NAbgG · Niedersachsen

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)

Ausfertigungsdatum:
28.05.2025
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 13

Leistungen für Krankheits-, Pflege- und Notfälle

(1) 1Die Abgeordneten erhalten einen auf die vom Landtag gewährte Entschädigung bezogenen Zuschuss zu den Kosten einer Krankenversicherung und einer Pflegeversicherung, wenn sie nicht 1.nach anderen Rechtsvorschriften einen Zuschuss zu den Beiträgen erhalten,2.Beiträge zahlen, für die nur der halbe Beitragssatz gilt, oder3.Beiträge und Zuschläge nach gesetzlicher Vorschrift allein zu tragen haben.2Als Zuschuss zu den Kosten einer Krankenversicherung ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Beitrages zu zahlen. 3Ist ein Abgeordneter bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, so werden auch die aus eigenen Mitteln geleisteten Beiträge für Angehörige, die bei entsprechender Anwendung des § 10 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) über den Abgeordneten versichert wären, nach Satz 2 berücksichtigt. 4Bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherte erhalten höchstens den Betrag, der sich bei Zugrundelegung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 243 Satz 3 SGB V zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V ergibt. 5Als Zuschuss zu den Kosten einer Pflegeversicherung ist die Hälfte des Beitrages nach dem Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs zu zahlen, bei einer privaten Versicherung jedoch höchstens die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Beitrages.6§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) 1An Stelle des Zuschusses erhält ein Abgeordneter auf Antrag Beihilfe in entsprechender Anwendung des § 80 des Niedersächsischen Beamtengesetzes. 2Der Antrag ist binnen drei Monaten nach Beginn des Mandats zu stellen und für die Wahlperiode unwiderruflich. 3Bestand ein Anspruch auf Beihilfe nach Satz 1 oder nach anderen Vorschriften, die einen Anspruch auf aufwendungsbezogene Beihilfe verleihen, bereits am Tag vor dem Beginn des Mandats, so erhält der Abgeordnete Beihilfe nach Satz 1 auch ohne einen Antrag nach Satz 2; in diesem Fall kann er innerhalb der Frist des Satzes 2 beantragen, anstelle der Beihilfe den Zuschuss nach Absatz 1 zu erhalten. 4Der Antrag nach Satz 3 Halbsatz 2 ist für die Wahlperiode unwiderruflich. 5Nach § 5 SGB V pflichtversicherte Abgeordnete mit Anspruch auf Beihilfe entsprechend § 80 des Niedersächsischen Beamtengesetzes erhalten Beihilfe für Aufwendungen, die ihnen für sich oder für nach § 10 SGB V familienversicherte Angehörige nach § 13 Abs. 2 SGB V entstehen. 6Die Höhe der Beihilfe nach Satz 5 bemisst sich nach den für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Bestimmungen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Abgeordnete, die nach anderen Vorschriften Anspruch auf aufwendungsbezogene Beihilfe haben.(4) Der Präsident kann Abgeordneten Ersatz für Sachschäden, die sie in Ausübung ihres Mandats erleiden, und in besonderen Notfällen Unterstützungen gewähren.

§ 15

Verrechnung des Ordnungsgeldes

Wird gegen einen Abgeordneten nach § 88 Abs. 1a der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages ein Ordnungsgeld verhängt, so wird dieses mit seinen Entschädigungsansprüchen nach diesem Gesetz verrechnet, wenn ein Einspruch gegen das Ordnungsgeld nicht erhoben wurde oder keinen Erfolg hatte.

§ 31

Zuschüsse an Fraktionen zur Deckung des allgemeinen Bedarfs

(1) 1Die Fraktionen erhalten monatliche Zuschüsse zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs. 2Der Zuschuss besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von monatlich 84 770 Euro. 3Der Grundbetrag erhöht sich um einen Betrag von 2 971 Euro für jedes Fraktionsmitglied und jeden Gast sowie um weitere 880 Euro je Mitglied und Gast für Fraktionen, die nicht die Landesregierung tragen. 4Der Präsident legt dem Landtag jährlich nach Anhörung der Fraktionen und unter Berücksichtigung der Rechnungslegung der Fraktionen, der Preisentwicklung und der Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst einen Vorschlag zur Anpassung der Zuschüsse vor. (2) 1Die Zuschüsse werden am Ersten jeden Monats im Voraus gewährt. 2Die Fraktionen erhalten sie für jeden Monat, in dem sie als solche bestehen. 3Bildet sich in dem Monat, in dem das Bestehen einer Fraktion endet, eine neue Fraktion aus Abgeordneten derselben Partei, so erhält die neue Fraktion den Zuschuss für diesen Monat nur insoweit, als er den Zuschuss, der der bisherigen Fraktion für diesen Monat zustand, übersteigt. 4Ändert sich im Laufe eines Monats die Zahl der Mitglieder oder Gäste einer Fraktion, so wird der Zuschuss für diesen Monat nach der höheren Zahl berechnet. (2a) Den Fraktionen werden für jeden Untersuchungsausschuss, für jeden Sonderausschuss und für jede Enquete-Kommission während des Zeitraums von der Einsetzung bis zur Vorlage des Berichts, längstens bis zum Ende der Wahlperiode, die nachgewiesenen Personal- und Gutachterkosten bis zu einem Höchstbetrag in Höhe des Entgelts einer in der Endstufe der Entgeltgruppe 13 TV-L beschäftigten Person erstattet.(3) Die Fraktionen dürfen die Zuschüsse nur zur Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben und nicht für Zwecke der Parteien verwenden.(4) Die Fraktionen dürfen aus den Zuschüssen nach Absatz 1 Rücklagen bilden, auch über die Wahlperiode hinaus, bis zur Höhe von insgesamt 40 vom Hundert des Zwölffachen ihres monatlichen Zuschusses nach Absatz 1.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.