NBankVO · Niedersachsen

Verordnung über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankVO)

Ausfertigungsdatum:
25.06.2026
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankVO)

Vom 12. Juli 2008 (Nds. GVBl. S. 258 - VORIS 77000 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 42)

Aufgrund

des § 12 des Gesetzes über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen vom 13. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 712),

des § 67a Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 2. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394), und

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786),

wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Mitwirkungsverbot1
Bestellung der Mitglieder des Vorstands, Geschäftsverteilung im Vorstand2
Pflichten des Vorstands zur Zusammenarbeit3
Vertretung gegenüber den Mitgliedern des Vorstands und durch den Vorstand4
Amtszeit und Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats5
Zustimmungsbedürftige Geschäfte und Maßnahmen6
Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats7
Ausschüsse des Verwaltungsrats8
Beirat9
Bekanntmachungsorgan10
Änderung von Verordnungen11
Inkrafttreten12
§ 5

Amtszeit und Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats

(1) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden jeweils für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. 2Welches Mitglied den Vorsitz führt, bestimmt die Landesregierung. 3Das Vorsitzende Mitglied wird hinsichtlich des Vorsitzes von einem von der Landesregierung bestimmten Mitglied vertreten (erstes vertretendes vorsitzendes Mitglied); die Landesregierung kann ein zweites vertretendes vorsitzendes Mitglied bestimmen. (2) 1Zwei Mitglieder sind auf Vorschlag der Beschäftigten der NBank zu bestimmen; der Vorschlag muss mindestens vier Beschäftigte der NBank umfassen. 2Der Vorschlag kommt durch eine Wahl zustande, die in entsprechender Anwendung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes und der Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung stattfindet. (2a) 1Zwei weitere Mitglieder sollen über Erfahrung im Finanzwesen, insbesondere im Finanzdienstleistungssektor, verfügen sowie umfassende Kenntnisse über die Organisation und die Geschäftsabläufe bei Kreditinstituten und über die von Kreditinstituten eingesetzten IT-Systeme besitzen. 2Stehen Personen, die über die Qualifikation nach Satz 1 verfügen, ohne Vergütung nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, so kann, um solche Personen zu gewinnen, eine vom Verwaltungsrat festgelegte Vergütung angeboten und gezahlt werden. (3) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beginnt mit der ersten Sitzung des neu besetzten Verwaltungsrats. 2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied bestimmt; der Vorschlag nach Absatz 2 gilt fort. 3Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Verwaltungsrats ihre Tätigkeit bis zur ersten Sitzung eines neu besetzten Verwaltungsrats fort. (4) 1Die Landesregierung kann jederzeit die Abberufung eines Mitglieds, das nicht aufgrund eines Vorschlags nach Absatz 2 bestimmt wurde, beschließen; die Abberufung wird vom Finanzministerium vollzogen. 2Darüber hinaus scheiden Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, wenn sie 1.wegen eines von ihnen ausgeübten Amtes bestimmt wurden und aus diesem ausscheiden,2.nach Absatz 2 bestimmt wurden und ihre Wählbarkeit verlieren oder3.durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrats auf ihre Mitgliedschaft verzichten.3Ein Ausscheiden nach Satz 2 Nr. 1 stellt das Finanzministerium fest, ein Ausscheiden nach Satz 1 Nr. 2 das Vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats. 4Die Wirksamkeit von Beschlüssen des Verwaltungsrats wird durch die Mitwirkung eines nach Satz 2 ausgeschiedenen Mitglieds nicht berührt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.