MBl.-/VORIS-RdErl · Niedersachsen

Veröffentlichungen im Niedersächsischen Ministerialblatt und Aufnahme im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (MBl.- und VORIS-Erlass)

Amtliche Abkürzung:
MBl.-/VORIS-RdErl
Ausfertigungsdatum:
15.07.2026
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Veröffentlichungen im Niedersächsischen Ministerialblatt und Aufnahme im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (MBl.- und VORIS-Erlass)

RdErl. d. StK v. 03.07.2026 - 201-02125-1-3-1582/2023-6783/2025 -

Vom 3. Juli 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 324)

- VORIS 11500 -

Bezug: RdErl. v. 06.12.2023 (Nds. MBl. S. 995), geändert durch RdErl. v. 05.11.2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 508)
- VORIS 11500 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Inhalt1
Begriffsbestimmungen2
Veröffentlichungen3
Verfahren und Form der Veröffentlichung im Nds. MBl.4
VORIS5
Geltungsdauer von VV und Beschl. der LReg6
Schlussbestimmungen7
Prüffragen zum Erlass von VerwaltungsvorschriftenAnlage 1
Hinweise zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von Veröffentlichungen im Nds. MBl.Anlage 2
Anhang 1
Anhang 2
Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 3. Juli 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 324)

Anlage 1 MBl.-/VORIS-RdErl - Prüffragen zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

(zu Nummer 4.1 MBl.- und VORIS-Erlass)

1. Erforderlichkeit

1.1 Handelt es sich überhaupt um eine Verwaltungsvorschrift (VV) i. S. d. Nummer 2.1 des RdErl.?

1.2 Ist die VV erforderlich

1.2.1
zum einheitlichen Vollzug von Bundesrecht oder EU-Recht? (z. B. Steuergesetze, Marktorganisationsregelungen, Bundesauftragsverwaltung),

1.2.2
aus Rechtsgründen zur Ausführung/Auslegung von Rechtsvorschriften,

1.2.3
zur Organisation und einheitlichen Steuerung des Vollzugs oder

1.2.4
aus sonstigen Gründen?

1.3 Welcher Nachteil entsteht, wenn die vorgesehene VV nicht erlassen wird ("Was passiert, wenn nichts passiert?") oder eine bestehende VV gestrichen wird?

1.4 Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne die VV Vollzugsdefizite auftreten würden? Würde der Ermessensspielraum für die Vollzugsbehörden ungewollt erweitert werden?

1.5 Kann die Regelung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung überlassen bleiben? Liegt schon gefestigte Rechtsprechung vor, die keiner zusätzlichen Regelung durch eine VV bedarf?

1.6 Können die vorgesehenen Adressatinnen und Adressaten statt durch VV auf andere Weise angesprochen werden? (Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildung, Dienstbesprechungen, Zusammenarbeit mit Organisationen und/oder Verbänden)?

1.7 Wurde bei der Vorgängerregelung bereits eine Erfolgs- und Wirksamkeitskontrolle durchgeführt?

1.8 Liegen Gründe für eine unbegrenzte Geltungsdauer vor (Nummer 6.3 des RdErl.)?

2. Regelungsinhalt

2.1 Kann der angestrebte Zweck mit der vorgesehenen Regelung überhaupt erreicht werden? Stehen Aufwand und Ertrag in einem angemessenen Verhältnis (bei Verwaltung und Betroffenen)?

2.2 Ist der Text auf den wesentlichen Regelungsinhalt konzentriert ("Keine Prosa")?

2.3 Beschränkt sich die Regelung auf den wesentlichen Inhalt ("Mut zur Lücke")?

2.4 Sind eventuell vorgesehene Standards (Personal-, Sach-, Organisations-, Verfahrensstandards) notwendig und verhältnismäßig?

2.5 Kann der Regelungsinhalt in eine bereits bestehende VV eingearbeitet werden ("Blick über den Zaun")?

2.6 Kann die VV mit anderen im Sachzusammenhang stehenden VV zusammengefasst werden?

2.7 Wurden Zustimmungs-, Genehmigungs- und sonstige Entscheidungsvorbehalte oder Berichtspflichten vermieden oder zumindest auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt?

2.8 Sind Wiederholungen von Regelungen aus anderen Vorschriften vermieden worden?

3. Gestaltung

3.1 Ist die Regelung für Adressatinnen und Adressaten sowie andere Betroffene verständlich?

3.2 Sind Begriffe der Fachsprache und Abkürzungen auf das Notwendige beschränkt und Abkürzungen erläutert oder zumindest dem Anwenderkreis hinreichend bekannt? Werden Begriffe einheitlich und in Übereinstimmung mit zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verwandt?

3.3 Können durch Gliederung in allgemeine und besondere Vorschriften Mehrfachregelungen innerhalb der VV vermieden werden ("Vor die Klammer ziehen")?

3.4 Ist die VV so gegliedert, dass eine Zitierung einzelner Passagen (nach Nummer, Absatz, Satz, Buchstabe, Spiegelstrich) und damit deren Änderung möglich ist?

3.5 Ist der Kreis der Adressatinnen und Adressaten eindeutig bestimmt?

3.6 Ist die amtliche Veröffentlichung von Vordrucken erforderlich (ja, wenn sie verbindlich vorgeschrieben sind) oder kann auf Formularserver, Internetseiten o. Ä. verwiesen werden (z. B. bei nur empfohlener Verwendung)?

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 3. Juli 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 324)

Anlage 2 MBl.-/VORIS-RdErl - Hinweise zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von Veröffentlichungen im Nds. MBl.

(zu Nummer 4.3 Satz 1 MBl.- und VORIS-Erlass)

Vorlagen in "veröffentlichungsfähiger Form" (Nummer 4.3 des RdErl.) werden von der StK (Amtsblattstelle) auf ihre Rechtsförmlichkeit geprüft und überarbeitet. Diese Prüfung und Überarbeitung richten sich nach den in dieser Anlage stehenden Hinweisen zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung.

Die "Hinweise zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung der Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen" sind insbesondere hinsichtlich der Verwendung von Änderungsbefehlen und für die Zitierung von Unionsvorschriften ergänzend anzuwenden, soweit speziellere Vorgaben für die Erstellung der Vorlagen nicht bestehen. Dynamische Verweisungen auf Unions-, Bundes- und Landesvorschriften erfolgen ohne Datum und Fundstelle.

1. Im "Kopf" einer Veröffentlichung sind anzugeben:

  • die Überschrift (Betreff),

  • der Typ der Veröffentlichung ("RdErl." = mehrere Adressatinnen/Adressaten, "Erl." = eine Adressatin/ein Adressat, "Beschl. d. LReg", "Bek.", "AV"),

  • das veranlassende Ressort/die veranlassende Behörde,

  • das Datum,

  • das Aktenzeichen des Ressorts/der Behörde und

  • die VORIS-Nummer (bei neuen Erl./RdErl. nur noch 5-stellig, siehe VORIS-Gliederungsplan; bei Änderungserlassen ist die bisherige 5- oder 14-stellige VORIS-Nummer des zu ändernden RdErl./Erl. zu übernehmen). Allgemeinverfügungen i. S. d. VwVfG, Bek. und Verordnungen nach NVOZustG sind keine VV und benötigen daher keine VORIS-Nummer.

2. Im Bezug sind alle Vorschriften mit ihrem Typ (z. B. Erl., RdErl., Beschl., Bek. und AV), Datum, Fundstelle, ggf. letzter Änderung und - soweit vorhanden - VORIS-Nummer aufzuführen, die mit dieser Veröffentlichung geändert oder aufgehoben werden sollen oder auf die in dieser Veröffentlichung verwiesen wird. Es werden nur - mit Ausnahme der in Nummer 3.3 des RdErl. genannten Vorschriften - veröffentlichte und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch geltende Vorschriften als Bezug ausgebracht. Die in Nummer 3.3 des RdErl. genannten Vorschriften sind aufzunehmen, soweit sie in VORIS mit den Eckdaten aufgenommen worden sind, vgl. Nummer 5.3 Abs. 2 des RdErl. Die VV-LHO sind nicht in den Bezug aufzunehmen.

Im Text der Vorschrift wird dann nur noch auf den jeweiligen Bezug verwiesen (z. B. "gemäß Bezugserlass/Bezugs-AV/Bezugsbekanntmachung/Bezugsbeschluss zu a"). Bezüge, die vollständig entfallen sollen, werden am Schluss der Vorschrift ausdrücklich aufgehoben (z. B. "Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des TT.MM.JJJJ außer Kraft.").

3. Bei der Gestaltung des Textes muss gewährleistet sein, dass aus dem Text einzelne Passagen zitiert werden können, d. h. der Text muss eine klare Gliederung (in Nummern, Absätze, Sätze, Buchstaben und Spiegelstriche) aufweisen. Automatische Nummerierungen und Aufzählungszeichen (Word-Funktion) dürfen nicht verwendet werden. Bei der Gliederung in Nummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Auf eine Gliederung mit römischen Ziffern oder auf eine kombinierte Gliederung mit römischen und arabischen Ziffern ist zu verzichten. Innerhalb einer Aufzählung soll es keine mit einem Satzpunkt abgeschlossenen Sätze oder weiteren Spiegelstriche geben.

Änderungen sind durch Änderungsbefehle so zu formulieren, dass die Erstellung einer konsolidierten Fassung möglich ist. Dazu muss eindeutig bestimmbar sein, welche Textpassage des Ausgangserlasses geändert wird und wie der neue Text lautet.

4. Soweit Abkürzungen von Gesetzen, Verordnungen, Behördenbezeichnungen o. Ä. im Abkürzungsverzeichnis (veröffentlicht unter: https://www.verkuendung-niedersachsen.de/faq) zugelassen sind oder es sich um amtliche Abkürzungen handelt, sind diese ohne vorherige Einführung zu verwenden. Fehlt eine amtliche oder zugelassene Abkürzung, wird bei der ersten Zitierung die vollständige Bezeichnung mit der Abkürzung in Klammern eingeführt und im weiteren Text nur die Abkürzung verwendet. Falls es eine Kurzbezeichnung gibt, ist diese anstelle der vollständigen Bezeichnung zu verwenden.

Abweichend von Absatz 1 wird eine Behördenbezeichnung stets ausgeschrieben, wenn diese mit ihrer Adresse angegeben wird. Dienen Bekanntmachungen nach Nummer 3.1 des RdErl. der Information der Öffentlichkeit, können auch amtliche Abkürzungen zunächst im Bekanntmachungstext eingeführt werden.

5. Es ist die automatische Silbentrennung zu verwenden. Links sind in der Schriftfarbe Schwarz zu verwenden.

6. Diejenigen Stellen, die die Regelung zu beachten oder ihre Ausführung zu veranlassen haben, sind am Schluss der Regelung anzuführen (Adressatinnen und Adressaten). Dabei werden Sammelbezeichnungen verwendet, die den Kreis der Adressatinnen und Adressaten bestimmbar eingrenzen.

7. Dieser RdErl. mit seinen Anlagen steht zum Herunterladen im Landesintranet (intra.niedersachsen.de) unter "Recht > Amtsblattstelle > Hinweise zur Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt" zur Verfügung.

8. Im Anhang 1 sind zwei Muster veröffentlichungsfähiger neuer (Rd)Erl. sowie ein Muster eines Änderungserlasses als Arbeitshilfen dargestellt. Die Verwendung der dortigen Angaben in Klammern ist optional.

9. Im Anhang 2 finden sich Beispiele für weitere Abkürzungen außerhalb des Abkürzungsverzeichnisses, Schreibweisen, Zitierungen, Schlussbestimmungen und Angaben zu Adressatinnen und Adressaten. Die Verwendung der dortigen Angaben in Klammern ist optional.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 3. Juli 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 324)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.