Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Struktur und Entwicklung des gemeinsamen Kooperationsraumes des Vereins Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten e. V.
- Amtliche Abkürzung:
- MBOFördRdErl
- Ausfertigungsdatum:
- 29.09.2025
Förderkriterien für den Zuwendungstitel der Länder Bremen und Niedersachsen für die Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten e. V.
Die Prüfung der Förderfähigkeit der Projekte und Maßnahmen orientiert sich an den Vorgaben dieser Richtlinien sowie an der Umsetzbarkeit der beantragten Projekte und Maßnahmen.Die Förderwürdigkeit orientiert sich an den nachfolgend aufgeführten Kriterien.In das von der Geschäftsstelle zu erstellende Ranking (Nummer 6.6) werden die Projekte und Maßnahmen nach Prüfung der Förderfähigkeit entsprechend der Bewertung der Förderwürdigkeit aufgenommen.Kriterium 1:Beitrag zur Zukunftsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Metropolregionmaximal 50 Punktea)innovativ,b)nachhaltig,c)Übertragbarkeit/Verstetigungspotential,d)praktischer Nutzen der Projektinhalte,e)Profilierung der Metropolregion.Kriterium 2:Beitrag zur Stärkung der regionalen Kooperation *)maximal 40 Punktea)länderübergreifende Kooperation zwischen Bremen und Niedersachsen,b)Kooperationsraum Metropolregion Nordwest,c)Beitrag zur stärkeren Vernetzung von unterschiedlichen Akteuren aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und Gesellschaft,d)finanzielle Beteiligung der Kammern und Wirtschaftsunternehmen/Einwerbung weiterer Drittmittel; Beitrag zur strategischen Ausrichtung der Metropolregion prioritäres HandlungsfeldBonus 10 PunkteInsgesamt können somit maximal 90 (+ 10 Bonus-) Punkte erreicht werden.Die Projektförderung setzt das Erreichen von jeweils mindestens 50 % der Punkte der Kriterien 1 und 2 voraus.*)Der Nachweis über eine Kooperation muss in Form von finanziellen "Letters of Intent" oder über den Nachweis entsprechender Eigenleistungen der Projektpartner erbracht werden.Red. Hinweis zur GeltungsdauerAußer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 9. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 69)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.