NBauO · Niedersachsen

Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Ausfertigungsdatum:
01.07.2025
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anhang

Verfahrensfreie Baumaßnahmen

(zu § 60 Abs. 1) ÜbersichtGebäude1.Feuerungsanlagen sowie sonstige Anlagen zur Energieerzeugung und Energiebereitstellung2.Leitungen und Anlagen für Lüftung, Klimatisierung, Wasser- oder Energieversorgung, Abwasserbeseitigung, Telekommunikation oder Brandschutz3.Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen4.Behälter5.Einfriedungen, Stützmauern, Brücken und Durchlässe6.Aufschüttungen, Abgrabungen und Erkundungsbohrungen7.Bauliche Anlagen auf Camping- oder Wochenendplätzen8.Bauliche Anlagen in Gärten oder zur Freizeitgestaltung9.Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten10.Fliegende Bauten und sonstige vorübergehend aufgestellte oder genutzte bauliche Anlagen11.Tragende und nichttragende Bauteile12.Fenster, Türen, Außenwände und Dächer13.Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen14.1.Gebäude1.1Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 75 m3 - im Außenbereich nicht mehr als 40 m3 - Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen, 1.2 Garagen, auch mit Abstellraum, mit insgesamt nicht mehr als 60 m2 Grundfläche je Baugrundstück und einer Höhe bis zu 3 m sowie deren Zufahrten, außer im Außenbereich, Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Errichtung oder Änderung der Einstellplätze genehmigt oder nach § 62 genehmigungsfrei ist, 1.3Gebäude mit nicht mehr als 100 m2 Grundfläche und 5 m Höhe, die keine Feuerstätte haben und einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen und nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Erzeugnissen dieser Betriebe bestimmt sind, 1.4Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen,1.5Gartenlauben in einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz, 1.6Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder dem Schülertransport dienen,1.7Schutzhütten, wenn sie jedermann zugänglich sind, keine Aufenthaltsräume haben und von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unterhalten werden,1.8Terrassenüberdachungen mit nicht mehr als 40 m2 Grundfläche und Wintergärten mit nicht mehr als 30 m2 Brutto-Grundfläche und 5 m Höhe, wenn sie jeweils einen Abstand von mindestens 3 m zur Grenze des Nachbargrundstücks einhalten, sowie Balkonverglasungen und Balkonüberdachungen mit nicht mehr als 30 m2 Grundfläche, 1.9die Erneuerung von Balkonen an einem Gebäude der Gebäudeklasse 1, 2 oder 3 oder der Ersatz von Balkonen an einem solchen Gebäude durch vor der Außenwand aufgeständerte Balkone, wenn die neue Balkonkonstruktiona)des einzelnen Balkons keine Vergrößerung der bisherigen Abmessungen der Brutto-Grundfläche des bisherigen Balkons darstellt undb)an der Stelle des Gebäudes, an der die bisherige Balkonkonstruktion angeschlossen war, befestigt wird,1.10die Nutzung der Wohnung einer Kindertagespflegeperson für die Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern im Rahmen der Kindertagespflege.2.Feuerungsanlagen sowie sonstige Anlagen zur Energieerzeugung und Energiebereitstellung2.1Feuerungsanlagen, freistehende Abgasanlagen jedoch nur mit nicht mehr als 10 m Höhe,2.2Wärmepumpen,2.3Solarenergieanlagena)im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung, wenn die Satzung Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe dieser baulichen Anlagen enthält,b)in anderen Fällenaa)freistehend mit nicht mehr als 3 m Höhe und mit nicht mehr als 9 m Gesamtlänge, außer im Außenbereich,bb)in, an oder auf Dach- oder Außenwandflächen von Gebäuden, die keine Hochhäuser sind,sowie die mit der Errichtung solcher Solarenergieanlagen verbundene Änderung der äußeren Gestalt und die mit der Nutzung solcher Solarenergieanlagen verbundene Änderung der Nutzung bestehender baulicher Anlagen, in, auf oder an denen die Solarenergieanlagen angebracht werden,2.4Blockheizkraftwerke, die keine Sonderbauten nach § 2 Abs. 5 Satz 2 sind, einschließlich der Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, in zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn der Betrieb eines solchen Blockheizwerks die Zulässigkeit der bestehenden Nutzung des Gebäudes unberührt lässt, im Außenbereich jedoch nur, soweit sie einem Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauGB dienen, 2.5Windenergieanlagena)auf baulichen Anlagen bis 3 m Gesamthöhe der Windenergieanlage gemessen ab dem Schnittpunkt der Windenergieanlage mit der Außenfläche der baulichen Anlage undb)freistehendaa)in Gewerbe- und Industriegebieten, wenn die Baugebiete durch Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB festgesetzt sind, und im Außenbereich bis zu 15 m Gesamthöhe der Windenergieanlage gemessen ab der Geländeoberfläche sowie bb)im Übrigen bis zu 10 m Gesamthöhe und nicht mehr als 3 m Rotordurchmesser der Windenergieanlage gemessen ab der Geländeoberfläche,außer in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie an oder in der Nähe von Kultur- und Naturdenkmalen,2.6Brennstoffzellen,2.7Anlagen zur Wasserstofferzeugung, sofern der darin erzeugte Wasserstoff dem Eigenverbrauch in den baulichen Anlagen dient, für die sie errichtet werden,2.8Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff, bei denen die Prozessschritte Erzeugung und Nutzung in einem werksmäßig hergestellten Gerät kombiniert sind, sowie die zugehörigen Gasspeicher mit einer Speichermenge von nicht mehr als 20 kg.3.Leitungen und Anlagen für Lüftung, Klimatisierung, Wasser- oder Energieversorgung, Abwasserbeseitigung, Telekommunikation oder Brandschutz3.1Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen, Installationsschächte und Installationskanäle, die nicht durch Decken oder Wände, die feuerwiderstandsfähig sein müssen, geführt werden, sowie Lüftungs- und Klimageräte,3.2Leitungen für Elektrizität, Wasser, Abwasser, Gas oder Wärme,3.3Brunnen,3.4Wasserversorgungsanlagen in Gebäuden,3.5Abwasserbehandlungsanlagen für nicht mehr als täglich 8 m3 häusliches Schmutzwasser, 3.6Sanitärinstallationen wie Toiletten, Waschbecken und Badewannen,3.7Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- oder Niederdruckdampfheizungen,3.8bauliche Anlagen, die ausschließlich der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme oder Wasser oder der Wasserwirtschaft dienen und eine Grundfläche von nicht mehr als 20 m2 und eine Höhe von nicht mehr als 4 m haben, 3.9Brandmeldeanlagen in Wohnungen.4.Masten, Antennen und ähnliche Anlagen4.1Masten und Unterstützungen für Freileitungen und für Telekommunikationsleitungen,4.2Unterstützungen von Seilbahnen und von Leitungen sonstiger Verkehrsmittel,4.3Fahnenmasten,4.4Flutlichtmasten mit einer Höhe von nicht mehr als 10 m, außer im Außenbereich,4.5Sirenen und deren Masten,4.6Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe vona)nicht mehr als 15 m bei Anlagen in reinen Wohngebieten sowie in einem 2,50 m tiefen Grenzbereich zu solchen Gebieten in Gebieten nach Buchstabe b,b)nicht mehr als 20 m bei Anlagen in sonstigen Gebieten,gemessen bei freistehenden Anlagen ab der Geländeoberfläche und bei Anlagen auf baulichen Anlagen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Außenfläche der baulichen Anlage, und zugehörige Versorgungseinheiten mit nicht mehr als 20 m3 Brutto-Rauminhalt (Antennenanlagen) sowie die mit der Errichtung und Nutzung solcher Antennenanlagen verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt bestehender baulicher Anlagen, in, auf oder an denen diese errichtet werden, 4.7ortsveränderliche Antennenanlagen, die für längstens 24 Monate aufgestellt werden,4.8die nachträgliche Anbringung von weiteren Antennen an bestehenden Antennenmasten, wenn die genehmigte Gesamthöhe der Masten nicht überschritten wird oder die Anlage auch danach noch verfahrens- oder genehmigungsfrei ist,4.9die nachträgliche Anbringung von Windenergieanlagen mit einem Rotordurchmesser bis maximal 3 m sowie von einer Solarenergieanlage als Versorgungseinheit der Antennenanlage an bestehenden Antennenmasten, wenn die genehmigte Gesamthöhe der Masten nicht überschritten wird oder die Anlage auch danach noch verfahrens- oder genehmigungsfrei ist,4.10die Nutzung von Windenergieanlagen als Antennenmasten,4.11Signalhochbauten der Landesvermessung,4.12Blitzschutzanlagen.5.Behälter5.1Behälter zur Lagerung brennbarer oder wassergefährdender Stoffe mit nicht mehr als 10 m3 Behälterinhalt mit den Rohrleitungen, Auffangräumen und Auffangvorrichtungen sowie den zugehörigen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, 5.2Futtermittelbehälter, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und in denen nur Futtermittel gelagert werden, mit nicht mehr als 6 m Höhe,5.3Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 3 t,5.4Behälter für nicht verflüssigte Gase mit nicht mehr als 6 m3 Behälterinhalt, 5.5transportable Behälter für feste Stoffe,5.6Behälter mit nicht mehr als 50 m3 Rauminhalt und mit nicht mehr als 3 m Höhe, die nicht für Gase, brennbare Flüssigkeiten oder wassergefährdende Stoffe, insbesondere nicht für Jauche oder Gülle, bestimmt sind, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen, 5.7Behälter für Regenwasser mit nicht mehr als 100 m3 Rauminhalt. 6.Einfriedungen, Stützmauern, Brücken und Durchlässe6.1Einfriedungen, auch wenn diese zugleich einem weiteren Zweck dienen, insbesondere der Nutzung als Solarenergieanlage, nicht aber der Nutzung als Werbeanlage, mit nicht mehr als 2 m Höhe über der Geländeoberfläche nach § 5 Abs. 9, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen, 6.2Stützmauern mit nicht mehr als 1,50 m Höhe über der Geländeoberfläche nach § 5 Abs. 9, 6.3offene Einfriedungen ohne Sockel, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen, 6.4Durchlässe und Brücken mit nicht mehr als 5 m lichte Weite.7.Aufschüttungen, Abgrabungen und Erkundungsbohrungen7.1Selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen mit nicht mehr als 3 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht der Herstellung von Teichen dienen und nicht mehr als 300 m2 Fläche haben, 7.2künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche mit nicht mehr als 15 m3 Rauminhalt, 7.3Erkundungsbohrungen.8.Anlagen auf Camping- oder Wochenendplätzen8.1Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Campingplätzen,8.2Wochenendhäuser und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Wochenendplätzen.9.Anlagen in Gärten oder zur Freizeitgestaltung9.1Bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten, Parkanlagen oder Naherholungsbereichen dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Terrassen oder Pergolen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,9.2Vorrichtungen zum Teppichklopfen oder Wäschetrocknen,9.3Spielplätze im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 und bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von genehmigten Sport- oder Kinderspielplätzen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln, Klettergerüste, Flutlichtanlagen mit nicht mehr als 10 m Höhe und Ballfangzäune, ausgenommen Gebäude und Tribünen, 9.4bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf genehmigten Abenteuerspielplätzen,9.5bauliche Anlagen für Trimmpfade,9.6Wasserbecken mit nicht mehr als 100 m3 Beckeninhalt, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen, 9.7luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen mit nicht mehr als 100 m2 Grundfläche für Schwimmbecken, die nach Nummer 9.6 verfahrensfrei sind, 9.8Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit nicht mehr als 10 m Höhe in genehmigten Sportanlagen oder Freizeitanlagen,9.9Stege ohne Aufbauten in oder an Gewässern,9.10Wildfütterungsstände,9.11Hochsitze mit nicht mehr als 4 m2 Nutzfläche, 9.12Loipen und die dazugehörigen baulichen Anlagen, ausgenommen Gebäude,9.13Bienenstöcke, -beuten und -freistände.10.Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten10.1Werbeanlagen mit nicht mehr als 1 m2 Ansichtsfläche, 10.2vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, wenn die Anlagen nicht fest mit dem Erdboden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,10.3Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,10.4Werbeanlagen mit nicht mehr als 10 m Höhe an der Stätte der Leistung in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- oder Industriegebieten oder in durch Bebauungsplan festgesetzten Sondergebieten für eine gewerbe- oder industrieähnliche Nutzung,10.5Schilder an öffentlichen Straßen mit Hinweisen über das Fahrverhalten,10.6Orientierungs- und Bildtafeln über Radrouten, Wanderwege und Lehrpfade, Schilder, die durch Rechtsvorschrift geschützte Teile von Natur und Landschaft kennzeichnen, sowie Wegweiser zu Stätten, die dem Totengedenken dienen,10.7Schilder, die Notfalltreffpunkte kennzeichnen,10.8Warenautomaten und Paketstationen, wenn der Brutto-Rauminhalt jeweils nicht mehr als 10 m3 beträgt, außer im Außenbereich 10.9diea)mit der Errichtung einer in Nummer 10.5 oder 10.6 genannten Anlage verbundene Änderung der äußeren Gestalt oderb)mit der Nutzung einer in Nummer 10.5 oder 10.6 genannten Anlage verbundene Änderung der Nutzungbestehender baulicher Anlagen, in, auf oder an denen die Anlage angebracht wird.11.Fliegende Bauten und sonstige vorübergehend aufgestellte oder genutzte bauliche Anlagen11.1Fliegende Bauten mit nicht mehr als 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden,11.2erdgeschossige betretbare Verkaufs- und Schaugeschäfte, die fliegende Bauten sind, mit nicht mehr als 5 m Höhe und mit einer Grundfläche von nicht mehr als 75 m2, 11.3fliegende Bauten mit nicht mehr als 5 m Höhe, die für Kinder bestimmt sind und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 1 m/s betrieben werden,11.4aufblasbare Spielgeräte, wenn der betretbare Bereich nicht höher als 5 m liegt und, soweit ein betretbarer Bereich überdacht ist, wenn die Entfernung von jedem Punkt des überdachten betretbaren Bereichs bis zum Ausgang nicht mehr als 3 m oder, wenn ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m beträgt,11.5umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung, deren betretbarer Bereich nicht höher als 1 m liegt, mit einer Grundfläche von nicht mehr als 75 m2, 11.6Bühnen, die fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten, mit nicht mehr als 5 m Höhe, mit einer Grundfläche von nicht mehr als 100 m2 und einer Fußbodenhöhe von nicht mehr als 1,50 m, 11.7Zelte, die fliegende Bauten sind, mit nicht mehr als 75 m2 Grundfläche, 11.8Zelte, die dem Wohnen dienen und nur gelegentlich für längstens drei Tage auf demselben Grundstück aufgestellt werden, es sei denn, dass auf dem Grundstück und in dessen Nähe gleichzeitig mehr als zehn Personen zelten,11.9Behelfsbauten, die in einer Notsituation erforderlich sind, der Landesverteidigung, dem Brandschutz, dem Katastrophenschutz, dem Bevölkerungsschutz, der Unterbringung schutzsuchender Menschen, der Unfallhilfe, der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung des für diese Zwecke erforderlichen Personals dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,11.10Behelfsbauten zur Tierseuchenbekämpfung, die von der zuständigen Behörde oder von beauftragten Dritten genutzt werden,11.11bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten nur vorübergehend errichtet werden und keine fliegenden Bauten sind,11.12bauliche Anlagen, die für längstens drei Monate auf genehmigtem Messe- oder Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen fliegende Bauten,11.13bauliche Anlagen, die dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte durch den Erzeuger dienen und nicht fest mit dem Erdboden verbunden sind, nicht jedoch Gebäude,11.14vorübergehend genutzte Lagerplätze für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Produkte, wie Kartoffel-, Rübenblatt- und Strohmieten,11.15Imbiss- und Verkaufswagen auf öffentlichen Verkehrsflächen oder gewerblich genutzten Flächen, außer im Außenbereich,11.16Gerüste,11.17Baustelleneinrichtungen einschließlich der für die Baustelle genutzten Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,11.18 ortsveränderlich genutzte und fahrbereit aufgestellte Geflügelställe zum Zweck der Freilandhaltung oder der ökologisch-biologischen Geflügelhaltung, wenn diese einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und jeweils nicht mehr als 450 m3 Brutto-Rauminhalt sowie eine Auslauffläche haben, die mindestens 7 m2 je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt beträgt. 12.Tragende und nichttragende Bauteile12.1Wände, Decken, Stützen und Treppen, ausgenommen Außenwände, Gebäudetrennwände und Dachkonstruktionen, in fertiggestellten Wohngebäuden oder fertiggestellten Wohnungen, jedoch nicht in Hochhäusern,12.2Wände und Decken, die weder tragend noch aussteifend sind und nicht feuerwiderstandsfähig (§ 26 Abs. 2) sein müssen, in fertiggestellten Gebäuden, 12.3Bekleidungen und Dämmschichten in fertiggestellten Wohngebäuden oder fertiggestellten Wohnungen,12.4Bekleidungen und Dämmschichten, die weder schwerentflammbar noch nichtbrennbar sein müssen, in Gebäuden.13.Fenster, Türen, Außenwände und Dächer13.1Öffnungen für Fenster oder Türen in fertiggestellten Wohngebäuden, fertiggestellten Wohnungen oder in Wänden oder Decken nach Nummer 12.2,13.2Fenster und Türen in vorhandenen Öffnungen,13.3Fenster- und Rollläden,13.4Außenwandbekleidungen einschließlich einer Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendung und Verputz baulicher Anlagen, die kein sichtbares Holzfachwerk haben,13.5Austausch von Dacheindeckungen ohne Änderungen der bisherigen äußeren Abmessungen,13.6 Dächer von vorhandenen Gebäuden einschließlich der Dachkonstruktion, unter Änderung der bisherigen äußeren Abmessungen jedoch nur dann, wenn die Bedachung für Baumaßnahmen zum Zweck des Wärmeschutzes, der Energieeinsparung oder der Energieerzeugung in oder auf Dächern bei einem vorhandenen Gebäude, ausgenommen bei Hochhäusern, angehoben wird,13.7Dachgauben und vergleichbare Dachaufbauten,13.8Dacheinschnitte.14.Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen14.1Bauliche Anlagen aufgrund eines Flurbereinigungsplans oder eines Wege- und Gewässerplans nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes, ausgenommen Gebäude, Brücken und Stützmauern, 14.2Zapfsäulen sowie Tankautomaten genehmigter Tankstellen und Erdgasbetankungsgeräte,14.3Ladestationen, Ladesäulen und Ladegeräte für Elektrofahrzeuge einschließlich der technischen Nebenanlagen und die damit verbundene Änderung der Nutzung,14.4Regale mit einer zulässigen Höhe der Oberkante des Lagerguts von nicht mehr als 7,50 m,14.5Denkmale und Skulpturen mit nicht mehr als 3 m Höhe sowie Grabdenkmale auf Friedhöfen,14.6Bewegliche Sonnendächer (Markisen), die keine Werbeträger sind,14.7Stellplätze für Personen-Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als insgesamt 50 m2 Nutzfläche je Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen, ausgenommen notwendige Einstellplätze, 14.8Fahrradabstellanlagen, in einem Gebäude jedoch nur dann, wenn das Gebäude an mindestens einer Seite vollständig offen ist,14.9Fahrzeugwaagen,14.10land- oder forstwirtschaftliche Wirtschaftswege mit wassergebundener Decke mit nicht mehr als 3,50 m Fahrbahnbreite sowie Rückewege, die einem forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, einschließlich der aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlichen Fahrbahnverbreiterungen im Verlauf von Kurven, Ausweichstellen, Wendestellen und Kreuzungen sowie bei Überfahrten von Durchlässen einschließlich der damit verbundenen Böschungsabsicherung, soweit die Fahrbahnverbreiterungen erforderlich sind, um eine sichere Befahrung mit land-, forst- und holzwirtschaftlichen Fahrzeugen zu ermöglichen,14.11Lager- und Abstellplätze für die Anzucht oder den Handel mit Pflanzen oder Pflanzenteilen, sowie sonstige Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen, wenn sie unbefestigt sind,14.12Personenaufzüge, die zur Beförderung von nur einer Person bestimmt sind,14.13Erweiterung einer Gaststätte um eine Außenbewirtschaftung, wenn die für die Erweiterung in Anspruch genommene Grundfläche 100 m2 nicht überschreitet, 14.14nicht betretbare Verkaufsstände zur Selbstbedienung, wenn der Brutto-Rauminhalt nicht mehr als 10 m3 beträgt.

§ 1

Geltungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen, Bauprodukte und Baumaßnahmen. 2Es gilt auch für andere Anlagen und Einrichtungen sowie für Grundstücke, an die in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften Anforderungen gestellt werden. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für1.Betriebsanlagen von nichtöffentlichen Eisenbahnen sowie öffentliche Verkehrsanlagen, jeweils einschließlich des Zubehörs, der Nebenanlagen und der Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude,2.Anlagen und Einrichtungen unter der Aufsicht der Bergbehörden, ausgenommen Gebäude,3.Leitungen, die dem Ferntransport von Stoffen, der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der Telekommunikation oder dem Rundfunk dienen,4.Kräne und Krananlagen,5.Schiffe, die als solche zugelassen sind und ortsfest benutzt werden, sowie6.Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben.

§ 2

Begriffe

(1) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. 2Bauliche Anlagen sind auch 1. Aufschüttungen, Abgrabungen und künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche,2.Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,3.Spiel- und Sportplätze,4.Camping- und Wochenendplätze,5.Freizeit- und Vergnügungsparks,6.Stellplätze,7.Gerüste,8.Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,9.Fahrradabstellanlagen (§ 48), 10.Werbeanlagen (§ 50), 11.Warenautomaten, die von einer allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünfläche aus sichtbar sind,12. ortsfeste Feuerstätten und 13.Anlagen, die auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich sind oder dazu bestimmt sind, vorwiegend ortsfest benutzt zu werden. (2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.(3) 1Gebäude sind in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: 1.Gebäudeklasse 1:a)freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Grundfläche und b)freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,2.Gebäudeklasse 2:nicht freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Grundfläche, 3.Gebäudeklasse 3:sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,4.Gebäudeklasse 4:Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2 Grundfläche, 5.Gebäudeklasse 5:von den Nummern 1 bis 4 nicht erfasste sowie unterirdische Gebäude mit Aufenthaltsräumen.2Gebäude ohne Aufenthaltsräume, die nicht unter Satz 1 Nr. 1 Buchst. b fallen, werden nach der Gesamtgrundfläche aller Geschosse entsprechend Satz 1 der Gebäudeklasse 1, 2 oder 3 zugeordnet. 3Höhe im Sinne des Satzes 1 ist die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche im Mittel. 4Führt ein Rettungsweg für das Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr, so ist die Höhe abweichend von Satz 3 die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Stelle der Geländeoberfläche, von der aus der Aufenthaltsraum über die Rettungsgeräte der Feuerwehr erreichbar ist. 5Die Grundfläche im Sinne dieses Gesetzes ist die Brutto-Grundfläche; bei der Berechnung der Grundfläche nach den Sätzen 1 und 2 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. (4) Wohngebäude sind Gebäude, die nur Wohnungen oder deren Nebenzwecken dienende Räume, wie Garagen, enthalten.(5) 1Sonderbauten sind 1.Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 3 von mehr als 22 m (Hochhäuser),2.bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,3.Gebäude mit mindestens einem Geschoss mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche, ausgenommen Wohngebäude und Garagen, 4.Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m2 haben, 5.Gebäude mit mindestens einem Raum, der einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dient und eine Grundfläche von mehr als 400 m2 hat, 6.Gebäude mit mindestens einem Raum, der der Nutzung durch mehr als 100 Personen dient,7.Versammlungsstättena)mit einem Versammlungsraum, der mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fasst, oder mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn die Versammlungsräume einen gemeinsamen Rettungsweg haben,b) im Freien mit mindestens einer Fläche für Aufführungen oder mindestens einer Freisportanlage jeweils mit mindestens einer Tribüne, wenn die Tribünen keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher fassen,8.Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Plätzen für Gäste in Gebäuden oder mehr als 1 000 Plätzen für Gäste im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m2 Grundfläche, 9.Krankenhäuser,10.Gebäude mit mindestens einer Nutzungseinheit, die für die Pflege oder Betreuung von Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedarf und mit eingeschränkter Selbstrettungsfähigkeit bestimmt ist, wenna)eine solche Nutzungseinheit für die Pflege oder Betreuung von mehr als sechs solcher Menschen bestimmt ist,b)mehrere solcher Nutzungseinheiten einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für die Pflege oder Betreuung von insgesamt mehr als zwölf solcher Menschen bestimmt sind oderc)eine solche Nutzungseinheit für die Pflege oder Betreuung von Menschen mit Intensivpflegebedarf bestimmt ist, ausgenommen die Pflege oder Betreuung in familiärer Gemeinschaft,11.sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen, wie Gemeinschaftsunterkünfte oder Wohnheime,12.Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen oder alte Menschen,13.Tageseinrichtungen für Kinder und Nutzungseinheiten mit Räumen für die Kindertagespflege mit Ausnahme von Tageseinrichtungen und Nutzungseinheiten, die zur Nutzung durch nicht mehr als zehn Kinder bestimmt sind,14.Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,15.Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,16.Camping- und Wochenendplätze,17.Freizeit- und Vergnügungsparks,18.fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,19.Regallager mit einer zulässigen Höhe der Oberkante des Lagergutes von mehr als 7,50 m,20.bauliche Anlagen, deren Nutzung mit erhöhter Verkehrsgefahr oder wegen des Umgangs mit Stoffen oder der Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder Gesundheitsgefahr oder erhöhter Strahlen- oder Brandgefahr verbunden ist,21.bauliche Anlagen und Räume, von denen wegen ihrer Art oder ihrer Nutzung Gefahren ausgehen, die den Gefahren ähnlich sind, die von den in den Nummern 1 bis 20 genannten baulichen Anlagen und Räumen ausgehen.2Sonderbauten sind auch die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit sie bauliche Anlagen sind. (6) 1Ein oberirdisches Geschoss ist ein Geschoss, dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. 2Ein Kellergeschoss ist ein Geschoss, das die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt. 3Ein Hohlraum zwischen der obersten Decke und der Dachhaut, der nicht über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat, ist kein oberstes Geschoss. 4Wird ein Hohlraum nach Satz 3 so umgebaut, dass er nach dem Umbau über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat, wird er oberstes Geschoss. (7) 1Vollgeschoss ist ein oberirdisches Geschoss, das über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat. 2Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. 3Zwischendecken oder Zwischenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei Anwendung der Sätze 1 und 2 unberücksichtigt. 4Wird ein Hohlraum nach Absatz 6 Satz 3 durch die Errichtung von Dachgauben so umgebaut, dass er nach Absatz 6 Satz 4 oberstes Geschoss wird, so gilt er auch nach dem Umbau nicht als oberstes Geschoss im Sinne dieses Absatzes und ist kein Vollgeschoss, es sei denn, der umgebaute Hohlraum hat über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr. 5Wenn der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach städtebaulichem Planungsrecht eine Fassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zugrunde zu legen ist, die für die Bestimmung des Begriffs des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gelten die diesbezüglichen Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung, die in dem Zeitpunkt gilt, der für die Beurteilung der Zulässigkeit des jeweiligen Vorhabens maßgeblich ist. (8) Aufenthaltsraum ist ein Raum, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist.(9) 1Ein Stellplatz ist eine im Freien außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen gelegene Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. 2Ein Einstellplatz ist eine Fläche zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einem Stellplatz oder in einer Garage. (10) 1Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile, einschließlich überdachter Stellplätze, zum Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen, wie Fahrrädern. 2Garagen sind auch Parkhäuser. 3Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Garagen. (11) Eine Feuerstätte ist eine ortsfeste oder ortsfest benutzte Anlage oder Einrichtung in oder an einem Gebäude, die dazu bestimmt ist, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.(12) 1Baugrundstück ist das Grundstück im Sinne des Bürgerlichen Rechts, auf dem eine Baumaßnahme durchgeführt wird oder auf dem sich eine bauliche Anlage befindet. 2Das Baugrundstück kann auch aus mehreren aneinander grenzenden Grundstücken bestehen, wenn und solange durch Baulast gesichert ist, dass alle baulichen Anlagen auf den Grundstücken das öffentliche Baurecht so einhalten, als wären die Grundstücke ein Grundstück. (13) Baumaßnahme ist die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage oder eines Teils einer baulichen Anlage.(14) Bauprodukte sind1.Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5; 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 der Kommission vom 21. Februar 2014 (ABl. EU Nr. L 159 S. 41), die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden, 2.aus Produkten, Baustoffen und Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 auswirken kann. (15) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.(16) 1Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. 2Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig. (17) Öffentliches Baurecht sind die Vorschriften dieses Gesetzes, die Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes, das städtebauliche Planungsrecht und die sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, die Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte oder Baumaßnahmen oder an andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 stellen oder die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln. (18) Bauvorlagen sind die Unterlagen, die in bauordnungsrechtlichen Verfahren für die Beurteilung einer Baumaßnahme, einer baulichen Anlage oder einer anderen Anlage oder Einrichtung im Hinblick auf das öffentliche Baurecht erforderlich sind.(19) Solarenergieanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie.

§ 32a

Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung auf Dächern

(1) Bei der Errichtung eines Gebäudes mit einer Dachfläche von mindestens 50 m2 sind mindestens 50 Prozent der Dachfläche mit einer Solarenergieanlage zur Stromerzeugung auszustatten. (2) Wird ein bestehendes Gebäude geändert durch1.eine Aufstockung,2.einen Anbau oder3.eine Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht,so sind, wenn eine dabei neu errichtete oder erneuerte Dachfläche mindestens 50 m2 beträgt, mindestens 50 Prozent dieser Dachfläche mit einer Solarenergieanlage zur Stromerzeugung auszustatten. (3) 1Wird ein offener Parkplatz oder ein offenes Parkdeck mit mehr als 25 Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge errichtet, so ist über der Einstellplatzfläche eine Solarenergieanlage zur Stromerzeugung zu installieren. 2Dieselbe Pflicht besteht auch, wenn mindestens 50 Prozent der vorhandenen Fläche eines offenen Parkplatzes in seinen Abmessungen oder Fahrbahnkonstruktionen wesentlich geändert oder erneuert werden. 3Ausgenommen von den Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 sind Parkplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet und die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. 4Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch, wenn der Parkplatz oder das Parkdeck von mehreren Nutzungseinheiten auch in unterschiedlichen Gebäuden genutzt wird. (4) 1Die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen, soweit ihre Erfüllung im Einzelfall 1.anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,2.technisch unmöglich ist,3.wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder4.auf der Dachfläche Solarenergieanlagen zur Erzeugung thermischer Energie errichtet werden sollen oder worden sind.2Die Pflichten nach Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 Satz 2 entfallen auch, wenn die Baumaßnahme aufgrund besonderer äußerer Umstände, insbesondere zur Behebung unvorhergesehener Schäden durch Unwetterereignisse, zwingend erforderlich ist.

§ 43

Aufenthaltsräume

(1) 1Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m über mindestens zwei Dritteln ihrer Grundfläche haben. 2Bei der Bemessung der Grundfläche nach Satz 1 bleiben Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m außer Betracht. (2) 1Für Aufenthaltsräume, die im obersten Geschoss im Dachraum liegen, genügt eine lichte Höhe von 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Aufenthaltsräume, deren Grundfläche überwiegend unter Dachschrägen liegt. (3) Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit haben, dass die Räume das erforderliche Tageslicht erhalten und zweckentsprechend gelüftet werden können (notwendige Fenster).(4) Räume in Kellergeschossen sind als Aufenthaltsräume nur zulässig, wenn das Gelände vor den notwendigen Fenstern der Räume in einer für gesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnisse ausreichenden Entfernung und Breite nicht mehr als 70 cm über deren Fußboden liegt.(5) Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, brauchen die Anforderungen der Absätze 3 und 4 nicht zu erfüllen, soweit durch besondere Maßnahmen oder Einrichtungen sichergestellt wird, dass den Anforderungen des § 3 entsprochen wird und die Rettung von Menschen möglich ist.

§ 47

Notwendige Einstellplätze

(1) 1Für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erwarten lassen, müssen Einstellplätze in solcher Anzahl und Größe zur Verfügung stehen, dass sie die vorhandenen oder zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der Anlagen aufnehmen können; wird die erforderliche Anzahl der Einstellplätze durch eine örtliche Bauvorschrift festgelegt, so ist diese Festlegung maßgeblich (notwendige Einstellplätze). 2Wird die Nutzung einer Anlage geändert, so braucht, auch wenn ihr notwendige Einstellplätze bisher fehlten, nur der durch die Nutzungsänderung verursachte Mehrbedarf gedeckt zu werden. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 braucht der durch eine Wohnung verursachte Bedarf oder der durch eine zusätzlich geschaffene Wohnung verursachte Mehrbedarf an Einstellplätzen nicht gedeckt zu werden, wenn 1.für die Baumaßnahme, durch die die Wohnung oder die zusätzliche Wohnung geschaffen wird, der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3 nach dem 30. Juni 2024 übermittelt wird oder 2.eine zusätzliche Wohnung durch eine verfahrensfreie Nutzungsänderung gemäß § 60 Abs. 2 geschaffen wird und die Nutzungsänderung nach dem 30. Juni 2024 vorgenommen wird. 4Die Einstellplatzpflicht nach den Sätzen 1 und 2 entfällt, soweit die Gemeinde durch örtliche Bauvorschrift nach § 84 Abs. 2 oder durch städtebauliche Satzung die Herstellung von Garagen und Stellplätzen untersagt oder einschränkt. (2) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann die Pflicht zur Herstellung notwendiger Einstellplätze auf Antrag aussetzen, 1.solange ständigen Benutzerinnen und Benutzern der baulichen Anlage Zeitkarten für den öffentlichen Personennahverkehr verbilligt zur Verfügung gestellt werden und2.soweit hierdurch ein verringerter Bedarf an notwendigen Einstellplätzen erwartet werden kann.2Wird die Pflicht zur Herstellung notwendiger Einstellplätze ganz oder teilweise ausgesetzt, so ist zum 1. März eines jeden Jahres der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Aussetzung noch erfüllt sind. 3Soweit der Nachweis nicht erbracht wird, ist die Aussetzung zu widerrufen. (3) 1Die notwendigen Einstellplätze müssen auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe auf einem anderen Grundstück gelegen sein, dessen Benutzung zu diesem Zweck durch Baulast gesichert ist. 2Eine Sicherung durch Baulast ist nicht erforderlich, wenn die notwendigen Einstellplätze für ein Grundstück auf einem anderen Grundstück liegen und beide Grundstücke ein Baugrundstück nach § 2 Abs. 12 Satz 2 bilden. 3Sind notwendige Einstellplätze nach öffentlichem Baurecht auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe unzulässig, so können sie auch auf Grundstücken gelegen sein, die vom Baugrundstück mit einem öffentlichen oder vergleichbaren Verkehrsmittel leicht erreichbar sind. (4) 1Auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn wird zugelassen, dass die Pflicht zur Herstellung der notwendigen Einstellplätze, ausgenommen die Einstellplätze nach § 49, durch die Pflicht zur Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde ersetzt wird, soweit die Gemeinde dies durch Satzung bestimmt oder im Einzelfall zugestimmt hat. 2Zur Zahlung des Geldbetrages sind die Bauherrin oder der Bauherr und die nach § 56 Verantwortlichen als Gesamtschuldner verpflichtet, sobald und soweit die bauliche Anlage ohne notwendige Einstellplätze in Benutzung genommen wird. 3Im Fall einer Zulassung nach Satz 1 kann die Baugenehmigung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. (5) 1Der Geldbetrag nach Absatz 4 ist nach dem Vorteil zu bemessen, der der Bauherrin oder dem Bauherrn oder den nach § 56 Verantwortlichen daraus erwächst, dass sie oder er die Einstellplätze nicht herzustellen braucht. 2Die Gemeinde kann den Geldbetrag durch Satzung für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebietes einheitlich festsetzen und dabei auch andere Maßstäbe wie die durchschnittlichen örtlichen Herstellungskosten von Parkplätzen oder Parkhäusern zugrunde legen. (6) Die Gemeinde hat den Geldbetrag nach Absatz 4 zu verwenden für1.Parkplätze, Stellplätze oder Garagen,2.Anlagen und Einrichtungen für den öffentlichen Personennahverkehr,3.a)Anlagen zum Abstellen von Fahrrädern,b)Fahrradwege oderc)sonstige Anlagen und Einrichtungen,die den Bedarf an Einstellplätzen verringern.

§ 48

Fahrradabstellanlagen

(1) 1Für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Fahrrädern erwarten lassen, müssen Fahrradabstellanlagen in solcher Größe zur Verfügung stehen, dass sie die vorhandenen oder zu erwartenden Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der Anlagen aufnehmen können. 2Fahrradabstellanlagen nach Satz 1 müssen leicht erreichbar und gut zugänglich sein. 3§ 47 Abs. 3 Satz 1 gilt sinngemäß. 4Die Zahl der Fahrräder, die ein Abstellraum für Fahrräder nach § 44 Abs. 4 Nr. 1 aufnehmen kann, ist auf die Zahl der Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und Benutzer, die eine Fahrradabstellanlage nach Satz 1 aufnehmen können muss, anzurechnen. (2) Fahrradabstellanlagen brauchen für Besucherinnen und Besucher der Anlagen nicht errichtet zu werden, wenn dies nicht oder nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück möglich ist.(3) Die Absätze 1 und 2 dienen auch der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024).

§ 62

Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen

(1) 1Keiner Baugenehmigung bedarf die Errichtung 1.von Wohngebäuden, auch mit Räumen für freie Berufe nach § 13 BauNVO, in Kleinsiedlungsgebieten sowie in reinen, in allgemeinen und in besonderen Wohngebieten, wenn die Wohngebäude überwiegend Wohnungen enthalten, 2.von sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in Gewerbegebieten und in Industriegebieten,3.von baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, in Gewerbegebieten und in Industriegebieten und4.von Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach den Nummern 1 und 2,wenn die in den Nummern 1 bis 3 genannten Baugebiete durch Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) festgesetzt sind und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die nach Durchführung dieser Baumaßnahme bauliche Anlagen im Sinne des Satzes 1 Nrn. 1 bis 4 sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Sonderbauten nach § 2 Abs. 5. 4Die Sätze 1 und 2 gelten auch nicht für eine Baumaßnahme innerhalb eines Achtungsabstands nach Satz 5 um einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), durch die erstmalig oder zusätzlich 1.dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten von insgesamt mehr als 5 000 m2 Grundfläche geschaffen werden oder 2.die Möglichkeit der gleichzeitigen Nutzung einer öffentlich zugänglichen baulichen Anlage durch mehr als 100 Besucherinnen und Besucher geschaffen wird, es sei denn, dass durch ein nach Beurteilung der für den Betriebsbereich zuständigen Immissionsschutzbehörde plausibles Gutachten einer oder eines nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Sachverständigen nachgewiesen ist, dass die Baumaßnahme außerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands im Sinne des § 3 Abs. 5c BImSchG zum Betriebsbereich durchgeführt wird. 5Der Achtungsabstand nach Satz 4 beträgt, falls der Betriebsbereich eine Biogasanlage ist, 200 m, andernfalls 2 000 m. (1a) 1Keiner Baugenehmigung bedarf auch eine Baumaßnahme mit Erleichterungen nach § 85a Abs. 1, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 2Eine Baumaßnahme nach Satz 1 ist auch die Nutzungsänderung des Dachgeschosses eines Gebäudes zu Wohnzwecken sowie die damit verbundene Errichtung von Dachgauben, wenn für sie Erleichterungen nach § 85a Abs. 1 gelten. 3Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend. (2) Eine Baumaßnahme ist nach den Absätzen 1 und 1a genehmigungsfrei, wenn1.das Vorhabena)in den Fällen des Absatzes 1 den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen bereits erteilt sind,b)in den Fällen des Absatzes 1a im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und dessen Festsetzungen nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen bereits erteilt sind oderc)in den Fällen des Absatzes 1a innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB oder im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegt, dort nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist und die Bauaufsichtsbehörde dies festgestellt hat, 2.notwendige Zulassungen von Abweichungen nach § 66 bereits erteilt sind, 3.die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn bestätigt hat, dassa)die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist undb)sie bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht beantragen wird, 4.die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes geprüft und bestätigt worden sind. (3) 1Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat aufgrund einer Vollmacht der Bauherrin oder des Bauherrn eine beabsichtigte Baumaßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 1a der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen und die Bauherrin oder den Bauherrn darüber in Kenntnis zu setzen. 2Der Mitteilung sind die Bauvorlagen, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, beizufügen. 3Nimmt der Landkreis die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahr, so hat er die Mitteilung und die beigefügten Bauvorlagen unverzüglich an die Gemeinde zu übermitteln. 4Betrifft die Baumaßnahme ein Lager für Abfälle mit einer Gesamtmenge von mehr als 15 t oder mehr als 15 m3, so ist hierauf in der Mitteilung nach Satz 1 besonders hinzuweisen. 5Die zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes können den übrigen Bauvorlagen beigefügt oder gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden. (4) 1Die Bauvorlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 4 erstellt sein, soweit sich aus § 65 nichts anderes ergibt. 2Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser nach Satz 1 muss gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Wahrnehmung dieser Tätigkeit ergeben, versichert sein. 3Personenschäden müssen mindestens zu 1.500.000 Euro und Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200.000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. 4Der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen. 5Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Zweifache des jeweiligen Betrages nach Satz 3 begrenzt werden. 6Bei Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern, die im Rahmen des europäischen Dienstleistungsverkehrs vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen tätig sind, gilt die Versicherungspflicht als erfüllt, wenn sie die Architektenkammer oder die Ingenieurkammer oder die zuständige Kammer eines anderen Bundeslandes über die Einzelheiten ihres Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes vor Haftpflichtgefahren informiert haben. 7Die Sätze 2 bis 6 gelten nicht, wenn die Bauherrin oder der Bauherr den Entwurf selbst erstellt hat. (5) 1Die Gemeinde hat der Bauherrin oder dem Bauherrn innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen nach Absatz 3 bei ihr die Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 3 auszustellen, wenn die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist und wenn sie die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht beantragen will. 2Eine darüber hinausgehende Pflicht der Gemeinde zur Prüfung der Baumaßnahme besteht nicht. 3Liegt eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 3 nicht vor, so hat die Gemeinde dies der Bauherrin oder dem Bauherrn innerhalb der Frist nach Satz 1 mitzuteilen und, wenn die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs nicht gesichert ist, die Unterlagen nach Absatz 3 zurückzugeben. (6) 1Die Gemeinde hat, wenn sie nicht selbst die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt, eine Ausfertigung ihrer Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 3 oder, wenn sie die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt, ihren Antrag unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde zu übermitteln. 2Über den Antrag auf vorläufige Untersagung hat die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden. (7) 1Über die Feststellung der Zulässigkeit des Vorhabens nach städtebaulichem Planungsrecht nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. c entscheidet die Bauaufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 36 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde, falls die Bauaufsichtsbehörde nicht selbst die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Gemeinde ist. 2Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über die Feststellung der Zulässigkeit des Vorhabens nach städtebaulichem Planungsrecht nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 3 Satz 1 und der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 Satz 2 innerhalb von zwei Monaten. 3Falls das Einvernehmen der Gemeinde nach Satz 1 erforderlich ist, muss die Bauaufsichtsbehörde nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang der Erklärung der Gemeinde entscheiden. 4Die Bauaufsichtsbehörde hat der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser die Entscheidung unverzüglich mitzuteilen und, wenn festgestellt wurde, dass das Vorhaben nach städtebaulichem Planungsrecht nicht zulässig ist, die Unterlagen nach Absatz 3 zurückzugeben. (8) 1Mit der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 3 und in den Fällen des Absatzes 1a, soweit erforderlich, die Feststellung der Zulässigkeit des Vorhabens nach städtebaulichem Planungsrecht nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. c der Bauherrin oder dem Bauherrn vorliegen. 2Eine Baumaßnahme nach § 65 Abs. 3 darf erst begonnen werden, wenn der Bauherrin oder dem Bauherrn auch die Bestätigung der Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes vorliegt. 3Die Baumaßnahme darf mehr als drei Jahre, nachdem sie nach Satz 1 oder 2 zulässig geworden ist oder ihre Ausführung unterbrochen worden ist, nur dann begonnen oder fortgesetzt werden, wenn die Anforderungen nach den Absätzen 3 und 5 bis 7 sowie den Sätzen 1 und 2 erneut erfüllt worden sind. (9) 1Die Durchführung der Baumaßnahme darf von den Bauvorlagen nicht abweichen. 2Die Bauvorlagen einschließlich der bautechnischen Nachweise müssen während der Durchführung der Baumaßnahme an der Baustelle vorgelegt werden können. 3Satz 2 gilt auch für die Bestätigungen nach Absatz 2 Nr. 4. (10) Die Bauherrin oder der Bauherr kann verlangen, dass für eine Baumaßnahme nach Absatz 1 das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.(11) 1Die Absätze 2 bis 10 sind nicht anzuwenden, soweit Baumaßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 1a schon nach anderen Vorschriften keiner Baugenehmigung bedürfen. 2Eine nach Absatz 1 oder Absatz 1a genehmigungsfreie Baumaßnahme bedarf auch dann keiner Baugenehmigung, wenn nach ihrer Durchführung die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Bebauungsplans festgestellt wird.

§ 63

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

(1) 1Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt für die genehmigungsbedürftige Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, mit Ausnahme von baulichen Anlagen, die nach Durchführung der Baumaßnahme Sonderbauten im Sinne des § 2 Abs. 5 sind. 2Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird auch durchgeführt für eine Baumaßnahme zum Repowering von bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl. L, 2014/1711, 26.6.2024), - im Folgenden: Erneuerbare-Energien-Richtlinie -; dies gilt abweichend von Satz 1 auch für Sonderbauten. 3Bei Baumaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 prüft die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen nur auf ihre Vereinbarkeit mit 1.dem städtebaulichen Planungsrecht,2.den §§ 5 bis 7, § 41 Abs. 2 Satz 2 und den §§ 47 und 50, 3.den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 17; § 65 bleibt unberührt. 4§ 64 Satz 2 gilt entsprechend. (2) 1Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird auch durchgeführt für die genehmigungsbedürftige vorübergehende Nutzung eines nicht als Versammlungsraum genehmigten Raumes als Versammlungsraum für die Durchführung einer Veranstaltung, die auch Übernachtungen einschließen kann, wenn der Raum für diese vorübergehende Nutzung nicht mehr als drei Mal im Jahr für jeweils nicht mehr als vier Tage genutzt wird. 2Bei Baumaßnahmen nach Satz 1 prüft die Bauaufsichtsbehörde nur, ob für die vorübergehende Nutzung der Brandschutz gewährleistet ist. 3Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass durch das Vorhaben aus anderen Gründen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu besorgen ist, kann die Bauaufsichtsbehörde die Prüfung deswegen auf die Einhaltung weiterer Vorschriften des öffentlichen Baurechts erweitern. 4Die §§ 51 und 65 finden keine Anwendung. 5Bauvorlagen sind nur zu übermitteln, soweit dies für die Prüfung nach Satz 2 erforderlich ist; Regelungen in einer Verordnung nach § 82 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 8, nach denen Nachweise, die den in § 65 genannten entsprechen, oder weitere Bauvorlagen, die für die Prüfung nach Satz 2 nicht erforderlich sind, zu übermitteln sind, finden ebenfalls keine Anwendung. 6Die Bauaufsichtsbehörde kann abweichend von Satz 5 im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere eines Brandschutzkonzepts, fordern, wenn die in § 53 Abs. 9 Satz 2 genannten Umstände vorliegen und soweit es zur Prüfung nach Satz 2 oder 3 erforderlich ist. 7§ 64 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Über erforderliche Ausnahmen, Befreiungen und Zulassungen von Abweichungen von Vorschriften, deren Einhaltung nach den Absätzen 1 und 2 nicht geprüft wird, wird nur auf besonderen Antrag entschieden.

§ 67

Bauantrag

(1) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat aufgrund einer Vollmacht der Bauherrin oder des Bauherrn den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (Bauantrag) mit den beizufügenden Bauvorlagen der Bauaufsichtsbehörde zu übermitteln und die Bauherrin oder den Bauherrn darüber in Kenntnis zu setzen.(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die bauliche Anlage auf dem Grundstück dargestellt wird, soweit sich in besonderen Fällen anders nicht ausreichend beurteilen lässt, wie sie sich in die Umgebung einfügt.(3) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall zulassen, dass der zu prüfende Nachweis der Standsicherheit nach Erteilung der Baugenehmigung eingereicht wird. 2Die Baugenehmigung ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass der Nachweis der Standsicherheit 1. innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Baugenehmigung übermittelt und2.seine Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht nach Prüfung bestätigt wird.3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn behördliche Entscheidungen aufgrund von Vorschriften des Bundes- und Landesrechts die Baugenehmigung einschließen. (4) 1Betrifft die Baumaßnahme den Bau, das Repowering oder den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 Satz 1 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, so wird auf Antrag der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers das Baugenehmigungsverfahren einheitlich über die für das Baugenehmigungsverfahren zuständige Bauaufsichtsbehörde als Anlaufstelle im Sinne des Artikels 16 Abs. 3 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie abgewickelt. 2Die Anlaufstelle berät und unterstützt die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser auf ihr oder sein Ersuchen während des gesamten Baugenehmigungsverfahrens. 3Die Anlaufstelle führt die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser in transparenter Weise durch das Baugenehmigungsverfahren, bis die Bauaufsichtsbehörde sowie die von ihr zu beteiligenden Behörden und Stellen am Ende des Baugenehmigungsverfahrens ihre Entscheidungen treffen, und stellt ihr oder ihm alle erforderlichen Informationen zur Verfügung. 4Die Anlaufstelle stellt der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser insbesondere eine Übersicht darüber, welche sonstigen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse für die Baumaßnahme bestehen, einen Zeitplan für die mit der Baumaßnahme verbundenen Verfahren sowie ein Verfahrenshandbuch im Sinne des Artikels 16 Abs. 4 Satz 1 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie elektronisch zur Verfügung. 5Die Anlaufstelle wirkt darauf hin, dass die in § 69 Abs. 6 festgelegten Fristen für das Verfahren der Baugenehmigung und der darin eingeschlossenen Genehmigungen und Zulassungen eingehalten werden. 6Bei der Stellung des Antrags nach Satz 1 sowie in dem über die Anlaufstelle abgewickelten Verfahren vertritt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser die Bauherrin oder den Bauherrn; Absatz 1 gilt insoweit entsprechend.

§ 69

Behandlung des Bauantrags

(1) Nimmt der Landkreis die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahr, so hat er den Bauantrag innerhalb einer Woche der Gemeinde zu übermitteln.(2) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat den Bauantrag binnen drei Wochen nach Eingang auf seine Vollständigkeit zu überprüfen (Vorprüfung). 2Wird im Rahmen der Vorprüfung festgestellt, dass der Bauantrag oder die Bauvorlagen unvollständig sind oder sonstige erhebliche Mängel aufweisen, so fordert die Bauaufsichtsbehörde die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. 3Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, so gilt der Antrag drei Wochen nach Ablauf der Frist als zurückgenommen; die Frist kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um bis zu drei Wochen verlängert werden. 4Wird bei der Bearbeitung des Bauantrags festgestellt, dass zur Prüfung weitere Unterlagen, insbesondere fachliche Gutachten, erforderlich werden, so können diese durch die Bauaufsichtsbehörde nachgefordert werden. (2a) Betrifft die Baumaßnahme den Bau, das Repowering oder den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 Satz 1 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, bestätigt die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit des Bauantrags 1.innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Bauantrags, wenn bei der Vorprüfung nach Absatz 2 Satz 1 festgestellt wird, dass der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind und keine sonstigen erheblichen Mängel aufweisen, oder2.sobald die im Rahmen der Vorprüfung festgestellten erheblichen Mängel aufgrund einer Aufforderung nach Absatz 2 Satz 2 beseitigt worden sind.(3) 1Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag diejenigen Behörden und Stellen an, 1.deren Beteiligung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder2.ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit der Baumaßnahme nicht beurteilt werden kann.2Eine Anhörung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn die jeweilige Behörde oder Stelle der Baumaßnahme bereits schriftlich oder elektronisch zugestimmt hat. 3Äußert sich eine Behörde, die im Baugenehmigungsverfahren nach Satz 1 angehört wird, nicht innerhalb von zwei Wochen oder verlangt sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Gründe eine weitere Frist von längstens einem Monat für ihre Stellungnahme, so kann die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass die Baumaßnahme mit den von dieser Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht. (4) Bedarf die Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Behörde, so gelten diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert werden.(5) Erhebt ein Nachbar Einwendungen gegen die Baumaßnahme, so hat die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn davon zu unterrichten.(6) 1Die zulässige Dauer des Baugenehmigungsverfahrens beträgt in den Fällen des Absatzes 2a ab dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Bauantrags durch die Bauaufsichtsbehörde 1.in ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Nr. 9a der Erneuerbare-Energien-Richtliniea)für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und für die Errichtung von Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als 150 kW sowie für die Energiespeicher am selben Standort nicht länger als sechs Monate, im Offshore-Bereich nicht länger als ein Jahr, undb)für Baumaßnahmen, die nicht unter Buchstabe a fallen, nicht länger als ein Jahr, im Offshore-Bereich nicht länger als zwei Jahre,2.außerhalb von ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Nr. 9 a der Erneuerbare-Energien-Richtliniea)für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und für die Errichtung von Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als 150 kW sowie für die Energiespeicher am selben Standort nicht länger als ein Jahr, im Offshore-Bereich nicht länger als zwei Jahre, undb)für Baumaßnahmen, die nicht unter Buchstabe a fallen, nicht länger als zwei Jahre, im Offshore-Bereich nicht länger als drei Jahre,3.für die Errichtung von Solarenergieanlagen und Energiespeichern am selben Standorta)mit einer Nennleistung von bis zu 100 kWp nicht länger als einen Monat undb)mit einer Nennleistung von mehr als 100 kWp nicht länger als drei Monate.2Die Fristen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 können in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen verlängert werden; die Verlängerung ist für die Fristen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a im Offshore-Bereich sowie für die Fristen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b jeweils auf sechs Monate, in den übrigen Fällen auf drei Monate begrenzt. 3Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist über die außergewöhnlichen Umstände, die die Fristverlängerung rechtfertigen, zu unterrichten. 4Weitere Fristverlängerungen aufgrund von gerichtlichen Verfahren und anderen Rechtsbehelfsverfahren bleiben hiervon unberührt und können die Dauer des Verfahrens verlängern. 5Eine Nachforderung weiterer Unterlagen nach Absatz 2 Satz 4 lässt die Fristen unberührt. 6Die Fristen beginnen neu, wenn die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser während des Baugenehmigungsverfahrens ohne Veranlassung durch die Bauaufsichtsbehörde dieser wesentlich geänderte Bauvorlagen übermittelt.

§ 70a

Genehmigungsfiktion

(1) 1Ist über einen Bauantrag 1.zur Errichtung oder Änderung eines Wohngebäudes oder eines Gebäudes, das überwiegend dem Wohnen dient, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63, 2.zur Nutzungsänderung von Räumen odereines Gebäudes, durch die Wohnraum geschaffen werden soll, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 oder 3.zur Errichtung oder Änderung von Antennen einschließlich der Masten und dazugehöriger Anlagenzu entscheiden, so gilt § 42a VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG. 2In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 gilt § 69 Abs. 2 a entsprechend. 3Mit dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Bauantrags durch die Bauaufsichtsbehörde gelten die Unterlagen als vollständig im Sinne des § 42a Abs. 2 Satz 2 VwVfG. 4In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 gilt der Bauantrag abweichend von § 42a Abs. 2 Satz 2 VwVfG vier Wochen nach Eingang des Antrags als vollständig, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser nicht nach § 69 Abs. 2 Satz 2 zur Behebung erheblicher Mängel aufgefordert hat. 5Wenn die Bauaufsichtsbehörde die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser nach § 69 Abs. 2 Satz 2 zur Behebung erheblicher Mängel aufgefordert hat, gelten § 69 Abs. 2 a Nr. 2 und Satz 3 entsprechend. 6Wird nach § 67 Abs. 3 zugelassen, dass der Nachweis der Standsicherheit nach Erteilung der Baugenehmigung eingereicht wird, so beginnt die Frist für die Entscheidung über den Bauantrag abweichend von § 42a Abs. 2 Satz 2 VwVfG bereits mit Eingang der im Übrigen vollständigen Unterlagen. 7Im Fall des Satzes 6 gilt § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit der Maßgabe, dass die Baugenehmigung als unter der in § 67 Abs. 3 Satz 2 genannten aufschiebenden Bedingung erteilt gilt; für die Bestätigung des Nachweises der Standsicherheit nach § 67 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 gilt § 42a VwVfG entsprechend. 8Die Bescheinigung nach § 42a Abs. 3 VwVfG ist unverlangt und unverzüglich nach Eintritt der Genehmigungsfiktion durch die Bauaufsichtsbehörde auszustellen und muss den Inhalt der Baugenehmigung wiedergeben. 9Die Regelungen über die Baugenehmigung gelten entsprechend für die Bescheinigung nach § 42a Abs. 3 VwVfG. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn vor Ablauf der Entscheidungsfrist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet wurde; § 3a Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 67 Abs. 1 gelten entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Bauanträge,1.die ab dem 1. Juli 2024 bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen und2.bei denen die erforderlichen Unterlagen vollständig und ohne erhebliche Mängel bis zum 31. Dezember 2026 bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.

§ 83

Technische Baubestimmungen

(1) 1Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. 2Die Technischen Baubestimmungen sind einzuhalten. 3Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen darf abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; § 16a Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 bleiben unberührt. (2) Die Konkretisierungen können durch Bezugnahme auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf1.bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile,2.die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,3.die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesonderea)Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauprodukts,b)Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 auswirken, c)Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauprodukts im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 auswirken, d)zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke,e)die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke,f)die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen, 4.die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Abs. 3 oder § 19 Abs. 1 bedürfen, 5.Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 22, 6.die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation.(3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein. (4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in § 17 Abs. 3 genannte Liste. (5) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde macht die Technischen Baubestimmungen auf Grundlage der vom Deutschen Institut für Bautechnik nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder veröffentlichten "Muster-Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen" als Verwaltungsvorschriften im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt. 2Dabei kann auf die "Muster-Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen" verwiesen werden.

§ 85a

Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen

(1) 1Wird ein bestehendes Gebäude baulich durch Aufstockung, Umbau oder Ausbau oder in seiner Nutzung geändert, so müssen die von der Baumaßnahme betroffenen vorhandenen und neuen Bauteile, insbesondere Wände, Stützen, Decken, Böden, Dächer und Treppen, nur die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 erfüllen; insbesondere müssen die von der Baumaßnahme betroffenen vorhandenen und neuen tragenden Bauteile geeignet sein, zusätzlich entstehende Lasten aufzunehmen (§ 12), und der Brandschutz muss gewährleistet sein (§ 14). 2Die zur Konkretisierung des § 3 Abs. 1 und der §§ 12 und 14 ergangenen Vorschriften müssen für die in Satz 1 genannten Bauteile nicht erfüllt sein. 3Erfüllen die von der Baumaßnahme betroffenen Bauteile im Bestand für die vorgesehene Nutzung höhere Anforderungen, so gelten diese auch für die Bauteile nach Satz 1. (2) Absatz 1 gilt nicht für1.bauliche Änderungen bestehender Gebäude durch Anbauten,2.Trennwände und Decken zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr,3.Gebäude, die nach Durchführung der Änderung Hochhäuser oder sonstige Sonderbauten im Sinne des § 2 Abs. 5 sind, 4.Baumaßnahmen, für die auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.(3) 1Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat in den Bauvorlagen darzustellen, inwieweit das Gebäude nach Durchführung der Änderung die Anforderungen nach den zur Konkretisierung des § 3 Abs. 1 und der §§ 12 und 14 ergangenen Vorschriften nicht erfüllt. 2§ 65 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit und den Brandschutz, die sich aus Absatz 1 ergeben, durch bautechnische Nachweise nachzuweisen ist. (4) 1Die Anforderungen an Gebäude und Bauteile zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung aufgrund anderer Rechtsvorschriften müssen erfüllt sein. 2Gleiches gilt für alle nutzungsbedingten Anforderungen sowie die sonstigen Anforderungen des öffentlichen Baurechts, die nicht nur von Bauteilen zu erfüllen sind. (5) 1Für Baumaßnahmen mit Erleichterungen nach Absatz 1 ist nach § 62 Abs. 3 ein Mitteilungsverfahren durchzuführen, soweit die Baumaßnahme nicht schon nach anderen Vorschriften als nach § 62 keiner Baugenehmigung bedarf; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4. 2Die Bauvorlagen sind nach § 62 Abs. 4 Satz 1 von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 4 zu erstellen, soweit sich aus § 65 nichts anderes ergibt. 3Die Nachweise der Standsicherheit sind von den in § 65 Abs. 4 Satz 1 genannten Personen zu erstellen; diese Personen haben nach § 65 Abs. 4 Satz 2 gegenüber der Bauaufsichtsbehörde eine Erklärung abzugeben, dass sie die Nachweise der Standsicherheit für die jeweilige Baumaßnahme erstellt haben. 4Die bautechnischen Nachweise sind nach § 65 Abs. 2 Satz 1 nicht zu prüfen. (6) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten auch für Baumaßnahmen, die verfahrensfrei sind oder in Verfahren nach § 61 oder § 74 zugelassen werden.

§ 86

Übergangsvorschriften

(1) 1Für die vor dem 1. November 2012 eingeleiteten Verfahren ist weiterhin die Niedersächsische Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89, zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 10. November 2011 (Nds. GVBl. S. 415), anzuwenden. 2Dies gilt nicht für die Anforderungen nach den §§ 5 bis 7, § 9 Abs. 3 und § 44 Abs. 5 Sätze 1 und 2. (2) Für die ab dem 1. November 2012 und vor dem 1. Januar 2019 eingeleiteten Verfahren ist dieses Gesetz weiterhin in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden; Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.(3) Bis zum 1. Januar 2019 für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung fort.(4) 1Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum 1. Januar 2019 bestimmten Umfang wirksam. 2Vor dem 1. Januar 2019 gestellte Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz. (5) Nachweise im Sinne des § 65 Abs. 4 und 6 dürfen auch von Personen erstellt werden, die eine Bestätigung nach § 1 Abs. 2 Satz 4 der Prüfeinschränkungs-Verordnung vom 15. Mai 1986 (Nds. GVBl. S. 153), geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 1986 (Nds. GVBl. S. 340), haben. (6) Wer seit dem 1. Januar 1971 in Ausübung seines Berufes ständig andere als die in § 53 Abs. 9 Nr. 1 genannten Entwürfe verfasst hat, darf weiterhin bis zum 31. Dezember 2020 entsprechende Entwürfe verfassen, wenn diese Befugnis durch die seinerzeit zuständige obere Bauaufsichtsbehörde nach § 100 der Niedersächsischen Bauordnung in der bis zum 30. Juni 1995 geltenden Fassung vom 6. Juni 1986 (Nds. GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 7. November 1991 (Nds. GVBl. S. 295), erteilt worden ist. (7) 1Die in § 3a Abs. 1 Satz 1 genannten Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und die beizufügenden Bauvorlagen können vor dem 1. Januar 2024 abweichend von § 3a Abs. 1 auch als Dokument in Papierform übermittelt werden; § 3a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2Die Vorgaben für Schriftstücke nach diesem Gesetz und den Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes sind einzuhalten. (8) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann den Beginn der elektronischen Kommunikation für einzelne oder alle Verfahren nach § 3a Abs. 1 Satz 1 auf spätestens den 1. Januar 2024 festlegen, wenn bei ihr die technischen Voraussetzungen noch nicht vorliegen. 2Der festgelegte Zeitpunkt ist öffentlich bekannt zu machen. 3Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und beizufügenden Bauvorlagen abweichend von § 3a Abs. 1 als Dokument in Papierform zu übermitteln; § 3a Abs. 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2 gelten entsprechend. (9) 1Notwendige Einstellplätze, die bis zum 30. Juni 2024 nach § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 zur Verfügung stehen mussten und gestanden haben, aber am 30. Juni 2025 nicht mehr zur Verfügung standen, müssen ab dem 1. Juli 2025 wieder zur Verfügung stehen, wenn sie nach dem 18. März 2025 beseitigt oder einer anderen Nutzungseinheit zugeordnet wurden. 2Dies gilt entsprechend für die dazugehörigen Baulasten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.