Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
- Ausfertigungsdatum:
- 21.06.2024
Leitlinien zu den Ausbildungsinhalten
(zu § 6 Abs. 1 Nr. 1) A. AllgemeinesIm Studium müssen die theoretischen und praktischen Aspekte der Fachrichtung gemessen an den jeweiligen Berufsaufgaben nach § 2 sowie den erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und möglichen Tätigkeiten ausreichend zur Geltung kommen. B. FachrichtungenI. Fachrichtung ArchitekturDas Studium muss hauptsächlich auf Architektur mit Studieninhalten gemäß Artikel 46 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG ausgerichtet sein. In ihm müssen mindestens 240 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (Credit Points) in den nachfolgend genannten Sachgebietsgruppen erworben worden sein. In den einzelnen Sachgebietsgruppen müssen Credit Points mindestens in der jeweils angegebenen Anzahl erworben worden sein. 1.Entwerfen und Gebäudelehre: 48 Credit PointsZu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebieteEntwerfen, Entwurfsmethodik, Detailgestaltung, Gebäudelehre, Nutzungsplanung.2.Darstellung und Gestaltung: 12 Credit PointsZu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebieteGestaltungsgrundlagen, darstellende Geometrie, Freihandzeichnen, Malen, plastisches Gestalten, Modellbau, Fotografie, CAD, Präsentation, visuelle Kommunikation.3.Städtebau, Orts- und Regionalplanung: 6 Credit PointsZu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebieteStädtebau, Siedlungswesen, Regionalplanung, Landschaftsplanung.4.Allgemeinwissenschaftliche Grundlagen der Architektur: 6 Credit PointsZu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebieteBaugeschichte, Kunstgeschichte, Architekturtheorie, Baukultur, Denkmalpflege, Politikwissenschaften, Soziologie. 5.Baukonstruktion und Tragwerksplanung: 24 Credit PointsZu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebieteBaukonstruktion, Tragwerksplanung, Festigkeitslehre, Ausführungs- und Detailplanung.6.Baustoffe, Bauphysik und Gebäudetechnik: 12 Credit PointsZu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebieteBaustoffkunde, Bauphysik, technischer Ausbau, energieeffizientes Bauen, Ökologie.7.Bauökonomie und Planungsmanagement: 6 Credit PointsZu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebieteDatenverarbeitung, Vermessungskunde, Bauaufnahme, Baubetrieb, Kosten- und Terminplanung, Projektmanagement, Facility-Management. 8.Recht und Regelwerke, gegebenenfalls auch als Bestandteil der Sachgebietsgruppen 1, 3, 5, 6 und 7: 6 Credit PointsZu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebietePlanungsrecht, Bauordnungsrecht, privates Bau- und Architektenrecht, Vergaberecht, Normen und Richtlinien. Ist ein Sachgebiet der Sachgebietsgruppe 8 Bestandteil der Sachgebietsgruppe 1, 3, 5, 6 oder 7, so vermindert sich die Mindestzahl der Credit Points in der Sachgebietsgruppe 8 und erhöht sich die Mindestzahl der Credit Points in der anderen Sachgebietsgruppe entsprechend.II. Fachrichtung InnenarchitekturDas Studium muss hauptsächlich auf Innenarchitektur ausgerichtet sein. In ihm müssen mindestens 240 Credit Points in den nachfolgend genannten Sachgebietsgruppen erworben worden sein. In den einzelnen Sachgebietsgruppen müssen Credit Points mindestens in der jeweils angegebenen Anzahl erworben worden sein.1.Entwerfen: 48 Credit PointsZu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebieteEntwerfen, Detailgestaltung, Möbel-Entwurf, Gebäudelehre, Innenraumbeleuchtung, Farbgestaltung, Nutzungsplanung.2.Darstellung und Gestaltung: 30 Credit PointsZu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebieteGestaltungsgrundlagen, darstellende Geometrie, Freihandzeichnen, Malen, plastisches Gestalten, Modellbau, Fotografie, CAD, Präsentation, visuelle Kommunikation.3.Allgemeinwissenschaftliche Grundlagen der Innenarchitektur: 12 Credit PointsZu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebieteBaugeschichte, Kunstgeschichte, Designtheorie, Architekturtheorie, Städtebau, Politikwissenschaften, Soziologie, Wahrnehmungslehre.4.Bau- und Ausbaukonstruktion, Tragwerksplanung: 24 Credit PointsZu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebieteBaukonstruktion, Tragwerksplanung, Ausbaukonstruktion, Möbelkonstruktion, Ausführungs- und Detailplanung.5.Materialien, Bauphysik und Gebäudetechnik: 14 Credit PointsZu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebieteMaterialkunde, Bauphysik, technischer Ausbau, Raumakustik, Lichttechnik.6.Bauökonomie und Planungsmanagement: 4 Credit PointsZu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebieteDatenverarbeitung, Vermessungskunde, Bauaufnahme, Baubetrieb, Kosten- und Terminplanung, Projektmanagement. 7.Recht und Regelwerke, gegebenenfalls als Bestandteil der Sachgebietsgruppen 1, 4, 5 und 6: 6 Credit PointsZu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebietePlanungsrecht, Bauordnungsrecht, privates Bau- und Architektenrecht, Vergaberecht, Normen und Richtlinien. Ist ein Sachgebiet der Sachgebietsgruppe 7 Bestandteil der Sachgebietsgruppe 1, 4, 5 oder 6, so vermindert sich die Mindestzahl der Credit Points in der Sachgebietsgruppe 7 und erhöht sich die Mindestzahl der Credit Points in der anderen Sachgebietsgruppe entsprechend.III. Fachrichtung LandschaftsarchitekturDas Studium muss hauptsächlich auf Landschaftsarchitektur ausgerichtet sein. In ihm müssen mindestens 240 Credit Points in den nachfolgend genannten Sachgebietsgruppen erworben worden sein. In den einzelnen Sachgebietsgruppen müssen Credit Points mindestens in der jeweils angegebenen Anzahl erworben worden sein.1.Planung und Entwurf in der Landschaftsarchitektur: 48 Credit PointsZu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebieteGrundlagen der Landschaftsarchitektur, Planungsmethodik, Entwerfen in der Landschaftsarchitektur, Vegetationsplanung, Entwerfen in der Landschaftsplanung. 2.Landschafts- und Umweltplanung, Regionalplanung, Städtebau: 18 Credit PointsZu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebieteUmwelt- und Landschaftsplanung, Stadtplanung, Städtebau, Landes- und Regionalplanung, Landschaftspflege und -entwicklung, Erholungsvorsorge und Tourismus.3.Darstellung und Gestaltung: 12 Credit PointsZu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebieteGestaltungsgrundlagen, Freihandzeichnen, Fotografie, Modellbau, CAD/GIS Präsentation, visuelle Kommunikation, Moderation.4.Allgemeinwissenschaftliche Grundlagen der Landschaftsarchitektur: 6 Credit PointsZu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebieteGeschichte der Landschaftsarchitektur, Gartendenkmalpflege, Politikwissenschaften, Soziologie. 5.Konstruktion und Technik im Garten- und Landschaftsbau: 18 Credit PointsZu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebieteBaustoffkunde, Vegetationstechnik, Ingenieurbiologie, Bautechnik, Ausführungs- und Detailplanung.6.Naturwissenschaften: 18 Credit PointsZu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebieteBotanik und Vegetationskunde, Bodenkunde und Hydrogeologie, Tierökologie, Klimatologie, Ökologie.7.Ökonomie und Planungsmanagement: 6 Credit PointsZu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebieteDatenverarbeitung, Vermessungskunde, Bauaufnahme, Baubetrieb, Kosten- und Terminplanung, Projektmanagement, Grünflächen- und Vegetationsmanagement.8.Recht und Regelwerke, gegebenenfalls als Bestandteil der Sachgebietsgruppen 1, 2, 5 und 7: 6 Credit PointsZu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebieteUmwelt- und Naturschutzrecht, Planungsrecht, Bauordnungsrecht privates Bau- und Architektenrecht, Vergaberecht, Normen und Richtlinien. Ist ein Sachgebiet der Sachgebietsgruppe 8 Bestandteil der Sachgebietsgruppe 1, 2, 5 oder 7, so vermindert sich die Mindestzahl der Credit Points in der Sachgebietsgruppe 8 und erhöht sich die Mindestzahl der Credit Points in der anderen Sachgebietsgruppe entsprechend.IV. Fachrichtung StadtplanungDas Studium muss hauptsächlich auf Stadtplanung ausgerichtet sein. In ihm müssen mindestens 240 Credit Points in den nachfolgend genannten Sachgebietsgruppen erworben worden sein. In den einzelnen Sachgebietsgruppen müssen Credit Points mindestens in der jeweils angegebenen Anzahl erworben worden sein.1.Stadtplanerische Projektarbeit und städtebauliches EntwerfenZu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebieteGrundlagen der Stadtplanung, städtebauliches Entwerfen, konzeptionelle und strategische Planlösungen, Stadtentwicklungsplanung.2.Städtebau, Stadtgestaltung, Gebäudelehre und SiedlungswesenZu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebieteStädtebau, Siedlungswesen, Wohnungsbau, Gebäudelehre, Stadtgestaltung.In den Sachgebietsgruppen 1 und 2 zusammen 54 Credit Points.3.Theoretische und kulturelle Aspekte der Stadtplanung: 12 Credit PointsZu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebietePlanungstheorie, Architekturtheorie, Stadtbaugeschichte, Baugeschichte, Denkmalpflege.4.Technische Grundlagen:Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebieteVerkehrsplanung, Ver- und Entsorgungsplanung, Stadt- und Bautechnik.5.Ökologische Grundlagen:Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebieteStadt- und Landschaftsökologie, Umweltplanung und -schutz.6.Sozialwissenschaftliche und ökonomische Grundlagen:Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebieteStadtökonomie, Immobilienwirtschaft, Bodenordnung, Soziologie, Politikwissenschaft.In den Sachgebietsgruppen 4, 5 und 6 zusammen 30 Credit Points.7.Rechtliche Grundlagen, Instrumente und Verfahren, gegebenenfalls als Bestandteil der Sachgebietsgruppen 1, 2 und 5: 12 Credit PointsZu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebietePlanungsrecht, Bauordnungsrecht, besonderes Städtebaurecht, Instrumente und Verfahren der Stadtplanung, Raumordnung, Landes- und Regionalplanung, Umwelt- und Immissionsschutzrecht, privates Bau- und Architektenrecht.Ist ein Sachgebiet der Sachgebietsgruppe 7 Bestandteil der Sachgebietsgruppe 1, 2 oder 5, so vermindert sich die Mindestzahl der Credit Points in der Sachgebietsgruppe 7 und erhöht sich die Mindestzahl der Credit Points in der anderen Sachgebietsgruppe entsprechend.8.Methoden und Techniken der Bestandsermittlung und Plandarstellung:Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebieteVermessungskunde, Bauaufnahme, Bestandsaufnahme und -bewertung, Statistik, Datenverarbeitung, darstellende Geometrie, CAD/GIS, Darstellungs- und Präsentationstechniken.9.Prozessgestaltung und Planungsmanagement:Zu der Sachgebietsgruppe gehören beispielsweise die SachgebietePlanungssteuerung, Projektmanagement, formelle und informelle Beteiligungsverfahren, visuelle Kommunikation, Moderation. In den Sachgebietsgruppen 8 und 9 zusammen 30 Credit Points.
Verhältnismäßigkeitsprüfung von Satzungen
(zu § 26 Abs. 5)I. Begriffsbestimmungen1.‚Reglementierter Beruf‘ ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen.2.‚Berufsqualifikationen‘ sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden. 3.‚Geschützte Berufsbezeichnung‘ bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden.4.‚Vorbehaltene Tätigkeiten‘ bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaberinnen oder Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.II. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung1.Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche der folgenden Punkte zu berücksichtigen:a)die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucherinnen und Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;b)die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen; c)die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;d)die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;e)die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Zieles auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen der oder dem Berufsangehörigen und der Verbraucherin oder dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten.2.Darüber hinaus sind bei der Prüfung die folgenden Punkte zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:a)der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind und der erforderlichen Berufsqualifikation;b)der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;c)die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;d)die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;e)der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Zieles, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;f)die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbraucherinnen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.3.Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren der folgenden nicht abschließend aufgezählten Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen; insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist:a)Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne des Abschnitts I Nr. 1;b)Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;c)Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisationen, Standesregeln und Überwachung;d)Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen; e)quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder Vertreterinnen und Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;f)Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;g)geografische Beschränkungen, auch dann, wenn der Beruf in Teilen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;h)Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;i)Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;j)Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;k)festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;l)Anforderungen an die Werbung.4.Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden: a)eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG; b)eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung; c)die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die von der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.
Geschützte Bezeichnungen
(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen oder anderweitig verwenden, wer unter dieser Berufsbezeichnung in die Architektenliste oder das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist oder wer als auswärtige Dienstleisterin oder auswärtiger Dienstleister nach § 13 Abs. 1 und 2 dazu berechtigt ist. (2) 1Eine Bezeichnung, die einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 ähnlich ist, insbesondere eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder eine Übersetzung in eine andere Sprache, darf nur verwenden, wer nach Absatz 1 berechtigt ist, die jeweilige Berufsbezeichnung zu führen. 2§ 13 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 darf mit dem Zusatz "freischaffend" oder einem ähnlichen Zusatz nur führen oder anderweitig verwenden, wer mit dem Zusatz "freischaffend" in der Architektenliste oder dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen oder als auswärtige Dienstleisterin oder auswärtiger Dienstleister nach § 13 Abs. 4 dazu berechtigt ist. (4) 1Im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder in der Firma einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft dürfen Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1, wenn die Gesellschaft ihren Sitz in Niedersachsen hat, nur geführt oder anderweitig verwendet werden, wenn die Gesellschaft unter einer solchen Bezeichnung in der Gesellschaftsliste eingetragen ist. 2Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 dürfen auch im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn diese ihren Sitz in einem anderen Bundesland hat und nach dem Recht des anderen Bundeslandes dazu berechtigt ist. 3Im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland (auswärtige Gesellschaft) dürfen Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 nur geführt oder anderweitig verwendet werden, wenn die Gesellschaft unter einer solchen Bezeichnung in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften oder dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist; § 17 Abs. 5 bleibt unberührt. 4Für die Zusätze nach Absatz 3 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
Berufsaufgaben, Fachrichtungen
(1) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten der Fachrichtung Architektur (Architektinnen und Architekten) ist die zweckmäßige, baukünstlerische, technische, wirtschaftliche, sichere, umweltgerechte und sozialverträgliche Planung und Gestaltung von Gebäuden, einschließlich der Innenräume und der Ausstattung, und sonstigen baulichen Anlagen.(2) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten der Fachrichtung Innenarchitektur (Innenarchitektinnen und Innenarchitekten) ist die zweckmäßige, baukünstlerische, technische, wirtschaftliche, sichere, umweltgerechte und sozialverträgliche Planung und Gestaltung von Innenräumen, einschließlich deren Ausstattung, und die damit verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden.(3) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten der Fachrichtung Landschaftsarchitektur (Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten) ist die zweckmäßige, baukünstlerische, technische, wirtschaftliche, sichere, umweltgerechte und sozialverträgliche Planung und Gestaltung von Landschaft, Freianlagen und Gärten, einschließlich deren Ausstattung, sowie die Erbringung sonstiger landschaftsplanerischer Leistungen.(4) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten der Fachrichtung Stadtplanung (Stadtplanerinnen und Stadtplaner) ist die zweckmäßige, baukünstlerische, technische, wirtschaftliche, sichere, umweltgerechte und sozialverträgliche Stadt- und Raumplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher und raumordnerischer Planungen und Strategien, einschließlich der Beratung und Begleitung in Beteiligungsprozessen.(5) Berufsaufgabe der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen ist auch die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe von Aufträgen sowie die Koordinierung und Überwachung der Planung und Ausführung.(6) Die Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen können auch wahrgenommen werden durch1.die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten,2.die Generalplanung, Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung,3.Tätigkeiten im Rahmen digitaler Planungsprozesse,4.Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,5.die Kontrolle, ob die das Vorhaben betreffenden Rechtsvorschriften eingehalten werden, sowie 6.sonstige Leistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen und bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange.(7) Architektinnen und Architekten sowie Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten können auch die Berufsaufgabe übernehmen, städtebauliche Planungen auszuarbeiten und an der Ausarbeitung von Entwicklungs- und Regionalplänen mitzuwirken.(8) Die Wahrnehmung der Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen ist gekennzeichnet durch eine geistig-schöpferische Tätigkeit unter Berücksichtigung technisch-funktionaler, sozioökonomischer, baukultureller, rechtlicher und ökologischer Belange, der Bedürfnisse der Auftraggeberinnen und Auftraggeber und des Gemeinwesens sowie des architektonischen Erbes und der natürlichen Lebensgrundlagen.(9) Eine Personengesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung der Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen, auch in Verbindung mit Angehörigen anderer freier Berufe, durch ihre Gesellschafter ist, darf als offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden.(10) Wird in den folgenden Vorschriften die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" verwendet, so gelten die Bestimmungen auch für Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Einheitliche Ansprechpartner
1Verfahren nach dem Zweiten bis Sechsten Kapitel können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. 2Satz 1 gilt nicht für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 7 Abs. 6) und das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 12a).
Befähigung aufgrund eines Studienabschlusses und einer berufspraktischen Tätigkeit
(1) Die Befähigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 besitzt, wer 1.ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Studienjahren an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat, das den Anforderungen der Leitlinien zu den Ausbildungsinhalten (Anlage 1) entspricht, oder 2.ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, das einem Studium nach Nummer 1 gleichwertig ist,und danach eine berufspraktische Tätigkeit in dieser Fachrichtung gemäß den Anforderungen der Absätze 2 und 3 absolviert hat.(2) 1Die berufspraktische Tätigkeit muss mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, absolviert worden sein, auf den während des Studiums der jeweiligen Fachrichtung erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufgebaut und den Erwerb berufspraktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den wesentlichen Teilen der jeweiligen Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 5 ermöglicht haben. 2Sie kann auch im Ausland absolviert worden sein. 3Bis zu einem Jahr der berufspraktischen Tätigkeit kann bereits nach Abschluss eines dreijährigen Studiums absolviert worden sein. 4Die berufspraktische Tätigkeit ist nachzuweisen durch Vorlage eigener Arbeiten und durch Unterlagen, die die Dauer der Tätigkeit und die dabei erworbenen berufspraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erkennen lassen. 5Die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person einen der jeweiligen Fachrichtung entsprechenden Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste mit Prüfung abgeschlossen hat. (3) 1Als Teil der berufspraktischen Tätigkeit müssen mindestens acht eintägige Fortbildungsveranstaltungen zu folgenden Themengebieten besucht worden sein: 1.öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens,2.zivilrechtliche Grundlagen des Planens und Bauens,3.Planungs- und Baupraxis sowie4.Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens.2Für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" ist der Besuch von zwei Veranstaltungen je Themengebiet und für die Eintragung mit einer anderen Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 der Besuch von einer Veranstaltung je Themengebiet und vier weiteren Veranstaltungen erforderlich. (4) 1Für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" muss die berufspraktische Tätigkeit zusätzlich unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person oder einer Architektenkammer absolviert worden sein, die überwacht hat, dass die berufspraktische Tätigkeit Absatz 3 Satz 1 entspricht. 2Das Nähere zu den Inhalten der berufspraktischen Tätigkeit, zu den Anforderungen an die Aufsichtsführung sowie zu den Unterlagen nach Absatz 2 Satz 4 kann die Architektenkammer durch Satzung regeln. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner". (5) 1Auf Antrag einer Absolventin oder eines Absolventen, die oder der die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt, stellt die Architektenkammer fest, ob eine geplante oder begonnene berufspraktische Tätigkeit geeignet ist, den Erwerb der in Absatz 2 Satz 1 genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu ermöglichen und die sonstigen in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 genannten Voraussetzungen zu erfüllen. 2Das Nähere kann die Architektenkammer durch Satzung regeln; dies gilt nicht für Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung.
Befähigung aufgrund der Anerkennung einer europäischen Berufsqualifikation
(1) 1Die Befähigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" besitzt auch, wer über einen im Ausland ausgestellten Ausbildungsnachweis 1.nach Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, 2.nach Anhang VI der Richtlinie 2005/36/EG, wenn die Ausbildung zum Beruf der Architektin oder des Architekten spätestens in dem dort genannten akademischen Bezugsjahr begann, oder 3.nach Artikel 49 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EGverfügt. 2Satz 1 gilt nicht für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner". (2) 1Die Befähigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 besitzt auch, wer 1.einen oder mehrere Ausbildungsnachweise besitzt, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich sind, um dort die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs zu erhalten, oder2.den Beruf ein Jahr lang in Vollzeit, oder in Teilzeit entsprechend länger, in den vorangegangenen zehn Jahren in einem in Nummer 1 genannten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise ist, die von der zuständigen Behörde in einem in Nummer 1 genannten Staat ausgestellt worden sind und bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde,wenn zwischen der sich aus den Nachweisen ergebenden Berufsqualifikation und der Berufsqualifikation nach § 6 keine wesentlichen Unterschiede nach Absatz 4 bestehen oder diese Unterschiede nach Absatz 6 ausgeglichen wurden. 2Im Fall der Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" gilt Satz 1 nur dann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen nicht erfüllt ist. (3) Einem Ausbildungsnachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sind gleichgestellt1.in Drittstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, 2.in einem in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildungsnachweise oder Gesamtheiten von Ausbildungsnachweisen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und 3.Berufsqualifikationen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. (4) Wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen und der nach § 6 verlangten Berufsqualifikation bestehen, wenn 1.sich die Nachweise auf Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen beziehen, die sich hinsichtlich des Inhalts oder dessen Umfangs wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich die in § 6 geregelte Berufsbildung bezieht, 2.die entsprechenden Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs darstellen und3.die einzutragende Person diese Unterschiede nicht ausgeglichen hat durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben hat und die von einer zuständigen Stelle anerkannt wurden.(5) 1Wenn die Eintragung wegen wesentlicher Unterschiede nach Absatz 4 nicht erfolgen kann, stellt die Architektenkammer die nachgewiesene Berufsqualifikation und die wesentlichen Unterschiede zu der nach § 6 verlangten Berufsqualifikation durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid fest. 2In dem Bescheid wird mitgeteilt, welches Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG die nachgewiesene Berufsqualifikation hat, welches Niveau nach § 6 verlangt wird und aus welchen Gründen die wesentlichen Unterschiede nicht durch in Absatz 4 Nr. 3 genannte Qualifikationen ausgeglichen werden können. 3In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 6 die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden können. (6) 1Für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" können die wesentlichen Unterschiede nach Absatz 4 durch das Ablegen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden; entspricht die Ausbildung dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG, so besteht die Möglichkeit des Ausgleichs nicht. 2Für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" können die wesentlichen Unterschiede nach Absatz 4 ausgeglichen werden 1.durch das Absolvieren eines Anpassungslehrgangs und das zusätzliche Ablegen einer Eignungsprüfung, wenn die Ausbildung dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, 2.durch das Ablegen einer Eignungsprüfung, wenn die Ausbildung dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, oder 3.durch das Absolvieren eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung nach Wahl der einzutragenden Person, wenn die Ausbildung dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. 3Muss nach den Sätzen 1 und 2 Nrn. 1 und 2 eine Eignungsprüfung abgelegt werden, so hat die Architektenkammer sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 5 abgelegt werden kann. 4Hat sich die einzutragende Person nach Satz 2 Nr. 3 für eine Eignungsprüfung entschieden, so hat die Architektenkammer sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach dem Zugang der Mitteilung über diese Entscheidung bei der Architektenkammer abgelegt werden kann. (7) 1Die Architektenkammer hat durch Satzung Bestimmungen zu treffen über die Einzelheiten der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen. 2Sie kann bei der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen mit entsprechenden Kammern anderer Bundesländer zusammenarbeiten und dazu länderübergreifende Verwaltungsvereinbarungen abschließen.
Eintragungsverfahren
(1) 1Der Antrag auf Eintragung in die Architektenliste kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. 2Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 3In den Fällen des § 7 Abs. 1 bis 3 dürfen nur die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. b, d und g der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen verlangt werden, für die Eintragung mit dem Zusatz "freischaffend" zusätzlich die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen. 4Unterlagen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und f der Richtlinie 2005/36/EG werden nur berücksichtigt, wenn sie bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sind. (2) 1Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. 2Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, so kann die Architektenkammer, soweit unbedingt geboten, die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere Unterlagen, insbesondere beglaubigte Kopien, vorzulegen; sie kann sich auch an die zuständige Stelle wenden. (3) 1Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen einschließlich nach Absatz 2 Satz 2 nachgeforderter Unterlagen zu entscheiden. 2Die Frist nach Satz 1 läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die vollständigen Unterlagen bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Architektenkammer vorliegen. 3In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 3 sowie des § 8 Abs. 2 beträgt die Frist zur Entscheidung abweichend von Satz 1 vier Monate; dasselbe gilt in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2, es sei denn, dass das Studium in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat abgeschlossen worden ist. 4In den Fällen des § 7 Abs. 1 bis 3 gilt eine Aufforderung nach Absatz 2 Satz 2 zur Vorlage von beglaubigten Kopien nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Unterlagen. (4) 1Kann die antragstellende Person die für die Feststellung der Befähigung erforderlichen Ausbildungsnachweise aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, so stellt die Architektenkammer die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der antragstellenden Person durch sonstige geeignete Verfahren, die in Einklang mit Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337 S. 9; 2017 Nr. L 167 S. 58) stehen, fest. 2Sonstige geeignete Verfahren nach Satz 1 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen. 3Die antragstellende Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. 4Die Architektenkammer ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes
(1) 1In den Fällen des § 81a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt die Architektenkammer, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 erfüllt sind, auf Antrag die Zusicherung, die antragstellende Person mit einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 und dem Zusatz ‚angestellt‘ in die Architektenliste einzutragen, sobald auch die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist. 2Wird die Zusicherung nach Satz 1 wegen wesentlicher Unterschiede nach § 7 Abs. 4 nicht abgegeben, so trifft die Architektenkammer eine Feststellung nach § 7 Abs. 5. 3§ 12 Abs. 1 gilt entsprechend. 4Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die nach § 71 Abs. 1 AufenthG zuständige Ausländerbehörde. (2) 1Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der vorzulegenden Unterlagen. 2In der Eingangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der Architektenkammer mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. 3Sind die vorzulegenden Unterlagen unvollständig, so teilt die Architektenkammer innerhalb der Frist nach Satz 1 auch mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. 4Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. 5Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG. (3) 1Die Architektenkammer soll innerhalb von zwei Monaten über die Zusicherung oder Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 entscheiden. 2Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 3Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 4Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. 5Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Auslän-derbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG an den Arbeitgeber als Bevollmächtigten der antragstellenden Person. (4) 1§ 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. 2Der Lauf der Frist nach Absatz 3 ist in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 bis zum Ablauf der von der Architektenkammer festgelegten Frist gehemmt, in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 4 bis zur Beendigung des dort genannten Verfahrens.
Eintragung in die Gesellschaftsliste
(1) 1Eine Kapitalgesellschaft wird auf Antrag in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn 1.sie ihren Sitz in Niedersachsen hat,2.sie über eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 4 verfügt,3.Zweck der Gesellschaft die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 2 ist, 4.Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden,5.Architektinnen oder Architekten mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile auf ihren Namen lautend innehaben und weitere Anteile nur von natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften gehalten werden, die zum Erreichen des Gesellschaftszwecks nach Nummer 3 beitragen können,6.die Firma erkennen lässt, welche Berufsbezeichnungen nach § 1 Abs. 1 die Architektinnen oder Architekten führen, 7.mindestens die Hälfte der zur Geschäftsführung befugten Personen Architektinnen oder Architekten sind,8.Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen und9.die Übertragung von Kapital- und Gesellschaftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.2Eine Partnerschaftsgesellschaft wird auf Antrag in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn sie die Anforderungen nach Satz 1 Nrn. 1, 2, 3 und 6 erfüllt. 3Für die Eintragung einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in die Gesellschaftsliste gilt Satz 1 entsprechend. (2) Die Eintragung in die Gesellschaftsliste ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine zur Geschäftsführung befugte Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.(3) Eine Gesellschaft wird mit dem Zusatz "freischaffend" in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn sämtliche Gesellschafterinnen, Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugten Personen unabhängig im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 3 tätig sind. (4) 1Die Gesellschaft hat eine zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer der Eintragung ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten. 2Der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen. 3Personenschäden müssen mindestens zu 1 500 000 Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 300 000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. 4Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Dreifache der Mindestversicherungssummen nach Satz 3 begrenzt werden. 5§ 11 Abs. 2 und 5 gilt entsprechend. (5) 1Die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft und der Partnerinnen und der Partner wegen fahrlässig fehlerhafter Berufsausübung kann, wenn der Partnerschaftsvertrag dies zulässt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß Absatz 4 besteht, durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Sach- und Vermögensschäden auf 1 000 000 Euro je Schadensfall beschränkt werden. 2Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 4 unterhalten. (6) 1Der Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. 2Dem Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste sind die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere eine Kopie des Gesellschaftsvertrages, eine Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie ein Nachweis der Anmeldung zum Handelsregister, Partnerschaftsregister oder Gesellschaftsregister. 3§ 12 Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. (7) 1Von Eintragungen in die Gesellschaftsliste benachrichtigt die Architektenkammer das Registergericht. 2Die Gesellschaft hat Änderungen, die sich auf ihre Eintragungsvoraussetzungen auswirken, der Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen.
Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften
(1) 1Eine auswärtige Gesellschaft, wird auf Antrag in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften eingetragen, wenn sie 1.beabsichtigt, in Niedersachsen tätig zu werden,2.nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, befugt ist, eine Bezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1 in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen, und 3.die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3, 5 und 7 erfüllt. 2§ 16 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Für das Eintragungsverfahren gelten § 16 Abs. 6 Sätze 1 und 2 sowie § 12 Abs. 2 entsprechend. (3) 1Auswärtige Gesellschaften, die in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften eingetragen sind, haben das erstmalige Tätigwerden in Niedersachsen bei der Architektenkammer anzuzeigen. 2Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die auswärtige Gesellschaft weiterhin, in Niedersachsen tätig zu werden, so hat sie dies der Architektenkammer anzuzeigen. (4) Eine auswärtige Gesellschaft, die in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften eingetragen ist, hat Änderungen, die sich auf die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3, 5 und 7 sowie Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auswirken, der Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen. (5) Eine auswärtige Gesellschaft darf ihren Namen oder ihre Firma, den oder die sie nach dem Recht des Staates führt, in dem sie ihren Sitz hat, ohne Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften führen, wenn dabei eine Verwechslung mit einer Bezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen ist.
Aufgaben der Architektenkammer
(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es,1.das Bauwesen, insbesondere die Baukultur, den Städtebau und die Landschafts- und Freiraumentwicklung unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zu pflegen und zu fördern,2.die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder wahrzunehmen und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern,3.die Einhaltung der Berufspflichten der Kammermitglieder und der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie die Einhaltung der für die Gesellschaften und auswärtigen Gesellschaften nach § 37 Abs. 5 geltenden Pflichten zu überwachen, 4.die Ausbildung zur Architektin oder zum Architekten sowie die berufliche Fort- und Weiterbildung der Kammermitglieder zu fördern,5.die Architektenliste, die Gesellschaftsliste, das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister, das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften und die Liste der Juniormitglieder zu führen und dieses Gesetz auch im Übrigen auszuführen, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle bestimmt ist,6.in Fragen der Berufsausbildung und Berufsausübung zu beraten,7.auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern, zwischen den in der Gesellschaftsliste eingetragenen Gesellschaften, zwischen Kammermitgliedern und den in der Gesellschaftsliste eingetragenen Gesellschaften oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken, nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 auch durch Einrichtung einer behördlichen Verbraucherschlichtungsstelle, 8.in Angelegenheiten des Bauwesens sowie der Architektinnen und Architekten gegenüber Behörden oder Gerichten Stellung zu nehmen, Vorschläge zu machen und Gutachten zu erstellen,9.Absolventinnen und Absolventen, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 erfüllen, sowie Kammermitglieder zu grundsätzlichen Fragen der Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung (§ 29a) zu beraten und auf Anforderung in Angelegenheiten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber Kammermitgliedern und Gerichten Stellung zu nehmen,10.Sachverständige auf dem Gebiet des Architekten- und Bauwesens öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderung Sachverständige zu benennen,11.im Wettbewerbswesen beratend tätig zu sein und die Übereinstimmung der jeweiligen Verfahrensbedingungen mit den geltenden bundes-, landes- und berufsrechtlichen Vorschriften zu überwachen,12.die Einhaltung der Versicherungspflichten nach diesem Gesetz zu überwachen sowie als zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes tätig zu werden. (2) Zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 4 kann die Architektenkammer nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde privatrechtliche Einrichtungen schaffen und sich an der Schaffung von privatrechtlichen Einrichtungen sowie an bestehenden privatrechtlichen Einrichtungen beteiligen.(3) Die Architektenkammer nimmt1.die Aufgaben in Bezug auf die auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister, auf die in § 16 genannten Gesellschaften sowie auf die auswärtigen Gesellschaften,2.die Aufgabe nach § 20 Abs. 2 dieses Gesetzes, soweit sie Bescheinigungen nach der Richtlinie 2005/36/EG betrifft, sowie die Aufgabe nach § 17 NBQFG, 3.die Aufgaben nach den §§ 8a bis 8e VwVfG, 4.die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und5.die Aufgabe nach § 12a dieses Gesetzesim übertragenen Wirkungskreis wahr.
Satzungen
(1) 1Die Architektenkammer gibt sich eine Hauptsatzung. 2Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über 1.die Rechte und Pflichten der Kammermitglieder,2.die Geschäftsführung, die Vertretung und die Verwaltung der Architektenkammer,3.die Untergliederungen der Architektenkammer,4.die Mitgliederzahl und die Zusammensetzung der Vertreterversammlung und des Vorstandes sowie eine angemessene Berücksichtigung der Fachrichtungen und der Beschäftigungsarten (§ 10 Abs. 1) in der Vertreterversammlung und dem Vorstand, 5.die Bildung und Besetzung von Ausschüssen, deren Aufgaben und Arbeitsweise sowie die Zuziehung von Sachverständigen,6.die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung und7.die Form und die Art der Bekanntmachungen.(2) Die Architektenkammer erlässt eine Entschädigungssatzung, die Bestimmungen über die Entschädigung für die Tätigkeit in den Organen und Ausschüssen sowie der Sachverständigen enthalten muss.(3) Die Architektenkammer erlässt zur Ausgestaltung der Fortbildungspflicht der Pflichtmitglieder (§ 37 Abs. 2 Nr. 1) eine Fortbildungssatzung, die Bestimmungen darüber enthalten muss,1.zu welchen Inhalten sich die Pflichtmitglieder der jeweiligen Fachrichtung beruflich fortbilden müssen,2.in welchen Fällen Pflichtmitglieder von der Fortbildungspflicht befreit sind, die den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausüben,3.welchen zeitlichen Umfang die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen und die insgesamt innerhalb eines bestimmten Zeitraums von den Pflichtmitgliedern wahrzunehmenden Fortbildungsmaßnahmen haben müssen und4.welche Fortbildungsmaßnahmen seitens der Architektenkammer anerkannt werden.(4) Neben den in diesem Gesetz genannten Satzungen kann die Architektenkammer zur Regelung ihrer Angelegenheiten auch im Übrigen Satzungen erlassen.(5) 1Die Architektenkammer hat neue oder zu ändernde Satzungsregelungen, die die Aufnahme oder die Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, vor ihrem Erlass oder ihrer Änderung daraufhin zu prüfen, dass sie nicht diskriminierend (Artikel 5 der Richtlinie [EU] 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25), durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Artikel 6 der Richtlinie [EU] 2018/958) und nach Maßgabe der Anlage 2 verhältnismäßig sind. 2Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Satzungsregelung stehen. 3Die Satzungsregelung ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 4Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 5Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Satzungsregelung veröffentlicht die Architektenkammer auf ihrer Internetseite einen Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. 6Die Architektenkammer überwacht nach dem Erlass der Satzungsregelung ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und prüft bei einer Änderung der Umstände, ob die Satzungsregelung anzupassen ist. (6) 1Der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen die Beschlüsse über folgende Satzungen: 1.die Hauptsatzung nach Absatz 1 Satz 1,2.die Entschädigungssatzung nach Absatz 2,3.die Satzungen nach § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2,4.die Satzung nach § 7 Abs. 7 Satz 1,5.die Beitragssatzung nach § 27 Abs. 1 Satz 2,6.die Gebühren- und Auslagensatzung nach § 27 Abs. 2,7.die Haushalts- und Kassensatzung nach § 27 Abs. 3 Satz 1,8.die Rücklagensatzung nach § 27 Abs. 3 Satz 2,9.die Haushaltssatzung nach § 27 Abs. 3 Satz 3,10.die Wahlsatzung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,11.die Schlichtungssatzung nach § 35 Abs. 1 Sätze 3 und 4, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 3, sowie12.die Satzung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 36 Abs. 4 der Gewerbeordnung). 2Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen der Genehmigung und im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben des Absatzes 5 und des § 36 Abs. 4a der Gewerbeordnung eingehalten wurden. 3Zu diesem Zweck hat ihr die Architektenkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt, insbesondere die Gründe, aufgrund derer die Architektenkammer die neue oder geänderte Satzungsregelung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat. (7) 1Beschlüsse über Satzungen sind in der von der Hauptsatzung bestimmten Form und Art bekannt zu machen. 2Beschlüsse über Satzungen, die nicht der Genehmigung nach Absatz 6 bedürfen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Datenverarbeitung
(1) Die Architektenkammer darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben in dem erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere über1.Personen und Gesellschaften, die in den von der Architektenkammer nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen oder Verzeichnisse eingetragen sind oder in diese Listen oder Verzeichnisse eingetragen werden wollen,2.Gesellschafterinnen, Gesellschafter, zur Geschäftsführung befugte Personen und sonstige gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter der in Nummer 1 genannten Gesellschaften und der auswärtigen Gesellschaften,3.Personen und Gesellschaften, die unbefugt nach § 1 geschützte Bezeichnungen führen oder anderweitig verwenden oder dies zulassen, 4.die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der sonstigen Gremien der Architektenkammer sowie die Mitglieder, stellvertretenden Mitglieder und Bürokräfte der Berufsgerichte sowie5.diejenigen, die die Architektenkammer um Auskunft nach Absatz 6 oder Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung ersuchen oder bei denen die Architektenkammer personenbezogene Daten erhebt. (2) Nach Absatz 1 dürfen insbesondere die folgenden Daten verarbeitet werden: 1.Familien- und Vornamen, Namensänderungen, Geschlecht, akademische Grade, Titel, Berufsbezeichnungen,2.Datum und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit,3.Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes,4.weitere Kontaktdaten, insbesondere Telefonnummern, E-Mail- und Internet-Adressen,5.Fachrichtung und Beschäftigungsart sowie bei Gesellschaften der Zusatz "freischaffend",6.Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte,7.Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger,8.Berufsqualifikationen und Staat, in dem diese erworben wurden, sowie praktische Tätigkeiten,9.Herkunftsstaat im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG oder Niederlassungsstaat, 10.Eintragungen in die von der Architektenkammer nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen und Verzeichnisse sowie Anzeigen nach § 14 Abs. 2 und 3 oder § 17 Abs. 3,11.Eintragungen in Nummer 10 entsprechenden Listen und Verzeichnissen in anderen Bundesländern, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in durch Abkommen gleichgestellten Staaten,12.Eintragungsversagungen, Untersagungen in Bezug auf das Führen einer nach § 1 geschützten Bezeichnung, Berufspflichtverletzungen, Ahndung von Berufsvergehen und Einschränkungen von Verarbeitungen sowie Streichungen in den in den Nummern 10 und 11 genannten Listen und Verzeichnissen,13.Datum der Eintragung nach Nummer 10 oder 11,14.Datum der Streichung nach Nummer 12,15.Mitgliedsnummer,16.Tätigkeiten für die Kammer, insbesondere ihre Organe, Ausschüsse und sonstigen Gremien, sowie für die Berufsgerichte,17.Daten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Beitrags-, Kosten- oder sonstigen Forderungen,18.Daten für die Prüfung, ob Berufspflichten oder Eintragungs- oder Bestellungsvoraussetzungen erfüllt werden,19.Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach § 20 Abs. 2 dieses Gesetzes oder nach den §§ 8a bis 8e VwVfG, 20.Befreiungen nach § 11 Abs. 3 oder 4 oder Name, Anschrift und Versicherungsnummer des Versicherers, bei dem eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 11, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 6, oder nach § 16 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, besteht, 21.Daten zur Durchführung von Schlichtungsverfahren nach § 35,22.Daten für beratende und überwachende Tätigkeiten im Wettbewerbswesen,23.Daten für die Durchführung von beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,24.Daten für die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung.(3) 1Die in Absatz 2 Nrn. 1, 3, 5, 9, 13 und 20 genannten Daten sind in die Architektenliste sowie in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister einzutragen. 2Die in Absatz 2 Nrn. 1, 3 und 13 genannten Daten sowie das Datum der Geburt nach Absatz 2 Nr. 2 und die Fachrichtung nach Absatz 2 Nr. 5 sind in die Liste der Juniormitglieder einzutragen. (4) 1In die Gesellschaftsliste sind einzutragen 1.das Registergericht, die Registernummer und das Datum der Eintragung beim Registergericht,2.die Firma oder der Name der Gesellschaft und der Zusatz "freischaffend" (§ 16 Abs. 3), 3.die Namen, die Anschrift und die Berufsqualifikation der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, der zur Geschäftsführung befugten Personen sowie der sonstigen gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter,4.die Anschrift des Sitzes und die Anschriften von Niederlassungen sowie5.die in Absatz 2 Nr. 20 genannten Daten.2Für Eintragungen in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften gilt Satz 1 entsprechend. (5) 1Die Daten nach Absatz 2 werden jeweils in einer von der Architektenkammer für jede betroffene Person angelegten Akte geführt. 2Satz 1 gilt entsprechend für Daten von Gesellschaften nach Absatz 4 und für Daten nach Absatz 2, die sich auf Gesellschaften beziehen. (6) 1Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, hat Anspruch auf Auskunft über Eintragungen in den von der Architektenkammer nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen und Verzeichnissen. 2Die Architektenkammer darf, soweit die betroffene Person oder Gesellschaft nicht widerspricht, die Eintragungen nach Satz 1, Angaben nach Absatz 2 Nr. 6 sowie Angaben darüber, ob eine Person als Sachverständige oder Sachverständiger auf dem Gebiet des Architekten- oder Bauwesens öffentlich bestellt und vereidigt worden ist, veröffentlichen und an Einrichtungen der beruflichen Interessenvertretung zum Zweck der Veröffentlichung übermitteln. 3Die Architektenkammer hat die betroffene Person oder Gesellschaft rechtzeitig auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen. (7) 1Die Architektenkammer darf zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 25 Abs. 1 Nr. 9 Hochschulen ersuchen, personenbezogene Daten ihrer Absolventinnen und Absolventen zu übermitteln. 2Die ersuchten Hochschulen dürfen personenbezogene Daten nur von Absolventinnen und Absolventen übermitteln, die in die Übermittlung an die Architektenkammer eingewilligt haben. (8) Bei einer Datenverarbeitung zur Ahndung von Berufsvergehen (§ 38), die auf Verstößen gegen die Berufspflichten nach § 37 Abs. 2 Nrn. 2 oder 3 oder Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 oder 2 beruhen, gelten § 8 Nr. 2, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 4, § 10 Nr. 2 sowie § 11 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes entsprechend. (9) 1Wird eine Eintragung nach § 21 gestrichen, so ist die Verarbeitung sämtlicher von der Architektenkammer über die betroffene Person oder Gesellschaft gespeicherter Daten einzuschränken; in diesem Fall finden Artikel 18 Abs. 2 und Artikel 19 der Datenschutz-Grundverordnung entsprechende Anwendung. 2Die der eingeschränkten Verarbeitung unterliegenden Daten sind zehn Jahre nach der Streichung der Eintragung zu löschen. 3Die Architektenkammer hat die betroffene Person oder Gesellschaft vor Löschung dieser Daten auf die Möglichkeit der weiteren Speicherung bei Abgabe einer Einwilligung hinzuweisen.
Eintragungsausschuss
(1) 1Der Eintragungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und mindestens acht beisitzenden Mitgliedern. 2Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt, die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, oder eine gleichwertige Befähigung besitzen. 3Die beisitzenden Mitglieder müssen Pflichtmitglieder sein; jede Fachrichtung und jede Beschäftigungsart müssen vertreten sein. (2) 1Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden von der Aufsichtsbehörde bestellt. 2Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. 3Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird das nachfolgende Mitglied für die restliche Amtszeit bestellt. (3) Der Eintragungsausschuss trifft die Entscheidungen der Architektenkammer, die sich auf die von ihr nach diesem Gesetz zu führenden Listen oder Verzeichnisse oder auf das Ausstellen diesbezüglicher Bescheinigungen nach § 20 Abs. 2 beziehen, und entscheidet über Anträge nach § 6 Abs. 5, Feststellungen nach § 7 Abs. 5 und Zusicherungen nach § 12a Abs. 1 Satz 1. (4) 1Der Eintragungsausschuss entscheidet über 1.Eintragungen in die Architektenliste, außer in Fällen einer vorherigen Zusicherung nach § 12a Abs. 1 Satz 1,2.die Erteilung von Bescheinigungen nach Artikel 49 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, 3.Anträge nach § 6 Abs. 5,4.Feststellungen nach § 7 Abs. 5, 5.Zusicherungen nach § 12a Abs. 1 Satz 1,6.Streichungen, die darauf beruhen, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen, in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied oder dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern mit Stimmenmehrheit. 2Bei Entscheidungen nach Satz 1 muss ein beisitzendes Mitglied der Fachrichtung der betroffenen Person angehören; ein beisitzendes Mitglied soll in der Beschäftigungsart tätig sein, in der die betroffene Person tätig ist oder werden will. 3Die Beisitzenden werden vom vorsitzenden Mitglied oder vom stellvertretenden vorsitzenden Mitglied von Fall zu Fall bestimmt. (5) In den übrigen Fällen entscheidet der Eintragungsausschuss durch sein vorsitzendes Mitglied oder sein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.(6) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Eintragungsausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung.
Ahndung von Berufsvergehen
(1) Verstöße gegen die Berufspflichten nach § 37 (Berufsvergehen) werden im berufsgerichtlichen Verfahren oder durch Rüge der Architektenkammer geahndet. (2) Im berufsgerichtlichen Verfahren gegen eine natürliche Person kann erkannt werden1.auf Verweis,2.auf Geldbuße bis zu 15 000 Euro,3.bei Pflichtmitgliedern auf Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen der Architektenkammer,4.bei Pflichtmitgliedern auf Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der Architektenkammer bis zur Dauer von fünf Jahren,5.auf Streichung der Eintragung in der Architektenliste und dem Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 2 auf Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung.(3) Im berufsgerichtlichen Verfahren gegen eine Gesellschaft kann erkannt werden1.auf Verweis,2.auf Geldbuße bis zu 50 000 Euro,3.auf Streichung der Eintragung in der Gesellschaftsliste oder dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften.(4) 1Die in Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 und Absatz 3 Nrn. 1 und 2 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden. 2Neben einer Maßnahme nach Absatz 2 Nr. 5 oder Absatz 3 Nr. 3 kann auf eine Geldbuße erkannt werden. (5) 1Auf Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 5 und Absatz 3 Nr. 3 darf das Gericht nur erkennen, wenn Berufspflichten gröblich oder wiederholt verletzt wurden. 2Erkennt das Gericht auf Streichung, so bestimmt es zugleich eine Frist, innerhalb derer ein neuer Antrag auf Eintragung unzulässig ist. 3Die Frist muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.