Niedersächsische Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Niedersächsische Baugebührenordnung - NBauGO -)
Gebührenverzeichnis
(zu den §§ 1 und 2 Abs. 1) ______________________________________________________________________________Nr.GegenstandGebühr in Euro______________________________________________________________________________1Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Bauvorbescheid, Typengenehmigung1.1Genehmigung einer Baumaßnahme oder einer baulichen Anlage im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO, ausgenommen Genehmigungen nach den Nummern 1.3 bis 1.6 a)je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes4,30,jedoch mindestens 90 b)ist der Rohbauwert schwer bestimmbar, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes3,20,jedoch mindestens 90 1.2Genehmigung einer Baumaßnahme oder einer baulichen Anlage im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO, ausgenommen Genehmigungen nach den Nummern 1.3 bis 1.6 a)je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes4,60,jedoch mindestens 115 b)ist der Rohbauwert schwer bestimmbar, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes3,35,jedoch mindestens 115 Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2:a)Auf die Gebühr sind Gebühren nach den Nummern 1.12 und 1.13 in Höhe des einen Betrag von 150 Euro übersteigenden Betrages anzurechnen, wenn der Prüfaufwand durch die Erteilung einer Teilbaugenehmigung oder deren Verlängerung vermindert ist.b)Auf die Gebühr ist die Gebühr für die Erteilung eines Bauvorbescheids nach Nummer 1.14 bis zu 80 Prozent anzurechnen, wenn der Prüfaufwand durch die Erteilung eines Bauvorbescheids vermindert ist; die Mindestgebühr darf nicht unterschritten werden.c)Für mehrere gleiche Gebäude oder gleiche andere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte der Gebühren, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden; die Mindestgebühren dürfen nicht unterschritten werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Baugenehmigungsgebühren umzulegen.d)Wird im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens eine Typengenehmigung vorgelegt und vermindert sich dadurch der Zeitaufwand für die Erteilung der Baugenehmigung, so verringert sich die Gebühr nach Nummer 1.2 entsprechend dem verminderten Zeitaufwand um bis zu 50 Prozent. Eine Ermäßigung nach Buchstabe c ist daneben ausgeschlossen.e)Die Gebühr nach Nummer 10 für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, für die Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile und für die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes ist gesondert zu erheben.f)Die Gebühr für die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach Nummer 8 ist gesondert zu erheben.g)Die Gebühr für die Erteilung einer Typengenehmigung nach Nummer 1.18 ist gesondert zu erheben.1.3Genehmigung einer Werbeanlage mit einer Ansichtsfläche1.3.1bis zu 5 m2901.3.2von mehr als 5 m2 bis 10 m2, je Quadratmeter 171.3.3von mehr als 10 m2170zuzüglich 5,70 Euro je Quadratmeter der 10 m2 übersteigenden Fläche Anmerkungen zu Nummer 1.3:a)Die Ansichtsfläche ist auf volle Quadratmeter aufzurunden. Als Ansichtsfläche gilt bei unregelmäßiger Form der Werbeanlage das kleinste Rechteck, das die Ansichtsfläche umschließt.b)Für gleiche Werbeanlagen auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Werbeanlage auf ein Viertel der Gebühr, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Baugenehmigungsgebühren umzulegen.c)Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchst. a, b und d bis g sind entsprechend anzuwenden.1.4Genehmigung einer selbständigen Abgrabung oder Aufschüttung90 bis 1 650Anmerkung zu Nummer 1.4:Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b, d und e sind entsprechend anzuwenden.1.5Genehmigung einer Nutzungsänderung90 bis 2 470Anmerkungen zu Nummer 1.5:a)Die Gebühren für sonstige Baumaßnahmen oder die Prüfung bautechnischer Nachweise, die mit der Nutzungsänderung im Zusammenhang stehen, sind gesondert zu erheben.b)Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b und e sind entsprechend anzuwenden.1.6Prüfung von Bauvorlagen einschließlich einer örtlichen Überprüfung für eine ohne Baugenehmigung ausgeführte genehmigungspflichtige Baumaßnahme oder Überprüfung einer solchen Baumaßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht ohne Bauvorlagen, wenn diese Baumaßnahme nachträglich genehmigt oder nach der Prüfung geduldet wird.das Dreifache der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5Anmerkung zu Nummer 1.6:Bei einer nur teilweise ausgeführten Baumaßnahme ist für die Bemessung der Gebühr der ausgeführte Teil maßgeblich.1.7Vorprüfung, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bestehtnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 931.8Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfungnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 2801.9Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 68 Abs. 5 und 8 NBauOnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 931.10Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach den Nummern 1.1 bis 1.5 bestimmen lässt90 bis 1 2401.11Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung (§ 71 Abs. 1 Sätze 3 und 4 NBauO) 20 Prozent der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5, jedoch mindestens 901.12Teilbaugenehmigung (§ 70 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 NBauO) 90 bis 2 4701.13Verlängerung der Geltungsdauer einer Teilbaugenehmigung (§ 71 Abs. 1 Sätze 3 und 4 NBauO) 90 bis 1 2401.14Erteilung eines Bauvorbescheids (§ 73 Abs. 1 NBauO) 1.14.1bei Baumaßnahmen nach den Nummern 1.1, 1.2 und 1.18, wenn die Gebühr mit verhältnismäßigem Aufwand nach dem Rohbau- oder Herstellungswert ermittelbar istbis zu 90 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1, 1.2 oder 1.18, jedoch mindestens 901.14.2 im Übrigennach Zeitaufwand1.15Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheids (§ 71 Abs. 1 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 NBauO) 1.15.1 Gebühr für die Erteilung des Bauvorbescheids wurde nach Nummer 1.14.1 festgesetzt 20 Prozent der Gebühr nach 1.14.1, jedoch mindestens 901.15.2Gebühr für die Erteilung des Bauvorbescheids wurde nach Nummer 1.14.2 festgesetztnach Zeitaufwand1.16Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung für eine Tierhaltungsanlage nach § 71 Abs. 2 Satz 2 NBauOnach Zeitaufwand1.17 Feststellung des Erlöschens oder des Fortbestehens einer Baugenehmigung für eine Tierhaltungsanlage nach § 71 Abs. 2 Satz 4 NBauOnach Zeitaufwand1.18Erteilung einer Typengenehmigung nach § 73a NBauOdas Zweifache der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.3, 8.1 bis 8.3, 8.6, 8.7 und 10.71.19Verlängerung der Befristung einer Typengenehmigung nach § 73a Abs. 2 Satz 4 NBauO30 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.18.2Bauaufsichtliche Zustimmung2.1Bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 NBauO, ausgenommen zu Baumaßnahmen und baulichen Anlagen nach Nummer 2.2 zwei Fünftel der Gebühr nach Nummer 1.2, jedoch mindestens 902.2Bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 NBauO zu Werbeanlagen, selbständigen Abgrabungen und Aufschüttungen sowie zu Nutzungsänderungen Gebühr nach den Nummern 1.3 bis 1.52.3Vorprüfung, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bestehtnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 932.4Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfungnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 2802.5Änderung einer bauaufsichtlichen Zustimmung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 2.1 oder 2.2 bestimmen lässt90 bis 1 2402.6Verlängerung der Geltungsdauer einer bauaufsichtlichen Zustimmung (§ 71 Abs. 1 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) 20 Prozent der jeweiligen Gebühr nach Nummer 2.1 oder 2.2, jedoch mindestens 902.7Bauaufsichtliche Teilzustimmung (§ 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) und Verlängerung ihrer Geltungsdauer sowie Bauvorbescheid (§ 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) und Verlängerung seiner Geltungsdauer Gebühr nach den Nummern 1.12 bis 1.153Bauarten3.1Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBauOnach Zeitaufwand3.2Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Abs. 3 NBauOnach Zeitaufwand3.3Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 16a Abs. 3 Satz 3 NBauOnach Zeitaufwand3.4Festlegung, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist, nach § 16a Abs. 4 NBauOnach Zeitaufwand4Bauprodukte4.1Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 NBauOnach Zeitaufwand4.2Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 NBauOnach Zeitaufwand4.3Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts im Einzelfall nach § 20 Satz 1 NBauOnach Zeitaufwand4.4Erklärung, dass eine Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts im Einzelfall nicht erforderlich ist, nach § 20 Satz 2 NBauOnach Zeitaufwand4.5Gestattung der Verwendung eines Bauprodukts ohne Zertifizierung im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 Satz 2 NBauOnach Zeitaufwand5Bauüberwachung, Bauabnahme, regelmäßige Überprüfung, Beratung5.1Überwachung einer Baumaßnahme in statisch-konstruktiver Hinsicht und hinsichtlich des Nachweises des Brandschutzes nach § 76 NBauOnach Zeitaufwand5.2Rohbauabnahme (§ 77 Abs. 1 Nr. 2 NBauO) 5 Prozent der jeweiligen Genehmigungsgebühr, jedoch mindestens 305.3Schlussabnahme (§ 77 Abs. 1 Nr. 3 NBauO) 5 Prozent der jeweiligen Genehmigungsgebühr, jedoch mindestens 30Anmerkung zu den Nummern 5.2 und 5.3:Bei der Gebührenbemessung bleiben Ermäßigungen der Gebühr nach den Buchstaben a bis c der Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 unberücksichtigt. Bei der Gebührenbemessung in Bezug auf Baumaßnahmen nach Nummer 1.6 ist nicht das Dreifache der Gebühr, sondern nur die einfache Gebühr zugrunde zu legen.5.4Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten (§ 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO) nach Zeitaufwand5.5Regelmäßige Überprüfung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen nach § 78 NBauO durch die Bauaufsichtsbehörde nach Zeitaufwand5.6Beratung und Auskunft durch die untere Bauaufsichtsbehörde, auch im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahrennach ZeitaufwandAnmerkung zu Nummer 5.6:Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Zeitaufwand weniger als 15 Minuten beträgt.6Fliegende Bauten6.1Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 2 Satz 2 NBauO, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes 3,90,jedoch mindestens 90 und höchstens 3 280 6.2Verlängerung der Befristung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 3 Satz 2 NBauO90 bis 8306.3Gebrauchsabnahme nach § 75 Abs. 5 Satz 2 NBauO25 bis 2507Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger nach § 40 Abs. 6 NBauO7.1Errichtung von Feuerungsanlagen7.1.1Tauglichkeit von Abgasanlagen7.1.1.1Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen, für jedes selbständige Gebäude45,847.1.1.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage1,207.1.1.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute0,967.1.1.4Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen12,007.1.2Sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen7.1.2.1Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude31,447.1.2.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage1,207.1.2.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute0,967.1.2.4Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss5,287.1.2.5Ausstellen der Bescheinigung für die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen12,007.1.3Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen7.1.3.1Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude45,847.1.3.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage2,407.1.3.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute0,967.1.3.4Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss5,287.1.3.5Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen und die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen12,007.2Änderung von Feuerungsanlagen7.2.1Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von geänderten Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude31,447.2.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage2,407.2.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute0,967.2.4Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss5,287.2.5Ausstellen der Bescheinigung über die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen12,007.3Ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke7.3.1Prüfung und Bescheinigung aus Anlass der Errichtung eines ortsfesten Verbrennungsmotors oder eines Blockheizkraftwerks sowie der zugehörigen Leitungen zur Abführung der VerbrennungsgaseGebühr entsprechend Nummer 7.1 mit Ausnahme der Nummern 7.1.2.4 und 7.1.3.47.3.2Prüfung und Bescheinigung aus Anlass der Änderung eines ortsfesten Verbrennungsmotors oder eines Blockheizkraftwerks sowie der zugehörigen Leitungen zur Abführung der VerbrennungsgaseGebühr entsprechend Nummer 7.2 mit Ausnahme der Nummer 7.2.47.4Rechnerische Überprüfung7.4.1Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für eine Feuerstätte, je Arbeitsminute0,967.4.2Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für einen ortsfesten Verbrennungsmotor oder ein Blockheizkraftwerk, je Arbeitsminute0,967.4.3Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung, dass die Abgase einer Feuerstätte einwandfrei ins Freie abgeleitet werden und gegenüber Räumen ein gefährlicher Überdruck nicht auftritt, je Arbeitsminute0,967.5Wiederholungsprüfung nach Nummer 7.1, 7.2, 7.3 oder 7.4die Hälfte der Gebühr nach Nummer 7.1, 7.2, 7.3 oder 7.47.6Sonstige Zuschläge7.6.1Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zwei Mal trotz vorheriger Vereinbarung ohne sachlichen Grund durch den Nutzungsberechtigten verhindert wurde 18,007.6.2Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 7.1 bis 7.6.1 bei Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden7.6.2.1-von Montag bis Freitag vor 6.00 oder nach 18.00 Uhr oder an einem Sonnabendin Höhe von 50 Prozent der Beträge7.6.2.2-an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertagin Höhe von 100 Prozent der Beträge7.6.3Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 7.1 bis 7.3.2 und 7.5 in Bezug auf die Nummern 7.1, 7.2 und 7.3 bei Prüfungen auf einer Nordseeinselin Höhe von 10 Prozent der Beträge7.6.4Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 7.1, 7.2 und 7.3 für Überprüfungen von Bauzuständen vor Fertigstellung, je Arbeitsminute0,967.6.5Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 7.1, 7.2 und 7.3 für Begehungen von weiteren Nutzungseinheiten, je weitere Nutzungseinheit4,808Abweichung, Ausnahme, Befreiung8.1Zulassung einer Abweichung von Anforderungen der Niedersächsischen Bauordnung oder aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung erlassener Vorschriften nach § 66 Abs. 1 bis 5 NBauO90 bis 4 1008.2Zulassung einer Abweichung, Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung von sonstigen Rechtsvorschriften des öffentlichen Baurechts durch besondere schriftliche Entscheidung, ausgenommen sind Entscheidungen nach den Nummern 8.3 und 8.490 bis 1 6508.3Zulassung der vorübergehenden Nutzung durch besondere schriftliche Entscheidung nach § 47 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung60 bis 5008.4Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB)90 bis 4 1008.5Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGBnach Zeitaufwand8.6Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung von Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV) nach den §§ 24 und 25 EnEV60 bis 1 0808.7Erteilung einer Befreiung von Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) nach § 102 GEG90 bis 1 6509Baulast9.1Eintragung einer Baulast90 bis 2 470Anmerkung zu Nummer 9.1:Mit der Gebühr ist auch der Verwaltungsaufwand für eine Beratung über den Inhalt der Baulast und für die Vorbereitung und Entgegennahme der Baulasterklärung abgegolten. Wird eine beglaubigte Baulasterklärung vorgelegt, ist dies bei der Gebührenerhebung entsprechend zu berücksichtigen.9.2Löschung einer Baulast90 bis 8309.3Fertigung eines Auszugs aus dem Baulastenverzeichnis, je Flurstück309.4Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, soweit ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis nicht gefertigt wird, je Flurstück3010Brandschutz, Standsicherheit, Feuerwiderstandsfähigkeit10.1Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, ausgenommen die Prüfungen nach den Nummern 10.2 bis 10.6nach der Tafel (Anlage 4), jedoch mindestens 500 10.2Prüfung des Nachweises der Standsicherheit einer Windenergieanlagenach Zeitaufwand10.3Prüfung des Nachweises der Standsicherheit eines fliegenden Bausnach Zeitaufwand10.4Prüfung des Nachweises der Standsicherheit und des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit im Rahmen einer Typenprüfung (§ 65 Abs. 7 NBauO) oder Verlängerung der Befristung eines Feststellungsbescheides über eine Typenprüfung (§ 65 Abs. 8 Satz 3 und § 71 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 65 Abs. 8 Satz 4) das Zweifache der Gebühr nach Zeitaufwand10.5Prüfung des Nachweises der Standsicherheit für einen Umbau oder eine AufstockungGebühr nach der Tafel (Anlage 4), jedoch mindestens 500, zuzüglich bis zu 50 Prozent dieses Betrages entsprechend einem Mehraufwand der Prüfung Anmerkung zu den Nummern 10.1 und 10.5:Müssen rechnerische Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 durch besondere elektronische Vergleichsrechnung an komplexen räumlichen Tragsystemen bei Untersuchung am Gesamtsystem geprüft werden, so kann entsprechend dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag von bis zu 25 Prozent der Gebühr nach Nummer 10.1 oder 10.5 erhoben werden.10.6Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit von tragenden Bauteilen5 Prozent der Gebühr nach der Tafel (Anlage 4) für die Bauwerksklasse 3 10.7Prüfung des Nachweises des Brandschutzes für eine Baumaßnahme , für die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBauO eine Prüfung des Nachweises des Brandschutzes erforderlich ist, je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes 1,20jedoch mindestens 300 Anmerkung zu Nummer 10.7:Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 NBauPrüfVO hat die Prüfingenieurin für Brandschutz oder der Prüfingenieur für Brandschutz die Nachweise des Brandschutzes unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr zu prüfen und die für den Brandschutz zuständige Dienststelle zu beteiligen. Aufgrund dieser Beteiligung kann sich die Gebühr um einen Zuschlag nach § 5 NBauGO erhöhen. Der Zuschlag ist bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde geltend zu machen.Anmerkung zu Nummer 10.8:Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Gebühr nach Nummer 10.7 erhoben wird.10.8Prüfung von Ausführungszeichnungen für eine statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahme oder ein Bauteil der Bauwerksklasse 3, 4 oder 5, ausgenommen die Prüfung von Elementplänen und Werkstattzeichnungen nach Nummer 10.9ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, jedoch höchstens 75 Prozent dieser Gebühr10.9Prüfung von Elementplänen eines Fertigteilbaus und von Werkstattzeichnungen eines Metall- und Ingenieurholzbaus für eine statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahme oder ein Bauteil der Bauwerksklasse 3, 4 oder 5ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, jedoch höchstens 75 Prozent dieser GebührAnmerkung zu den Nummern 10.8 und 10.9:Die Gebühren nach den Nummern 10.8 und 10.9 dürfen insgesamt nicht mehr als 100 Prozent der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit betragen.10.10Prüfung von vorgezogenen Lastzusammenstellungen sowie von zusätzlichen Nachweisen für Transport-, Montage- oder Bauzustände, Militärlastklassen, Erdbeben- und Bergschädensicherungein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit10.11Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Zeichnungen und Plänen nach den Nummern 10.8 und 10.9ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen GebührAnmerkungen zu den Nummern 10.1, 10.5 bis 10.11:a)Für mehrere Gebäude oder mehrere andere bauliche Anlagen mit gleichen Nachweisen für den Brandschutz oder gleichen Nachweisen der Standsicherheit oder der Feuerwiderstandsfähigkeit oder gleichen Ausführungszeichnungen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Diese Gebühren ermäßigen sich unter den Voraussetzungen nach Satz 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage nur auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Prüfgebühren umzulegen.b)Steht die Gebühr in einem groben Missverhältnis zu dem Prüfaufwand, so ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen.Die Gebühr nach Zeitaufwand darf einen Betrag in Höhe des Dreifachen der Gebühr nach den Nummern 10.1, 10.5 bis 10.11 nur überschreiten, wenn die Bauherrin oder der Bauherr über das voraussichtliche Überschreiten der Gebühr informiert und ihr oder ihm Gelegenheit gegeben wurde, über die Fortsetzung der Prüfung zu entscheiden.10.12Amtshandlungen nach den Nummern 10.1, 10.5 bis 10.11, wenn der Rohbauwert schwer bestimmbar istnach ZeitaufwandAnmerkung zu Nummer 10.12:Die Gebühr nach Zeitaufwand darf einen Betrag in Höhe von 25 Prozent des Herstellungswertes nur überschreiten, wenn die Bauherrin oder der Bauherr über das voraussichtliche Überschreiten der Gebühr informiert und ihr oder ihm Gelegenheit gegeben wurde, über die Fortsetzung der Prüfung zu entscheiden.11Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik, Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz, Prüfsachverständige für technische Anlagen, Prüfstellen für die bautechnischen Prüfungen, Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen11.1Anerkennung als Prüfingenieurin für Baustatik oder Prüfingenieur für Baustatik und Anerkennung als Prüfingenieurin für Brandschutz oder Prüfingenieur für Brandschutz nach § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauprüfverordnung (NBauPrüfVO) nach Zeitaufwand*11.2Überprüfung der Berufsqualifikation einer gleichgestellten Person für die Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur, Erlaubnis, Untersagung oder teilweise Erlaubnis zur Erbringung der Dienstleistung nach § 7 Abs. 3 NBauPrüfVO nach Zeitaufwand*11.3Bestätigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 NBauPrüfVO oder Untersagung der Dienstleistung nach § 7 Abs. 4 Satz 4 NBauPrüfVO nach Zeitaufwand*11.4Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur nach § 8 Abs. 2 oder 3 NBauPrüfVOnach Zeitaufwand*11.5Genehmigung zur Errichtung einer weiteren beruflichen Niederlassung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur nach § 9 Abs. 1 NBauPrüfVO nach Zeitaufwand*11.6Bearbeitung einer Anzeige zur Verlegung des Hauptsitzes einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs in ein anderes Land oder einen anderen Staat, Übersendung der Unterlagen an das Land oder den Staat des neuen Hauptsitzes nach § 9 Abs. 2 NBauPrüfVOnach Zeitaufwand*11.7Bearbeitung einer Anzeige zur Verlegung des Hauptsitzes einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs von einem anderen Land nach Niedersachsen nach § 9 Abs. 3 NBauPrüfVO nach Zeitaufwand*11.8Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen nach § 23 Abs. 2 NBauPrüfVO nach Zeitaufwand*11.9Überprüfung der Berufsqualifikation einer gleichgestellten Person für die Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen, Erlaubnis, Untersagung oder teilweise Erlaubnis zur Erbringung der Dienstleistung nach § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Satz 1 NBauPrüfVO nach Zeitaufwand*11.10Bestätigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 27 Satz 1 NBauPrüfVO oder Untersagung der Dienstleistung nach § 7 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 27 Satz 1 NBauPrüfVO nach Zeitaufwand*11.11Widerruf der Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen nach § 28 Abs. 2 oder 3 NBauPrüfVO nach Zeitaufwand*11.12Bearbeitung einer Anzeige zur Verlegung des Geschäftssitzes einer oder eines Prüfsachverständigen für technische Anlagen in ein anderes Land oder einen anderen Staat, Übersendung der Unterlagen an das Land oder den Staat des neuen Geschäftssitzes nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 NBauPrüfVO nach Zeitaufwand*11.13Bearbeitung einer Anzeige zur Verlegung des Geschäftssitzes einer oder eines Prüfsachverständigen für technische Anlagen von einem anderen Land nach Niedersachsen nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 NBauPrüfVO nach Zeitaufwand*11.14Anerkennung als Prüfstelle für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises fliegender Bauten nach § 33 Abs. 1 NBauPrüfVOnach Zeitaufwand*11.15Anerkennung oder Erweiterung einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 24 NBauOnach Zeitaufwand*11.16Anerkennung für eine weitere Niederlassung als Prüfoder Überwachungsstelle nach § 3 Satz 1 der PÜZ-Anerkennungsverordnung (PÜZAVO)nach Zeitaufwand*11.17Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen in Bezug auf eine weitere Niederlassung einer Zertifizierungsstelle nach § 3 Satz 4 PÜZAVOnach Zeitaufwand*11.18Untersagung des Tätigwerdens einer weiteren Niederlassung einer Zertifizierungsstelle nach § 3 Satz 5 PÜZAVOnach Zeitaufwand*11.19Widerruf der Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungsoder Überwachungsstelle nach § 6 Abs. 2 oder 3 PÜZAVOnach Zeitaufwand*12Sonstige Amtshandlungen12.1Entgegennahme der Unterlagen für eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit einschließlich der Eingangsbestätigung 9012.2Aufforderung zur Vervollständigung oder zu anderer Mängelbehebung der Anzeige nach § 60 Abs. 3 Satz 3 NBauOnach Zeitaufwand12.3Entgegennahme der Unterlagen nach § 62 Abs. 3 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit 9012.4Aufforderungen zur Vervollständigung der Unterlagen im Rahmen der Vorlage nach § 62 Abs. 3 NBauOnach Zeitaufwand12.5Feststellung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach städtebaulichem Planungsrecht nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c NBauOnach Zeitaufwand12.6Aufforderung zur Mängelbehebung im Rahmen der Vorprüfung nach § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauOnach Zeitaufwand12.7Nachforderung weiterer Unterlagen im Rahmen der Prüfung nach § 69 Abs. 2 Satz 4 NBauOnach Zeitaufwand12.8Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 1 NBauOnach Zeitaufwand12.9Zwangsmittel12.9.1Versiegelung und Sicherstellung nach § 79 Abs. 2 NBauOnach Zeitaufwand12.9.2Anwendung eines Zwangsmittels im Übrigen nach § 66, 67, 69 oder 70 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG), auch in Verbindung mit § 70 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG)Gebühr in Anwendung der Nummern 26.1 bis 26.4 des Kostentarifs der AllGO12.10Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 3 NBauO für nicht genutzte und verfallende bauliche Anlagen nach Zeitaufwand12.11Abwicklung eines Verfahrens als Anlaufstelle nach § 67 Abs. 4 NBauO oder als einheitliche Stelle nach § 7 Abs. 5 NBauPrüfVO, auch in Verbindung mit § 27 Satz 1 NBauPrüfVO nach Zeitaufwand*Anmerkung zu Nummer 12.11:Die Gebühr für die Abwicklung eines Verfahrens als Anlaufstelle oder einheitliche Stelle nach Nummer 12.11 ist als Zuschlag neben der jeweiligen Baugenehmigungsgebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5 oder der Gebühr nach den Nummern 11.2 oder 11.9 gesondert zu erheben.12.12Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)12.12.1Genehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB90 bis 66012.12.2Zeugnis (Negativbescheinigung) nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB9012.13Ausstellen eines Gastspielprüfbuchs nach § 45 Abs. 1 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnungnach Zeitaufwand
Tabelle des Rohbauwertes je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (1)
(zu § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1) Bezugsjahr 2021 = 100Nr.GebäudeartenRohbauwert in Euro/m31.Wohngebäude1552.Wochenendhäuser1373.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen2104.Schulen1985.Kindertageseinrichtungen1786.Hotels, Pensionen, Heime und Sanatorien bis jeweils 60 Betten, Gaststätten1787.Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten2088.Krankenhäuser2319.Versammlungsstätten17810.Hallenbäder19211.Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt in eingeschossigen Gebäuden 11.1bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt 5511.2der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m34811.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 3712.Verkaufsstätten mit nicht mehr als 5 000 m3 Brutto-Rauminhalt in mehrgeschossigen Gebäuden 12.1Verkaufsstätten in einem Geschoss und sonstigen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen in den übrigen Geschossen11812.2Verkaufsstätten in mehr als einem Geschoss21113.Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen13014.Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind15415.Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind18416.Tiefgaragen21317.Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude und Sporthallen mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie eingeschossig sind 17.1bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt 17.1.1Bauart schwer 1)6717.1.2sonstige Bauart5517.2der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m317.2.1Bauart schwer 1)5817.2.2sonstige Bauart4817.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 17.3.1Bauart schwer 1)4817.3.2sonstige Bauart3718.Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit jeweils nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie mehrgeschossig sind 14019.Stallgebäude 2)19.1bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt 19.1.1Bauart schwer 1)6519.1.2sonstige Bauart4619.2der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m319.2.1Bauart schwer 1)5319.2.2sonstige Bauart4219.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 19.3.1Bauart schwer 1)4219.3.2sonstige Bauart3420.Gebäude zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte 2)3421.Gebäude zum Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen oder landwirtschaftlicher Geräte 2)2422.Güllekeller, soweit sie unter Stallgebäuden oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen12523.Schuppen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude5624.Gewächshäuser24.1bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt 4224.2der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 24Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent und bei Hochhäusern um 10 Prozent zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen sind für den von Kranbahnen erfassten Hallenbereich 38 Euro/m2 hinzuzurechnen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.1)Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Porenbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.2)Bei der Errechnung der Rohbauwerte werden unter den Gebäuden liegende Güllekeller nicht berücksichtigt.(1) Red. Anm.:Zur Tabelle des Rohbauwertes je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt mit Gültigkeit ab 1. Oktober 2025 siehe RdErl. d. MW v. 29. 7. 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 377)
)
Vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3 - VORIS 20220 01 47 00 000 -)Zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 65)Auf Grunddes § 3 Abs. 1 und 4 Satz 2 sowie des § 11 Abs. 5 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 263), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, des § 4 Abs. 2 NVwKostG im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Sozialministerium, dem Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr, dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur und dem Umweltministerium sowie des § 66 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 422), wird verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.