowie Angaben und Erklärungen verlangen, wenn dies zur Bearbeitung des Antrages erforderlich ist. 4Die Unterlagen nach Satz 2 Nrn. 7 und 8 können nachgereicht werden, sie müssen der obersten Bauaufsichtsbehörde jedoch spätestens vor Erteilung der Anerkennung vorliegen. (3) 1Vor der Entscheidung über die Anerkennung holt die oberste Bauaufsichtsbehörde vom Prüfungsausschuss nach § 12 eine Bescheinigung über die fachliche Eignung der antragstellenden Person ein. 2Die oberste Bauaufsichtsbehörde leitet den Antrag mit den Antragsunterlagen nach Absatz 2 Satz 1 sowie Satz 2 Nrn. 1, 3 und 4 und das Verzeichnis über die Referenzvorhaben gemäß § 14 Abs. 2, sobald diese vorliegen, dem Prüfungsausschuss zur Beurteilung der fachlichen Eignung zu. (4) 1Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, Angaben und Erklärungen zu entscheiden. 2Zu den Unterlagen gehört auch die Bescheinigung des Prüfungsausschusses über die fachliche Eignung nach dem gemäß § 13 durchzuführenden Prüfungsverfahren. 3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von Voraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nr. 1 zulassen, wenn die fachliche Eignung durch eine vergleichbare Qualifikation nachgewiesen wird, und nach § 10 Satz 1 Nr. 2 zulassen, wenn die Tätigkeiten in geringfügigem Umfang nicht nachgewiesen werden können. (5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Frist nach Absatz 4 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern, wenn sie dies der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitteilt und begründet.

§ 12

Prüfungsausschuss zur Beurteilung der fachlichen Eignung für Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik

(1) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet bei sich den Prüfungsausschuss.2Dieser überprüft in einem Prüfungsverfahren gemäß § 13 das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 der antragstellenden Person und erstellt eine Bescheinigung über die fachliche Eignung der antragstellenden Person. 3Die Bescheinigung muss von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder die vorsitzende Person vertretende Person im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und im Fall der Übersendung als Dokument in Papierform unter Angabe des Tages unterschrieben sein. (2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus einer vorsitzenden Person, einer die vorsitzende Person vertretenden Person und fünf beisitzenden Personen. 2Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören: 1.eine Hochschulprofessorin oder ein Hochschulprofessor, die oder der als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik anerkannt ist,2.eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für jede Fachrichtung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, b und c, die oder der von der Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik in Niedersachsen e. V. vorgeschlagen ist, und 3.ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer unteren Bauaufsichtsbehörde.3Sofern das Mitglied nach Nummer 1 als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur anerkannt ist, muss sie als Mitglied im Prüfungsausschuss von der Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik in Niedersachsen e. V. vorgeschlagen sein. 4Der obersten Bauaufsichtsbehörde obliegt die Geschäftsführung für den Prüfungsausschuss. 5Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde für die Dauer von höchstens fünf Jahren berufen, Wiederberufungen sind zulässig. 6Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann stellvertretende Mitglieder berufen, wenn regulär für den Prüfungsausschuss berufene Personen verhindert sind. 7Abweichend von Satz 5 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss 1.wenn die Person die Voraussetzung für die Berufung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt oder2.mit der Vollendung des 70. Lebensjahres;der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. 8Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von der oberen Grenze des Lebensalters zulassen. 9Unbeschadet des Satzes 2 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. (3) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses ein vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied. 2Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. 3Sie sind ehrenamtlich im Prüfungsausschuss tätig und erhalten für diese Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung von der obersten Bauaufsichtsbehörde.

§ 13

Prüfungsverfahren für Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik

(1) 1Der Prüfungsausschuss führt für die antragstellende Person ein Prüfungsverfahren nach Absatz 2 durch und bescheinigt danach gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde, ob die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 vorliegen. 2Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der obersten Bauaufsichtsbehörde. (2) Das Prüfungsverfahren für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik besteht aus1.der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 14) und 2.der mündlichen Prüfung (§ 15). (3) Eine antragstellende Person, die die Prüfung nach Absatz 2 Nr. 2 nicht bestanden hat, kann sie nur einmal wiederholen; dies gilt auch, wenn die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist.

§ 14

Überprüfung des fachlichen Werdegangs für Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik

(1) 1Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die besonderen Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 erfüllt. 2Eine antragstellende Person wird nicht zur mündlichen Prüfung nach § 15 zugelassen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (2) 1Die antragstellende Person muss innerhalb der beantragten Fachrichtung ein breites Spektrum an Baukonstruktionen und unterschiedlichen Tragwerken bearbeitet haben und hat als Nachweis dafür folgende Verzeichnisse der von ihr bearbeiteten Referenzvorhaben gemäß § 10 Satz 1 Nr. 2 mit Angabe von Ort, Zeitraum, Bauherrin oder Bauherr, etwaigen statischen und konstruktiven Besonderheiten, Schwierigkeitsgrad, der Art der von der antragstellenden Person persönlich geleisteten Arbeiten sowie der Stellen oder Personen, bei denen die jeweilige Arbeit verrichtet oder von denen die jeweilige Arbeit geprüft wurde, vorzulegen: 1.ein Verzeichnis über die erstellten Nachweise der Standsicherheit zu mindestens sechs Tragwerken unterschiedlicher Konstruktionsart zu der beantragten Fachrichtung gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklassen 4 oder 5 gemäß Anlage 3 der Niedersächsischen Baugebührenordnung), 2.ein Verzeichnis über die geprüften Nachweise der Standsicherheit zu mindestens sechs Tragwerken unterschiedlicher Konstruktionsart zu der beantragten Fachrichtung mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklassen 4 oder 5 gemäß Anlage 3 der Niedersächsischen Baugebührenordnung),3.ein Verzeichnis über die erstellten Nachweise der Standsicherheit zu mindestens je zwei Tragwerken unterschiedlicher Konstruktionsart zu den nicht beantragten Fachrichtungen mit durchschnittlichem, überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklassen 3, 4 oder 5 gemäß Anlage 3 der Niedersächsischen Baugebührenordnung),4.ein Verzeichnis über die geprüften Nachweise der Standsicherheit zu mindestens je zwei Tragwerken unterschiedlicher Konstruktionsart zu den nicht beantragten Fachrichtungen mit durchschnittlichem, überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklassen 3, 4 oder 5 gemäß Anlage 3 der Niedersächsischen Baugebührenordnung),5.ein Verzeichnis über die einjährige technische Bauüberwachung (§ 10 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a). 2Bei den Referenzvorhaben muss die antragstellende Person den Nachweis der Standsicherheit oder dessen Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. 3Die Auswahl der Referenzvorhaben hat von der antragstellenden Person so zu erfolgen, dass ein Zeitraum ihrer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren für das Erstellen der Nachweise, von mindestens zwei Jahren für das Prüfen der Nachweise und von mindestens einem Jahr für die technische Bauüberwachung widergespiegelt wird. 4Die Referenzvorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; die antragstellende Person muss über die Unterlagen der Referenzvorhaben und der Prüfberichte verfügen. (3) Wiederholt die antragstellende Person die mündliche Prüfung, ist eine erneute Überprüfung der vorzulegenden Referenzvorhaben nach § 10 Satz 1 Nr. 2 sowie des Lebenslaufs und des fachlichen Werdegangs nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 nur erforderlich, wenn seit der letzten Überprüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

§ 15

Mündliche Prüfung für Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik

(1) Die antragstellende Person hat ihre Kenntnisse nach § 10 Satz 1 Nr. 3 vor dem Prüfungsausschuss in einem Fachgespräch nachzuweisen (mündliche Prüfung). (2) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die für eine Prüfingenieurin für Baustatik oder einen Prüfingenieur für Baustatik erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.(3) 1Die antragstellende Person hat ihre Kenntnisse insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen: 1.Statik, Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Tragwerken:a)Lastannahmen (Einwirkungen auf Tragwerke),b)Standsicherheit von Tragwerken,c)Bemessung und konstruktive Durchbildung der Tragwerke,d)Zusammenwirken von Tragwerk und Baugrund,e)Baugrubensicherung,f)Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und raumabschließenden Bauteile,g)Technische Baubestimmungen einschließlich der ihnen zugrundeliegenden Sicherheitskonzepte und2.bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Regelungen zur Prüfung von Standsicherheitsnachweisen, zur Überwachung der Bauausführung sowie zu Bauprodukten und Bauarten.2Die Prüfung kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse 3, in der beantragten Fachrichtung bis zur Bauwerksklasse 5 erstrecken. 3Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bodenmechanik sowie Bauphysik sein. (4) 1Versucht eine antragstellende Person bei der Prüfung zu täuschen oder ist sie nach Beginn der Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung insgesamt als "nicht bestanden" bewertet. 2Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs durch die antragstellende Person kann die antragstellende Person von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden und die Prüfung wird ebenfalls insgesamt als nicht bestanden bewertet. 3Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft der Prüfungsausschuss gemäß seiner Geschäftsordnung. (5) 1Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß seiner Geschäftsordnung. 2 Der antragstellenden Person wird das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt. (6) Das Ergebnis der Prüfung lautet:1."Die antragstellende Person hat die für eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur für Baustatik der Fachrichtung Massivbau/Stahlbau/Holzbau erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen." oder2."Die antragstellende Person hat die für eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur für Baustatik der Fachrichtung Massivbau/Stahlbau/Holzbau erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen."(7) 1Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt. 2Wird die Niederschrift als elektronisches Dokument angefertigt, ist diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses zu versehen, wird die Niederschrift in Papierform angefertigt, ist diese von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit Tagesangabe zu unterschreiben.

§ 16

Besondere Anerkennungsvoraussetzungen für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz

1Als "Prüfingenieurin für Brandschutz" und "Prüfingenieur für Brandschutz" kann nur anerkannt werden, wer zusätzlich zu den allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 61.a)in Niedersachsen berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur"aa)aufgrund eines Studiums in einem Studiengang der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen an einer deutschen Hochschule, das den Anforderungen des § 6 Nr. 1 Buchst. a NIngG entspricht, oder eines gleichwertigen Studiums an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Bildungseinrichtung oder bb)aufgrund einer Ausbildung in der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen nach § 6 Nr. 1 Buchst. c NIngG, die zu einer nach § 6 Nr. 1 Buchst. a NIngG gleichwertigen Berufsqualifikation führt, zu führen,b)ein Studium mit dem Schwerpunkt vorbeugender oder abwehrender Brandschutz an einer Hochschule im Inland oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat,c)in Niedersachsen berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" zu führen, oderd)die Zugangsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Niedersächsisches Beamtengesetz für den Zugang zur Laufbahn der Laufbahngruppe 2 mindestens für das erste Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr erfüllt, 2.nach Erfüllung einer Voraussetzung nach Nummer 1 mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung gesammelt hat,3.bei der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Sonderbauten nach Nummer 2 oder deren Prüfung überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen hat und4.die erforderlichen Fachkenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes, des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten, im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes, sowie der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt.2Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zu überprüfen.

§ 17

Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin für Brandschutz und Prüfingenieur für Brandschutz, Behandlung des Antrags

(1) 1§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 bis 10 sowie Sätze 3 und 4, Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 gilt entsprechend. 2Dem Antrag auf Anerkennung sind von der antragstellenden Person zusätzlich Nachweise über die Erfüllung der besonderen Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 16 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 beizufügen. 3Zu den Unterlagen im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 gehört auch die Bescheinigung des Prüfungsausschusses über die fachliche Eignung nach dem durchgeführten Prüfungsverfahren gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1. (2) 1Vor der Entscheidung über die Anerkennung holt die oberste Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfungsausschuss nach § 18 eine Bescheinigung über die fachliche Eignung der antragstellenden Person ein. 2Die oberste Bauaufsichtsbehörde leitet den Antrag mit den Antragsunterlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 3 und das Verzeichnis über die Referenzvorhaben gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1, sobald diese vorliegen, dem Prüfungsausschuss zu.

§ 18

Prüfungsausschuss zur Beurteilung der fachlichen Eignung für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz

(1) 1Der Prüfungsausschuss überprüft in einem Prüfungsverfahren gemäß § 19 das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 der antragstellenden Person und erstellt eine Bescheinigung über die fachliche Eignung der antragstellenden Person. 2Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet bei sich den Prüfungsausschuss. 3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann auch bestimmen, dass die Überprüfung des fachlichen Werdegangs nach § 20 und die Prüfungen nach den §§ 21 und 22 bei einem Prüfungsausschuss abzulegen sind, der in einem anderen Land besteht oder der gemeinsam mit anderen Ländern gebildet worden ist. 4Die Bescheinigung muss von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und im Fall der Übersendung als Dokument in Papierform unter Angabe des Tages unterschrieben sein. (2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. 2Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören: 1.ein von der Architektenkammer Niedersachsen vorgeschlagenes Mitglied,2.ein von der Ingenieurkammer Niedersachsen vorgeschlagenes Mitglied,3.ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer obersten Bauaufsichtsbehörde eines anderen Landes,4.ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer Brandschutzdienststelle,5.ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und6.ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.2Der obersten Bauaufsichtsbehörde obliegt die Geschäftsführung für den Prüfungsausschuss, wenn dieser bei ihr gebildet ist. 3§ 12 Abs. 2 Sätze 4 bis 7, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. 4Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann auch ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer unteren Bauaufsichtsbehörde oder einer unteren Bauaufsichtsbehörde eines anderen Landes dem Prüfungsausschuss angehören.

§ 19

Prüfungsverfahren für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz

(1) 1Der Prüfungsausschuss führt für die antragstellende Person ein Prüfungsverfahren nach Absatz 2 durch und bescheinigt danach gegenüber der oberste Bauaufsichtsbehörde, ob die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 vorliegen. 2§ 13 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Das Prüfungsverfahren für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz besteht aus1.der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 20), 2.der schriftlichen Prüfung (§ 21) und 3.der mündlichen Prüfung (§ 22). (3) 1Eine antragstellende Person, die die Prüfungen nach Absatz 2 Nrn. 2 und 3 nicht bestanden hat, kann sie nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, wenn die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. 2Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

§ 20

Überprüfung des fachlichen Werdegangs für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz

(1) 1Die antragstellende Person muss ein breites Spektrum unterschiedlicher Bauwerke gemäß § 16 Satz 1 Nr. 2 bearbeitet haben und hat als Nachweis dafür ein Verzeichnis der von ihr bearbeiteten Referenzvorhaben von mindestens zehn Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad (Nachweise des Brandschutzes für Sonderbauten oder deren Prüfung) mit Angabe von Ort, Zeitraum, Bauherrin oder Bauherr vorzulegen. 2Bei den Referenzvorhaben muss die antragstellende Person die brandschutztechnische Planung oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. 3Die Auswahl der Referenzvorhaben hat von der antragstellenden Person so zu erfolgen, dass ein Zeitraum ihrer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. 4Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; die antragstellende Person muss über die Unterlagen der Referenzvorhaben und gegebenenfalls der Prüfberichte verfügen. (2) 1Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs einschließlich der Referenzvorhaben nach Absatz 1 dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die besonderen Voraussetzungen des § 16 Satz 1 Nrn. 2 und 3 erfüllt. 2Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses beurteilen das Referenzvorhaben-Verzeichnis nach Absatz 1 insgesamt einschließlich der Beschreibungen der baulichen Anlagen im Hinblick auf die sich daraus ergebende fachliche Eignung der antragstellenden Person. 3Eine antragstellende Person wird nicht zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (3) 1Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 mindestens drei Brandschutznachweise oder Prüfberichte aus. 2Diese werden durch zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung der antragstellenden Person genauer überprüft und beurteilt. 3Kommt eine einvernehmliche Beurteilung nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss. 4§ 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 21

Schriftliche Prüfung für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz

(1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die für eine Prüfingenieurin für Brandschutz oder einen Prüfingenieur für Brandschutz erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.(2) 1Die antragstellende Person hat ihre Kenntnisse insbesondere auf folgenden Fachgebieten nachzuweisen: 1.abwehrender Brandschutz,2.Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten,3.anlagentechnischer Brandschutz und4.einschlägige bauordnungsrechtliche Vorschriften.2Bei den Prüfungsaufgaben ist auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad abzustellen. (3) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses lädt die antragstellende Person zur Prüfung ein und teilt ihr die zugelassenen Hilfsmittel mit. 2Zwischen der elektronischen Übermittlung der Einladung oder der Aufgabe der Einladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen. (4) 1Der antragstellenden Person werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. 2Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von mindestens 30 Minuten. 3Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses. 4Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden. (5) Vor Prüfungsbeginn hat sich die antragstellende Person durch Lichtbildausweis gegenüber dem aufsichtführenden Mitglied des Prüfungsausschusses auszuweisen.(6) 1Die schriftliche Arbeit wird anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2Eine von dem Prüfungsausschuss bestimmte Person fertigt eine Liste über die Kennziffern, die gegenüber den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Absatz 7 geheim zu halten ist. (7) 1Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. 2Die Bewertung erfolgt mit ganzen Punkten. 3Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. 4Bei größeren Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit. 5Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsgebieten nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden. 6Eine antragstellende Person, die die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. (8) 1§ 15 Abs. 4 gilt entsprechend. 2Abweichend von § 15 Abs. 4 Satz 1 wird die Prüfung auch als insgesamt "nicht bestanden" bewertet, wenn die antragstellende Person versucht, einer anderen antragstellenden Person zu helfen. 3In diesem Fall trifft abweichend von § 15 Abs. 4 Satz 3 die Entscheidung das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 22

Mündliche Prüfung für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz

(1) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 nachzuweisenden Fachgebiete. 2Sie ist vorrangig Verständnisprüfung. (2) 1Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfinden. 2§ 21 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) 1Die mündliche Prüfung wird von sechs Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission) abgenommen. 2Neben der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses muss mindestens ein Mitglied nach § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 oder Satz 4 der Prüfungskommission angehören; die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfungskommission. 3Weitere Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörden dürfen anwesend sein; an den Beratungen der Prüfungskommission dürfen sie ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen. 4§ 15 Abs. 4 gilt entsprechend; abweichend von § 15 Abs 4 Satz 3 trifft die Entscheidung die Prüfungskommission. (4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen.(5) 1Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt. 2Wird die Niederschrift als elektronisches Dokument angefertigt, ist diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses zu versehen. 3Wird die Niederschrift in Papierform angefertigt, ist diese von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit Tagesangabe zu unterschreiben. 4Die Niederschrift muss 1.die Besetzung der Prüfungskommission,2.die Namen der antragstellenden Personen,3.Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,4.Besonderheiten des Prüfungsablaufs,5.die Gegenstände der mündlichen Prüfung und6.die Entscheidungen der Prüfungskommission über die Eignung der antragstellenden Personenenthalten.(6) 1Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit. 2Der antragstellenden Person wird das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt. 3§ 15 Abs. 7 gilt entsprechend. (7) Das Ergebnis der Prüfung lautet:1."Die antragstellende Person hat die für eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur für Brandschutz erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen." oder2."Die antragstellende Person hat die für eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur für Brandschutz erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen."

§ 23

Prüfsachverständige und Prüfsachverständiger für technische Anlagen, Anerkennungsbehörde

(1) Prüfsachverständige für technische Anlagen nehmen für die Fachrichtung, in der sie anerkannt sind, bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach § 30 Abs. 1 DVO-NBauO im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder einer sonstigen nach Bauordnungsrecht verantwortlichen Person wahr. (2) 1Prüfsachverständige für technische Anlagen bedürfen der Anerkennung durch die Anerkennungsbehörde nach Absatz 3. 2Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, können als Prüfsachverständige nur Personen anerkannt werden, die die Anerkennungsvoraussetzungen des § 26 nachgewiesen haben. (3) 1Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige für technische Anlagen ist die oberste Bauaufsichtsbehörde. 2Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Zuständigkeit nach Satz 1 auf eine Behörde des Landes übertragen. 3Eine Übertragung nach Satz 2 ist im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen. (4) 1Eine Prüfsachverständige oder ein Prüfsachverständiger für technische Anlagen wird anerkannt in den Fachrichtungen 1.Lüftungsanlagen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 DVO-NBauO), 2.CO-Warnanlagen (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 DVO-NBauO), 3.Rauchabzugsanlagen (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 DVO-NBauO), 4.Druckbelüftungsanlagen (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 DVO-NBauO), 5.Feuerlöschanlagen (§ 30 Abs. 2 Nr. 5 DVO-NBauO), 6.Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (§ 30 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 DVO-NBauO) und 7.Sicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich Sicherheitsbeleuchtung (§ 30 Abs. 2 Nr. 8 DVO-NBauO). 2Die Anerkennung kann für mehrere Fachrichtungen erteilt werden. 3Durch die Anerkennung wird das Recht verliehen, die Bezeichnung "Prüfsachverständige" oder "Prüfsachverständiger" für die anerkannte Fachrichtung zu führen. (5) 1Prüfsachverständige werden nicht hoheitlich tätig und unterstehen keiner Fachaufsicht. 2Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin nicht gebunden. (6) 1Die Anerkennungsbehörde führt ein Verzeichnis, in das sie die von ihr anerkannten Prüfsachverständigen mit den folgenden Angaben einträgt: 1.Familienname und Vorname,2.akademische Titel,3.geschäftliche Anschrift,4.weitere Kontaktdaten, insbesondere Telefonnummern, E-Mail- und Internetadressen,5.Fachrichtung der Anerkennung und6.letzter Tag der Geltung der Anerkennung.2In das Verzeichnis sind auch nach § 27 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 anerkannte Prüfsachverständige mit den Angaben nach Satz 1 auf ihr Verlangen einzutragen. 3Eintragungen der Personen, die nicht mehr anerkannt sind, sind aus dem Verzeichnis zu löschen. (7) 1In anderen Ländern anerkannte Prüfsachverständige für technische Anlagen sind auch in Niedersachsen anerkannt, jedoch nicht über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus; § 25 Abs. 5 gilt entsprechend. 2Für Personen aus anderen Staaten und Berufsqualifikationen, die im Ausland für die Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger erworben wurden, gilt hinsichtlich der Anerkennung und Gleichwertigkeit § 27. 3Für die Personen nach den Sätzen 1 und 2 gelten die Pflichten, die sich für Prüfsachverständige für technische Anlagen aufgrund dieser Verordnung ergeben, entsprechend. (8) Als Prüfsachverständige für technische Anlagen gelten auch die von einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht bestellten Bediensteten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres.

§ 24

Allgemeine Pflichten von Prüfsachverständigen für technische Anlagen

(1) Für die Prüfsachverständigen gelten die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Pflichten entsprechend. (2) Die Prüfsachverständige und der Prüfsachverständige hat der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Auskunft über Art und Umfang ihrer oder seiner Prüftätigkeit zu erteilen.

§ 25

Prüfaufträge für Prüfsachverständige für technische Anlagen

(1) Die Prüfsachverständige und der Prüfsachverständige für technische Anlagen darf Prüfaufträge nur für die technischen Anlagen übernehmen, für deren Fachrichtung sie oder er anerkannt ist.(2) Die Prüfsachverständige und der Prüfsachverständige darf einen Prüfauftrag nicht übernehmen, wenn sie oder er befangen sein könnte, insbesondere wenn sie oder er selbst oder eine oder einer ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bei der Planung oder Errichtung der technischen Anlage mitgewirkt hat.(3) 1Die Prüfsachverständige und der Prüfsachverständige hat die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen zu prüfen und dabei die in der Anlage genannten Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen durch Prüfsachverständige (Prüfgrundsätze) zu beachten. 2Sie oder er hat über jede Prüfung einen Prüfbericht für die Auftraggeberin anzufertigen und dabei Nummer 3 der in der Anlage genannten Prüfgrundsätze zu beachten. 3Eine Ausfertigung des Prüfberichtes hat die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übermitteln. 4Werden bei Prüfungen festgestellte Mängel nicht in angemessener Frist beseitigt, so hat die oder der Prüfsachverständige die zuständige Bauaufsichtsbehörde hierüber zu unterrichten. 5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Prüfsachverständige nach § 23 Abs. 8. (4) Die oder der Prüfsachverständige hat die Prüfungen selbst durchzuführen; zu ihrer oder seiner Hilfe darf sie oder er befähigte und zuverlässige Personen hinzuziehen.(5) Prüfaufträge, die die oder der Prüfsachverständige vor Vollendung des 70. Lebensjahres begonnen hat, darf sie oder er bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres weiterführen; die oder der Prüfsachverständige gilt insoweit weiterhin als anerkannt.

§ 26

Anerkennungsvoraussetzungen für Prüfsachverständige für technische Anlagen

1Als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen wird auf Antrag anerkannt, wer 1.in Niedersachsen berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur"a)aufgrund eines Studiums an einer deutschen Hochschule, das den Anforderungen des § 6 Nr. 1 Buchst. a NIngG entspricht, oder eines gleichwertigen Studiums an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Bildungseinrichtung oder b)aufgrund einer Ausbildung nach § 6 Nr. 1 Buchst. c NIngG, die zu einer nach Buchstabe a gleichwertigen Berufsqualifikation führt, zu führen,2.nach Erhalt der Berechtigung für die Nummer 1 eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Fachrichtung hat, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, und3.die erforderlichen Fachkenntnisse in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, besitzt.2Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach Satz 1 Nr. 3 ist durch ein Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle (fachbegutachtende Stelle nach § 31) nachzuweisen. 3Die Anmeldung bei der in Satz 2 genannten fachbegutachtenden Stelle erfolgt durch die Anerkennungsbehörde im Rahmen des Anerkennungsverfahrens (§ 30 Abs. 2 Satz 5). 4Als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger wird anerkannt, wer zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 1 1.die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er die Aufgaben einer oder eines Prüfsachverständigen für technische Anlagen gewissenhaft und unparteiisch erfüllen wird,2.die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden,3.den Geschäftssitz im Land Niedersachsen hat oder die berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt,4.nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt ist und5.die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht.5Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt, hat die oder der Prüfsachverständige dies der Anerkennungsbehörde, bei Verfahren nach § 7 der einheitlichen Stelle, mitzuteilen.

§ 27

Personen aus anderen Staaten für die Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen

1Für Personen aus anderen Staaten, die für Aufgaben als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen nach § 23 Abs. 1 tätig werden, gilt § 7 entsprechend. 2Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 3 ist die oder der Prüfsachverständige für technische Anlagen bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres anerkannt; § 25 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 28

Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen

(1) 1Die Anerkennung erlischt, wenn 1.die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige gegenüber der Anerkennungsbehörde auf die Anerkennung verzichtet, wenn die Erklärung im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der erklärenden Person versehen und im Fall der Übersendung als Dokument in Papierform unter Angabe des Tages von der erklärenden Person unterschrieben ist,2.die oder der Prüfsachverständige das 70. Lebensjahr vollendet hat oder3.die oder der Prüfsachverständige die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert.2§ 25 Abs. 5 bleibt unberührt. (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn1.nachträglich bekannt wird, dass eine Voraussetzung nach § 26 Satz 1 oder Satz 4 nicht vorlag, oder 2.nach Eintreten der Fiktion Gründe festgestellt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.(3) 1Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn 1.nachträglich eine Voraussetzung nach § 26 Satz 1 oder Satz 4 Nrn. 1, 2 oder 4 wegfällt, 2.die oder der Prüfsachverständige infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Aufgaben zu erfüllen, oder3.die der der Prüfsachverständige gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten wiederholt, grob fahrlässig oder vorsätzlich verstoßen hat.2Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn 1.nachträglich die Voraussetzung nach § 26 Satz 4 Nr. 3 wegfällt oder 2.die oder der Prüfsachverständige ihre oder seine Prüftätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in einem geringen Umfang ausgeübt hat.

§ 29

Verlegung des Geschäftssitzes von Prüfsachverständigen für technische Anlagen

1Verlegt eine Prüfsachverständige oder ein Prüfsachverständiger den Geschäftssitz, für den sie oder er anerkannt ist, von einem anderen Land nach Niedersachsen oder von Niedersachsen in anderes Land oder in einen anderen Staat und übt sie oder er die berufliche Tätigkeit auch nicht mehr ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen aus, gilt § 9 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 und Abs. 3 Sätze 1 bis 3 entsprechend. 2Mit dem Zeitpunkt der Verlegung des Geschäftssitzes nach Niedersachsen ist die Eintragung in das Verzeichnis nach § 23 Abs. 6 Satz 1 vorzunehmen. 3Mit dem Zeitpunkt der Verlegung des Geschäftssitzes in ein anderes Land oder in einen anderen Staat erlischt die Eintragung in das Verzeichnis nach § 23 Abs. 6 Satz 1.

§ 30

Anerkennungsverfahren für Prüfsachverständige für technische Anlagen

(1) Der Antrag auf Anerkennung und die nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderlichen Unterlagen sind der Anerkennungsbehörde entsprechend § 11 Abs. 1 Sätze 2 bis 6 elektronisch zu übermitteln. (2) 1Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein, für welche Fachrichtung oder Fachrichtungen nach § 23 Abs. 4 die Anerkennung beantragt wird. 2Im Antrag ist zudem anzugeben, ob die antragstellende Person in der beantragten Fachrichtung in einem anderen Land einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat. 3Dem Antrag sind beizufügen 1.ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs,2.je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,3.eine Erklärung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 und 4.Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 26 Satz 1 Nrn. 1 und 2. 4§ 11 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. 5Die Anerkennungsbehörde leitet die für die Anmeldung nach § 26 Satz 3 erforderlichen Angaben der Antragsunterlagen der fachbegutachtenden Stelle zur Beurteilung der erforderlichen Fachkenntnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers nach § 31 Abs. 1 zu. (3) Für die Fristen zur Entscheidung über den Antrag gilt § 11 Abs. 4 entsprechend; abweichend von § 11 Abs. 4 Satz 2 gehört zu den Unterlagen für die Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger auch das Fachgutachten nach § 31 Abs. 1. (4) Die Anerkennung darf nicht über den Zeitpunkt hinaus erteilt werden, zu dem die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige das 70. Lebensjahr vollendet hat.

§ 31

Fachgutachten, fachbegutachtende Stelle

(1) Vor der Entscheidung über die Anerkennung holt die Anerkennungsbehörde ein Fachgutachten der fachbegutachtenden Stelle über die erforderlichen Fachkenntnisse in der beantragten Fachrichtung der antragstellenden Person ein.(2) 1Die erforderlichen Fachkenntnisse sind vor der fachbegutachtenden Stelle in einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil nachzuweisen. 2Nachzuweisen sind 1.umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlicha)Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion),b)Technischer Baubestimmungen und allgemein anerkannter Regeln der Technik und2.die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten.3Gegenstand des mündlich-praktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung, insbesondere hinsichtlich der Prüfpraxis, des Beurteilungsvermögens sowie der Handhabung der Messgeräte. 4Zum mündlich-praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat. (3) 1Sofern der Nachweis nach Absatz 2 erfolgreich erbracht wurde, bestätigt die fachbegutachtende Stelle mit einem Fachgutachten gegenüber der Anerkennungsbehörde, dass die antragstellende Person die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 26 Satz 1 Nr. 3 besitzt. 2Das Fachgutachten muss von der für das Fachgutachten verantwortlichen Person oder der sie vertretenden Person im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und im Fall der Übersendung als Dokument in Papierform unter Angabe des Tages unterschrieben sein. 3Sofern die fachbegutachtende Stelle das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen bei der antragstellenden Person verneint, ist die Entscheidung zu begründen. 4Stellt die fachbegutachtende Stelle das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen fest, ist die Entscheidung nur auf Verlangen der Anerkennungsbehörde zu begründen.

§ 32

Prüfämter

(1) 1Prüfämter sind von der obersten Bauaufsichtsbehörde auf Antrag oder durch Aufgabenübertragung anerkannte untere Bauaufsichtsbehörden, die bauaufsichtliche Prüfaufgaben für den Nachweis der Standsicherheit für Typenprüfungen und fliegende Bauten wahrnehmen. 2Eine untere Bauaufsichtsbehörde kann als Prüfamt nur anerkannt werden, wenn 1.die Leitung des Prüfamtes einer bediensteten Person, diea)in Niedersachsen berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur"aa)aufgrund eines Studiums in einem Studiengang der Fachrichtung Bauingenieurwesen an einer deutschen Hochschule, das den Anforderungen des § 6 Nr. 1 Buchst. a NIngG entspricht, oder eines gleichwertigen Studiums an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Bildungseinrichtung oder bb)aufgrund einer Ausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen nach § 6 Nr. 1 Buchst. c NIngG, die zu einer nach Buchstabe a gleichwertigen Berufsqualifikation führt, zu führen, undb)die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste und die Voraussetzungen für den Zugang für das zweite Einstiegsamt erfüllt, oder eine von der obersten Dienstbehörde bestimmte laufbahnrechtliche Qualifizierung erfolgreich durchlaufen hat,übertragen ist,2.die bedienstete Person nach Nummer 1 bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben ausreichend von weiteren geeigneten Ingenieurinnen und Ingenieuren unterstützt wird und3.die untere Bauaufsichtsbehörde mit den erforderlichen Einrichtungen ausgestattet ist,damit sichergestellt ist, dass die Durchführung der Aufgaben als Prüfamt ordnungsgemäß wahrgenommen werden. 3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag oder durch Übertragung einer Bauaufsichtsbehörde die Aufgaben eines Prüfamtes für den Bereich des gesamten Landes übertragen. 4Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 1 zulassen, wenn die fachliche Eignung durch eine vergleichbare Qualifikation nachgewiesen wird. (2) 1Hinsichtlich des Anerkennungsverfahrens auf Antrag gilt § 11 Abs. 1 entsprechend. 2Im Übrigen gelten für die Prüfämter § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 entsprechend. 3Die Anerkennung erlischt auch, wenn die hauptberuflich leitende Person das 70. Lebensjahr vollendet hat. (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde übt die Fachaufsicht über die Prüfämter aus.

§ 33

Prüfstellen

(1) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag einer technischen Überwachungsorganisation, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bereits Aufgaben der amtlichen Prüfung oder Überwachung wahrnimmt, als Prüfstelle für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises fliegender Bauten anerkennen oder dieser die Aufgabe übertragen, wenn diese zur Durchführung ihrer Aufgaben 1.ausreichend mit geeigneten Personen, die berechtigt sind, in Niedersachsen die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen, besetzt und2.mit den erforderlichen Einrichtungen ausgestattetist, sodass sichergestellt ist, dass die Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen werden. 2Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag einer Prüfstelle die Aufgaben einer Prüfstelle für den Bereich des gesamten Landes übertragen. (2) 1Hinsichtlich des Anerkennungsverfahrens gilt § 11 entsprechend. 2Im Übrigen gilt für die Prüfstellen § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie § 8 Abs. 2 und Abs. 3 entsprechend. 3Die Anerkennung erlischt auch, wenn die hauptberuflich leitende Person das 70. Lebensjahr vollendet hat. (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde übt die Fachaufsicht über die Prüfstelle für den Aufgabenbereich nach Absatz 1 Satz 1 aus.

§ 34

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt nach § 80 Abs. 3 NBauO, wer 1.entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 die Bezeichnungen "Prüfingenieurin für Baustatik", "Prüfingenieur für Baustatik", "Prüfingenieurin für Brandschutz" oder "Prüfingenieur für Brandschutz" oder ähnlich lautende Bezeichnungen, wie "Prüfstatikerin" oder "Prüfstatiker", führt und/oder tätig ist, ohne als solche oder solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt zu sein, 2.entgegen einer Untersagung oder Teiluntersagung nach § 7 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 4 als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur tätig ist oder war, 3.trotz Erlöschens, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur nach § 8 tätig ist oder war, 4.entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine weitere Niederlassung ohne Genehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde gründet, 5.entgegen § 23 Abs. 4 Satz 3 die Bezeichnungen "Prüfsachverständige" oder "Prüfsachverständiger" für eine technische Anlage führt oder tätig ist, ohne als solche oder solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde für diese technische Anlage anerkannt zu sein, 6.entgegen einer Untersagung oder Teiluntersagung nach § 27 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 4 als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger tätig ist oder war oder 7.trotz Erlöschens, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen nach § 28 tätig ist.

§ 35

Übergangsvorschriften

(1) Als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik nach § 3 Abs. 2 Satz 1 gelten auch die vor dem 1. September 2026 nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres; § 5 Abs. 7 gilt entsprechend. (2) Als Prüfsachverständige für technische Anlagen nach § 23 Abs. 1 gelten auch 1.die vor dem 1. Oktober 1989 nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen für die Dauer ihrer Anerkennung,2.die Sachverständigen, die am 1. Oktober 1989 beim Technischen Überwachungs-Verein Hannover e. V. oder beim Technischen Überwachungs-Verein Norddeutschland e. V. mit der Prüfung bestimmter technischer Anlagen oder Einrichtungen nach Bauordnungsrecht betraut waren und für diesen Prüfumfang auf Antrag der Technischen Überwachungs-Vereine in eine bei der obersten Bauaufsichtsbehörde zu führende Liste eingetragen sind bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres,3.die vor dem 1. September 2026 nach § 2 oder § 5 der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung anerkannten Sachverständigen bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. (3) Als Prüfämter nach § 32 Abs. 1 Satz 1 gelten auch die Prüfämter, denen die Aufgabe nach § 2 Abs. 1 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vor dem 1. September 2026 übertragen wurde. (4) Als Prüfstellen nach § 33 Abs. 1 gelten auch die vor dem 1. September 2026 nach § 11 Abs. 1 der Bautechnischen Prüfungsverordnung anerkannten Prüfstellen.

§ 36

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft.(2) Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 24. Juli 1987 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2021 (Nds. GVBl. S. 758), und die Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung vom 4. September 1989 (Nds. GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. September 2023 (Nds. GVBl. S. 205), treten mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.Hannover, den 12. August 2026Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und BauenTonneMinister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.